LVwG Wien VGW-107/042/15355/2023

LVwG WienVGW-107/042/15355/20234.6.2024

BaumschutzG Wr 1974 §4
BaumschutzG Wr 1974 §5
BaumschutzG Wr 1974 §6
BaumschutzG Wr 1974 §7
BaumschutzG Wr 1974 §8
BaumschutzG Wr 1974 §9
BaumschutzG Wr 1974 §14

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.15355.2023

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau DI (FH) A. B. gegen den die Ersatzpflanzungspflicht näher konkretisierenden Bescheids der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.11.2023, Zl. ... (zweiter Spruchteil der Bescheidausfertigung), mit welchem gemäß Wiener Baumschutzgesetz eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben wurde, zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der zweite Spruchteil des o.a. Bescheids, daher der Spruchteil des gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Wr. BaumschutzG ergangenen Teilbescheids zu lauten hat wie folgt:

 

„Gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1, 2 und 4 Wr. BaumschutzG wird Frau DI (FH) A. B. im Falle der Fällung der mit Teilbescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.11.2023, Zl. ..., bewilligten Fällung einer Tanne (Stammumfang 80 cm) zur Durchführung einer Ersatzpflanzung eines Baumes binnen 12 Monaten nach erfolgter Fällung dieses Baumes verpflichtet. Zugleich wird festgestellt, dass der Durchführung dieser Ersatzpflanzung auf dem Grundstück in Wien, C.-gasse, entsprochen werden kann.

 

Diese Ersatzpflanzung ist auf einem Standort dieses Grundstücks etwa 3 Meter vom Grundstück Mit der Grundstücksnummer .../17 und etwa 4 Meter vom Grundstück mit der Grundstücksnummer .../8 entfernt, vorzunehmen:

 

Dieser Standort ist auf den nachfolgend wiedergegebenen Plan unter Punkt E1 ersichtlich konkretisiert:

 

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Vorab ist klarzustellen, dass seitens der belangten Behörde mit der Bescheidausfertigung vom 7.11.2023 erstens über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.4.2023 auf Entfernung von zwei Bäumen gemäß § 5 Wr. BaumschutzG, abgesprochen wurde. Diesem Antrag wurde mit bewilligendem Teilbescheid (erster Teil der Bescheidausfertigung) Folge gegeben.

 

Dieser Teilbescheid wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bekämpft, sodass er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

 

Es wurde daher nur der zweite Teilbescheid (daher der zweite Teil der Bescheidausfertigung) von der Beschwerdeführerin bekämpft, und ist daher nur dieser Teilbescheid Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

Der Spruch und die Begründung der gegenständlichen, die beiden oa. Teilbescheide ausfertigenden Bescheidausfertigung lauten wie folgt:

 

 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

 

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

 

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 23.4.2023 einen Antrag auf Entfernung von zwei, auf dem Grundstück Wien, C.-gasse, stockenden Bäumen (Tanne und unbekannte Baumart, jeweils mit dem Stammumfang von 80 cm) eingebracht hat.

 

Mit Stellungnahme des Amtssachverständigen D. E. vom 2.11.2023 wurden die Voraussetzungen für diese beantragten beiden Baumentfernungen bejaht, und festgestellt, dass für die Entfernung des von der Beschwerdeführerin als unbekannte Baumart bezeichneten Baums Nr. 2, bei welchem es sich um einen Eschenahorn handelt, eine Pflegemaßnahme darstellt, sodass hinsichtlich dieses Baums keine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Baum Nr. 1 (daher die Tanne) in einem unzureichenden Abstand zu einer baulichen Anlage (Wohnhausanlage und Kanal) stockt und diese gefährdet. Für die Entfernung des Baumes Nr. 1, daher der Tanne, habe die Ersatzpflanzung im Umfang eines Baums zu erfolgen. Als Ersatzpflanzungsort sei ein auf einem Plan näher eingezeichneter Standort mitten im Garten vereinbart worden.

 

Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 8.1.2024 bei der Magistratsabteilung 42 angefragt, ob aus sachverständiger Sicht Einwände gegen eine Ersatzpflanzung an dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ort im gegenständlichen Gartenbereich „links hinter dem Bienenhaus“ bestehen.

 

Mit Gutachten vom 2.2.2024 führte der zuständige Sachverständige, nämlich Herr Ing. F. G., aus wie folgt:

 

„Am 31. Jänner 2024 wurde im Beisein von Frau DI A. B. ein Ortsaugenschein durchgeführt.

 

Der von Frau DI B. gewünschte Ersatzpflanzungsstandort („links hinter dem Bienenhaus“) ist aus fachlicher Sicht nicht geeignet, da der notwendige Abstand von 2 Meter zur Grundstücksgrenze und zu vorhandenen baulichen Anlagen nicht gegeben ist. Weiters ist die umliegende Baumbestand so dicht, dass die für den Ersatzbaum notwendigen Lichtverhältnisse nicht gegeben sind.

 

Es konnte nach Beurteilung der standortlichen Gegebenheiten und in Absprache mit Frau DI B. ein neuer Standort für den zu pflanzenden Ersatzbaum festgelegt werden (siehe beigelegter Plan).

 

Für die Pflanzung des Ersatzbaumes ist zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 4 Metern (Baumstandorte auf der Nachbarliegenschaft) und zur südlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 3 Metern einzuhalten.

 

Die Antragstellerin äußerte beim Ortsaugenschein den Wunsch eine Birke zu pflanzen.

 

Gegen die Änderung der wahlweise vorgeschriebenen Ersatzbaumarten auf eine Himalaya-Birke (Betula utilis) besteht aus fachlicher Sicht kein Einwand.“

 

 

Diesem Schreiben wurde nachfolgender Standortplan im Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft beigeschlossen:

 

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

 

Mit hg. Schriftsatz vom 1.3.2024 wurde sodann seitens des erkennenden Gerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Schreiben eingeräumt und angefragt, ob der in diesem Gutachten nunmehr verzeichnete neue Baumstandort mit ihr vereinbart worden sei. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbeantwortung dieser Frage davon ausgegangen werde, dass dieser Standort einvernehmlich gewählt worden sei. Auf diese Anfrage hat die Beschwerdeführerin trotz einmaliger Erinnerung mit Schriftsatz vom 2.4.2024 nicht reagiert.

 

Da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig ist, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

 

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

 

Die Beschwerdeführerin ist bei Zugrundelegung der unbestrittenen behördlichen Ermittlungen Grundeigentümerin des Grundstücks Wien, C.-gasse.

 

Diese stellte am 23.4.2023 einen Antrag auf Entfernung von zwei, auf dem Grundstück Wien, C.-gasse, stockenden Bäumen (Tanne und unbekannte Baumart, jeweils mit dem Stammumfang von 80 cm).

 

Mit Stellungnahme des Amtssachverständigen D. E. vom 2.11.2023 wurden die Voraussetzungen für diese beantragten beiden Baumentfernungen bejaht, und festgestellt, dass für die Entfernung des von der Beschwerdeführerin als unbekannte Baumart bezeichneten Baums Nr. 2, bei welchem es sich um einen Eschenahorn um eine Pflegemaßnahme handelt, keine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist, sowie dass der Baum Nr. 1 (daher die Tanne) in einem unzureichenden Abstand zu einer baulichen Anlage (Wohnhausanlage und Kanal) stocke und diese gefährde. Für die Entfernung des Baumes Nr. 1, daher der Tanne, habe die Ersatzpflanzung im Umfang eines Baums zu erfolgen. Als Ersatzpflanzungsort sei ein auf einem Plan näher eingezeichneter Standort mitten im Garten vereinbart worden.

 

Weiters ist aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Herr Ing. F. G. vom 2.2.2024 davon auszugehen, dass aus sachverständiger Sicht Einwände gegen eine Ersatzpflanzung an dem von der Beschwerdeführerin ursprünglich gewünschten Ort im gegenständlichen Gartenbereich „links hinter dem Bienenhaus“ bestehen. Der von Frau DI B. gewünschte ursprüngliche Ersatzpflanzungsstandort („links hinter dem Bienenhaus“) ist aus fachlicher Sicht nämlich deshalb nicht geeignet, da der notwendige Abstand von 2 Meter zur Grundstücksgrenze und zu vorhandenen baulichen Anlagen nicht gegeben ist. Weiters ist die umliegende Baumbestand so dicht, dass die für den Ersatzbaum notwendigen Lichtverhältnisse nicht gegeben sind.

 

Festgestellt wird insbesondere im Hinblick auf die Anfrage des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin weiters, dass anlässlich des Ortsaugenscheins vom 31.1.2024 mit der Beschwerdeführerin ein Einvernehmen über einen neuen Ersatzpflanzungsstandort gefunden wurde. Dieser neue Ersatzpflanzungsstandort ist im nachfolgenden Plan wie folgt dokumentiert:

 

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

 

Für die Pflanzung des Ersatzbaumes ist laut dieser Einigung zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 4 Metern (Baumstandorte auf der Nachbarliegenschaft) und zur südlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 3 Metern einzuhalten.

 

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin beim Ortsaugenschein den Wunsch zur Pflanzung einer Birke geäußert hat, und dass gegen die Pflanzung einer Himalaya-Birke (Betula utilis) als Ersatzbaumart aus sachverständiger Sicht kein Einwand besteht.

 

§ 4 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

 

„Bewilligungspflicht

 

(1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder

2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder

3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder

5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder

6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

 

(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

 

(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.“

 

 

§ 5 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

 

„(1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.

(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).

(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

(6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.“

 

 

§ 6 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

 

„(1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(2a) Der Magistrat kann – je nach den örtlichen Möglichkeiten – anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.

(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.“

 

 

§ 7 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

 

„Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

 

(1) Der jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.

(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.“

 

 

§ 8 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/1974 lautet wie folgt:

 

„Umpflanzung

 

(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

(2 ) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.“

 

 

§ 9 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/1974 lautet wie folgt:

 

„Ausgleichsabgabe

 

(1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.

(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.

(3a) Der Magistrat hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2025 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.

(3b) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 3a angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(3c) Die Kundmachung einer Valorisierung nach Abs. 3b kann bis zu vier Monate nach dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Kundmachung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft.

(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.

(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.“

 

 

§ 14 Wr. Baumschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

 

„Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

 

(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.“

 

 

Bei Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen der MA 42 ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Entfernung des Baumes Nr. 1) (Tanne) eine Baumersatzpflanzung im Umfang eines Ersatzbaumes gesetzlich geboten ist.

 

I) Rechtlich zu klären ist gegenständlich:

1) Welche Bindungskraft haben Prozesserklärungen, durch welche der Wunsch einer Partei auf die Art und Weise der Ausgestaltung des Inhalts einer in einem amtswegig zu führenden Verwaltungsverfahren durch Bescheid aufzutragenden Verpflichtung zum Ausdruck gebracht wird?

2) Welche Vorgaben knüpft das Wr. BaumschutzG im konkreten Fall an die Art der im Wege einer Ersatzpflanzung pflanzbaren Bäume?

 

Ad I.1) Welche Bindungskraft haben Prozesserklärungen, durch welche der Wunsch einer Partei auf die Art und Weise der Ausgestaltung des Inhalts einer in einem amtswegig zu führenden Verwaltungsverfahren durch Bescheid aufzutragenden Verpflichtung zum Ausdruck gebracht wird?

 

Das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht unterscheidet zwischen antragsgebundenen Verfahren und amtswegig zu führenden Verfahren.

 

Bei antragsgebundenen Verfahren ist die Behörde an den verfahrensleitenden Antrag gebunden, welchen diese (im Falle einer Zulässigkeit des Antrags) nur entweder genehmigen darf oder nicht; eine Abänderungsbefugnis kommt der Behörde daher nur insofern zu, als diese – sofern gesetzlich vorgesehen – an die Genehmigung die Erfüllung Auflagen bzw. den Eintritt von Bedingungen knüpfen darf. Diese Bindung der Behörde an den Antrag der Partei besteht aber nur in dem Umfang, als das Gesetz der Partei auch ein den Verfahrensgegenstand abschließend bestimmendes Antragsrecht einräumt. Insofern daher ein Gesetz ein Antragsrecht in einem Verfahren auf bestimmte Antragsgegenstände beschränkt, kommt der Behörde daher auch in den von dieser Beschränkung nicht erfassten, im Bescheid zu konkretisierenden Spruchinhalten dieselbe inhaltliche Gestaltungsbefugnis zu, wie der Behörde generell in amtswegig zu führenden Verfahren zukommt. So beschränkt sich etwa das Recht der Partei auf Einbringung einer Beschwerde gegen einen administrativrechtlichen Bescheid auf das Recht, eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheids durchzusetzen. Einer Erklärung im Rechtsmittel, dass nur ein bestimmter Inhalt des Bescheidausspruchs begehrt wird, bewirkt daher keine über die allgemeine Bindungswirkung von Prozesserklärungen hinausgehende Determinierung der Behördenentscheidung.

 

In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur, dass im Administrativverfahren die Rechtsmittelinstanz sogar zur Erlassung einer für das Rechtsmittel ergriffen habenden Partei ungünstigeren Entscheidung befugt ist (vgl. etwa VwGH 4.10.2000, 28.6.2001, 2001/11/0153; 28.6.2001, 2001/11/0153; 20.6.2006, 2003/11/0184; 8.5.2008, 2004/06/0227; 9.9.2015, Ro 2015/03/0031; zumindest konkludent VfGH 6.6.2014, B 320/2014).

 

Aus dieser gesetzlichen Vorgabe kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass einer Prozesserklärung, mit welcher das Gesetz nicht zugleich auch ein bestimmtes Parteienrecht verbindet (wie dies etwa bei einem Antrag bei einem antragsgebundenen Verwaltungsverfahren der Fall ist), im zu führenden Verwaltungsverfahren überhaupt keine Relevanz zukommt.

 

So sei etwa auf die ständige Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, dass im Falle der Erlassung eines Behördenaktes, durch welchen in subjektiv Rechte (insbesondere verfassungsgesetzlich garantierte subjektive Rechte) einer Verfahrenspartei eingegriffen wird, die Behördenentscheidung erst nach Durchführung einer Interessensabwägung zwischen den subjektiven Rechten der Partei, in welchen diese Entscheidung eingreift, und den im Hinblick auf die jeweilige Behördenentscheidung bestehenden öffentlichen Interessen bzw. subjektiven Rechten einer anderen Partei zu erlassen ist (vgl. etwa VfSlg. 11.221/1987; 13.520/1993; 14.300/1995; VfGH 24.1.1990, B 1403/89; 15.7.2002, B 1051/02; 3.10.2012, U 119/12; 6.6.2014, U 1313/2013; 18.9.2014, V 38/2014; 12.10.2016. E 1349/2016; 24.9.2018, E 1416/2018; 28.11.2019, E 707/2019).

 

Das Eigentumsrecht befugt (innerhalb der verfassungskonform ausgelegten gesetzlichen Grenzen) den Sacheigentümer zum unbeschränkten Gebrauch der in seinem Eigentum befindlichen Sache.

 

Insbesondere kommt daher jedem Grundstückseigentümer grundsätzlich, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, das Recht zu, auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück von ihm ausgewählte Pflanzen (wie etwa Bäume) zu pflanzen. Dabei kommt es – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist – weder darauf an, ob durch diese Pflanze irgendein Nutzen für die Umwelt bewirkt wird, noch ob diese Pflanze mit realistischer Gewissheit dauerhaft auf dem Grundstück stocken wird.

 

Beim Eigentumsrecht handelt es sich gemäß der im Verfassungsrang stehenden Normen der österreichischen Bundesverfassung wie auch dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch nach deren Grundkonzepten innewohnenden kapitalistischen Grundkonzeption um ein absolut (subjektives) Recht, welches insbesondere durch im Verfassungsrang stehende Normen (vgl. etwa Art. 1 1. ZPMRK und Art. 5 StGG) geschützt wird.

 

Demnach darf eine dieses (absolute) subjektive Recht des Eigentums beschränkendes oder negierendes Gesetz nur erlassen werden, wenn die in diesen Verfassungsbestimmungen normierten Gesetzes- bzw. Eingriffsvorbehalte beachtet wurden.

 

Insbesondere aus der zu diesen Verfassungsbestimmungen ergangenen Judikatur (vgl. etwa deren Referierung bei Walter, Mayer, Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 200710, Rz 1477 ff) und der oa. ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, ist zu folgern, dass bei der Anwendung von gesetzlichen Normen, durch welche in subjektive Rechte eingegriffen wird, zwingend eine die Interessen des Rechtsnormadressaten bzw. Rechtsnormbeeinträchtigten und der durch das Gesetz verfolgten öffentlichen Interessen vorzunehmende Abwägung stattzufinden hat, wobei nur im Falle bzw. im Umfang des Überwiegens der öffentlichen Interessen der jeweils gesetzlich vorgesehene Eingriff in subjektive Rechte gerechtfertigt sein kann.

 

Schon eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des Wr. Baumschutzgesetzes gebietet daher insbesondere im Hinblick auf die zum Eigentumsgrundrecht ergangenen Garantien eine einschränkende Auslegung der der Behörde durch dieses Gesetz eröffneten Eingriffsbefugnisse im Sinne dieser verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Auslegungsvorgaben.

 

Auf die Frage der Zulässigkeit einer Vorschreibung von konkreten Ersatzpflanzungen gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG und der Zulässigkeit des Nichtbestehens der Möglichkeit einer Ersatzpflanzung auf einem Grundstück gemäß § 6 Abs. 5 Wr. BaumschutzG umgelegt, bedeutet diese insbesondere verfassungsrechtliche Berücksichtigungsvorgabe der Interessen der durch diese Vorschreibung verpflichteten Personen, dass es der Behörde untersagt ist, eine vom Grundstückeigentümer intendierte („beantragte“) Ersatzpflanzung, insbesondere im Hinblick auf die Art des ersatzzupflanzenden Baumes und dessen Pflanzungsstandort), zu unterbinden, wenn 1) diese intendierte Ersatzpflanzung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, sowie 2) wenn die allenfalls gebotene Interessensabwägung nicht das Überwiegen gesetzlich normierte öffentlicher Interessen zur Nichtentsprechung dieser vom Ersatzpflanzungsverpflichteten intendierten im Spruch des Bescheids vorzunehmenden Ersatzpflanzungskonkretisierung ergibt.

 

Daraus folgt, dass die Behörde im Falle der Vorlage eines Bepflanzungskonzepts durch den Ersatzpflanzungspflichtigen nur dann und in dem Umfang ein von diesem Bepflanzungskonzept abweichenden Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG erlassen darf, wenn dieses Bepflanzungskonzept bzw. die aus dem Bepflanzungskonzept ersichtlichen Baumstandorte keinesfalls mit den Vorgaben des § 6 Wr. BaumschutzG zu vereinbaren ist.

 

Ad I.2) Welche Vorgaben knüpft das Wr. BaumschutzG im konkreten Fall an die Art der im Wege einer Ersatzpflanzung pflanzbaren Bäume?

 

§ 6 Wr. BaumschutzG normiert Vorgaben im Hinblick auf die von einem Ersatzpflanzungspflichtigen auf seinem Grundstück oder auf einer allenfalls auf einem nicht im Eigentum des Ersatzpflanzungspflichtigen stehenden Grundstücks durchzuführende(n) Ersatzpflanzung(en).

 

Demnach sind gemäß § 6 Abs. 2 bzw. 2a Wr. BaumschutzG kleinkronige Bäume nicht als Bäume, durch deren Pflanzung einer Ersatzpflanzungsverpflichtung entsprochen werden kann, einzustufen.

 

Zudem werden im § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2a Wr. BaumschutzG Vorgaben zum Stammumfang des ersatzzupflanzenden Baums getroffen.

 

Weiters ist im Ersatzpflanzungsvorschreibungsbescheid i.S.d. § 5 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG der Standort des jeweilig ersatzzupflanzenden Baumes bezeichnen, und ist dieser Standort auch auf den Beilagen zu vermerken, wobei diese Standorteintragungen zum Bescheidbestandteil zu erklären sind.

 

Bei der Vorschreibung dieses Standorts bzw. dieser Standorte sowie bei der Vorschreibung der Anzahl (arg.: „Umfang“) des ersatzzupflanzenden Baumes bzw. der ersatzzupflanzenden Bäume ist gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG auf die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf diese Vorgaben im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG Vorgaben gemacht werden können.

 

Unter den Vorgaben „Art und Umfang“ wird offenkundig die Behörde verpflichtet, die im Bescheid gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG festzulegenden Ersatzpflanzungsorte derart festzulegen, dass die gesetzlichen Ersatzpflanzungsvorgaben am Grundstück (insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der pflanzbaren Ersatzbäume) ermöglicht wird; will heißen: die Baumabstände sind grundsätzlich so festzulegen, dass die Summe der gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen auch tatsächlich am Grundstück erfolgen kann.

 

Nichts anderes indiziert die Vorgabe der „örtlichen Möglichkeiten“, welche letztlich im Wesentlichen nur durch die Vorgaben für eine „fachgerechte Pflanzung“ und die Beachtung der Nachbarrechte beschränkt werden.

 

Die Vorgabe des Stadt- und Vegetationsbilds wiederum kann nicht so verstanden werden, dass diese Bestimmung nur auf ganz spezifische und augenfällige bestehende Bepflanzungssituationen Bezug nimmt, wie etwa auf das Vorliegen einer Pappelallee, welche die Gebotenheit der Ersatzpflanzung einer weiteren Pappel gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

 

Im Wr. BaumschutzG findet sich keine Norm, welche die Behörde befugt, eine bestimmte Baumart vorzuschreiben, woraus zu folgern ist, dass die Behörde auch nicht befugt ist, eine bestimmte Baumart vorzuschreiben.

 

II) Rechtsfolgerungen für das gegenständliche Verfahren.

 

Wie aus dem o.a. letzten Gutachten der MA 42 ersichtlich, wurden diese für die Bestimmung der Zulässigkeit eines Ersatzpflanzungsstandorts gesetzlich normierten Kriterien i.s.d. § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG von den beiden Amtssachverständigen, welcher die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten verfasst haben, geprüft. Gegen diese Gutachten wurde kein Einwand erhoben, sondern erfolgte vielmehr sogar eine einvernehmliche Standortbestimmung.

 

Da sohin von einer einvernehmlichen Standortfestsetzung auszugehen ist, liegt auch keine Konstellation vor, in welcher eine Divergenz zwischen einer Prozesserklärung zur gewünschten Standortwahl und einer davon divergierenden Standortbestimmung durch einen Amtssachverständigen auszugehen ist, sodass auch die obangeführten Ausführungen zum Punkt 2) nicht schlagend werden.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Standortvorgabe den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Bemerkt wird, dass das Wr. BauschutzG, insbesondere § 16 Wr. BaumschutzG, nicht vorsieht, dass in einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG auch die Baumart des ersatzzupflanzenden Baums zu bestimmen ist. Es war daher von einer solchen Bestimmung im nunmehr anstelle des erstinstanzlichen Spruchs tretenden Spruch dieses Erkenntnisses Abstand zu nehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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