WerbeständerV Wr 1980 §1 Abs1
WerbeständerV Wr 1980 §1 Abs2
WerbeständerV Wr 1980 §2
StVO §84 Abs2
WerbeständerV Wr 1980 §1 Abs1
WerbeständerV Wr 1980 §1 Abs2
WerbeständerV Wr 1980 §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.12394.2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der K.-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Entfernung von 18 Wahlplakaten samt Aufstellvorrichtungen und Umzäunungen und Zerlegung bzw. Zerstörung derselben sowie das vorangegangene Betreten der für die Aufstellung angemieteten Privatgrundstücke, gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 48) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.3.2016, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Stadt Wien) Euro 368,80 für Schriftsatzaufwand, Euro 57,40 für Vorlageaufwand und Euro 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 887,20, an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015, zur Post gegeben am 23.10.2015 und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„a) Wir sind eine im Firmenbuch des Landesgerichts ... zu FN ... eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Geschäftsfeld der Außenwerbung tätig. aus Anlasses des Wahlkampfs für die Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl am 11.10.2015 wurden wir von der X. Partei Österreichs, aber auch von der Y. Partei (jeweils Landesgruppe Wien) beauftragt, Wahlplakate auf mehreren von uns angemieteten Liegenschaften bzw. dort von uns errichteten großflächigen. (10.6 m langen und 2.6m hohen) Plakatunterkonstruktionen zu affichieren.
Wir habe dazu mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern Miet-/Nutzungsvereinbarungen über die temporäre Nutzung der benötigten Liegenschaftsflächen, welche jeweils im Privateigentum stehen, abgeschlossen. Die Plakatständer wurden sicher im Erdreich verankert.
Zum Schutz der Plakatanlagen und der darauf affichierten Wahlplakate vor Vandalismus, diese umzäunt und teilweise mit einem Hinweisschild „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ gekennzeichnet. Wir haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Flächen, auf denen unsere Plakatständer standen um Privatgrund handelt, welcher ohne unsere Zustimmung nicht betreten werden darf.
Beispiel: X. Wahlplakat „Favoritenstraße gegenüber ...“
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Beispiel: X. Wahlplakat „Süssenbrunnerstraße / Breitenleerstraße“
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Beispiel: „Y. Wahlplakat „Rautenweg gegenüber Firma L.“, wobei ein ebenso großes Werbeplakat „...“ eines anderen Plakatwerbers unbehelligt blieb!
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Trotz dieser Kennzeichnung bzw. Umzäunung wurden auf den jeweiligen Privatgrundstücken an den nachangeführten Adressen in den jeweils angegebenen Bezirken im Zeitraum vom 11.9. – 18.9.2015 von Mitarbeitern bzw. Organen der belangten Behörde nachstehende hier relevierte Verwaltungsakte gesetzt:
Es wurden ohne unsere Zustimmung die von uns angemieteten Flächen betreten,
Es wurden die von uns dort zum Schutz der Plakatanlagen errichteten Zäune weggerissen,
Es wurden die von uns errichteten und in unserem Eigentum stehenden großflächigen Plakatanlagen umgeschnitten und die Plakate in Teile zerlegt und
in ein Depot der belangten Behörde verbracht, wo wir die Plakatständerreste nach Aufforderung abgeholt haben.
Ort Datum
1220 Wien, Rautenweg ggü ON ... 11.09.2015
1220 Wien, S2 Ausfahrt Rautenweg 11.09.2015
1220 Wien, S2 Ausfahrt Rautenweg 11.09.2015
1220 Wien, Rautenweg # Schillinggasse 11.09.2015
1220 Wien, Breitenleer Straße # Süßenbrunner Straße 11.09.2015
1220 Wien, Stadlauer Straße ggü ON ... 11.09.2015
1220 Wien, Breitenleer Straße # Senekowitschgasse - … 12.09.2015
1220 Wien, Breitenleer Straße stadtauswärts 250m
vor den … 12.09.2015
1220 Wien, Breitenleer Straße stadtauswärts 250m
vor den … 12.09.2015
1220 Wien, Breitenleer Straße Auffahrt S2 –ggü … 12.09.2015
1100 Wien, Favoritenstraße ggü ON ...
13.09.2015
1100 Wien, Grenzackerstraße neben ON ...
13.09.2015
1210 Wien, Ernst Klein Gasse # Seyringerstraße 17.09.2015
1220 Wien, Wagramer Straße ggü ON ... 18.09.2015
1220 Wien, Wagramer Straße ggü ON ... 18.09.2015
1220 Wien, Wagramer Straße stadtauswärts rechts
vor dem Kreisverkehr Auffahrt S2 18.09.2015
1220 Wien, S2 Ausfahrt Deutsch-Wagram-... 18.09.2015
Beweis:
- beigelegter Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft
EZ ... KG ... mit der Grundstücksadresse
B.-straße/ S.-straße Beilage ./1
- Lichtbild der Plakatanlage aufgestellt auf dem Grundstück
B.-straße/ S.-straße Beilage ./2
- Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft EZ ...
und dem Privatgrundstück ... Beilage ./3
- Bescheid der belangten Behörde über die Vorschreibung von
Lagergebühren vom 08.10.2015 Beilage ./4
- Lichtbilderkonvolut Beilage ./5
- Aufstellung der belangten Behörde über die entfernten
Plakatanlagen Beilage ./6
- Einvernahme unseres Geschäftsführers
G. K., p.A. Beschwerdeführerin;
- Einvernahme unseres mit der Sachlage direkt vertrauten
Konsulenten H. K., p.A. Beschwerdeführerin
b.) Ein Bescheid ist dem Vorgehen der belangten Behörde nicht vorausgegangen. die belangte Behörde hat in ihrem – die Einlagerungskosten festsetzenden und begründenden Bescheid vom 8.10.2015 – ihr Agieren auf § 1 Abs 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1980, idgF (11.07.2013), ABl. 28/2013) gestützt. Gem. § 2 leg. cit. seien entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 1 leg. cit. aufgestellte Werbeträger ohne weiteres Verfahren von der Behörde zu entfernen und aufzubewahren.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, das Agieren der belangten Behörde stütze sich auf die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1980 (idgF 11.07.2013, ABl. 28/2013), welche auszugsweise (§§ 1 und 2) zitiert wird. Die Erläuterungen zur Letztfassung der Verordnung vom 11.7.2013 (ABl. 28/2013) heben hervor, welche Bereiche nach Intention des Verordnungserlassers von der „Werbeständerverordnung“ umfasst sein soll. Damit werde in den erläuternden Bemerkungen explizit angeführt, dass die Anwendung des in § 2 angeführten Entfernungsrechts sich auf Anlagen auf jenen Flächen beschränke, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, worunter „jener Bereich des öffentlichen Raumes anzusehen ist, der sich innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Rand der Verkehrsfläche befindet“. Mit öffentlichem Raum (auch öffentlichem Bereich) werde jene räumliche Konstellation bezeichnet, die auf einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet werde. Das Zusammenwirken dieser Elemente bestimme den Charakter und die Qualität des öffentlichen Raumes. Voraussetzung sei, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehöre, der Öffentlichkeit frei zugänglich sei und von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten werde. Im Allgemeinen fallen hierunter öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Parkanlagen oder Platzanlagen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hebe hervor, dass der Gesetzgeber unter „öffentlichen Räumen“ solche verstehe, die einem größeren Personenkreis frei zugänglich seien (VwGH 20.12.1999, 93/17/0343). Ferner werde jüngst im Erkenntnis vom 20.3.2012 zur Zl. 2011/11/0215, ergangen zum Tabakgesetz, ausgeführt, dass es sich beim angeführten Begriff „öffentlicher Ort“ gleichfalls um „allgemein zugängliche Räume“ handle. Daraus ergebe sich, dass der Begriff „öffentlicher Ort“ durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt sei. Hingegen seien die von der Beschwerdeführerin auf privaten, von ihr angemieteten Grundstücksflächen errichteten, umzäunten und teils mit Hinweisschildern „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ versehenen großflächigen Werbeanlagen nicht für jedermann zugänglich, betretbar und sohin nicht auf öffentlichen Flächen (im öffentlichen Raum) aufgestellt gewesen.
Das Vorgehen der belangten Behörde sei daher nicht von der genannten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern gedeckt.
In eventu wird vorgebracht, die Behörde habe bei ihrem Vorgehen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt. Wenn schon ein bescheidmäßiger Beseitigungsauftrag im Licht des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen sei, weshalb aufgetragene Beseitigungsmaßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden seien (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0035), müsse dies umso mehr für eine ohne vorangegangenen Bescheid erfolgende faktische Zwangsmaßnahme gelten.
Soweit die vorangeführte Verordnung die Behörde zu einer Entfernung der beanstandeten Werbeanlage berechtige, umfasse diese allerdings nicht eine Zerstörung dieser Anlage, wie sie in den gegenständlichen Fällen dokumentiert, passiert sei. Eine sachgerechte Entfernung hätte lediglich ein Zerlegen der einzelnen Bestandteile der Werbeanlage umfasst. Das Umschneiden (und damit die Zerstörung der Werbeanlage) sei vom Wortlaut der Verordnung jedenfalls nicht erfasst. Dadurch seien die Plakatanlagen faktisch unbrauchbar gemacht und damit zerstört worden. Ebensowenig sei von dem eingeräumten Recht auf Entfernung das Recht auf Wegreißen der Umzäunung umfasst. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von rund Euro 20.000,00 entstanden.
Wiederum in eventu wird die Verfassungswidrigkeit der vorangeführten Verordnung eingewendet und eine Verordnungsprüfung angewendet. Der Beschwerde liegen die in ihrem Sachverhalt genannten Beweisunterlagen bei. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Amtshandlungen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 legte die belangte Behörde durch ihre Magistratsabteilung 48 auftragsgemäß den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
2.1. Unter einem erstattet sie eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Die Magistratsabteilung 48 ist gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, ABI. 2015/28 für die Durchführung der Administrativmaßnahmen auf Grund der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, ABI. der Stadt Wien Nr. 20/1980 idF 11.7.2013, ABI. 28/2013 (in der Folge „Verordnung“ genannt) zuständig.
Im Zeitraum von 11. bis 18. September 2015 wurden folgende, entgegen dem Verbot des § 1 der Verordnung, aufgestellte Anlagen der Beschwerdeführerin, durch die Magistratsabteilung 48 von Amts wegen entfernt und anschließend bis zur Abholung durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin aufbewahrt:
Aufstellungsort | Größe (Meter x Meter) | Entfernungsdatum | |
1 | 22., Rautenweg ggü. ... | 10x3 | 11.09.2015 |
2 | 22., S2 Ausfahrt Rautenweg | 10x3 | 11.09.2015 |
3 | 22., S2 Auffahrt Rautenweg | 10x3 | 11.09.2015 |
4 | 22., Rautenweg # Schillinggasse | 10x3 | 11.09.2015 |
5 | 22., Breitenleer Straße # Süßenbrunner Straße | 10x3 | 11.09.2015 |
6 | 22., Stadlauer Straße ggü. ... | 10x3 | 11.09.2015 |
7 | 22., Breitenleer Straße # Senekowitschgasse | 10x3 | 12.09.2015 |
8 | 22., Breitenleer Straße stadtauswärts 250m vor den … | 10x3 | 12.09.2015 |
9 | 22., Breitenleer Straße Auffahrt S2 | 10x3 | 12.09.2015 |
10 | 10., Favoritenstraße ggü. ... | 10x3 | 13.09.2015 |
11 | 10., Grenzackerstraße neben ... | 10x3 | 13.09.2015 |
12 | 21., Ernst-Kein-Gasse # Seyringer Straße | 5x3 | 17.09.2015 |
13 | 22., Wagramer Straße ggü ... | 10 x 3 | 17.09.2015 |
15 | 22., Wagramer Straße ggü. ... | 10 x 3 | 18.09.2015 |
17 | 22., Wagramer Straße stadtauswärts rechts vor dem Kreisverkehr Auffahrt S2 | 10 x 3 | 18.09.2015 |
18 | 22., S2 Ausfahrt Deutsch-Wagram | 10 x 3 | 18.09.2015 |
Die Kosten für Entfernung und Lagerung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 vorgeschrieben. Gegen den Kostenbescheid wurde Beschwerde erhoben.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die entfernten Anlagen seien ihrem Wesen nach dazu bestimmt gewesen, als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen und bildlichen Darstellungen zu dienen, auf ihnen seien an den Entfernungstagen Werbeplakate von für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl am 11. Oktober 2015 in Wien wahlwerbenden Parteien (X., Y.) angebracht gewesen. Bei den Aufstellungsorten habe es sich durchgehend um Nahebereiche des öffentlichen Raumes gehandelt, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar seien.
Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von Werbeständern seien unbestritten nicht vorgelegen. Die Aufstellung der Anlagen sei auch weder der Behörde rechtzeitig im Sinne des Abs. 2a angezeigt worden, noch seien auf ihnen amtliche Aufkleber im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 angebracht gewesen. Aufgrund der Ausmaße der Anlagen wären sie darüber hinaus auch gar nicht genehmigungsfähig gewesen. Aus diesem Grund seien die entfernten Werbeständer auch nicht der Ausnahmeregel des § 1 Abs. 2 unterlegen, weshalb sie dem Verbot des § 1 Abs. 2 zuwider aufgestellt und gemäß § 2 ohne weiteres Verfahren von der Behörde zu entfernen und aufzubewahren gewesen seien.
Zum Argument der Beschwerdeführerin, es dürften nur Werbeanlagen entfernt werden, die sich im öffentlichen Raum befinden, wird ausgeführt, das Wort „Nahbereich“ im § 1 der Verordnung sei bei richtiger grammatischer Interpretation als Attribut zu „öffentlicher Raum“ zu verstehen (Genitiv). Bei diesen Nahbereichen selbst müsse es sich nicht um öffentliches Gut im Sinne von Eigentümerschaft der öffentlichen Hand handeln. Zudem verfolge die Verordnung den Zweck, das Stadtbild von störenden Werbeständern freizuhalten. Für das Stadtbild mache es keinen Unterschied, in wessen Eigentum seine konstituierenden Bestandteile stehen. So sehe auch das Raumordnungsrecht gesetzliche Einschränkungen oder Vorgaben für die Gestaltung privater und öffentlicher Gebäude und Grundstücke im öffentlichen Interesse des Stadtbildschutzes vor. Würde der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der Verordnung auf im öffentlichen Eigentum stehende Grundstücke beschränken, dann könnte der Regelungszweck der Verordnung niemals erreicht werden. Der Verordnungsgeber definiere in den erläuternden Bemerkungen lediglich die Ausdehnung dieses Nahebereichs in Anlehnung an § 84 Abs. 2 StV, nämlich 100 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche weg.
Des Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin bei einzelnen rechtswidrig aufgestellten Werbeständern errichteten provisorischen Einfriedungen (bestehend aus einfachstem Drahtzaun und ins Erdreich getriebenen unbehandelten Holzpflöcken) als Teil der Werbeanlage zu qualifizieren, da sie gemeinsam mit dieser errichtet worden seien und ohne ihre Entfernung die Erfüllung des gesetzlichen Entfernungsauftrags unmöglich gewesen wäre. Die Grundstücke selbst haben keinerlei Einfriedung aufgewiesen und seien somit frei zugänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus die privaten Grundstücke gar nicht angemietet, wie Erhebungen im Vorfeld der Entfernung gezeigt habe. Für den Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Verordnung wird vorgebracht, die Anordnung, rechtswidrig aufgestellte Werbeständer ohne weiteres Verfahren zu entfernen, sei notwendig, um den Regelungszweck der Verordnung erfüllen zu können. Müsste vor einer Entfernung der störenden Werbeständer ein Bescheid erlassen werden, wäre die Wahl in der Regel vorbei, bevor der Bescheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckt werden könne. In der Zwischenzeit wäre das Stadtbild gestört. Aufstellerinnen und wahlwerbenden Parteien könne dies den Anreiz geben, die Rechtswidrigkeit der Aufstellung gegen den Werbewert der Aufstellung abzuwägen und allfällige Kosten aufgrund der Entfernung und Aufbewahrung, aber auch aufgrund von allfälligen Verwaltungsstrafen, bewusst in Kauf zu nehmen.
Zur behaupteten Unbrauchbarmachung der Werbeständer bei der Entfernung wird vorgebracht, die Demontage der rechtswidrig aufgestellten Anlagen sei stets sorgsam und im geringsten notwendigen Ausmaß erfolgt, um die Werbeständer in ihrer Substanz zu schonen, ihre Gebrauchsfähigkeit zu erhalten und sie gleichzeitig zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abtransportieren zu können. Für die behauptete unsachgemäße Behandlung enthalte die Beschwerde weder eine Substantiierung des behaupteten Schadens noch stichhaltige Beweise. Die aufbewahrten Anlagen seien bei ihrer Abholung durch die Beschwerdeführerin vorbehaltlos übernommen, und es seien keine Beschädigungen reklamiert worden.
2.2. Mit Schriftsatz vom 27.1.2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu über ihren Rechtsfreund Stellung, indem sie auf ihrer Rechtsansicht beharrte und dies mit einem weiteren Zitat aus den Erläuterungen zur letzten Änderung zu belegen suchte. Entgegen dem Vorbringen der Behörde seien sämtliche der entfernten Plakate auf privaten Grundstücken aufgestellt gewesen, deren Grundeigentümer die Rechte zum Aufstellen von Plakatanlagen – allenfalls in Form einer Sondernutzungsvereinbarung – an die Beschwerdeführerin übertragen gehabt haben.
Letztlich beziehe sich das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.10.2012, B1737/2010, auf die alte Rechtslage vor der Novellierung der Werbeständerverordnung und sei auf die neue Rechtslage nicht mehr anwendbar. Der Stellungnahme liegen ein Sondernutzungsvertrag, eine Umsatzübersicht, eine eMail-Kopie und eine Fotografie bei.
3. Am 31.3.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der Herr G. K. als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie sein Rechtsvertreter, und für die belangte Behörde Herr Te. ladungsgemäß erschienen sind.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens und ausführlichen rechtlichen Erörterungen wurde die Entscheidung verkündet.
3.1. Aufgrund des Akteninhaltes und des beiderseitigen Parteienvorbringens hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Unter Berufung auf die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern hat die belangte Behörde zwischen 11. und 18. September 2015 die in der Beschwerde genannten Werbeständer vor der Wiener Landtags- bzw. Gemeinderatswahl am 11.10.2015 von privaten Grundstücken entfernt. Dabei handelt es sich um großflächige Plakate, die entsprechend ihrer Größe auf 10,6 m langen und 2,6 m hohen Plakatunterkonstruktionen aufgebracht waren. Amtliche Aufkleber waren nicht angebracht. Um manche dieser Werbeanlagen war ein behelfsmäßiger Zaun angebracht, welcher im Zuge der Entfernung der Werbeanlagen durchtrennt werden musste. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die Werbeständer bzw. Plakatunterkonstruktionen im stärkeren Ausmaß zerschnitten worden wären, als dies für den zweckmäßigen und raschen Abtransport erforderlich gewesen ist.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Abgesehen von der behaupteten unverhältnismäßigen Zerstörung von Werbeanlagen, welche von der belangten Behörde bestritten wird, in keiner Weise substantiiert ist und zu der sich auch im Akteninhalt keine verwertbaren Unterlagen finden, gründen sich die Feststellungen auf das insoweit unbestrittene Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Akteninhalt.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Was die in der Beschwerde zitierte Passage aus den Erläuterungen zur letzten Änderung der Verordnung betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1980, nämlich die Änderung vom 11.7.2013, ABl. 28/2013, betrifft, so ist die Argumentation der Beschwerdeführerin zumindest im Hinblick auf den letzten Satz des Zitates schlüssig. Dieser lautet:
„Als der Bereich, der von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden kann, ist in Anlehnung an § 84 Abs. 2 StVO 1960 grundsätzlich jener Bereich des öffentlichen Raumes anzusehen, der sich innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Rand der Verkehrsfläche befindet.“
Unter einem „Bereich des öffentlichen Raumes“ kann wohl nur ein Teilbereich des öffentlichen Raumes verstanden werden; demnach müsste es sich bei dem Bereich selbst um öffentlichen Raum handeln. Legt man die von der Beschwerdeführerin zutreffend zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum öffentlichen Raum zugrunde, so hat es sich bei den betroffenen Grundstücken – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht um öffentlichen Raum gehandelt.
Auszulegen sind jedoch nicht die Erläuterungen, sondern der Verordnungstext. § 1 Abs. 1 und 2 der obzitierten Verordnung lauten in der geltenden Fassung:
„§ 1. (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen (ausgenommen Litfaßsäulen), die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind:
1. Anlagen die einer Gebrauchserlaubnis oder einer Genehmigungsfiktion nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013 oder einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 64/2012, unterliegen, oder
2. Anlagen, für die eine schriftliche Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für die Nutzung im Sinne des Tarifes B Post 18 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, besteht.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind zu Wahlzeiten je wahlwerbender Partei maximal 1.100 mit amtlichen Aufklebern (Abs. 3) versehene Anlagen in Form von höchstens vierseitigen Werbeständern mit einer Maximalgröße von jeweils 170 cm x 100 cm (einschließlich Rahmenkonstruktion mit Standbeinen) ausgenommen, sofern diese ausschließlich der politischen Werbung dienen. Als Wahlzeit gilt jeweils bei der Bundespräsidentenwahl und bei den Wahlen zu Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen der Zeitraum von fünf Wochen vor dem kundgemachten Wahltag sowie bei Volksabstimmungen nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift der Zeitraum von fünf Wochen vor dem kundgemachten Abstimmungstag. Dasselbe gilt sinngemäß bei Volksbefragungen.
(2a) Die wahlwerbenden Parteien habe die Standorte der Anlagen (Abs. 2) unter Angabe der genauen Koordinaten nach Maßgabe des Koordinatensystems der Österreichischen Landesvermessung für die Eintragung in das Geografische Informationssystem der Stadt Wien (ViennaGIS) dem Magistrat bis spätestens vier Wochen vor Aufstellung bekanntzugeben. Maßzahlen sind auf jeweils volle Meterangaben aufzurunden. Die wahlwerbenden Parteien dürfen ihre im ViennaGIS eingetragenen Standorte nicht anderen wahlwerbenden Parteien oder physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften für Werbezwecke überlassen.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs 2 ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber (Anlage 1 zu dieser Verordnung) anzubringen, der einen Hinweis auf die wahlwerbende Partei in Kurzbezeichnung und eine Nummer, beginnend mit der arabischen Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge, enthalten und auf dem ein amtliches Zeichen der Behörde ersichtlich sein muss. Die Aufkleber sind nicht übertragbar und dürfen von den wahlwerbenden Parteien nicht weitergegeben werden.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben die Anlagen gemäß Abs. 2 bis spätestens eine Woche nach dem jeweiligen letzten möglichen Wahltag oder nach dem letzten möglichen Tag der Volksabstimmung oer Volksbefragung zu entfernen.
§ 2. Anlagen, die entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des § 1 Abs. 3 oder entgegen den sonstigen in § 1 Abs. 2 und 2a festgelegten Anforderungen aufgestellt, angebracht oder stehen gelassen werden oder entgegen § 1 Abs. 4 nicht entfernt oder deren Standorte anderen wahlwerbenden Parteien oder physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu Werbezwecken überlassen werden, sind vom Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und acht Wochen lang aufzubewahren. Die Eigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, die Anlagen innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Eigentümer der nicht übernommenen Anlagen entledigen wollte. Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung, die nicht sogleich bezahlt werden, sind der wahlwerbenden Partei oder dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin oder dem Aufsteller bzw. der Aufstellerin mit Bescheid vorzuschreiben.“
Demnach ist das Aufstellen und Stehenlassen der genannten Anlagen nicht nur in „Bereichen“, sondern in „Nahbereichen des öffentlichen Raumes“, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, verboten. Ein „Nahbereich“ eines bestimmten Raumes ist mit einem „(Teil)Bereich“ desselben keineswegs gleichzusetzen, sondern kann vielmehr auch außerhalb des genannten Bereichs – jedoch nahe an diesem – liegen. Die Erfassung solcher Nahbereiche wird von der gegenständlichen Verordnung auch unmissverständlich bezweckt, wie sich schon aus dem weiteren Text ergibt: „und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind“, ohne dass für diese zuletzt genannten Bereiche deren Öffentlichkeit vorausgesetzt werden würde. In den von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Erläuterungen zur letzten Änderung der Verordnung heißt es dazu:
„Werbeanlagen wurden in der Vergangenheit oftmals im Nahebereich öffentlicher Verkehrsflächen aufgestellt. In diesem Fall musste nach dem bisherigen Wortlaut der Verordnung im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um einen für das Stadtbild bedeutenden Bereich handelte. Nach der neuen Formulierung unterliegen auch Nahbereiche öffentlicher Verkehrsflächen, also jene Flächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, grundsätzlich dem Verbot des § 1 Abs. 1“.
Mit der ausdrücklichen Erwähnung der von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahebereichen des öffentlichen Raumes wurde somit gerade bezweckt, diese aus „anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind“, herauszunehmen und ausdrücklich zu benennen, um sich im Einzelfall die Prüfung ersparen zu können, ob diese Bereiche für das Stadtbild relevant seien. Nicht bezweckt wurde dagegen, für diese nunmehr ausdrücklich genannten Bereiche als zusätzliches Kriterium einzuführen, dass sie auf öffentlichem Grund liegen müssen. Insofern ist der letzte Satz des in der Beschwerde wiedergegebenen Teils der erläuternden Bemerkungen zur Novellierung ABl. 28/2013 irreführend und offenbar auf ein Versehen zurückzuführen. Die Autoren der Erläuterungen haben sich mit der Formulierung „Bereich des öffentlichen Raumes“ in der Wortwahl vergriffen, es hätte vielmehr heißen müssen „Bereich in der Nähe des öffentlichen Raumes“. Dies erhellt schon aus dem gleichzeitigen Verweis auf § 84 Abs. 2 StVO 1960 im selben Satz. Die demnach vorbildhafte und auch inhaltlich vergleichbare Bestimmung beschränkt sich nämlich keineswegs auf den öffentlichen Raum.
Nicht zuletzt ist die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zur Teleologie der gegenständlichen ortspolizeilichen Verordnung im Recht, wenn sie ausführt, dass ein Stadtbild aus öffentlichen und privaten Bestandteilen bestehe und es dabei keinen Unterschied mache, in wessen Eigentum die konstituierenden Bestandteile des Stadtbildes, nämlich Gebäude und Grundstücke, stehen. Die Verordnung verfolgt nämlich den Zweck, das Stadtbild von störenden Werbeständern freizuhalten. Würde der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der Verordnung auf in öffentlichem Eigentum stehende Grundstücke beschränken, dann könnte der Regelungszweck der Verordnung niemals erreicht werden. Die in der Verordnung vorgesehenen 100 m -Abstände von öffentlichen Verkehrsflächen gelten daher für den ganzen Nahbereich und nicht nur für den in diesem Nahbereich gelegenen öffentlichen Grund. Die Verordnung war somit auch auf die gegenständlichen Werbeplakate anzuwenden.
Unbestritten wies kein einziges der beschwerdegegenständlichen Plakate bzw. der Werbeanlagen einen amtlichen Aufkleber im Sinne des § 1 Abs. 3 der in Rede stehenden Verordnung auf. Abgesehen davon hätten diese aufgrund ihrer Größe einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung bedurft. Die auf § 2 der in Rede stehenden Verordnung gegründete Entfernung der beschwerdegegenständlichen Werbeanlagen samt Plakaten war sohin rechtmäßig. Rechtmäßig war auch die Entfernung der Umzäunungen, die ausschließlich dem Schutz der Werbeanlagen dienen sollte und somit als Zubehör zu diesen anzusehen sind. Auch das Betreten der nicht umzäunten Privatgrundstücke war von der genannten Verordnungsbestimmung gedeckt, zumal es eine Voraussetzung für die Entfernung der Plakate bildete. Die weiters behaupteten Zerstörungen konnten nicht erwiesen werden und unterliegen daher auch keiner rechtlichen Würdigung.
Was die Verfassungsbedenken der Beschwerdeführerin betrifft, so genügt der Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 19.676/2012, welches im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin nach wie vor einschlägig ist. Lediglich am Rande ist zu bemerken, dass die Entfernung von Wahlwerbeständern in Vorwahlzeiten nur zum geringsten Teil als Eingriff ins Privateigentum zu werten ist, vielmehr in erster Linie als Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit und in das passive Wahlrecht. Wenn unter diesem Aspekt – wie im genannten VfGH-Erkenntnis – schon die Einschränkung betreffend kleine Wahlwerbeständer, wie sie sich auch kleine wahlwerbende Gruppen leisten können, für verfassungskonform erachtet wird, so muss das umso mehr für die Einschränkungen betreffend Großanlagen gelten, wie sie sich nur finanziell gut ausgestattete wahlwerbende Gruppen leisten können. Das Verwaltungsgericht Wien hegt somit keinerlei Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Verordnung, welche Grundlage der Entfernung der beschwerdegegenständlichen Plakatanlagen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Ein Antrag auf Zuspruch der Kosten wurde in der mündlichen Verhandlung gestellt.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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