VStG §45 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.108.291.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 29.11.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit eine Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 29.11.2024, Zl. ... wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 23 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 20,00 auferlegt.
Konkret legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 10.10.2024 von 21:00 Uhr bis 11.10.2024 um 00:16 Uhr in Wien, D.-gasse, ungebührlicherweise störenden Lärm durch Getrampel erregt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Behauptungen der anzeigenden Nachbarin seien unrichtig – es sei kein ungebührlicher Lärm erregt worden, er habe zwei Kleinkinder (9 Monate), welche eine „normale“ Geräuschentwicklung verursachen würden und auch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten hätten keinerlei Lärmerregung wahrnehmen können.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte am 09.01.2025 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere das Beschwerdevorbringen, die Anzeige vom 11.10.2024 sowie die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme vom 12.11.2024.
2. Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine Lärmerregung stattgefunden hat und ergibt sich weder aus der Anzeige vom 11.10.2024 noch aus der Zeugeneinvernahme vom 12.11.2024 ein nachvollziehbarer Tatzeitpunkt. Bereits aus dem Text der Privatanzeige vom 11.10.2024 ergibt sich, dass die vor Ort anwesenden Beamten der LPD Wien keinerlei Lärmerregung wahrnehmen konnten.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landessicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, lautet:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 19.03.1993 90/10/0153) kann das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa die durch ein gelegentliches "Herumlaufen" von solchen Kindern in einer Wohnung verursachte Lärmerregung (genauer: deren Nichtunterbindung durch die Aufsichtsperson) nicht als ungebührlich beurteilt werden. Im Fall des Zusammentreffens von "Schreien" und "Herumspringen" könne aber sehr wohl von ungebührlicherweise störendem Lärm gesprochen werden, wenn die Lärmerregung über eine längere Zeitspanne fortgesetzt werde. Ein derartiges „Schreien“ oder „Herumspringen“ wurde allerdings nicht einmal von der anzeigenden Nachbarin behauptet.
Dass Kleinstkinder in der Wohnung herumlaufen und dabei regelmäßig hinfallen, stellt ein typisches Verhalten dar. Ein solches Verhalten ist zur Abend- bzw. früheren Nachtzeit auch dann hinzunehmen, wenn die Nachbarn den dadurch hervorgerufenen Lärm als störend empfinden, sofern das Spielen und Laufen in einem überschaubaren Rahmen bleibt. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass ein durch das Herumlaufen von Kleinstkindern verursachter Lärm über ein der normalen Lebenserfahrung entsprechendes hinausgehendes Maß erfolgt wäre. Zudem ist es allgemein bekannt, dass Kinder im Alter jener des Beschwerdeführers in der Regel noch keinen festen Schlafrhythmus haben und so – entgegen der unsubstantiierten Feststellungen der belangten Behörde – der als störend empfundene Lärm zur angegebenen Zeit durchaus von den Kindern des Beschwerdeführers verursacht worden sein kann. Ein im betreffenden Straferkenntnis begründend herangezogenes Staubsaugen wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses nicht einmal zur Last gelegt und auch von der anzeigenden Nachbarin für den betreffenden Zeitraum nicht einmal behauptet. Diese gab im Zuge ihrer Einvernahme vom 12.11.2024 lediglich an, es habe „in der Nacht von 10.10.2024 auf 11.10.2024“ lautes Getrampel in der Wohnung oberhalb gegeben und brachte pauschalierend vor, es würde teilweise in der Nacht staubgesaugt sowie „regelmäßig Männerabende veranstaltet“. Es ist völlig unklar, wie die erkennende Behörde zum Schluss kommt, der Lärm durch Getrampel habe zum dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Zeitpunkt nicht von kleinen Kindern verursacht werden können – insbesondere da keinerlei amtliche Wahrnehmung der Beamten der LPD, welche zum Zeitpunkt vor Ort waren, über überhaupt irgendeine aus der Wohnung des Beschwerdeführers kommende Lärmerregung vorliegt. Daher war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, sowie weiters keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt bzw. die belangte Behörde darauf sogar ausdrücklich verzichtet hat. Eine mündliche Verhandlung hätte gegenständlich auch keinen Mehrwert gebracht, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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