LVwG Wien VGW-031/036/5273/2023

LVwG WienVGW-031/036/5273/202314.9.2023

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGVG §50
VwGVG §45 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.036.5273.2023

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (des am ... geborenen) Herrn Dr. A. B. in Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.03.2023, Zl. ..., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach am 21.06.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige vom 10.06.2022 zu Grunde. Danach habe der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... sein Fahrzeug in Wien, C.-gasse 48, im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „gilt ab 02.06.2022 von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen Baufahrzeuge“ abgestellt. Unstrittig ist im Verfahren, dass die Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zugetroffen hat. Angeschlossen war auch ein Foto, auf dem das abgestellte Fahrzeug sowie das genannte Verkehrszeichen (Ende-Tafel) mit dem Hinweis auf den entsprechenden Bescheid der MA 46 zu sehen ist. Als Lenker des Fahrzeuges wurde der Beschwerdeführer (Bf) ermittelt. Der Bf schilderte schon in seinem Einspruch gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung den Sachverhalt aus seiner Sicht wie folgt:

 

„Zum Hergang: Am Vorabend, somit am 8.6.2022 um 20:30, kamen meine Frau, meine beiden Kinder und ich mit unserem Auto zu Hause an und parkten dieses direkt vor unserer Eingangstüre (C.-g. 48, Wien), wie jeden Tag. Unser Sohn hat eine 80% Behinderung, wir besitzen den Behindertenparkausweis und deswegen müssen wir immer direkt vor dem Haus parken. Es waren seit dem 2.6.2022 Verkehrsschilder am Gehsteig positioniert, allerdings nicht entsprechend aktiv/sichtbar, nämlich von der Straße weggedreht, somit nicht sichtbar. Dies war auch am 8.6.2022 um 20:30 noch so. Wir wohnen und schlafen im Hause und am nächsten Morgen höre ich vom Fenster aus den Lärm des Abschleppwagens, sehe was geschieht, laufe sofort hinunter auf die Straße und sehe, daß unser Auto abgeschleppt wird in einer Halte-und Parkverbotszone, welche an dem Morgen erstmals korrekt als solche zu erkennen war.

 

Ich erklärte dem Abschleppdienst den Sachverhalt, woraufhin er unser Auto wieder abgeladen hatte und ich das Auto wieder entgegennehmen konnte. Es war elementar wichtig für uns, denn unser Sohn ist durch seine 80%-Behinderung angewiesen auf das Auto.

 

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Halte-und Parkverbotszone am Vorabend um 20:30, als wir das Auto vor unserer Hauseingangstüre abstellten, nicht entsprechend ersichtlich war. Laut juristischer Recherche ist es Gesetz, daß solche Parkverbotsverkehrsschilder mindestens 24h vor Inkrafttreten entsprechend sichtbar aufgestellt werden müssen, andernfalls sind sie nicht gültig. Dies war ganz klar nicht der Fall. Wir hätten sonst unser Auto natürlich nicht in einer Parkverbotszone abgestellt ! Es gibt in unserer Straße immer genügend freie Parkplätze zur Verfügung.

 

Wir parkten unser Auto bis zu dem besagten 9.6. jeden einzelnen Tag genau dort vor unserer Hauseingangstüre (C.-gasse 48, Wien), so wie dies auch unsere Hausmitbewohner und Nachbarn jeden Tag taten. Jeden Tag standen dort etliche Autos geparkt inklusive unseres und niemand hatte uns einen Strafzettel verpasst. Die Parksheriffs laufen dort täglich vorbei, das wissen wir, weil wir es sehen. Wir haben alles entsprechend korrekt getan und sind uns keiner Schuld bewußt. Deshalb sehen wir nicht ein, daß wir die Kosten für diese Angelegenheit bezahlen sollen. Denn es gibt keinen Verstoß unsererseits gegen die Straßenverkehrsordnung. Warum die Baufirma die Straßenschilder erst am Morgen des 9.6.2022, als sie begonnen haben dort zu arbeiten, korrekt ersichtlich und somit gültig aufgestellt hat, kann ich nicht beurteilen.“

 

 

Die belangte Behörde hat dann Ermittlungen angestellt und diverse Unterlagen beigeschafft. So geht aus dem einliegenden Antrag gemäß § 90 StVO 1960 auf Arbeiten auf und neben der Straße hervor, dass die Baustelle u.a. für die C.-gasse 46-48, Wien geplant war (es ging um Erkundungsbohrungen, Baudauer pro Örtlichkeit circa vier Tage). Aus dem im Akt einliegenden Verordnungsakt und dem Bescheid (bezüglich Bewilligung nach § 90 StVO 1960), jeweils vom 20.04.2022 geht hervor, dass sich die hier relevante Halteverbotszone auf die „C.-gasse ggü. ONr. 46 bis ggü ONr. 48“ bezogen hat. Eine verordnete (bewilligte) Halteverbotszone für die C.-gasse 48 kann den Unterlagen im Akt nicht entnommen werden. Unter Punkt A) heißt es auch, dass diese Halteverbotszone sechs Tage im Zeitraum 26.04.2022 bis 31.07.2022 gelte.

 

Die belangte Behörde ersuchte einen Mitarbeiter der zuständigen Baufirma um eine Liste jener Fahrzeuge, die schon vor Aufstellung der transportablen Halteverbotstafeln in Wien, C.-gasse 46-48 aufgestellt gewesen seien (entsprechend Punkt A, des oben genannten Bescheides). Nach einem im Akt einliegenden Blatt sind die Verkehrszeichen am 01.06.2022 um 08:00 Uhr aufgestellt und am 13.06.2022 um 08:00 Uhr entfernt worden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers scheint in dieser Liste (der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen dort abgestellten Kraftfahrzeuge) nicht auf.

 

Die belangte Behörde hat Herrn Ing. D. als Zeugen einvernommen. Dieser gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

 

„Ich war der Aufsteller der transportablen Vorschriftszeichen betreffend des Bescheides der MA 46, GZ: ... in der C.-gasse 48. Die diesbezügliche Kennzeichenliste habe ich bereits der Behörde übermittelt.

 

Ich habe am 1.6.2022 um 8 Uhr die transportablen Halte- und Parkverbotstafeln mit der Gültigkeit ab 2.6.2022, 7-18 Uhr, ausgenommen Baufahrzeuge in Wien, C.-gasse 46-48 (ca. von der Mitte von ONr. 46 bis zu Mitte von ONr. 48, 20 Meter) aufgestellt. Diese waren mit ca. 20-25 kg schweren Fußplatten befestigt.

 

 

 

Da es kurzfristig dann so war, dass die Baustelle dort doch nicht am 2.6.2022 beginnen konnte, sondern erst ca. 1 Woche später, sind wir (ich, Herr E. F., sowie ein Helfer als kurze Zeit später auch ein LKW-Chaffeur (Zweiachser-LKW (mit Werkzeuge usw.) mit Dreiachser-Tieflader (mit Bohrgerät mit 15 t) erst wieder am 9.6.2022 gegen 7 Uhr morgens dort gewesen. Die transportablen Halte- und Parkverbotstafeln waren zu diesem Zeitpunkt noch immer genauso aufgestellt wie ich sie am 1.6.2022 aufgestellt habe (am Gehsteigrand, sichtbar in Fahrtrichtung, nicht weggedreht). Da zu dieser Zeit mehrere Fahrzeuge in diesem Bereich abgestellt waren, haben wir die Polizei verständigt. Ich musste dann wegfahren, ich war daher nicht mehr vor Ort, als die Polizei gekommen ist, dass hat dann mein Kollege, Herr F., übernommen.

 

Ich kann weiters angeben, dass im Mai 2022 bereits für 1 Tag Vorarbeiten (Grabungen) dort stattgefunden haben, diese waren auf der Fahrbahn. Ob damals auch transportable Halte- und Parkverbotstafeln aufgestellt wurden, kann ich derzeit nicht angeben, ich könnte aber gegebenenfalls in den Unterlagen nachschauen und der Behörde bei Bedarf Bescheid geben.“

 

 

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.03.2022 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am 09.06.2023 um 07:43 Uhr in Wien, C.-gasse 48 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „gilt ab 02.06.2022 von 07:00 Uhr bis 18 Uhr, ausgenommen Baufahrzeuge“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zugetroffen sei. Der Bf habe § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 78,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,00 Euro bestimmt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe kein Kundmachungsmangel der Halte- und Parkverbotszone festgestellt werden können.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

 

 

Das Verwaltungsgericht führte am 21.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf teilnahm und in der dessen Gattin als Zeugin einvernommen wurde. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an:

 

„Wir sind drei Parteien im Haus. Eine Partei hat einen Krankheitsfall und hat dieser die Strafe bezahlt und will er seine Ruhe haben. Der anderen Partei hat die Botschaft die Teilnahme untersagt. Ich verzichte auf die Einvernahme dieser beiden Zeugen.

 

Unser Hauseingang ist dort, wo der Fußgänger geht und gibt es da ca. 26 Parteien. Es ist die Adresse C.-gasse 48. Auf ONr. 48 ist ein Gebäude, auf 46 ist dann ein anderes. Auf der gegenüberliegenden Seite ist die Schnellbahnstation G..

 

Es war so, dass die Tafeln ca. eine Woche vorher aufgestellt worden sind. Ich habe die Tafeln auch gesehen und gelesen. Ich bin dort die ganze Woche gestanden, obwohl die Tafel dort gestanden ist. Es sind auch andere Autos dort gestanden. Ich habe mein Fahrzeug trotz Kenntnis der Tafel in das Halteverbot gestellt, direkt vors Haus gestellt. Am Vorabend sind wir mit der Familie ca. um 20:30 Uhr angekommen. Am Abend ist dort viel Platz, es ist dort eine Sackgasse. Wir hätten auch ca. 20 Meter weiter vorne parken können. Die Schilder sind quer gestanden. Ich habe mich erkundigt und sagte man mir, ein Halteverbot müsse 24 Stunden vorher kundgemacht sein. In der Früh wurden die Autos abgeschleppt. Ich habe mit dem Fahrer gesprochen und hat er das Fahrzeug wieder runter gelassen nach Rücksprache mit seinem Chef.“

 

 

Frau H. B.-I. machte bei der Einvernahme als Zeugin folgende Angaben:

 

„Wir wohnen in der C.-gasse 48. Ich bin die Beifahrerin gewesen. Das Verkehrszeichen stand auf dem Gehsteig und war umgedreht. Es war in die andere Richtung, nicht zur Straße. Beide Verkehrszeichen sind so gestanden. Es hat schon einige Tage so gestanden und war es nicht ersichtlich, dass es gilt. Das Verkehrszeichen ist bei meiner ersten Wahrnehmung nicht so gestanden wie auf dem Bild, so ist es erst am Vorfallstag gestanden. Tage zuvor war es umgedreht. Meiner Meinung nach war das Verkehrszeichen nicht gültig, weil es umgedreht aufgestellt gewesen ist. Es war von der Straße weg. Dann ist die Verkehrstafel während der Arbeiten immer dort gestanden und zwar richtig.“

 

 

Der Beschwerdeführer wies noch darauf hin, dass bezüglich der Abschleppung bei der MA 67 ein Verfahren noch anhängig sei. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einvernahme klargestellt, dass er das Fahrzeug an der Adresse C.-gasse 48 (wo sich auch ein Gebäude befindet) abgestellt hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite sei die Schnellbahnstation G.. Er wiederholte sein Vorbringen, wonach die Tafeln circa eine Woche vor dem Anzeigetag aufgestellt worden seien, wobei die Schilder nicht in Fahrtrichtung (sondern quer) aufgestellt gewesen seien. Auch seine Ehegattin hat diese Angaben (über die Art der Aufstellung der Verkehrstafeln) des Bf bestätigt.

 

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

 

Wie schon mehrfach angemerkt, ist das Fahrzeug des Bf (dies ist unstrittig) in Wien, C.-gasse 48 (zur Tatzeit) abgestellt gewesen. Der verordnete Halteverbotsbereich (Punkt A) hat sich nun aber auf Wien, C.-gasse von gegenüber ONr. 46 bis gegenüber ONr. 48 (also auf die gegenüberliegende Straßenseite der Tatörtlichkeit) bezogen. Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass sich das Halteverbot (Punkt A) gar nicht auf jene Straßenseite bezogen hat, auf welcher das Fahrzeug des Bf abgestellt gewesen ist, weil das Fahrzeug auf der C.-gasse Nr. 48 abgestellt gewesen ist, das verordnete Halteverbot sich aber auf die C.-gasse von gegenüber ONr. 46 bis gegenüber ONr. 48 bezogen hat. Schon aus diesem Grund ist von einem zur Rechtsunwirksamkeit dieser Verordnung (was Punkt A betrifft) führenden Kundmachungsfehler auszugehen.

 

Es ist aber noch Folgendes zu bedenken: Nach der Aktenlage sollen die gegenständlichen Verkehrszeichen am 01.06.2022 aufgestellt (in Blickrichtung des Fahrzeugverkehrs) worden sein und – so der Aufsteller und die Annahmen der belangten Behörde – bis zum Tatzeitpunkt auch dort so gestanden sein. Eine ordnungsgemäße Kundmachung (wovon allerdings nicht auszugehen ist) vorausgesetzt, hätte das gegenständliche Halteverbot also vom 02.06.2022 bis 07.06.2022 gelten sollen (in der Verordnung heißt es nämlich, dass das Halteverbot für sechs Tage im Zeitraum bis 31.07.2022 gelten solle). Wenn sich nun die Arbeiten um eine Woche verzögert haben, dann wäre es tatsächlich das Naheliegendste gewesen, das Verkehrszeichen entweder wieder zu entfernen oder so zu umhüllen oder umzulegen, damit für die Fahrzeuglenker zweifelsfrei erkennbar ist, dass eben ab 02.06.2022 das Halteverbot noch nicht gelten soll (weil eben auch dort noch gar keine Arbeiten durchgeführt werden). Wenn nun der Bf und seine Gattin darauf hingewiesen haben, dass das Verkehrszeichen schräg aufgestellt gewesen ist, so ist dies durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, denn so hätte von Seiten des Aufstellers (oder einer anderen Person der Baufirma) angezeigt werden können, dass das Halteverbot noch gar nicht gilt. Wenn aber, wie dies der Aufsteller vorbringt und die belangte Behörde angenommen hat, das Verkehrszeichen an seiner richtigen Örtlichkeit (was hier aber ohnehin nicht der Fall ist) aufgestellt worden wäre und durchgehend sechs Tage gegolten hätte, dann hätte am 09.06.2022 ohnehin nicht mehr von Bestehen eines Halteverbotes ausgegangen werden können. Auch diese Überlegungen sprechen dafür, dass am Kontrolltag jedenfalls kein Halteverbot an der gegenständlichen Örtlichkeit ordnungsgemäß kundgemacht gewesen ist und somit auch für den Bf gegolten hätte.

 

Zusammenfassend ist sohin der Bf (im Ergebnis jedenfalls) im Recht, wenn er geltend macht, an dem Ort, von dem sein Fahrzeug entfernt wurde (für dessen Abstellung er dort bestraft worden ist), sei im Tatzeitpunkt ein Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen.

 

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall, dass im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung (an der Abstellörtlichkeit) die Verordnung (Punkt A) keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Bf entfalten konnte, sodass sich die Bestrafung des Bf als rechtswidrig erweist.

 

Aufgrund dieser Erwägungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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