BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z3
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z1
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z2
BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1
BaumschutzG Wr 1974 §3 Abs1 Z3
BaumschutzG Wr 1974 §2 Abs1
BaumschutzG Wr 1974 §1 Abs2 Z3
ForstG §3 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.059.10107.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B., C., D.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt ..., vom 15.07.2022, Zahl MBA/…/2022, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF in 11 Fällen sowie einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF und § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Die Entscheidung wird wie folgt begründet :
Zu den Spruchpunkten 1., 2., 8., 9. und 11 (Bäume 1x, 2x, 13x, 14x, 16x):
Von Seiten des BF wird hierzu eingewendet, dass es sich bei den in Rede stehenden Bäumen (Holunder bzw. Vogelkirsche) um Obstbäume handle, und diese folglich unter Verweis aus § 1 Abs. 2 Z 3 Baumschutzgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen wären. Der BF beruft sich hierbei auf Einträge in der Online-Enzyklopädie Wikipedia zu den betreffenden Baumgattungen, denen zu Folge es sich bei den Früchten des Holunders botanisch betrachtet um zum Verzehr geeignetes Steinobst handle und auch die Früchte der Vogelkirsche, insbesondere jene der Zuchtformen, gerne vom Menschen gegessen werden. Nach der Definition in Wikipedia stellt das Wort „Obst“ einen https://de.wikipedia.org/wiki/Sammelbegriff der für den Menschen https://de.wikipedia.org/wiki/Rohkost genießbaren, meist wasserhaltigen https://de.wikipedia.org/wiki/Frucht oder Teilen davon (beispielsweise https://de.wikipedia.org/wiki/Same_(Pflanze)) , die von https://de.wikipedia.org/wiki/Baum , https://de.wikipedia.org/wiki/Strauch und mehrjährigen https://de.wikipedia.org/wiki/Staude stammen, dar. Zu diesem Vorbringen wurde die Magistratsabteilung 42 um Stellungnahme aus fachlicher Sicht aufgefordert und wurde hierzu mit Äußerung vom 06.06.2023 vorgebracht, dass es sich bei beiden Baumarten um kein „klassisches“ Obst handle. Die Behördenpraxis stütze sich mangels Legaldefinition im Wiener Baumschutzgesetz auf die Ausführungen im Kurzkommentar zum Wiener Naturschutzrecht (Kroneder in Kroneder (Hrsg.), Wiener Naturschutzrecht (2014) §1 Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz Rz 13), denen zufolge sich die Ausnahme der Obstbäume aus der produktionsbedingten Notwendigkeit ergebe, Obstbäume bei nachlassendem Ertrag zu entfernen, wodurch bei diesem Begriff nur jene Bäume zu verstehen seien, die sich für die Obstgewinnung eigneten. In der Behördenpraxis würden daher Bäume, welche in Wien typischerweise zur Nutzung der Früchte verwendet werden, als Obstbäume im Sinne dieser Bestimmung betrachtet. Im Baumschutzverfahren werde daher nicht auf die allgemeine botanische Definition der Frucht oder deren grundsätzliche Genießbarkeit eingegangen, sondern tatsächlich auf die für Wien traditionell typische (wirtschaftliche) Nutzung der Frucht. Würden sämtliche Bäume mit genießbaren Früchten als Obstbaum iSd Wiener Baumschutzgesetzes genannt werden, so würden zahlreiche heimische Baumarten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Der Argumentation von essbaren Früchten als Entscheidungskriterium folgend würden offensichtlich schützenswerte Bäume, wie beispielsweise Linde, Eibe, Buche, Ahorn und Eberesche genauso aus dem Schutzbereich des Baumschutzgesetzes fallen. In den letzten Jahrzehnten hätten sich daher die klassischen Obstarten, wie z.B. Apfel, Birne, Marille, Zwetschke, Kirsche, Weichsel, Pfirsich, Quitte und Walnuss als Obstbäume iSd § 1 Abs. 2 Zi. 3 Wiener Baumschutzgesetz etabliert. Deren Wildform hingegen falle in den Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes.
Die angesprochene Ausnahme von Obstbäumen aus dem Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes in § 1 Abs. 2 Z 3 leg. cit. findet sich schon in der Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 5/1974. Nach den Materialien erklären sich die Ausnahmen einerseits aus kompetenzrechtlichen Gründen, sowie durch den Umstand, dass in Baumschulen, Gärtnereien oder sonstigen landwirtschaftlichen Produktionszweigen Bäume produktions- und nutzungsbedingt entfernt werden müssen. Gleichfalls aus der produktionsbedingten Notwendigkeit, Obstbäume bei nachlassendem Ertrag zu entfernen, ergebe sich die Ausnahme der Obstbäume, wobei unter dem Begriff Obstbäume nur solche Bäume zu verstehen seien, die sich für die Obstgewinnung eigneten und nicht als Zierbäume anzusehen seien.
Für das Verwaltungsgericht Wien folgert daraus zunächst, dass die Ausnahme von Obstbäumen aus dem Wiener Baumschutzgesetz letzthin produktionsbedingten Notwendigkeiten in der Kultivierung solcher Baumarten geschuldet ist. Wildformen dagegen unterliegen schon begriffsspezifisch keiner Kultivierung und können daher vom Anwendungsbereich des Baumschutzgesetzes nicht ausgenommen sein. Sowohl bei Vogelkirsche als auch Holunder handelt es sich jedoch um solche Wildformen und werden die genannten Baumarten in Wien nicht zu Produktionszwecken kultiviert. Darauf, dass eine Kultivierung bspw. des Holunders in anderen Bundesländern, bspw. in der Steiermark, erfolgt, kommt es im landesgesetzlichen Anwendungsbereich nicht an. Vogelkirsche und Holunder unterliegen demnach den Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes.
Zu den Spruchpunkten 1.) bis 7.):
Dies betrifft die erst nach dem 22.02.2022 gefällten Bäume: Hierzu hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nach Einschreiten der Organe des Magistrats am 22.02.2022 gegenüber der beauftragten Firma E. den Auftrag zur Entfernung der noch auf jenen Grundstücksbereichen, die dem Baumschutzgesetz unterliegen, wurzelnden Bäume widerrufen hat. Eine spätere neuerliche Erteilung eines dezidierten Auftrages zur Baumentfernung durch den Beschwerdeführer ist nach dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Verhandlung vom 09.05.2023 nicht zweifelsfrei erweislich. Ebenso wenig ist zweifelsfrei erweislich, dass der Beschwerdeführer der Firma E. nach dem 22.02.2022 die Wiederaufnahme der Arbeiten in einer zu Missverständnissen Anlass gebenden und sein Verschulden nicht ausschließenden Weise aufgetragen hat, sodass die Entfernung der bewilligungspflichtigen Bäume vom neuerlichen Auftrag umfasst verstanden werden durfte oder konnte, dies zumal ausgesagt wurde, dass das Gros der nach dem 22.02.2022 gefällten Bäumen in jenem Bereich erfolgte, der unstrittig als Wald zu taxieren war.
Zu Spruchpunkt 7. (betreffend Baum 9x) bestehen auch Zweifel, ob es sich bei diesem Baum wie angelastet, um eine Esche gehandelt hat, zumal laut gutachterlicher Stellungnahme der MA 58 vom 23.06.2023, S. 10) nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei diesem Baum um einen Bergahorn gehandelt hat und von letzterem sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Die Tat hierzu wurde demnach falsch angelastet.
Zu Spruchpunkten 1.-11. insgesamt:
Gemäß § 3 Abs. 1 ForstG gilt eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil), die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist (und sofern für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt wurde) als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
Nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH 15.11.1999, 98/10/0364) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ForstG um eine widerlegbare Rechtsvermutung.
Nach Mitteilung des BEV vom 12.06.2023 waren die Grundstücke .../1, .../3 und .../4 der KG F. im Grundstücksverzeichnis seit dem Jahr 1988 (Vhw …) bis zur Aktualisierung der Benützungsarten im Jahr 2012 (GFN ...) großteils mit der Nutzung „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen – Äcker, Wiesen oder Weiden“ bzw. „Gärten“ ausgewiesen. Im Jahr 2012 (GFN ...) wurde für alle gegenständlichen Grundstücke (mit Ausnahme der Bauflächen) die Benützungsart „Wald“ eingetragen. Bis zur Vereinigung der Grundstücke .../4 und .../3 zu Grundstück .../1 (GFN ..., im Kataster durchgeführt am 14.04.2022) waren die Grundstücke .../1, .../3 und .../4 (mit Ausnahme der Benützungsabschnitte „Gebäude“) daher mit der Benützungsart Wald im Kataster ausgewiesen. Das nunmehr vereinigte Grundstück .../1 ist nach wie vor mit der Benützungsart „Wald“ (mit Ausnahme des Benützungsabschnittes „Gebäude“) im Kataster ausgewiesen. Es waren somit die Grundstücke .../1, .../3 und .../4 (mit Ausnahmen der Bauflächen) bis zur Vereinigung und somit jedenfalls zwischen 01.02.2022 und 14.03.2022 jeweils mit der Nutzungsart „Wald“ im Kataster ausgewiesen. Dem BEV bzw. dem Vermessungsamt Wien ist weiters keine Rodungsbewilligung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ForstG bekannt.
Da eine behördliche Feststellung, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um Wald gehandelt hat (jedenfalls zum Zeitpunkt der vor dem 22.02.2022 erfolgten Baumfällungen) nicht vorgelegen hat, streitet diese Rechtsvermutung auch für den Beschwerdeführer. Bezüglich der nach dem 22.02.2022 erfolgten Baumentfernungen liegt eine entsprechende „Feststellung“ iSd § 3 Abs. 1 ForstG seitens der zuständigen forstrechtlichen Organe zwar vor und erscheint diese aufgrund des eingeholten Gutachtens vom 23.06.2023 fachlich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Durch Mitteilung an den Beschwerdeführer am 22.02.2022 und in der Folge an die beauftragte Firma ist auch die Publizität dieser Feststellung gewahrt. Die Entfernung der betreffenden Bäume hätte daher grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz bedurft.
Soweit sich die Tatanlastungen jedoch auf Bäume bezieht, die vor dem 22.02.2022 gefällt wurden, streitet die in § 3 Abs. 1 ForstG aufgestellte Rechtsvermutung zugunsten des Beschwerdeführers, der insoweit darauf vertrauen durfte, dass die betreffenden Baumentfernungen im „Wald“ erfolgten.
Soweit sich die Tatanlastung auf Bäume bezieht, die nach dem 22.02.2022 gefällt wurden, ist ein tatbildmäßiges Handeln des Beschwerdeführers (Auftragserteilung) wie oben ausgeführt, nicht zweifelsfrei erweislich.
Bezüglich Baum Nr. 16x hat das Ermittlungsverfahren überhaupt ergeben, dass sich der betreffende Baum nicht auf einer im Eigentum der G. GmbH befindlichen Liegenschaft befunden hat.
Zu Spruchpunkt 12.:
Bezogen auf die rücksichtlich § 2 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz (Verletzten der Erhaltungspflicht) erhobenen Tatanlastungen: Das Wiener Baumschutzgesetz beinhaltet keine Legaldefinition dahingehend, was unter „Erhaltung“ eines Baumes zu verstehen ist. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist damit die Sicherung des weiteren Bestehens zu verstehen, synonym die Konservierung, Pflege und Wahrung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Erhaltung ). Aus der verbalen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses folgert, dass die belangte Behörde einen Verstoß gegen die Erhaltungsverpflichtung darin erkennt, dass der betreffende Baum (zuvor) in näher umschriebener Weise beschädigt wurde. Die Beschädigung als solche, stellt aber keinen Verstoß gegen die Erhaltungsverpflichtung dar, sondern ist vielmehr als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Z 3 Baumschutzgesetz zu verfolgen. Darüber hinaus lässt der Tatvorwurf aber nicht erkennen, in welcher Weise der Beschwerdeführer es unterlassen habe, für die weitere Erhaltung des vorab beschädigten Baumes zu sorgen. Auch der Amtssachverständige der MA 42 vermochte vor Gericht nicht anzugeben, welche Erhaltungsmaßnahmen für diesen Baum noch gesetzt werden könnten.
Zu Spruchpunkt 13.:
Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bzw. schon aus den im Verwaltungsakt dokumentierten Ermittlungen erschließbar, ist bezüglich sämtlicher Bäume von der Verwirklichung des Tatbildes nach § 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz durch den Beschwerdeführer nicht auszugehen; sämtliche dieser Bäume wurden zwar tatsächlich im Wurzelbereich beschädigt, jedoch hat der Beschwerdeführer diese Tathandlungen nicht zu verantworten, sondern allenfalls das von ihm beauftragte Bauunternehmen.
Bei beiden Tatanlastungen bleibt nach dem Spruch des Straferkenntnisses offen, ob der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter gehandelt hat oder als Bestimmungstäter. Tatbildlich handelt jedoch nur, wer eine unmittelbar zur Tatbildverwirklichung führende Tathandlung vornimmt (hier also das tatsächliche zum Abbrechen des Leittriebes führende Handlung, die tatsächliche zur mechanischen Beschädigung führende Handlung, das Befahren des Kronentraufbereiches, der Einsatz der Holzernte-Maschine) zumal eine Bestimmungstäterschaft bezüglich des Tatbildes nach § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 (anders als nach § 13 Abs. 2 Z 3) Wiener Baumschutzgesetz nicht selbst als Variante der unmittelbaren Täterschaft normiert wurde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer diese somit in Betracht kommenden Tathandlungen nicht selbst ausgeführt, sondern Leute eines von ihm beauftragten gewerblichen Unternehmens, womit allenfalls eine nach allgemeinen Regeln zu beurteilende Bestimmungstäterschaft im Raume steht, welche jedoch – hier nicht angelasteten - Vorsatz erfordert (vgl. § 7 VStG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insgesamt begründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 29.08.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 20. September 2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
