LVwG Wien VGW-001/042/16594/2017

LVwG WienVGW-001/042/16594/20172.1.2019

ReinhalteG Wr §2 Abs1
ReinhalteG Wr §2 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.042.16594.2017

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien ernennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 30.11.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, vom 13.10.2017, Zl.: ..., wegen Übertretung des Wr.ReiG zu Recht

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Begründung

 

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 26.07.2017 um 15:30 Uhr in Wien, C.-straße (Ecke D.-straße), eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie Reiskörner auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 1 und 8 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBI. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

 

gemäß § 6 Abs.1 Wr.ReiG in der geltenden Fassung

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 85,00.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

 

 

Begründung:

 

Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde durch ein Organ der Magistratsabteilung 48-Abfailwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (Waste Watcher) auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung zur Anzeige gebracht.

 

In dem gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 58 rechtzeitig eingebrachten Einspruch, der als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG zu werten war, hat der Beschuldigte im Wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung bestritten, der Beschuldigte gab Folgendes an:

 

„Ich habe die Übertretung nicht begangen. Eine ältere Dame trug Einkaufssackerl in der Hand und darin war auch eine Reispackung. Die Reispackung ist auf die Straße gefallen und die Körner haben sich dann auf der Straße verteilt. Ich habe dann die ganze Packung genommen und auf den Gehsteig geworfen, damit nichts passiert. Ich habe der Dame nur geholfen. “

 

Rechtlich ist dazu Folgendes anzuführen;

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 8 Wr. ReiG hat der Verursacher Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Wr. ReiG begeht, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.

 

Das Vorbringen des Einspruchswerbers ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten, da die Organe der MA48 nur dann Anzeige erstatten, wenn die Verunreinigung in eigener dienstlicher Wahrnehmung eindeutig festgestellt wurde.

 

Die Behörde sah keinen Grund, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen und somit einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliegenden Anzeigenleger keinen Glauben zu schenken, zumal die Rechtfertigung der Beschuldigten im Gegensatz dazu nicht der Wahrheitspflicht unterliegt.

 

In einer Stellungnahme des Organs der Waste Watcher wird Folgendes angeführt:

 

„Als ich zur Beschwerdeadresse kam beobachtete ich den Beschuldigten dabei als er Reiskörner streute. Ich sprach ihn darauf an worauf er sagte dass er immer Tauben füttere und es ihm egal sei bestraft zu werden. Beim Aufnehmen seiner Daten erinnerte ich mich dabei gewesen zu sein als bei besagtem Herren eine Amtshandlung vorgenommen wurde und er ebenfalls wegen Taubenfütterung bestraft wurde. Übrigens war auch keine ältere Frau vor Ort."

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung wurde aufgrund der Feststellung des anzeigelegenden Organs in objektiver Hinsicht als erwiesen erachtet.

 

Der Beschuldigte hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihn die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.

 

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefoigung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der Strafbemessung ging die Behörde davon aus, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig war.

 

Auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen, die Strafe wurde so bemessen, dass der notwendiger Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheint.

 

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.

 

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen wörtlich ausgeführt:

 

„Ich bin nicht schuld einem eitere damen von Spar Verkäufer (Supermarkt) in der strasse mit große packung full lebensmittel und bzw..!! in das hand , sie hatte kann nicht kontrolieren diesem grosse packung feilen in der strasse alle lebensmittel in mittel strasse und ich wegen menschlich hilfe für die damen und alle lebensmittel abraumen von strasse eine packuung reis abrechnen in der strasse nachdem ich habe sauber macht strasse und zuvungen das reis gefallen in kleine park in ekke C.-strase.

 

bitte nochmal überlegen machen“

 

In dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt erliegt eine Anzeige der Magistratsabteilung 48. In dieser wird ausgeführt:

 

„ ANZEIGE

 

Gemäß § 50 VStG, BGBl Nr. 52/1991 i.d.g.F in Verbindung mit §6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz i.d.g.F.

 

Vorfall vom 26, Juli 201 7 15:30 Uhr

 

Ort der Begehung: C.-straße, Wien

Ecke D.-straße

 

Tathandlung: Aufbringen von Lebensmittelresten

 

Amtshandelndes Organ ...

Angezeigte(r): Titel:

Vorname: A.

Nachname: B.

geboren am: …1957

ausgewiesen mit: Führerschein

Ausweisnummer. ...

ausgestellt durch:

Bemerkung:

 

Adresse: E.-gasse

Ort: Wien

 

Ermittlungen:

PDB Fotos, 2 Stk.

 

Beschreibung des Tathergangs:

Beschreibung Das Organ ... beobachtete einen Herrn, der Reiskörner zur Taubenfütterung am Boden ausstreute. Der Beamte sprach den Mann an und erklärte ihm die Rechtslage. Der Herr sagte er sei Tierschützer und würde es immer wieder tun. Nach der Datenaufnahme wurde dem Herrn ein Organmandat mit dem Hinweis, dass der Strafbetrag innerhalb von zwei Wochen am Konto der Stadt Wien eingegangen sein muss, übergeben. Da bislang noch keine Einzahlung festgestellt werden konnte, musste Anzeige erstattet werden.

 

Die Verschmutzung durch A. B. wurde aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt.“

 

Dieser Anzeige waren zwei Fotos des meldungslegenden Organs beigeschlossen, auf welchen mehrere etwa dreißig Tauben vor ausgestreuten Körnern sitzend und diese aufpickend wahrzunehmen sind.

 

In weiterer Folge führte die belangte Behörde am 25.9.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Laut dem zu dieser Verhandlung aufgenommenen Protokoll gab der Beschwerdeführer an, dass er die Übertretung nicht begangen habe. Eine ältere Dame habe ein Einkaufssackerl in der Hand getragen, in welcher eine Reispackung sich befunden habe. Diese Reispackung sei in weiterer Folge auf die Straße gefallen und haben sich dann die Körner auf der Straße verteilt. Der Beschwerdeführer habe dann die Packung von der Straße geholt und auf den Gehsteig geworfen, damit nichts passiere. Er habe der Dame nur geholfen.

 

Zu diesen Ausführungen befragt teilte das meldungslegende Organ mit Schreiben vom 4.10.2017 mit, dass dieser (lediglich) wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer Reiskörner ausgestreut habe. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dieser immer Tauben füttere.

 

 

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

 

§ 2 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:

 

„(1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 , anzuwenden ist.

(2) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(3) Als Bestandteile der Straßen gelten

1.

unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere

a)

Fahrbahnen,

b)

Rampen zu kreuzenden Straßen,

c)

Gehsteige,

d)

Rad- und Gehwege,

e)

Begleitwege,

f)

Straßenbankette,

g)

Parkflächen,

h)

Haltestellenbuchten und -inseln,

i)

Schutzinseln,

2.

Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere

a)

Tunnels,

b)

Unterführungen,

c)

Brücken,

d)

Durchlässe,

e)

Stützmauern und Dämme,

f)

Straßengräben und -böschungen,

g)

Einlaufschächte in den Kanal,

h)

Brunnen,

i)

Schienen,

j)

die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen,

k)

Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung, und

l)

befestigtes oder unbefestigtes Stadtmobiliar.

   

(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder - auch wenn sie nicht begrünt sind - einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars.

(4a) Öffentlich zugängliche Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche, sich an der Erdoberfläche befindende natürliche und künstliche Wasserflächen einschließlich Brunnen, Teichen in Parks und Grünanlagen sowie Wasserspielplätzen.

(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf

1.

Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und

2.

die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausbringen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.

  

(7) Nicht von diesem Gesetz erfasst ist das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf unbefestigten Flächen.

(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.“

 

 

§ 6 Abs. 1 und 2 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:

„1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.

(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“

 

Festgestellt wird, dass vom Beschwerdeführer knapp vor dem angelasteten Zeitpunkt einige Reiskörner auf den Gehsteig im Bereich Wien, C.-straße - Ecke D.-straße, gestreut hatte, und dass daraufhin etwa dreißig Tauben begonnen hatte, diese Reiskörner aufzupicken.

 

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Tauben alle Reiskörner aufgepickt haben bzw. ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge allenfalls von Tauben übrig gelassene Körner nicht beseitigt hat.

 

Diesen Sachverhaltsfeststellungen wurden die übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers und des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob bzw. wann das Streuen von Körnern zum Zwecke der Fütterung von Vögeln bzw. ob bzw. wann das Auslegung von Tiernahrung zum Zweck des Verkehrs durch Tiere eine Verunreinigung von Straßen i.S.d. § 2 Abs. 1 Wr. ReinhalteG darstellt.

 

Dazu ist zu sagen, dass das Wr. ReinhalteG keine Legaldefinition des Begriffs „Verunreinigen von Straßen“ enthält. Auch findet sich in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Wr. ReinhalteG vom 26.6.2007 keinerlei Anhaltspunkt zur Auslegung dieses Begriffs. Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesem Begriff das allgemeine Begriffsverständnis zugrunde legen wollte.

 

In der Literatur findet sich nur selten eine Begriffsbestimmung des Wortes „Verunreinigen“.

 

So definiert die 17. Auflage aus dem Jahre 1910 des von Johann August Eberhard verfassten Lexikons: „Synonymisches Handwörterbuch“ das Wort Verunreinigen wörtlich unter der Begriffsbestimmung 248 wie folgt:

 

„248. Beflecken 1) . Beschmieren 2) . Beschmutzen 3) . Besudeln 4) .Verunreinigen 5) .

1) To stain, pollute.    2) Besmear.    3) Soil.    4) Dirty, defile.    5) Contaminate.

1) Tacher.     2) Souiller.     3) Salir.     4) Barbouiller (salir).     5) Souiller.

1) Macchiare.    2) Insudiciare.    3) Sporcare.    4) Imbrattare.    5) Contaminare.

 

Besudeln, beschmutzen, beschmieren, beflecken sind von verunreinigen dadurch verschieden, daß sie nur ein Verunstalten und Verderben an der Oberfläche des Körpers bezeichnen, während verunreinigen auch das Durchdringen einer Sache mit Schmutz und Unrat anzeigen kann. Das Wasser wird verunreinigt und nicht bloß besudelt usw., weil der Unrat die ganze Masse des Wassers durchdringt und nicht bloß auf der Oberfläche desselben bleibt. Besudeln und beschmieren sind weit stärkere Ausdrücke als beschmutzten; das Beschmieren bezeichnet ein Beschmutzen durch das Breitreiben eines festklebenden Stoffes, während das Besudeln (von sieden; sudeln = eig. unreine Brühe kochen, schlecht kochen; mhd. sudel, der Garkoch) auch auf andere Weise (ursprünglich durch Bespritzen) geschehen kann. Beschmutzen ist der üblichste und weniger starke Ausdruck. "Und so haben sie auch mit Waschen und Reinigen alle | Tröge des Dorfes beschmutzt und alle Brunnen besudelt." Goethe, Herm. und Dor. VII, 34. Das Beschmutzten und Besudeln kann zufällig, unabsichtlich geschehen, das Beschmieren geschieht immer absichtlich. "Narrenhände beschmieren Tisch und Wände." Sprüchw. Beflecken heißt, etwas an einzelnen Stellen beschmutzten. Ein Flecken ist ein abgeteiltes, durch seine Farbe unterscheidbares Stück einer Oberfläche. Ein Apfel ist oft gefleckt, der Tiger hat ein schöngeflecktes Pell. Ein Kleid kann daher auch befleckt sein, ohne beschmutzt zu sein, wenn z. B. bloß einige Stellen durch angespritzte Säure ihre Farbe verloren haben; um beschmutzt zu sein, muß es mit Unreinigkeit bedeckt sein, mit Fett, Teer, Tinte u. dergl. Diese Stufenleiter in der Bedeutung der angeführten Wörter ist auch in ihrem uneigentlichen Gebrauche bemerkbar. Das Gewissen kann durch eine einzige schlechte Handlung befleckt werden, das Herz des Lasterhaften aber ist durch Laster besudelt und mit bösen Lüsten verunreinigt. — Der Ausdruck beschmieren wird in guter Sprache vermieden.“

 

 

Auf der Internetseite „https://www.openthesaurus.de/synonyme/verunreinigen “ wird das Wort Verunreinigen mit den Worten „vergiften“ und „kontaminieren“ umschrieben.

 

Auf der Internetseite http://public.urz.uni-heidelberg.de/saphelp/helpdata/DE/35/2cd77bd7705394e10000009b387c12/fra eset.htm wird das Wort „Verunreinigung“ im Hinblick auf „Immobilienmanagment“ wie folgt definiert: „Verschmutzung eines Grundstücks oder des darauf liegenden Gebäudes/ Bauteils, die mit herkömmlichen Mitteln zu beseitigen ist. Verunreinigungen beeinträchtigen die Nutzung im Gegensatz zu Altlasten nicht oder nur unwesentlich.“

 

Im Bedeutungswörterbuch Grimm wird zum Begriff Verunreinigung ausgeführt:

 

„VERUNREINIGUNG, f., inquinamentum voc. 1482 KK 1a; HULSIUS-RAVELLUS 359b, ADELUNG, CAMPE. a) zu verunreinigen I, beschmutzung, befleckung: beschädigung oder verunreinigung der wagen verkehrsordn. für d. eisenbahnen Deutschlands § 23; v. von flüssen HOYER-KREUTER technol. wb. 1, 813. übertragen: sintemal er ohne eigene verunreinigung mit Ismenen keine gemeinschaft mehr unterhalten könte LOHENSTEIN Arminius 2, 524b; mit einem von ihnen zu sprechen, soll mir verunreinigung sein WIELAND Lucian 1, 90; diese v. des glaubens HEGEL 1, 105; eine art v. und entweihung des kunstwerkes O. LUDWIG ges. schr. 5, 43.

b) zu verunreinigen II, verunreinigung durch infection, ansteckung: zu dem vergifften erbgrindt und andern dergleichen schädtlichsten verunreinigungen desz hauptes WIRSUNG artzneybuch 57a.

c) zu verunreinigen III, beimischung von nicht zugehörigem: v. der fettsäure MUSPRATT chemie 1, 1269 Stohm. u. Kerl. übertragen: mit ihrer (der sprache) bereicherung ist auch die v. fast unzertrennlich verknüpft KINDERLING reinigkeit d. deutsch. spr. 4.2

 

Schon diese wenigen Begriffsdefinitionen zeigen, dass der Begriff „Verunreinigen“ nicht exakt bestimmbar ist. Doch ist jedenfalls offenkundig, dass von einer Verunreinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn durch ein bestimmtes Ereignis eine unerwünschte Veränderung eines ursprünglich gewünschten Zustands herbeigeführt wird, und diese Veränderung ohne einen Eingriff des Menschen voraussichtlich von längerer Dauer oder dauerhaft bestehen wird. Auch bedarf es für die Annahme einer „Verunreinigung“ einer gewissen Dauerhaftigkeit der Veränderung eines unerwünschten Zustands.

 

So wird der bloße Umstand, dass jemandem sein Regenschirm aus der Hand fällt, und dieser den Regenschirm sodann wieder aufhebt, keinesfalls als eine „Verunreinigung“ einer Straße einstufbar sein. Dagegen wird aber das Fallenlassen und dauerhafte Liegenlassen eines Regenschirms auf der Straße als eine „Verunreinigung“ der Straße einstufbar sein.

 

Von einer „Verunreinigung“ wird daher im Falle des Fallenlassens eines Körpers auf die Straße nur dann gesprochen werden können, wenn die Person, welche den Körper auf die Straße geworfen hat, davon ausgeht, dass dieser Körper längere Zeit auf der Straße verbleiben wird, und diese Person dennoch diesen fallengelassenen Körper nicht wieder von der Straße entfernt.

 

Bei diesem Begriffsverständnis kann noch nicht gesagt werden, ob durch das Verstreuen von Reiskörnern an Tauben stets eine Verunreinigung einer Straße erfolgt. Wenn nämlich die Tauben in einem verhältnismäßig überschaubaren Zeitraum diese Körner aufpicken, werden diese Körner von den Tauben wieder beseitigt, sodass danach die Straße im selben „sauberen“ Zustand sich befindet, wie vor dem Verstreuen der Körner.

 

Daher kann ein Verstreuen von Körnern zum Zwecke der Vogelfütterung erst dann als eine Verunreinigung der Straße eingestuft werden, wenn diese Körner einen verhältnismäßig langen Zeitraum auf der Straße liegen bleiben, und dennoch nicht von der Person, welche die Körner verstreut hat, wieder beseitigt werden. Wenn dagegen die Körner innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraums von anderer Seite, etwa von Tauben, beseitigt werden, liegt keine Verunreinigung vor.

 

In diesem Sinne legt auch der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Verunreinigen von Straßen“ im § 2 Abs. 5 Wr. ReinhalteG aus. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.3.0191, Zl. 2013/06/0191, aus, dass der Tatbestand der Verunreinigung von Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Abs. 5 Wr ReinhalteG 2008 durch das Zurücklassen unter anderem von Stoffen oder Gegenständen erfüllt ist. Demnach ist das Tatbild nur erfüllt, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass dieser Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen habe. Der bloße Umstand des Abstellens von Gegenständen erfülle noch nicht das Tatbild. Selbst wenn diese Gegenstände nicht mehr verwendet wurden, erfüllt deren bloßes Abstellen noch nicht den Tatbestand des Zurücklassens gemäß § 2 Abs. 5 Wr ReinhalteG 2008.

 

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist.

 

Wie zuvor ausgeführt, ist aus den Angaben des Meldungslegers zu folgern, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor dem angelasteten Zeitpunkt Körner zum Zwecke der Taubenfütterung auf die Straße geworfen hatte, und dass bei Zugrundelegung der beigeschlossenen Fotos eine große Zahl von Tauben unmittelbar nach diesem Ausstreuen damit beschäftigt war, die Körner aufzupicken.

 

Ausschließlich dieser Zeitpunkt wurde als Tatzeitpunkt angelastet und bildet daher die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

 

Bei Zugrundelegung dieser Sachlage zu diesem Zeitpunkt, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert angenommen werden, dass die Körner innerhalb eines vertretbaren Zeitraums von den Tauben nicht beseitigt werden. Auch konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle, dass die Tauben die Körner nicht auffressen, die restlichen Körner nicht beseitigen werde.

 

Zum angelasteten Zeitpunkt war daher jedenfalls das angelastete Tatbild (noch) nicht erfüllt.

 

Dass das angelastete Tatbild zu einem späteren Zeitpunkt infolge des Umstands des Nichtaufpickens aller Körner durch die Tauben und der Nichtbeseitigung des Rests durch den Beschwerdeführers verwirklicht worden ist, ist weder Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, noch wurde das jemals auch nur behauptet.

 

Zum angelasteten Zeitpunkt wurde daher das angelastete Tatbild jedenfalls nicht verwirklicht.

 

Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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