VerG 2002 §4 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.453.1.2021.R10
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Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde derA G, D-L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.07.2021 betreffend der Versagung einer Vereinsgründung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Gründung des Vereins „L“ gemäß § 12 Abs 1 des Vereinsgesetzes 2002 iVm § 4 Abs 1 VereinsG iVm Art 11 Abs 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nicht gestattet.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Vereinsobfrau A G rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie stelle nochmal fest, dass jeder Mensch das Recht habe, in Österreich einen ideellen gemeinnützigen Verein zu gründen. Dabei seien Österreicher und Ausländer gleichgestellt. Es heiße auch, dass Ausländer als Gründer auftreten könnten, das Vereinsgesetz fordere nicht einmal einen Wohnsitz in Österreich. Das Staatsgrundgesetz Art 12 und die Verfassung Österreich garantiere eine freie ungehinderte Vereinsgründung und eine freie ungehinderte Vereinstätigkeit. Der Verein müsse seinen Sitz im Inland haben, dies bedeute aber nicht, dass sein örtlicher Tätigkeitsbetrieb ausschließlich in Österreich liegen müsse. Wie in den Statuten geschrieben, sei eine Ausweitung der Tätigkeit auch auf andere Länder möglich. Der Verein sei ja nach seinem Zweck, nach den Statuten, seinem Namen und nach seiner Organisation nicht gesetzeswidrig. Der Vereinssitz und die Vereinsanschrift seien gleichlautend, die Verwaltungsarbeiten, Beschlüsse, alle Entscheidungen, würden am Sitz des Vereins getroffen. Sie halte nochmal fest, dass sie 23 km entfernt vom Vereinssitz wohne. Als ehrenamtliche Präsidentin, die dem Verein vorstehe, in ihrer Freizeit das Amt ausführe, sei sie für den Vereinszweck unterwegs. In keinem Gesetzestext des Vereinsgesetzes stehe, wie lange und wie oft sie als ehrenamtliche Präsidentin in der Hauptverwaltung, also am Sitz des Vereins, sein müsse. Warum werde behauptet, dass kein Zusammenhang bzw Bezug zu Vereinssitz und Vereinsanschrift gesehen werde? Warum sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wenn das oberste Leitungsorgan 23 km vom Vereinssitz entfernt wohne, dass der Verein nicht von Österreich geführt werden könne. Es würden länderübergreifende Projekte durchgeführt, Ehrenamtliche aus Österreich, Schweiz und Deutschland würden diese Projekte unterstützen. Auch das ehrenamtliche Fördermitglied K H-L werde für den Verein ein solches Projekt begleiten. Des Weiteren sei das Gedächtnisprotokoll von ihrem Telefonat mit Herrn Z vom 27.07. nicht vollständigbzw nicht korrekt wiedergegeben. Gezielt der letzte Teil. Herr Z habe sie gefragt, warum sie keinen Verein in Deutschland gründe und ihre Antwort sei darauf gewesen, dass mit dem, was der Verein beinhalte und vorhabe, die Rechtsform des österreichischen Vereins viel mehr Möglichkeiten im Vergleich biete. Die Antwort von Herrn Z sei daraufhingewesen, dass dies hier nicht gewollt sei und vermieden werden wolle. Der VfGH vertrete die Auffassung, dass jeder Bescheid, der entgegen der Bestimmungen des Vereinsgesetzes in die Vereinsfreiheit eingreife, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit verletze. Durch den ablehnenden Bescheid fühle sie sich in ihren Rechten beschnitten, da sie eindeutig das Recht auf ihrer Seite sehe und bitte um einen positiven Bescheid.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28.06.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt am 07.07.2021, die Errichtung des Vereins „L“ angezeigt. Bei diesem Verein wurde sie laut der Versammlung vom 19.06.2021 zur Obfrau bestellt. Ihr Lebensgefährte I Sund Herr MW wurden zu Vizepräsidenten bestellt. Alle drei Personen haben ihren Hauptwohnsitz in L. Die Beschwerdeführerin hat in den letzten zehn Jahren in Österreich bei der Firma Wgearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 11-jährigen Kindes.
Der Vereinssitz ist mit der Adresse Eweg, H, angegeben. An dieser Adresse befindet sich die Wohnung des Ehrenmitglieds K H, die ein in dieser Wohnung befindliches Büro für die Verwaltungstätigkeiten dem Verein zur Verfügung stellt.
Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kindern in der Freizeit, mit Projekten, wie die Bewirtschaftung von Gemüsegärten, die Herstellung des Bezugs zur Natur etc., die Förderung von Kindern in Form von Spiel und Austausch.
Aus den vorliegenden Statuten konnte keine Gesetzwidrigkeit festgestellt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gründung des Vereins nicht gestattet.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse des vorliegenden Aktes als auch der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie arbeite schon seit zehn Jahren in Österreich bei der Firma W. Sie habe dort Newsletter-Marketing betrieben. Sie habe dann irgend wann einmal über den Sinn ihrer Arbeit nachgedacht. Dieser Prozess, dass sie sich überlegt habe, was eigentlich Sinn mache in ihrem Leben und dass eigentlich der Sinn für sie sei, dass ihre Kinder die Zukunft seien und eine supergute Ausbildung brauchen würden, habe sie sich schon vor ca vier Jahren gedacht. Ihr Kind sei elf Jahre alt und an ihrem Kind könne sie dies deshalb eben auch praktisch erleben. Sie selbst sei zB auf einem Selbstversorgerhof aufgewachsen. Für sie sei es halt eben sehr wichtig, diese Selbstversorgerperspektive auch den Kindern nahezubringen über die Wertschöpfungskette, wo zB die Milch herkomme usw und sofort. Es sei bei ihr eine intuitive Herzensangelegenheit, dies zu machen. Sie habe diesbezüglich keinebesonderen Ausbildungen gemacht. Da sie in Österreich arbeite, habe sie auch einen österreichischen Freundes- und Kollegenkreis. Es sei ihnen dann auch bekannt geworden, dass Österreich einfacher sei, was Vereinsgründung anbelange usw. Es sei so zB, dass es in Österreich nur zwei Leute im Präsidium eines Vereins bedürfe. In Deutschland seien es sieben. Es sei so, in Deutschland müsse man sehr viele Leute fragen, ob sie mitmachen und das könne dann schon einmal zu Konflikten führen. In Österreich habe man das einfacher. Aktuell sei sie jetzt auf Arbeitssuche. Sie sei hier in Österreich auf Arbeitssuche. Sie bezeichne sich als Corona-Opfer. Aufgrund der Corona-Pandemie habe sie ihren Job verloren. Dieser Verein solle eigentlich ein ehrenamtlicher Verein sein. Ihr sei es wichtig, dass sie den Kindern Werte vermitteln könne. Sie sei vor zwei Jahren in einen österreichischen Verein hier eingetreten als Mitglied, dieser heiße N C. Sie habe sich mit diesen Leuten unterhalten, wie so etwas funktioniert. Sie habe sich dann auch Fachliteratur über Vereinsrechte und Vereinsgründungen besorgt. Im Internet finde man auch ganz viel. Frau H sei eine Arbeitskollegin und auch eine Freundin von ihr. Frau H sei Mutter von zwei Kindern. Frau H habe ihr dann angeboten, dass sie in ihrer Wohnung in H ein Zimmer zur Verfügung stelle, wo sie ihrer Vereinstätigkeit nachkommen könne. Der Vizepräsident I S sei ihr Lebensgefährte, der sehr hinter ihr stehe. I S sei Kunstschmied und Bauschlosser. Dies mache er in L. Herr W sei der zweite Vizepräsident, das sei auch ein sehr guter Freund von ihnen und er sei auch schon seit zehn Jahren mit ihnen befreundet. Er sei selbstständiger Webdesigner und halbtägig auch als Gärtner angestellt. Sie finde, dass sie drei eine sehr gute Kombination seien. Gerade im Sinne für die Kinder. Gerade ihr Mann könne den Kindern vieles beibringen und auch Herr W. Auch dieser sei Vater. Aktuell sei es so, dass die Vereinstätigkeit, d.h. die Verwaltungstätigkeit des Vereins, wieder Schriftverkehr, die Telefonate, die Mitgliederlisten usw in dem Zimmer in der Wohnung von Frau H durchgeführt werden könne. Bezüglich der Kinder wäre es dann so, dass sie schon länger einen Raum in einem Bauernhof suche, oder wo man sich irgendwo einmieten könne, dass sie ein Stückchen Garten bekommen und dort würden sie dann hauptsächlich in der Natur mit den Kindern arbeiten. Bei schlechtem Wetter wäre es schön, wenn sie einen Raum bekommen könnten, wo sie auch mal im Innenraum arbeiten könnten. Sie würde gerne so mit ca zehn Kindern anfangen, vielleicht auf 15 bis 20 Kinder steigern und dann allenfalls auch von anderen Leuten wie Lehrern usw Hilfe holen, da sie nicht ganz alleine alles machen könne. Es sei auch zB so, dass sie den Kindern gerne wieder beibringe, was sie im Herbst dazumal als Kind mitbekommen habe, dass man das Gemüse und Obst eingelegt habe. Sie habe zwar diese Tätigkeit gehasst, aber sie wolle das den Kindern trotzdem gerne beibringen. Seit letztem Jahr habe sie halt versucht, bei der Bezirkshauptmannschaft den Verein anzumelden. Wenn sie bezüglich der Mitgliedsbeiträge gefragt werde, habe sie sich überlegt, dass pro Kind ungefähr zehn Euro im Jahr Mitgliedsbeitrag einkassiert werde. Wenn eine Familie mit mehreren Kindern dazu gehe, dann seien es bis zu 50 Euro pro Jahr. Der Verein sei offen. Es könnten auch Eltern mit ihren Kindern dazu gehen. Sie hätten vor, dass sie dann auch Kleintiere halten wie Hasen und Hühner und hauptsächlich auch Gemüse anbauen. Diesbezüglich sei sie noch dabei, Grundstücke zu suchen. Es sei aktuell dieser Verein so gedacht, dass die Kinder neben einem normalen Schulunterricht in ihrer Freizeit halt so, wie beispielsweise auch bei den Pfadfindern, das Gefühl zur Natur entwickeln können. Es sei so, dass sie schon mit Privatpersonen und auch Unternehmen Kontakt aufgenommen habe, die interessiert daran wären, ihnen zB auch Plätze zur Verfügung zu stellen oder auch Projekte finanziell unterstützend zu fördern. Beispielsweise gebe es hier das Unternehmen in L-Z, welches Wankelmotoren herstelle. Zumindest sei dieses Unternehmen in dem Gebäude, wo F W damals die Wankelmotoren hergestellt habe und diese wären sehr interessiert daran, sich bei ihren Projekten zu beteiligen, denn diese Firma sei sehr innovativ und hätte auch von derPhilosophie her ähnliche Ideen wie sie.
Sobald sie die Genehmigung für diesen Verein bekommen würden, werde auch an der Adresse Eweg in H beim Briefkasten ein Aufkleber angebracht für diesen Verein mit dem Namen des Vereins, damit auch dort offiziell zugestellt werden könne.
Die Zeugin Frau K H gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie würde die Beschwerdeführerin schon länger durch das Arbeitsverhältnis kennen. Sie seien auch miteinander befreundet. So im letzten Drittel des letzten Jahres habe Frau G ihr von ihrer Idee, einen Verein gründen zu wollen, erzählt. Ihr habe diese Idee sehr gut gefallen. Sie sei sehr begeistert von dieser Idee, sie habe zwei Kinder. Sie seien beide elf Jahre alt. Es seien Zwillinge. Bedingt durch ihre Kinder hätten sie sich auch immer privat wieder getroffen. Sie sei auch im Home-Office tätig. Sie habe ein Büro zu Hause und das könne sie der Frau G gerne zur Verfügung stellen. In diesem Verein sei sie natürlich Ehrenmitglied. Auch ihre Kinder wären dann Mitglieder in diesem Verein. Es sei so geplant, dass sich die Kinder nach der Schule auch austauschen könnten über das Gelernte. Es sei geplant, dass sie hauptsächlich in der Natur draußen seien mit den Kindern. Es sei geplant, dass die Kinder sich auch austoben können, dass sie in der Natur seien. Sie hätten auch geplant, dass sie Projekte machen würden wie Gartenarbeiten usw, wandern gehen, und Skifahren. Im Haus von ihren Schwiegereltern, das gehöre ihrem Mann seit zehn Jahren, dort gebe es einen Garten, den könnte dieser Verein bewirtschaften. Das sei ein richtiger Gemüsegarten mit zwei Bienenstöcken und Obstgarten.
5. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des VereinsG 2002 lauten wie folgt:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1.
(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
….
Gründung des Vereins
§ 2.
(1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.
(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.
Statuten
§ 3.
(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
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1. | den Vereinsnamen, | |||||||||
2. | den Vereinssitz, | |||||||||
3. | eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, | |||||||||
4. | die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel, | |||||||||
5. | Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, | |||||||||
6. | die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, | |||||||||
7. | die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, | |||||||||
8. | die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, | |||||||||
9. | die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, | |||||||||
10. | die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, | |||||||||
11. | Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung. | |||||||||
(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
Name, Sitz
§ 4.
(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
Organe, Prüfer
§ 5.
(1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.
(4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sind die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.
Geschäftsführung, Vertretung
§ 6.
(1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7.
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Streitschlichtung
§ 8.
(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.
(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
Vereinsbehörden, Verfahren
§ 9.
(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
Vereinsversammlungen
§ 10.
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1953_98_0/1953_98_0.pdf , mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
2. Abschnitt Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11.
(1) Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1982_200_0/1982_200_0.pdf ) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.
Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 12.
(1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1958_210_0/1958_210_0.pdf , mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.
Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13.
(1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.
Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14.
(1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
……
6.1. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall die Gründung des Vereins mit dem angefochtenen Bescheid nicht gestattet, mit der Begründung, dass nach der herrschenden Auffassung der Zusammenhang zwischen Sitz und Hauptverwaltung dahin festgeschrieben werde, dass der Sitz mit der tatsächlichen Hauptverwaltung in der Regel mit dem Wohnort des höchsten Vereinsfunktionärs übereinstimmen müsse, also jener Ort zu bestimmen sei, von dem aus das Leitungsorgan die Vereinstätigkeit hauptsächlich bzw. im Wesentlichen organisiere und lenke.
Diesem Versagungsgrund der Behörde kann das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der herrschenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht folgen.
6.2. Gemäß Art 11 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl Nr 210/1958, idF BGBl III Nr 30/1998, haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessengewerkschaft zu bilden und diesen beizutreten.
Gemäß Abs 2 let cit darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
In der Judikatur des VfGH darf die Gesetzwidrigkeit eines Vereins nur aus den Statuten geschlossen werden. Auch bloße Möglichkeiten eines künftigen Missbrauchs oder die bloße Vermutung einer gesetzwidrigen Tätigkeit des Vereins haben nach der ständigen Judikatur die Behörde nicht zu einem Verbot ermächtigt (siehe VfSlg 1735/49, 2334/54, 3496,58, 4936/65, 9052/81, 9246/81, 9566/82).
6.3. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass die Statuten gesetzwidrig wären. Auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ein ernsthaftes Bemühen hat, ihre, hinter der Vereinsgründung stehende Idee, die dem Inhalt der Vereinsstatuten entspricht, entsprechend umzusetzen. Dass diesbezüglich eine Umgehung geplant wäre, oder ein tatsächlicher Missbrauch des Vereinszweckes vorliegend wäre, ist im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.
Zur Argumentation der Behörde, dass sämtliche Vereinsvorstände ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin als Präsidentin, als auch die beiden Vizepräsidenten in L, also unmittelbar an der österreichischen Grenze leben. Außerdem hat die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige berufliche Tätigkeit in Vorarlberg ohne Zweifel ein gesellschaftliches Umfeld und Freundschaften. Dies hat die Zeugin K H-L glaubwürdig geschildert.
Das Vereinsgesetz kennt keine Vorschrift, nach welcher Ausländer in der Übernahme von Vereinsfunktionen gegenüber Inländern schlechter gestellt wären. Für den Geltungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ausdrücklich vorgesehen, dass alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechtes, ohne weiteres Vereine zu gründen, Vereinen beizutreten, aber auch zu Vereinsorganen bestellt zu werden. Innerhalb der EU gilt nunmehr auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Deren Art 12 Abs 1 bestimmt unter der Überschrift „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit“, dass jede Person das Recht hat, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen. Das Vereinsgesetz fordert auch nicht, dass ein Ausländer als Vereins- oder Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz oder auch nur Aufenthalt im Inland haben müsste.
Aus diesem Grund sieht das Landesverwaltungsgericht keine Gründe, die ein Vorgehen nach § 12 Vereinsgesetz rechtfertigen würden. Es liegen keine Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vor, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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