UIG 1993 §4 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.434.1.2022.R6
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Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. König über die Beschwerdeder HB GmbH, B, und von Mag. K H, B, beide vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 26.09.2022 betreffend einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes und dem Landes-Umweltinformationsgesetz, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 29.07.2022, ergänzt am 09.09.2022, auf Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG) im Zusammenhang mit der Erlassung der Fußgängerzonenverordnung der Stadt B vom 01.07.2022 gemäß § 1 Abs 2 L-UIG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 29.07.2022, ergänzt mit Stellungnahme und Antrag vom 09.09.2022, auf Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit der Erlassung der Fußgängerzonenverordnung der Stadt B vom 01.07.2022gemäß § 8 iVm § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) Folge gegeben und der Behörde aufgetragen, die beantragten Umweltinformationen (siehe Punkt 6.4.) den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshofzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 29.07.2022, ergänzt mit Stellungnahme und Antrag vom 09.09.2022, gemäß § 8 iVm § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl Nr 495/1993, idgF, sowie gemäß § 8 iVm § 1 Abs 2 Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG), LGBl Nr 56/2005, idgF, abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid würden die Beschwerdeführerinnen sowohl in einfachgesetzlich gewährleisteten als auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Die Behörde räume im angefochtenen Bescheid ein, dass es sich bei den eingeforderten Verkehrsstudien um solche handle, aus denen sich die Veränderung des Verkehrs, die Umleitung des Verkehrs und daraus ableitend die Verlagerung oder Vermehrung von Emissionen, Lärm, Abgasen etc ergebe. Dennoch verweigere die Behörde die Information über die Inhalte und Ergebnisse dieser Verkehrsstudien. Dies argumentiere sie unrichtigerweise damit, dass konkret Emissionen, Lärm und Abgase durch die Studien nicht untersucht worden seien. Die Behörde verkenne den sehr niederschwelligen Grundsatz des UIG, wonach jegliche Informationen, die im weitesten Sinne mit Umwelt im Zusammenhang stehen können, herauszugeben seien. Die Behörde interpretiere das Gesetz zu eng und meine, dass es sich dabei nur um klassische Umweltstudien zu Lärm, Abgasen etc handle. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits in ihrem Antrag sehr ausführlich die herrschende Rechtsprechung und Lehre dazu herausgearbeitet, was von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Die Bekanntgabe von Informationen solle demnach die Regel sein, die Ausnahmen seien restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/123).
Selbstverständlich sei die Verordnung selbst keine relevante Umweltinformation. Richtig sei vielmehr, dass jeder Verordnung ein Ermittlungsverfahren voranzugehen habe. Die Behörde habe bereits eingeräumt, dass Verkehrsstudien erstellt und der Verordnung zugrunde gelegt worden seien. Es liege wohl rechtlich auf der Hand, dass jegliche Entscheidung, die Einfluss auf den Verkehr und den Verkehrsfluss habe, unmittelbare Einwirkungen auf die Umwelt im engsten Sinne, aber noch vielmehr Einfluss auf die Umwelt im weiteren Sinne des UIG habe. Die StVO verlange sogar, dass eine Fußgängerzone dann zu verordnen sei, wenn es die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich mache.
Gemäß § 2 Z 6 UIG seien Umweltinformationen sämtliche Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder durch diese Bestandteile von den in den Z 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen seien oder sein können.
Die erhobenen Kriterien und Umstände zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die durch Studien untersuchten Verkehrsflussänderungen, die im gegenständlichen Fall die Sicherheit der Fußgänger berühren würden, seien Umweltinformationen. Außerdem komme es durch das Schließen von Verkehrsadern unweigerlich zu einer Umleitung und somit zu einer Konzentration des Verkehrs an anderen Stellen. Dadurch komme es dort zu erhöhtem Lärm und Emissionen. Wo diese Lärm- und Emissionskonzentrationen durch den Verkehr zu erwarten seien, seien Umweltinformationen. Außerdem werde durch die Fußgängerzone der Verkehr umgeleitet und an mehreren Schulen vorbeigeführt. Das erhöhe das Verkehrsaufkommen bei den Schulen und gefährde die Sicherheit von Schülern, durch erhöhte Unfallgefahr, durch erhöhte Lärm- und Schadstoffbelastung der Schulen und Schüler; auch das seien Umweltinformationen. In jenen Bereichen, in denen die Fußgängerzone verordnet sei, komme es ebenfalls zu einer Veränderung des Verkehrs, insbesondere zu einer Erhöhung des Fußgängerverkehrs, vermutlich auch zu einer Erhöhung des öffentlichen Verkehrs (durch ÖPNV, Taxis, Zustelldienste etc). Auch diese Entscheidungsgrundlagen seien im Verordnungsakt und würden Auskunft geben bzw hätten Einfluss auf die Umwelt im weitesten Sinneund auf die Gesundheit und Sicherheit der Fußgänger.
Ebenso seien vom VwGH Stellungnahmen in einem Verfahren, die geeignet sein können, Einfluss auf die Ausführung eines Projektes und damit auch auf dessen Wirkung auf die Umwelt zu nehmen, als Umweltinformationen qualifiziert worden, so etwa eine (nicht bindende) Stellungnahme der Behörde iSd § 4 Abs 2 UVP-Gesetz 2000. Irrelevant sei dabei, ob diese Information objektiven oder subjektiven Charakter habe. Insofern könnten auch Stellungnahmen von Beteiligten in einem laufenden Verfahren als Umweltinformationen angesehen werden, wie etwa solche zur Wahrung des Parteiengehörs (zB in einem Verwaltungsstrafverfahren). Dass auch die Stellungnahmen der einzelnen Interessensvertretungen entsprechende Überlegungen und Informationen zu diesen Aspekten enthalten würden, liege auf der Hand. Solche Stellungnahmen würden sich naturgemäß mit den Entscheidungsgrundlagen, den befürchteten Auswirkungen (auch auf die Umwelt) und auf nachteilige Folgen auseinandersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch solche Stellungnahmen sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren Umweltinformationen.
Es gebe eine Vielzahl an Entscheidungen des VwGH, wonach auch Fragen der Sicherheit Umweltinformationen seien. In der Entscheidung VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130, bestätige der VwGH, dass ein der Behörde vorliegendes Sicherheitskonzept eine Umweltinformation sei. Auch bei einem Sicherheitskonzept würden keine Lärm- und/oder Abgasemissionen bewertet, sondern Überlegungen zur Sicherheit angestellt. Auch eine Fußgängerzone habe das Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern. Schon aus diesem Grund seien die Entscheidungsgrundlagen Umweltinformationen.Eine Fußgängerzone habe den ureigensten Charakter, Fußgänger anzuziehen und somit die Fußgängerfrequenz, damit auch den Lärm, zu erhöhen. Sollten die Studien auch auf diesen Umstand eingehen, so liege selbstverständlich wiederum eine relevante Umweltinformation vor.
Den Ausführungen der Behörde, dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen in Wahrheit nicht auf Umweltinformationen abziele, werde entschieden widersprochen. Es sei kein Geheimnis, dass die Beschwerdeführerinnen auch gleichzeitig einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der verordneten Fußgängerzone gestellt hätten. Warum sie deshalb keinen Anspruch auf Umweltinformationen haben sollten, sei nicht ausgeführt oder begründet worden. Den Antragstellern nun jedoch zu unterstellen, dass sie andere Ziele verfolgen würden als jene, die sie klar formuliert und beantragt hätten, entbehre jeglicher Grundlage und sei in den Bereich der Spekulation zu verweisen. Unabhängig davon, dass die Behörde einen Rechtsmissbrauch, den sie im Wahrheit anspreche, nicht begründen könne, würde ihre Argumentation dazu führen, dass jemand, der nicht betroffen sei, weniger verdächtig sei und daher höhere Chancen habe Umweltinformationen zu erhalten, als jemand, der als Anrainer sogar unmittelbar von den Maßnahmen betroffen sei. Das könne im Ergebnis vom Gesetzgeber nicht so gedacht sein. Unabhängig davon habe jeder Bürger ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses oder sonstiger Parteistellung Anspruch auf Auskunft nach dem UIG.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Umweltinformation stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zu verweisen.
2.2. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag nach dem UIG präzisiert und ausgeführt, der Antrag ziele ja nicht allein auf Einsicht in einen bestimmten Akt ab, sondern auf alle der Behörde vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit der Fußgängerzonen-Verordnung. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Bürgerin der Stadt B und habe ein Interesse daran, wie sich die Lebensbedingungen durch die Fußgängerzone in der Stadt B verändern. Es gehe nicht nur um die Lärmentwicklung oder um Verschiebungen von Lärm oder Sicherheitsfragen oder Verschiebungen von Verkehrsflüssen. Die Beschwerdeführerinnen würden ja noch nicht einmal wissen, ob und wie und wo sich die Änderungen der Verkehrsflüsse auswirken. Es sei auch nicht klar, ob sich diese Änderungen auf die privaten Wohnbereiche der Beschwerdeführerinnen auswirken können. Es würden solche Informationen begehrt, die mit Umwelt zu tun hätten, zB auch Stellungnahmen von Wirtschaft, Arbeiterkammer, Rechtsanwaltskammer etc, sofern diese eben auch Informationen und Ausführungen enthielten, die Umweltinformationen im Sinne des UIG betreffen würden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Verordnung der Stadt B vom 01.07.2022 wurde gemäß § 76a iVm § 94 d Z 8 StVO 1960 iVm § 60 Abs 2 und § 27 Abs 2 Gemeindegesetz zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr ein zu mehreren zusammenhängenden Straßen gebildetes Gebiet in der Innenstadt dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone).
3.2. Die Erstantragstellerin betreibt in B in der Rstraße – also in der nunmehrigen Fußgängerzone – eine F und ist Miteigentümerin der Liegenschaft GST-NR XX (Rstraße). Die Zweitantragstellerin ist wohnhaft in B, Pweg. Sie ist Gesellschafterin am Betriebsstandort der Erstantragstellerin.
Mit Schreiben vom 14.06.2022 beantragte die Erstantragstellerindie vollständige Kopie des bisherigen Verordnungsaktes samt dem konkreten Entwurf des Verordnungstextes und der Anlagen. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Fußgängerzone sei nicht erforderlich und behindere sie in ihren Aufgaben als F. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO sei für sie keine Option.
Mit Schreiben vom 29.07.2022 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO sowie auf Ausnahme von der Fußgängerzonen-Verordnung dahingehend, dass die Zufahrt zur Erstantragstellerin und zu den umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen mit S als „Ladetätigkeit“ gemäß § 76a Abs 2 StVO vorgesehen werde.
Weiters wurden Anträge gestellt zwecks Einsicht in den Verordnungsakt, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sowie Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (Bund) und dem Landes-Umweltinformationsgesetz.
Bezüglich des Antrags auf Auskunft nach demUIG wurde ersuchtum schriftliche Übermittlung sämtlicher Informationen, wieDaten, Fakten und Dokumente,Amtsvorträge,Beschlüsse und Protokolle der Stadtorgane,politische Entscheidungen,interne Aktenvermerke,Protokolle über Gespräche des Bürgermeisters,bestehende Aktenvermerke zu den Überlegungen und Hintergründen der Fußgängerzone,eingegangene Stellungnahmen der Interessensvertretungen,interne Aktenvermerke und Zusammenfassungen zu den Stellungnahmen,Berichte und Schreiben städtischer Sachbearbeiter an die Entscheidungsorgane über die Notwendigkeit, Machbarkeit, Vor- und Nachteile der Fußgängerzone,insbesondere Verkehrsstudien, aus denen sich die Veränderung des Verkehrs, die Umleitung des Verkehrs und daraus ableitend eben die Verlagerung oder Vermehrung von Emissionen, Lärm, Abgase etc. ergibt,die Gefahrenerhöhung für Menschen durch eine mögliche Konzentration des Verkehrs, zB im Bereich von Schulen und zu engen Straßen etc;„Politiken“ (Stellungnahme der politischen Behörden, bezughabende Auszüge aus der Homepage, Informationsblätter, Erklärvideos oder sonstige Aufnahmen von Präsentationen, wie etwa Referaten des Bürgermeisters oder sonstiger politischer Vertreter),die von Beginn der Entstehungsphase der Verordnung bis heute auch nach der Kundmachung der Verordnung zur Fußgängerzone der Behörde vorliegen würden.
Es wurde ausgeführt, dass wesentliche und zentrale Information sein werde, ob und aus welchen Gründen die Fußgängerzone und die damit verbundene Veränderung des Verkehrsflusses mit seinen zu erwartenden Umwelteinflüssen im Sinne von § 76a StVO erforderlich seien; welche Interessensabwägungen im Zusammenhang mit den weitläufig zu verstehenden Verkehrs- und damit Umweltveränderungen, den Veränderungen für die betroffenen Anwohner (insbesondere auch der Umfahrungen) wie etwa durch die Verlängerung der Verkehrswege von Kraftfahrzeugen, die erhöhten Schadstoffemissionen etc erfolgt seien; welche Untersuchungen bestätigen würden, dass die Verordnung der Fußgängerzone im Zusammenhang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs notwendig sei. Der Antrag erfolge weder rechtsmissbräuchlich noch mutwillig. Die Antragstellerinnen treffe jegliche Umweltbeeinflussung durch die Einführung der Fußgängerzone und den Folgen persönlich unmittelbar, da die Erstantragstellerin Miteigentümerin der Liegenschaft Rstraße Xund die Zweitantragstellerin Bürgerin der Stadt B und Gesellschafterin am Betriebsstandort der Erstantragstellerin sei.
3.3. Im behördlichen Akt betreffend die Verordnung der Stadt B vom 01.07.2022 für die Erlassung einer Fußgängerzone gemäß § 76a StVO befinden sichim Wesentlichen zwei Verkehrskonzepte des Verkehrsbüros B, ein Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung sowie die Stellungnahmen der Interessensvertretungen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der vorliegenden Akten als erwiesen angenommen.
4.1. Im Beschwerdeverfahren hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 04.11.2022 Auszüge aus der Homepage der Stadt B im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verordnung vorgelegt, nämlich „Fragen und Antworten“ und „Details zur Erhebung und Studie“ sowie eine Stellungnahme der Stadt B vom 24.10.2022. Dazu wurde ausgeführt, die eigenen Ausführungen auf der Homepage der Stadt B würden den Ausführungen der Behörde widersprechen, zumal die Gründe für die Verordnung ua im Klimaschutz liegen würden sowie in der sogenannten Mobilitätswende, wodurch ein positiver Effekt auf die Umwelt erzielt werden solle. Es würden somit Maßnahmen zur Klimawandelanpassung erfolgen. Durch die Fußgängerzone soll es zu einer Verbesserung der Luftqualität kommen. Lärmemissionen, ausgelöst durch den KFZ-Verkehr, würden großteils entfallen. Der Verordnung seien Studien zum Verkehrskonzept vom 01.03.2022 und vom 04.03.2022 der Verkehrsingenieure Bzugrunde gelegt worden und sei ganz wesentlich, welche Verkehrsflüsse sich wie verändern, sodass es zu einer Änderung von Lärmemissionen und zu einer Verbesserung der Luftqualität komme. Durch die Verlagerung des Verkehrs komme es zwingend zu einer Verlagerung der Lärmemissionen und auch zu einer Luftverschlechterung an den Ausweichrouten.
4.2. In der mündlichen Verhandlung habender Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen sowie die Vertreterin der Behörde ein ausführliches rechtliches Vorbringen erstattet.
a) Die Vertreterin der Behörde hat im Wesentlichen ausgeführt, die von den Beschwerdeführerinnen zitierte Rechtsprechung dazu, was alles unter Umweltinformationen falle, betreffe in keinem einzigen Fall Maßnahmen nach der StVO und sei daher nicht relevant für den gegenständlichen Sachverhalt. In den aufgezählten Beispielen gehe es um Materien, die bereits per se einen Umweltbezug aufweisen würden oder um Dokumente, die inhaltlich Informationen gemäß UIG enthalten würden, zB um ein Sicherheitskonzept einer Betriebsanlage mit Flüssiggas, um Änderungen zum Flächenwidmungsplan für eine Betriebserweiterung oder auch um ein Kraftwerk. Der Verwaltungsgerichtshof halte zB für ein Gesetzesvorhaben ausdrücklich fest, dass nicht jede Stellungnahme (sogar des Umweltresorts) in einem Verfahren eine Umweltinformation darstelle. Entscheidend sei laut VwGH vielmehr, ob sich das betreffende Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken bzw derem Schutz dienen werde (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021). Der Verwaltungsgerichtshof halte auch fest, dass die Bestimmungen des UIG nicht bezwecken würden, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei der Behörde verfügbaren Informationen zu gewähren. Informationen seien laut VwGH aber dann zugänglich zu machen, wenn sie Tätigkeiten und Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken, also zumindest beeinträchtigend wirken können, so wie zB bei einem Hubschrauberlandeplatz (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg halte in einem Erkenntnis aus 2018, wo Unterlagen zu einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung eingefordert worden seien, fest, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen würden, Maßnahmen seien, die bloß mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt hätten und sie nicht unter den Umweltinformationsbegriff fallen würden. Etwas anderes wäre es bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nach IG-Luft erlassen würden (LVwG Salzburg, 06.02.2018, 405-2/88/1/17-2018).
Die Verordnung der Stadt B zur Fußgängerzone sei gemäß § 76a StVO ausschließlich aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr erlassen worden, so wie dies auch im § 76a StVO vorgesehen sei. Die Berücksichtigung von Umweltaspekten sei im § 76a StVO nicht vorgesehen. Dementsprechend seien auch keine Umweltaspekte im Verordnungsakt berücksichtigt worden. Für die Verordnung selbst spiele aus juristischer Sicht der Umweltaspekt keine Rolle und es gebe daher auch keinerlei Erhebungen, Stellungnahmen oder sonstige Informationen im Verordnungsakt dazu, ob die Fußgängerzone Auswirkungen auf die Umwelt haben werde oder die sich überhaupt mit Umweltaspekten befassen würden. Als Nebeneffekt könne die Fußgängerzone indirekt natürlich einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, da durch sie der Individual-Personenverkehr in der Innenstadt eingeschränkt werde und so die Hoffnung bestehe, dass die Menschen dazu motiviert würden, häufiger auf ihre motorisierten Fahrzeuge zu verzichten. Dies sei aber ein rein politischer Aspekt. Ein solcher Effekt lasse sich nicht in Zahlen oder Raten bemessen und sei bisher auch nicht untersucht worden, habe aber aufgrund der politischen Wirkung Eingang auf die Homepage der Stadt B gefunden.
b) Dazu hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen angegeben, es gehe auch bei der Änderung von Flächenwidmungen nicht um Umweltschutz und dennoch könnten solche Verwaltungsmaßnahmen das Informationsrecht nach dem UIG auslösen. Insofern würden die Ausführungen im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ins Leere gehen. Die StVO habe sogar ausdrücklich die Sicherheit der Bevölkerung zum Zweck und könne daher nicht mit einer einfachen Geschwindigkeitsbeschränkung verglichen werden. In der Stellungnahme der Amtssachverständigen der Stadt B vom 24.10.2022 sei sogar die Rede davon, dass eine mögliche Ausnahmebewilligung für die Beschwerdeführerinnen für sieben F Einfluss auf die Umwelt haben könnte.
c) Dazu hat die Vertreterin der Behörde angegeben, zum erwähnten Beispiel im Zusammenhang mit dem Flächenwidmungsplan werde darauf hingewiesen, dass es sich gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei den dort beantragten Unterlagen um Stellungnahmen von Sachverständigen mit Umweltbezug gehandelt habe. Zu den erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkungen sei auszuführen, dass das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg sehr wohl Relevanz für den gegenständlichen Fall habe, da auch Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß StVO verordnet würden, nämlich gemäß § 43 StVO. Auch Geschwindigkeitsbeschränkungen dürften nur verordnet werden, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder ruhenden Verkehrs erfordere. Somit sei dies sehr wohl mit der Fußgängerzone zu vergleichen.
Die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung vom 24.10.2022 sei im Verfahren der Beschwerdeführerinnen gemäß § 45 StVO von der Behörde eingeholt worden, da eine solche Ausnahme nach § 45 StVO nur erteilt werden dürfe wenn durch die Ausnahme, also durch die bewilligten Kraftfahrzeuge, keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten seien. Umweltspezifische Untersuchungen dazu gebe es derzeit nicht.
Bei der Behörde sei ein Verordnungsakt vorhanden, in diesem Verordnungsakt würden sich zwei Verkehrskonzepte vom Verkehrsbüro B vom 01.03.2022 und 24.03.2022 befinden, wo verschiedene Systemvarianten der Verkehrsführung dargestellt würden. Außerdem gebe es dazu den Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung, der ausschließlich darlege, aus welchen Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Fußgängerzone erforderlich sei und welche Ausnahmen es vom Fahrverbot gebe (zB für Fahrradfahrer, Taxi). Es seien aber keine Luftwerte oder Lärmwerte oder Auswirkungen auf die Umwelt generell untersucht worden. Es gehe immer nur um die Voraussetzungen iSd § 76 StVO, nämlich um die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Weiters würden die Stellungnahmen der Interessenvertretungen im Verordnungsakt liegen, die Interessenvertretungen hätten ausschließlich zu den vorgesehenen Ladezeiten, zu den zulässigen Ausnahmen vom Fahrverbot und zum vorhandenen Stellplatzangebot Stellung genommen. Es gehe darin nicht einmal ansatzweise um befürchtete oder erhoffte Auswirkungen auf die Umwelt. Damit sei der Akt vollständig.
5. Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 1 Abs 2 Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG), LGBl Nr 56/2005, idF LGBl Nr 97/2016, gilt dieses Gesetz für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
Alle anderen Umweltinformationen sind vom UIG des Bundes erfasst.
Die dem vorliegenden Begehren zugrundeliegende Angelegenheit ist die Erlassung einer Fußgängerzonenverordnung in einem Verfahren gemäß § 76a Straßenverkehrsordnung. Dieses Verfahren betrifft eine Angelegenheit, die in Gesetzgebung Bundessache ist (Artikel 11 Abs 1 Z 4 B-VG). Daher kommen betreffend das gegenständliche Informationsbegehren ausschließlich die Bestimmungen des UIG (des Bundes) zu tragen.
Der diesbezügliche Antrag, gestützt auf das L-UIG, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Zu Spruchpunkt II.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG),BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 74/2018, lauten wie folgt:
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm oder Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannte Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Informationspflichtige Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. [….]
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für die bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen und juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Mitteilungspflicht
§ 5. (1) [….]
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6 (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. [….]
Rechtsschutz
§ 8 (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) [….]“
6.2. Unbestritten ist, dass die Stadt B gemäß § 3 Abs 1 Z 1 UIG als informationspflichtige Stelle anzusehen ist. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs ist der Bürgermeister für die Erlassung der Fußgängerzonen-Verordnung zuständig und somit zuständiges Organ gemäß§ 3 Abs 1 Z 1 und § 8 Abs 1 UIG.
Weiters wird festgehalten, dass die Fußgängerzonen-Verordnung der Stadt B vom 01.07.2022 in der Verordnungssammlung der Stadt B für jedermann öffentlich zugänglich ist.
6.3. Aus dem behördlichen Verfahren ergibt sich, dass die Erstantragstellerin noch vor Erlassung der Fußgängerzonen-Verordnung der Stadt B vom 01.07.2022 mit Schreiben vom 14.06.2022 die vollständige Kopie des Verordnungsaktes sowie des Entwurfs des Verordnungstextes und der Anlagen beantragt hat. Ausführlich begründet wurde dies damit, dass die geplanteFußgängerzone und das damit verbundene generelle Fahrverbot dazu führe, dass der Standort der F nicht mehr mit den benötigten und gesetzlich vorgeschriebenen Schulungsmitteln erreichbar sei und die Stadt die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Fausbildung, insbesondere eben den Standort der F, gefährde. Die Fußgängerzone sei nicht erforderlich und behindere sie in ihren Aufgaben als F. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO sei für sie keine Option.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere vor dem Hintergrund der ursprünglich gestellten Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz sowie auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt und der Begründung dieses Antrages, liegt die Vermutung nahe, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nach dem UIG versucht wurde, Einsicht in die Unterlagen aus dem Verordnungsakt betreffend die Erlassung der Fußgängerzonen-Verordnung gemäß § 76a StVO zu erlangen, zumal den Beschwerdeführerinnen in einem Verfahren gemäß § 76a StVO keine Parteistellung zukommt und somit auch nicht das Recht auf Akteneinsicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Zl Ra 2019/04/0120-9, zu § 6 Abs 1 Z 2 UIG ausgeführt, dass die zu § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz und § 35 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des § 6 Abs 1 Z 2 UIG – wenn auch nicht allein, so doch auch – bedeutsam sei (Rz 29). Mutwillig handle ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsprechung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht diene (Rz 30).
Obwohl die Vermutung nahe liegt, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren umfassenden Anträgen in erster Linie Akteneinsicht in den Verordnungsakt der Stadt B betreffend die Erlassung einer Fußgängerzonen-Verordnung gemäß § 76a StVO erlangen wollten, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens ihren Antrag nach dem UIG präzisiert haben und ausführlich dargelegt wurde, weshalb es sich bei den begehrten Informationen aus ihrer Sicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle (siehe oben) und ihnen daher der freie Zugang zu diesen Informationen zu gewähren sei.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass das gegenständliche Informationsbegehren als offenbar missbräuchlich iSd § 6 Abs 1 Z 2 UIG gestellt wurde, zumal gemäß § 4 Abs 1 UIG das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses zu gewähren ist.
6.4. Zur Frage, ob es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt, wird zunächst festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt hat, dass schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).
Zu beachten ist ebenfalls, dass das UIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen iSd § 2 UIG gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht ist den Parteien des Verfahrens vorbehalten (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz, 2. Auflage, S 23).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen“. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie – bezogen auf § 2 Z 3 UIG 1993 –Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich „zumindest beeinträchtigend wirken können“ (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).
Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 08.04.2014, Zl 2012/05/0061, als ausreichend erachtet, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen konkreten Verordnungsakt bezieht, wobei mangels Einsicht eine nähere Präzisierung der Umweltdaten im begehrten Akt nicht möglich war. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 08.04.2014, Zl 2012/05/0061, ausgesprochen, dass die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden könne. Es verschlage daher nichts, wenn das Ansuchen auf „Einsicht“ gerichtet gewesen sei, lasse sich aus ihm doch eindeutig entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um Inhalte und nicht um Formales gehe. Für den Zugang zu Umweltinformationen bedürfe es keines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Schließlich sei es auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen könne.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen ist das Ziel der verordneten Fußgängerzone, größtmögliche Sicherheit für den Fuß- und Radverkehr, gekoppelt mit größtmöglicher Attraktivität des Zentrums, zu bieten. Es wird erwartet, dass die autofreie Innenstadt einen Beitrag zum Klimaschutz leistet, indem sich in diesem Bereich die Luftqualität verbessert und Lärmemissionen, ausgelöst durch PKW-Verkehr, großteils entfallen.
Bei der verordneten Fußgängerzone handelt es sich somit um eine Maßnahme, die in erster Linie aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr erlassen wurde und lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt (Innenstadt) hat.
Unbestritten ist, dass es durch die Verordnung einer mehrere Straßenzüge umfassenden Fußgängerzone in der Innenstadt zu einer Verlagerung des motorisierten Verkehrs kommt. Es ist davon auszugehen, dass es durch das Schließen von Verkehrsadern zu einer Umleitung und somit zu einer Konzentration des motorisierten Verkehrs an anderen Stellen kommt. Somit ist anzunehmen, dass sich die Belastungen (Immissionen) durch den motorisierten Verkehr innerhalb der Fußgängerzone deutlich verringern, dafür aber in anderen Bereichenaußerhalb der Fußgängerzone an jenen Stellen, an denen sich der motorisierte Verkehr konzentriert, deutlich erhöhen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2004, Zl 2003/05/0146, ausgesprochen, dass der Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation nicht entgegenstehe, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betreffe, sondern vielmehr erst die rechtlichen Grundlagen für die – allfällige – Realisierung eines Vorhabens schaffe. Da § 13 Z 2 OÖ Umweltschutzgesetz auch Informationen über Vorhaben, die Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen können, zu den „Umweltdaten" zähle, also Informationen über Vorhaben, die noch zu keinerlei Veränderungen in der Umwelt geführt haben, ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „Umweltdaten" mehr enthalte als bloß Daten über die Umwelt.
Weiters hat der VwGH ausgesprochen, es komme nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr sei beispielsweise auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein könne, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).
Somit ist es unerheblich, ob in den von den Antragstellerinnen begehrten Informationen und Verkehrsstudien betreffend die Umleitung des motorisierten Verkehrs die damit verbundenenAuswirkungen auf Emissionen (insbesondere Lärm und Abgase) tatsächlich untersucht wurden, da Umweltinformationen iSd § 2 Z 3 UIG sämtliche Informationen sind über Maßnahmen, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren (zB Lärm, Emissionen) auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12.07.2000, Zl 2000/04/0064, ausgesprochen, dass es sich bei der Frage der täglichen Fahrzeugfrequenz und der Entwicklung der Fahrzeugbewegungen im Bereich einer Betriebsanlage um eine solche nach Umweltdaten iSd § 2 UIG 1993 handle.
Im gegenständlichen Fall liegen bei der Behörde Informationen vor zu den Überlegungen und Hintergründen der Fußgängerzone sowie zur Notwendigkeit, zur Machbarkeit undzu Vor- und Nachteilen der Fußgängerzone. Auch wenn diese Informationen nicht konkret den Zustand der Umwelt und die Auswirkungen auf Umweltbestandteile beschreiben, so ist dennoch davon auszugehen, dass diese Informationen Maßnahmen betreffen, die sich auf die in § 2 UIG angeführten Umweltbestandteile wahrscheinlich auswirken, da es insbesondere durch die zwangsläufige Verlagerung des motorisierten Verkehrs in gewissen Bereichen außerhalb der Fußgängerzone zu einer Veränderung der Immissionssituation aufgrund der Erhöhung der Fahrzeugfrequenzen und damit verbunden zu zusätzlichen Emissionen kommen wird. Die Verlagerung des motorisierten Verkehrs kann – zumindest in jenen Bereichen, in denen der motorisierte Verkehr deutlich zunimmt – erhöhte Gefahren für den Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen, sind doch mit dem motorisierten Verkehr zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden. Außerdem geht sowohl von fahrenden wie auch stehenden Kraftfahrzeugen immer die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch austretenden Treibstoff oder sonstige Mineralöle aus.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der Behörde steht fest, dass sich im behördlichen Verordnungsakt betreffend die Erlassung der Fußgängerzonen-Verordnung gemäß § 76a StVO vom 01.07.2022 im Wesentlichen zwei Verkehrskonzepte des Verkehrsbüros B befinden, ein Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung sowiedie Stellungnahmen der Interessensvertretungen. Ausgehend von den oa rechtlichen Darlegungen steht fest, dass es sich jedenfalls bei den Verkehrskonzepten des Verkehrsbüros B sowie dem Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt und ist die Behörde daher verpflichtet, diese Informationen den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen. Sofern auch die Stellungnahmen der Interessensvertretungen Umweltinformationen im Sinne der obigen Ausführungen enthalten, sind auch diese Informationen den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt im konkreten Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Informationen in einem Verordnungsakt im Zusammenhang mit der Erlassung einer Fußgängerzone gemäß § 76a StVO als Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG anzusehen sind, da die diesbezüglichen Informationen im Wesentlichen eine Verlagerung der Verkehrsflüsse betreffen und keine unmittelbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Umwelt haben.
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