TourismusG Vlbg 1997 §8 Abs2
TourismusG Vlbg 1997 §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.363.13.2022.R12
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Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des V, vertreten durch den Obmann Dr. S A, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bvom 25.07.2022 betreffend Festsetzung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2019 bis 2021, zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs 1Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Tourismusbeitrag nunmehr wie folgt festgesetzt:
Jahr | Tourismusbeitrag in Euro |
2019 | 50,55 |
2020 | 163,68 |
2021 | 166,77 |
Gesamt | 381,00 |
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem beschwerdeführenden Vereinder Tourismusbeitrag für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von gesamt 361,66 Euro festgesetzt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2022 erklärt habe, dass er erst seit September 2019 selbst als Vermieter von Wohnungen an Unternehmer aus der Baubranche auftrete. Der Verein sei dabei als Privatzimmervermieter einzustufen und daher für die Berechnung des Tourismusbeitrages in die Abgabegruppe 1 laut Abgabegruppenverordnung der Vorarlberger Landesregierung einzuordnen.
2. Gegen diesen Bescheid hatder Beschwerdeführer rechtzeitigBeschwerde eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, es werde Rechtswidrigkeit des Bescheides und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Behörde nehme im angefochtene Bescheid nachfolgende Umsätze als gegeben an:
2019 | 50.546,00 Euro |
2020 | 50.546,00 Euro |
2021 | 50.546,00 Euro |
Angeblich seien diese Umsätze der belangten Behörde von der Finanzverwaltung so mitgeteilt worden. Die Mitteilung des Finanzamtes wäre dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu übermitteln gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über Bescheide des Finanzamtes Österreich und hätte diese Bescheide, wäre er dazu aufgefordert worden, die Umsätze nachzuweisen, oder zur Umsatzbekanntgabe des Finanzamtes Stellung zu nehmen, diese bekannt gegeben. Die nicht erfolgte Zustellung der Mitteilung des Finanzamtes stelle ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar.
Die Tourismusbeiträge kommen der Gemeinde zugute in der sie angefallen seien, sie seien deshalb ein wesentlicher Beitrag B schöner zu machen. Auch der Beschwerdeführer wolle, dass B eine schöne Stadt sei und bleibe. Allerdings seien nur Einnahmen, die aus einer „selbstständigen Erwerbstätigkeit“ iSd § 4 Abs 1 Fremdenverkehrsgesetz (FVkG) erzielt würden, beitragspflichtig, nicht hingegen Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung. Seit Sommer 2019 würden ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, diese würden nicht der Beitragspflicht unterliegen, da sie nicht als Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Die Einkommensarten gemäß § 2 Abs 3 Einkommenssteuergesetz seien:Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sofern es sich nicht um Einkünfte aus Privatzimmervermietung handle, seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht beitragspflichtig iSd § 4 FrVG.
Im Übrigen sei die falsche Abgabengruppe in Ansatz gebracht worden. Vermieter und Verpächter, sofern ihre Tätigkeit selbständig erwerbstätig erfolge, würden unter die Abgabegruppe „1“ und nicht „6“ fallen (gemeint wohl umgekehrt). Diesbezüglich beabsichtige der Obmann anlässlich der Berufungsverhandlung ein Rechtsgespräch zu führen.
Das Landesverwaltungsgericht wolle daher
1. dieser Beschwerde Folge geben und
2. den Bescheid vom 25.07.2022 aufheben und
3. die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu:
4. aussprechen, dass keine Tourismusbeiträge zu entrichten seien, in eventu: die Tourismusbeiträge angemessen festsetzen.
2.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.2. Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, mittlerweile würden rechtskräftige Umsatzsteuerbescheide vorliegen. Die Umsatzsteuerbescheide würden nicht mit den Ausführungen im Bescheid übereinstimmen. (Beweis: Umsatzsteuerbescheid 2019, Umsatzsteuerbescheid 2020 und Umsatzsteuererklärung 2021. Die Bemessungsgrundlagen seien somit falsch erhoben worden und sei der BeschwerdeführerVermieter und falle somit in die Klasse 6. Der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde werde wiederholt.
2.3. Mit Schreiben vom 23.12.2022 übermittelte die belangte Behörde ein Ergänzungsschreiben zum Vorlagebericht vom 31.10.2022, samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.12.2022, in der die Abänderung des Bescheides gemäß § 299 BAO bei der Behörde beantragt wurde, und Anlagen (darunterdie Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2018 bis 2020.
Die Behörde teilte diesbezüglich mit, dass bei Kenntnis dieser Umsatzsteuerbescheide die Abgabenbehörde bei Erlassung ihrer Entscheidung von anderen Bemessungsgrundlagen, insbesondere einem anderen Umsatz ausgegangen wäre, der nach § 8 Abs 3 Tourismusgesetz nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährigen Tätigkeit erzielbar gewesen wäre. Die Tourismusbeiträge 2019 bis 2021 des beschwerdeführenden Vereins würden sich demnach wie folgt berechnen:
Jahr | 2021 | 2020 | 2019 |
|
|
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Umsatz | 68.628,91 | 68.628,91 | 21.604,21 |
BMG | 61.766,02 | 61.766,02 | 19.443,79 |
Hebesatz | 0,27% | 0,265% | 0,260% |
Ergebnis | 166,77 | 163,68 | 50,55 |
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Verfahrenslauf:
Mit Schreiben der Abgabenbehörde der Landeshauptstadt B vom 11.02.2022 wurde das Finanzamt Österreich ersucht den steuerbaren Gesamtumsatz des beschwerdeführenden Vereins im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie dessen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 jeweils der Veranlagungsjahre 2014 bis 2019 bekannt zu geben, da der Abgabepflichtige („V“, Steuernummer: XXX bzw UID YYY) trotz Aufforderung und Mahnung seiner gesetzlichen Pflicht zur Selbstbemessung der Tourismusbeiträge nicht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurden vom Finanzamt die steuerbaren Umsätze für die Jahre2014 bis 2019 bekanntgegeben.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 23.05.2022 an den Beschwerdeführer (zugestellt an den Obmann am 25.05.2022) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass neben den in der Landeshauptstadt gemäß § 14 Tourismusgesetz abgabepflichtigen Gästen auch selbstständig Erwerbstätige nach den Bestimmungen der §§ 6 ff des Tourismusgesetzes zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages verpflichtet seien, soweit der nach Selbstberechnung unter Zugrundelegung ihrer Umsätze als Bemessungsgrundlage ermittelte Betrag 30 Euro nicht unterschreite. Zu den selbstständig Erwerbstätigen im Sinne dieser Bestimmungen würden auch Vermieter von Privatzimmern bzw von Ferienwohnungen zählen, die nach der Abgabegruppenverordnung in die Abgabegruppe 1 einzureihen seien. Deren Bemessungsgrundlage (BMG) sei folglich nach Maßgabe von § 8 Tourismusgesetz mit 90 % des Umsatzes zu berechnen. Vom Finanzamt seien die veranlagten Umsätze bekanntgegeben worden und nach Maßgabe des § 8 Tourismusgesetz würden sich die im Schreiben angeführten Beträge ergeben. Insgesamt ergebe sich eine Nachforderung von 157,68 Euro (Tourismusbeiträge für die Jahre 2017 und 2021; bei den übrigen Jahren Ergebnis unter 30 Euro). Es sei vorgesehen, diese Beträge per Bescheid festzusetzen und gegebenenfalls zwangsweise einzubringen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben zum Ermittlungsergebnis bzw der beabsichtigten Vorschreibung Stellung zu nehmen. Die vom Finanzamt bekanntgegebenen Zahlen würden beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer iSd der og Bestimmungen den Tourismusbeitrag des Jahres 2022 auf Grundlage der Umsätze des Jahres 2022 unter Heranziehung des Hebesatzes von 2,75 von Tausend selbst zu bemessen und bis spätestens 15.06.2022 an die Behörde zu entrichten habe. Auch die Umsätze aus Vermietung von Wohnungen zu beruflichen Zwecken über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen seien einzurechnen, da die in § 15 Tourismusgesetz genannte Ausnahme lediglich die Gästetaxe und nicht den Tourismusbeitrag betreffe.
Aufgrund des Vorlageantrages vom 10.02.2022 gegen den Bescheid vom 02.02.2022 der Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer betreffend die Gästetaxe richtete die Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren betreffend den Tourismusbeitrag ein neuerliches Schreiben (vom 24.06.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 29.06.2022 ) an den Beschwerdeführer und teilte diesem zusammengefasst mit, dass er bereits mit Schreiben vom 23.05.2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Abgabenbehörde vom Finanzamt die veranlagten Umsätze bekanntgegeben worden seien und der Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Festsetzung der Tourismusbeiträge für die Jahre 2017 und 2021 von insgesamt 157,69 Euro aufgefordert worden sei. Aus der Mitteilung vom 10.02.2022 (Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 02.02.2022) ergebe sich allerdings, dass der Verein erst ab September 2019 befristet Wohnungen an Unternehmen aus der Baubranche vermietet habe. Nach Maßgabe von § 8 Abs 3 Tourismusgesetz und unter der Annahme, dass diese Umsätze auch den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährigen Tätigkeit erzielbaren Umsätzen entsprechen würden, würden sich daher abweichend von den im Schreiben vom 23.05.2022 errechneten Beträgen folgende Tourismusbeiträge fürdie Jahre 2019 bis 2021ergeben:
Jahr | 2021 | 2020 | 2019 |
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Umsatz | 50.546,00 | 50.546,00 | 50.546,00 |
BMG | 45.491,40 | 45.491,40 | 45.491,40 |
Hebesatz | 0,27% | 0,265% | 0,260% |
Ergebnis | 122,83 | 120,55 | 118,28 |
Folglich würden sich eine Nachforderung von gesamt 361,66 Euro (Tourismusbeiträge der Jahre 2019 bis 2021) ergeben. Es sei vorgesehen diese Beiträge per Bescheid festzusetzen und gegebenenfalls zwangsweise einzubringen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben zum Ermittlungsergebnis bzw der beabsichtigten Vorschreibung Stellung zu nehmen.
Beide oa Schreiben der Abgabenbehörde blieben unbeantwortet.
Am 25.07.2022 erließ die Abgabenbehörde den nunmehr bekämpften Bescheid und wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 ab.
3.2. Mit Schreiben vom 23.12.2022 brachte die Abgabenbehörde ergänzend zum Vorlagebericht vom 31.10.2022 im Wesentlichen wie folgt vor:
Der beschwerdeführende Verein beantrage nunmehr mit Eingabe vom 01.12.2022 die Abänderung des Bescheides vom 25.07.2022 gemäß § 299 BAO und verweise dazu auf den Inhalt der gegenüber dem Verein ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2018 bis 2020. Bei Kenntnis dieser Umsatzsteuerbescheide wäre die Abgabenbehörde bei Erlassung ihrer Entscheidung von anderen Bemessungsgrundlagen, insbesondere einem anderen Umsatz, ausgegangen, der nach § 8 Abs 3 Tourismusgesetz nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährigen Tätigkeit erzielbar gewesen wäre (Tabelle s Punkt 3.3.).
3.3. Die Landeshauptstadt B hat sich mit Beschluss der Stadtvertretung vom 10.06.1991 zur Fremdenverkehrs- bzw Tourismusgemeinde erklärt. Die Stadt B ist zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben. Die Landeshauptstadt B ist in die Ortsklasse „C“ eingereiht. Die Hebesätze für die Jahre 2019 bis 2021 wurden per Verordnung wie folgt festgesetzt:
Jahr | Hebesatz vT |
2019 | 2,60 |
2020 | 2,65 |
2021 | 2,70 |
Den Tourismusbeitrag schulden Personen, die von einem in der Stadt B gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Der beschwerdeführende Verein hat zumindest ab September 2019 bis einschließlich dem Jahr 2021 eine selbstständige Erwerbstätigkeit in B ausgeübt. Es wurdenUnterkünfte (im Objekt Mstraße, in B) an Unternehmer in der Baubranchezur Unterbringung von Arbeitern und Monteuren vermietet. Im Jahr 2019 wurde ein abgabepflichtiger Umsatz von 21.604,21 Euro erzielt und im Jahr 2020 68.628,91 Euro; im Jahr 2021 werden 68.628,91 Euro angesetzt (s § 8 Abs 3 Tourismusgesetz).
Die Tätigkeit als „Privatzimmervermieter“ ist für die Ortsklasse „C“ gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabengruppe nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), LGBl 1/1992, idF 69/2012, der Abgabegruppe 1 zugeordnet.
Die Tourismusbeiträge für die Jahre 2019 bis 2021 berechneten sich demnach wie folgt:
Jahr | 2021 | 2020 | 2019 |
|
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|
Umsatz | 68.628,91 | 68.628,91 | 21.604,21 |
BMG | 61.766,02 | 61.766,02 | 19.443,79 |
Hebesatz | 0,27% | 0,265% | 0,260% |
Ergebnis | 166,77 | 163,68 | 50,55 |
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Akteninhaltes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.03.2023, als erwiesen angenommen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen undsind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungennicht strittig. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer inzwischen die Umsätze bekannt gegeben (Umsatzsteuerbescheide für 2019 und 2020) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass die im Vorlageantrag vom 20.10.2022 angeführten Umsätze gemäß Umsatzsteuerbescheid 2019, 2020 und 2021 alle am Standort B erwirtschaftet worden seien und deshalb zur Gänze der Bestimmung des § 7 Abs 1 Tourismusgesetz unterlägen. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch im Wesentlichen auf den Rechtsstandpunkt, dass der Verein als „Vermieter“ in die Klasse 6 (gemeint wohl Abgabegruppe 6) falle und daher nur 10 % seiner Umsätze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung näher damit begründet, dass der Beschwerdeführer lediglich befristet nach den Bestimmungen des ABG Wohnräumlichkeiten an Arbeitskräfteüberlasser zur Unterbringung von Mitarbeitern vermiete, die sich in der Region berufsbedingt zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf Baustellen aufhalten und nicht unter die Begriffsbestimmung der „Gäste:Gästinnen“ fallen würden, wie sie die Gästetaxeverordnung der Stadt B vorsehe, da sich die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Mieter ausschließlich unfreiwillig zur Berufsausübung in der Region aufhalten und keine touristische Infrastruktur in Anspruch nehmen würden, weshalb die Behörde unrichtig die Klasse 1 angenommen habe.
5. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
5.1. Gemäß § 6 Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus (Tourismusgesetz), LGBl Nr 86/1997 idF LGBl Nr 12/2021, sind Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.
§ 7 Tourismusgesetz definiert den Abgabenschuldner. Gemäß Abs 1 leg cit sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.
Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich gemäß § 8 Abs 1 des Tourismusgesetzes aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz. Nach Abs 2 dieser Bestimmung richtet sich die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners danach, in welche Abgabengruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der Abgabengruppe 1 90 % des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Nach Abs 3 leg cit ist Bemessungsgrundlage für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, der im Abs 2 festgelegte Hundertsatz des in diesem Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes. Für das zweite und dritte Jahr ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des im ersten Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, erhöht um den Betrag, der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen erzielt worden wäre.
Gemäß § 10 Abs 1 Tourismusgesetz ergibt sich der abgabepflichtige Umsatz aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs 1 des Tourismusgesetzes hat die Gemeindevertretung durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.
Gemäß § 12 Abs 1 des Tourismusgesetzes hat der Abgabenschuldner jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
5.2. Die Abgabegruppenverordnung, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr 69/2012, lautet auszugsweise:
„§ 1
Die einzelnen Erwerbszweige werden entsprechend den Ortsklassen A, B und C in folgende Abgabegruppen eingeteilt:
1. Erwerbszweige mit Ausnahme des Handels
| Abgabegruppe in den Ortsklassen | |||||
Erwerbszweige | A | B | C | |||
[…] |
|
|
| |||
Privatzimmervermieter […] Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern aller Art | 1
1 | 1
1 | 1
1 | |||
Verpächter, Vermieter | 6 | 6 | 6 | |||
[…]“ |
|
|
| |||
|
|
|
| |||
5.3. Gemäß § 201 Abs 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Abs 3 auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen anordnen oder sie dies gestatten, und wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.
6.1. Nach den Feststellungen unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses errechnet sich daher der Tourismusbeitrag für den beschwerdeführendenVereinfür die Jahre 2019 bis 2021der Höhe nachzunächst wie folgt:
Jahr | Umsatz in Euro | BMG in % | BMG in EUR |
2019 | 21.604,21 | 90 | 19.443,79 |
2020 | 68.628,91 | 90 | 61.766,02 |
2021 | 68.628,91 | 90 | 61.766,02 |
Jahr | BMG in EUR | Hebesatz vT | Tourismusbeitrag in EUR |
2019 | 19.443,79 | 2,60 | 50,55 |
2020 | 61.766,02 | 2,65 | 163,68 |
2021 | 61.766,02 | 2,70 | 166,77 |
Gesamt |
|
| 381,00 |
6.2. Einen Tourismusbeitrag müssen alle Personen entrichten, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl § 7 Tourismusgesetz). Der Beschwerdeführer hat selbst angeführt seit September 2019 Wohnungen an Unternehmer in der Baubranche zur Unterbringung von Arbeitern und Monteuren zu vermieten. Er muss einen Tourismusbeitrag entrichten.
Die Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages ist ein bestimmter Prozentsatz des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres bzw für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, der im Abs 2 festgelegte Hundertsatz des in diesem Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes und für das zweite und dritte Jahr der Hundertsatz des im ersten Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, erhöht um den Betrag, der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährig ausgeübten Tätigkeit erzielt worden wäre(s § 8 Abs 2 und 3 leg cit).Im Sinne des Vorbringens des Vereins war für die Festsetzung der Tourismusbeiträge 2019 bis 2021 für die ersten drei Jahre ab Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit (ab September 2019) auf Grundlage des § 8 Abs 3 Tourismusgesetz vorzugehen.
Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, welcher Abgabegruppe der Umsatz zuzuordnen ist(Abgabegruppe 1 90 %, Abgabegruppe 6: 10 %; vgl § 8 Abs 2 Tourismusgesetz). Die einzelnen Erwerbszweige und ihre Einteilung in die verschiedenen Abgabegruppen ergeben sich aus der Abgabegruppenverordnung.
In diesem Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Vermietung von Unterkünften im Haus Mstraße in B an Unternehmer in der Baubranche zur Unterbringung von Arbeitern und Monteuren der Abgabegruppe 1 („Privatzimmervermieter“) oder der Abgabegruppe 6 („Verpächter, Vermieter“) zuzuordnen sind.
Die Abgabenbehörde ist der Meinung, dass nachdem die spezielle Regelung stets der allgemeinen Regelung vorgeht, folglich als „Vermieter“ im Sinne des Tourismusgesetzes bzw der Abgabegruppeverordnung nur gelten könne, wer nicht bereits eine speziellere Vermietungstätigkeit ausübe, die dort eigens angeführt worden sei. Damit ist sie im Recht; unter „Verpächter, Vermieter“ im Sinne der Abgabegruppenverordnung ist quasi ein „Auffangtatbestand“ zu verstehen und nur solche Personen zu subsumieren, die eben keine Vermietung vornehmen, die bereits an anderer Stelle dieser Verordnung aufgelistet ist, wie zB die „Privatzimmervermietung“, aber auch „Autovermietung“, „Bootsvermieter“, „Garagenvermieter“.
Zu den Argumenten des Beschwerdeführers wird weiter festgehalten, dass unter den Begriff der Privatzimmervermietung iSd Verordnungim Übrigen auch die Vermietung an berufstätige Personenfällt.
Für die Schaffung/Gewährleistung eines entsprechendentouristischenAngebots ist zweifelsohne auch die Anwesenheit von Arbeitnehmern erforderlich, zB gerade auch in der Baubranche für die Errichtung, aber auch den Erhalt oder Ausbau, von notwendiger Infrastruktur, wie Hotels, Kultur- und Freizeitanlagen udgl.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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