LVwG Vorarlberg LVwG-318-4/2023-R15

LVwG VorarlbergLVwG-318-4/2023-R1520.4.2023

BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lith BauG
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.4.2023.R15

 

 

 

 

 

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Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des H H, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 07.12.2021 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 1 lit b Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Weise herzustellen, dass beim Einstellplatz Nr X sämtliche Bauteile entfernt werden und die uneingeschränkte Nutzung als Einstellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge ermöglicht wird.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe im Juli 2010 eine Schiebetür hinten an der Carportwand einbauen lassen. Er habe sich dazu eines Professionisten bedient und darauf vertraut, dass dieser alles Notwendige regle und ihn auf allfällig notwendige Schritte gegenüber den Behörden aufmerksam machen würde, was leider nicht geschehen sei. Mittlerweile sei ihm bewusst, dass Anträge notwendig gewesen wären. Im angefochtenen Bescheid stehe somit zutreffend, dass keine baubehördliche Bewilligung vorliege, was er sehr bedauere. Nicht zutreffend sei die Aussage im Bescheid, das Carport könne nicht uneingeschränkt zur Einstellung von mehrspurigen Kfzs genutzt werden. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass die geforderten Abmaße des Stellplatzes nicht eingehalten werden können. Auch sei nicht zutreffend, dass nur aufgrund dieser Schiebetür sein Auto 60 cm herausrage. Auch würden durch diesen Überstand des Autos Einsatzfahrzeuge nicht in der geringsten Form behindert werden. Es sei auch nicht zutreffend, dass der vordere Teil des Carports in einer wie immer gearteten Form eines „Laubengangs“ tatsächlich jemals ausgeführt worden sei. Tatsächlich sei imgenehmigten Plan fehlerhaft ein „Laubengang“ an einer Stelle beschrieben worden, welches in der realen Umsetzung völlig anders ausgeführt worden sei, sodass die Stelle für jeden erkennbar niemals als Gang gedacht sei. Die Carports seien anders als im Genehmigungsplan dargestellt gebaut worden. Das Carport sei deutlich länger, als dies aus den Planunterlagen hervorgehe. Erstelle außer Streit, dass sein Wohnungseigentum eine 5 m langeParkfläche zur Verfügung zu stellen habe. Faktisch sei eine deutlich längere Carportfläche geschaffen worden. Diese möge nicht als solche deklariert sein, doch daher sei es umso mehr erforderlich, die Nutzung und Genehmigung an die tatsächliche Nutzbarkeit anzupassen, um den realen Verhältnissen gerecht zu werden. Ohne dass dies in irgendeinem Plan ersichtlich sei, sei eine tiefere Fläche für die Carports geschaffen worden. So hätten sie letztlich unnötig überlange Carports und ungenutzten Raum am Ende des Carports in der Agasse erhalten. Zudem würden ab derHausvorderkante gar nicht die geforderten vollen 5 × 2,3 m als Parkfläche zur Verfügung stehen, weil im hinteren Teil die Mindestbreite deutlich unterschritten werde. Die Carportfläche sei somit nunmehr 6,31 m lang, ab Beginn der tatsächlichen Parkfläche, habe jedoch nur in den vorderen 5,81 m die volle Breite von 2,3 m. Der hintere, ohnehin nicht voll als Parkfläche nutzbare Teil könne anderen Verwendungen zugeführt werden.

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Aussetzung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragte er „die Gestattung der Stellung eines Bauantrags für die Schiebetüren in Verbindung mit den Lademöglichkeitenfür den ein Automobil und zwei E-Bikes“ sowie „die Gestattung der Änderung bzw. Erweiterung der Verwendung und/oder die baubehördliche Bewilligung, damit im hinteren Teil des Carports zwei Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, ein Fahrradanhänger und allfälliges Zubehör, das weder brandfördernd, leichtentzündlich noch sonstwie bedenklich ist, abgestellt werden können“.

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 17.12.1998 wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf den GST-NRN WWW, XXX, YYY und ZZZ, GB R, unter Auflagen erteilt.

 

Unter Punkt A) Vorschreibungen in bautechnischer Hinsicht, Unterpunkt 29. des Baubescheides wurde festgehalten, dass die nach den Bestimmungen der Garagenverordnung festzusetzende Mindestzahl von Stellplätzen 11 Abstellplätze und 36 Einstellplätze beträgt.

 

Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer der Wohnung TOP Nr XX mit dem dazugehörenden Einstellplatz Nr X. Der Einstellplatz ist auf Höhe des Erdgeschosses in das Wohngebäude integriert und somit Teil des Gebäudes. Nach den bewilligten Planunterlagen vom 12.11.1998 umfasstder Einstellplatz eine rechteckige Fläche mit 5 m Länge (beginnend ab der Außenmauer im Erdgeschoss) und 2,3 m Breite.

 

Der Beschwerdeführer hat die Verwendung seinesEinstellplatzes dahingehendgeändert, als im hinteren Teil des Einstellplatzes eine Schiebetür eingebaut wurde und der dahinter liegende Raum als Abstellraum, unter anderem zum Abstellen von E-Bikes, eines Fahrradanhängers und allfälligem Zubehör, verwendet wird bzw. verwendet werden soll.

 

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Bauaktes sowie den Beschwerdeausführungen als erwiesen angenommen.

 

5.1. Gemäß § 2 Abs 1 lit h Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist ein Einstellplatz eine Fläche in einem Gebäude oder eine sonst überdachte Fläche, die für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt ist.

 

Nach § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedarf einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind.

 

Nach § 18 Abs 1 lit b BauG, bedarf einer Baubewilligung die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist.

 

Gemäß § 40 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandungergibt,– unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 –gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder

b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

5.2. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage, Blg 33/2017 30. LT, liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie zunächst eine Aufforderung an den Bauherrn richtet (Abs 1 lit a) oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt (Abs 1 lit b). Die Behörde hat sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl § 39 Abs 2 letzter Satz AVG).

 

5.3. Der betreffende Einstellplatz ist in das Wohngebäude integriert und somit Teil desGebäudes. Wesentliche bauliche Änderungen an diesem Einstellplatz bedürfen daher einer Baubewilligung nach § 18 Abs 1 lit a BauG, wesentliche Änderungen der Verwendung bedürfen einer Baubewilligung nach § 18 Abs 1 lit b BauG.

 

Die erfolgten Änderungen sind insoweit als wesentlich anzusehen, als der im Baubescheid in einer bestimmten Größe und Situierung vorgeschriebene und bewilligte Einstellplatz, der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt ist (§ 2 Abs 1 lit h BauG), verkleinert und einer anderen Verwendung zugeführt wurde.

 

Nachdem für die Errichtung der Schiebetüre und die Verwendung des dahinter liegenden Raumes zum Abstellen von E-Bikes, Anhänger und Zubehör keine Baubewilligung vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vor.

 

Die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erfolgte somit zu Recht,weshalb der Beschwerde keine Folge zu gebenwar.

 

5.4. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat der Beschwerdeführer für die errichtete Schiebetüre und die angeführte Verwendungsänderung bereits einen Bauantrag bei der Baubehörde gestellt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Bauantrag in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht Bedacht zu nehmenist; allerdings ist eine rechtskräftige Entscheidung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes während der Anhängigkeit eines Antrages um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung nicht zu vollstrecken, wenn es um die Beseitigung eines Bauwerks geht (vgl Motivenbericht zur Regierungsvorlage, Blg 33/2017 30. LT).

 

6. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich. Der Sachverhalt steht fest und ist soweit auch unstrittig. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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