BauG Vlbg 2001 §5 Abs5 litc
BauG Vlbg 2001 §6 Abs2 litb
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.318.39.2024.R19
ImNamenderRepublik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des Dr. C G LL.M, D, und der Dipl. Päd. I G,D, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph GanahlLL.M, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D vom 12.03.2024, Zl X, betreffend ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde F S gemäß § 7Abs 1 lit c und f iVm §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz eine Ausnahme von den gesetzlich vorgeschriebenen Bauabständen improjektbedingten Umfang zugelassen sowie die Baubewilligung für den Zubau einerÜberdachung auf dem bestehenden Flachdach sowie einer Nutzungsänderung alsTerrassenfläche, sowie die Erstellung einer Wohnung am Standort GST-NRxxxx, KGXD, erteilt.
2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass als Beschwerdegründe das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht würden.
Wesentliche Verfahrensmängel:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH sei das sogenannte „Überraschungsverbot“ auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Darunter sei dasVerbot zu verstehen, dass die Behörde Sachverhaltselemente oder Rechtsansichten für ihre Entscheidung heranziehe, die den Parteien überhaupt nicht bekannt gewesen seien und imVerfahren zuvor auch nicht thematisiert worden seien.
Dies treffe auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erstmalsvertretene Ansicht zu, wonach bei der Frage, ob ein Bauteil als untergeordnet im Sinnedes § 6 Abs 5lit c BauG einzustufen sei oder nicht, lediglich jene Teile eines Bauteiles zu berücksichtigen seien, die das Nachbargrundstück um 1,80m überragen würden. Diese Auffassung der belangten Behörde sei für die Beschwerdeführergänzlich unerwartet, zumal es dafür keinerlei Anhaltspunkte gebe - weder im Baugesetznoch in den Erläuterungen oder in der einschlägigen Judikatur. Darüber hinaus sei im von der belangtenBehörde durchgeführten Verfahren von dieser zunächst ebenfalls die Ansicht vertreten worden, dass es sich bei der geplanten Außentreppe um keinen untergeordneten Bauteil mehr handle und habe demzufolge – auch mangels Vorliegens korrekter und die bereits errichteteStiege richtig darstellender Pläne – aus eigenem Lichtbilder angefertigt und Messungenvorgenommen. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer berechtigterweisedavon ausgehen können, dass durch die bescheid- und genehmigungswidrig ausgeführte Treppe als „Hauptzugang“ mangels Vorliegens der hierfür notwendigen Voraussetzungen keineBaubewilligung erteilt werden könne.
Durch diesen Verstoß gegen das sogenannte Überraschungsverbot seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Hätte die belangteBehörde diese überraschende Rechtsansicht den Beschwerdeführern im Rahmen ihresRechtes auf rechtliches Gehör bereits vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht, hätten diese entsprechend darauf erwidern können und wäre die belangte Behörde in weiterer Folge zu einem anderen Ergebnis – nämlich zur Abweisung des Bauantrages – gelangt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich allein schon aus diesem Grund als rechtswidriginfolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
a) Die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der vom Baugesetz vorgesehenenAbstandsflächen (§ 5BauG) und Mindestabstände (§ 6BauG) verletzt.Die Errichtung des Einfamilienhauses in der derzeit gegebenen Form und Größe sei nur aufgrund einer seinerzeit durch dieBeschwerdeführer erteilte Abstandsnachsicht möglich gewesen.
Eine solche Zustimmung von Nachbarn habe immer zu einem konkreten Projekt zu erfolgen. Werde das Projekt nach erteilter Zustimmung modifiziert, verliere die Zustimmung des Nachbarn ihre Wirkung. Aus diesem Grund stelle eine solche projektbezogene Abstandsnachsicht auch keinesfalls eine Zustimmung für einen späteren Zubau dar.
Die seinerzeitig von den Beschwerdeführern gewährte Abstandsnachsicht habe sich einzigund allein auf das damals gegenständliche Projekt bezogen und sei von denBeschwerdeführern auch nur für dieses Projekt erteilt worden, niemals jedoch auch für etwaigeErweiterungen und damit verbundene weitere Unterschreitungen der Mindestabständeund Abstandsflächen durch welche Art von Bauwerken oder Teilen davon auch immer. DieBeschwerdeführer hätten die Abstandsnachsicht damals nur erteilt, weil sie davonausgegangen seien, dass es ohne ihre Zustimmung zu keinen weiteren Anbauten innerhalbder gesetzlichen Abstandsflächen und Mindestabstände kommen könne und werde (vgl dazuauch §5 Abs 5erster Satz BauG). Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Falle eines Zubaus, Umbaus oder einersonstigen wesentlichen Änderung des Bestandes die einzuhaltenden Abstandsflächenund Mindestabstände immer für das gesamte Gebäude zu ermitteln seien und nicht etwanur isoliert für das konkrete Vorhaben.
Dieser Ansicht folgend habe auch die belangte Behörde eine entsprechendeAbstandsnachsicht gemäß§7BauG für erforderlich erachtet. Mangels Zustimmung durch die Beschwerdeführer habe die belangte Behörde die erforderliche Abstandsnachsicht – gestützt auf § 7 Abs 1 lit c und f BauG – erteilt. Die Voraussetzungen dafür lägen jedochnicht vor. Zum einen würden durch die vorgesehene Erschließung der neu geschaffenen separaten Wohnungseinheit über eine auf einer Länge von 5,84 m an der zu denBeschwerdeführern hin ausgerichteten Außenwand neu anzubringenden Außentreppesamt Podest die Schattenpunkte tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher undwürden auch die bisherigen Abstände unterschritten. Zum anderen liege hinsichtlich des Zubaus und dessen Erschließung keine Änderung der Verwendung eines Gebäudes imSinne des § 7 Abs 1 lit f BauG vor.
Sehr wohl liege jedoch durch die Umwandlung des Einfamilienwohnhauses, für das die Beschwerdeführer eine Abstandsnachsicht erteilt hätten, in ein Mehrfamilienwohnhaus eine abstandsrechtlich relevante Änderung der Verwendung des gesamten Gebäudes vor, für welche für sich genommen aufgrund der gegebenen Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen auch schon eine neue Abstandsnachsicht erforderlich sei.
Ob raumplanungsrechtlich eine Nachverdichtung gewünscht werde oder nicht und ob dasgegenständliche Vorhaben allenfalls eine solche raumplanungsrechtlich gewünschteNachverdichtung darstelle oder nicht, sei für die Frage der Zulässigkeit der Unterschreitungder im BauG vorgesehenen Abstandsflächen und Mindestabstände nicht von Relevanz. Es gehe dabei auch nicht darum, ob Wohnen im Wohngebiet ortsunüblich sein könne odernicht. Da unstrittig sei, dass durch das gegenständliche Vorhaben bei gebotenerBetrachtung des gesamten Gebäudes die baugesetzlich vorgesehen Abstandsflächen(und Mindestabstände) nicht eingehalten würden, gehe es einzig und allein darum, ob dieVoraussetzungen gemäß §7 BauG für die neuerlich erforderliche Abstandsnachsicht vorlägen. Dies sei nach dem BauG und nicht nach dem Raumplanungsgesetz zu beurteilen.
Dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, ergebe sich – neben dem bereits Ausgeführten – auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer sehr wohl durch die Umfunktionierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses in ein Mehrfamilienwohnhaus stärker beeinträchtigt würden als bisher. Da die gänzliche Neuerrichtung des Mehrfamilienwohnhauses in der nunmehr geplanten Form (ohne die Zustimmung der Beschwerdeführer) rechtens nicht möglich wäre, sei ein Immissionsvergleich anzustellen. Dabei gehe es nicht um typenmäßig ortsübliche oder ortsunübliche Immissionen vonMehrfamilienwohnhäusern, sondern um die Frage, ob die Nachbarn durch die konkret vorliegende Verwendungsänderung stärker beeinträchtig würden als bisher. Dies sei von der belangten Behörde ohne entsprechende Feststellung und ohne Begründung einfach so ausgeschlossen worden. Entgegen dieser unbegründet gebliebenen Annahme entspreche es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mehr an Wohneinheiten euch ein Mehr an Fahrbewegungen, Personenbewegungen, Aufenthalten von Personen im Freien, etc mit sich bringe. Dies stelle jedenfalls eine stärkere Beeinträchtigung derNachbarn dar, unabhängig davon, ob diese stärkere Beeinträchtigung noch ortsüblich sei oder nicht. Dies ergebe sich daraus, dass sich Vorhaben, auf die §7Abs 1 lit fBauGabstelle, aufgrund der bereits gegebenen Unterschreitung der gesetzlich normiertenAbstände immer näher beim Nachbar befänden als dies vom BauG eigentlich vorgesehen sei. Aus diesem Grund führe auch jede stärkere Beeinträchtigung der Nachbarn – unabhängig davon ob ortsüblich oder nicht – zur Unzulässigkeit einer Abstandsnachsichtnach § 7 Abs 1 lit f BauG.Vor diesem Hintergrund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
b) Hinzu komme, dass – entgegen allerArgumentationsversuche der belangten Behörde – diegeplanteAußentreppe keinen untergeordneten Bauteil iSd § 5 Abs 5 lit cBauG darstelle und daher jedenfalls abstandsrelevant sei.Wie seitens der belangten Behörde selbst ausgeführt werde, weise die Treppe samt Podest eine Gesamtlänge von 4,34 m auf. Dies entspreche 30,49 % der Fassadenlänge des Gebäudes von 14,53 m.Die diesbezüglichen Angaben würden offensichtlich auf den von der belangten Behördeselbst vorgenommenen Nachmessungen beruhen. Eine objektive Einmessung und Erfassung derrechtswidrig errichteten Außentreppe als Hauptzugang liege nicht vor und sei imVerfahren eine solche auch nicht eingeholt worden. Jedenfalls würden diese Angaben wiederum erheblich von den im ursprünglichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Plänen undden dort vorgenommenen Berechnungen abweichen. Damals sei ausgeführt worden, dass die Treppesamt Podest eine Gesamtlänge von 5,84maufweise, was 40,83%der Fassadenlängedes Gebäudes und 14,30 mentspreche.
Nachdem der Antragsteller die Außentreppe nach eigenem Ermessen, ohne Bewilligungund planwidrig erstellt habe, wäre im Ermittlungsverfahren jedenfalls zu erheben gewesen, welche tatsächlichen Dimensionen die Außentreppe nunmehr aufweise. Nachdem dies imErmittlungsverfahren unterblieben sei, präsentiere sich der angefochtene Bescheid auchaus diesem Grunde als rechtswidrig.
c) Nach Ansicht der belangten Behörde sollten jedoch in weiterer Folge die Teile der Treppe bis zu einer Höhe von 1,80 m bei der Beurteilung des Verhältnisses zur Fassadenlänge nicht herangezogen werden. Eine solche Auslegung finde weder im Gesetzestext noch in den dazu ergangen Erläuterungen Deckung. Auch gebe es keine einschlägige Judikatur, auf die sich die belangte Behörde bei ihrer Argumentation stützen könnte und erweise sich diese aus nachfolgenden Gründen auch als verfehlt:
Die belangte Behörde begründe ihre Ansicht im Wesentlichen damit, dass nach Ansicht des Gesetzgebers der Lichtentzug bei Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m dem Nachbarn jedenfalls zumutbar sei. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, dass die Abstandsregelung im BauG, insbesondere auch die Regelungen zu untergeordneten Bauteilen nicht nur darauf abstellen, die Nachbarn vor unzulässigem Lichtentzug zu schützen. Die Abstandsregelungen würden auch den Schutz anderer wichtiger Interessen wie Sicherheit, Brandschutz und Gesundheit verfolgen (vgl dazu § 7 Abs 1 BauG). Die belangte Behörde übersehe auch, dass lediglich Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m ohne Mindestabstände errichtet werden dürften.Bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m sei jedoch eine Abstandsnachsicht (§ 7 Abs 1 lit e BauG) erforderlich. Ob eine solche Abstandsnachsicht nach § 7 Abslit eBauG erteilt werden könne, sei in jedem Einzelfall abzuwägen und seien dabei auch öffentliche Interessen wie Sicherheit, Brandschutz, Gesundheit etc zu berücksichtigen.
Zudem dürfe eine Abstandsnachsicht nach dieser Bestimmung nur dann erteilt werden, wenn dieses Nebengebäude oder diese Nebenanlage an keiner Stelle höher als 1,80m sei. Bereits daraus ergebe sich, dass es für den Gesetzgeber einen großen Unterschied mache, ob ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes höher als 1,80 m sei oder nicht, unabhängig davon, ob es dadurch zu einem größeren Schattenwurf für den Nachbarn kommen könne oder nicht. Bereits ein an einer Stelle zB 2,00m hoher Gebäudeteil führe dazu,dass dieses Gebäude nicht mehr unter Heranziehung der Bestimmung des §7 Abs 1 lit e BauG direkt an der Grundgrenze errichtet werden dürfe, unabhängig davon, ob es dadurch für den Nachbarn zu einem größeren Schattenwurf kommen könne oder nicht.
Aus all dem folge, dass der Gesetzgeber weder beim Thema Abstandsnachsicht und noch viel weniger bei der Beurteilung von Bauteilen als untergeordnet lediglich aufmögliche Schattenbildungen abstellen habe wollen.Doch selbstdann, wenn man diese – unrichtige – Auffassung der belangten Behörde teilen würde, würde man nicht zum Ergebnis gelangen, dass es sich bei der gegenständlichenAußentreppe um einen untergeordneten Bauteil handle. Ziehe man von der Länge der Treppe nämlich jenen Teil unter 1,80m ab, bleibe immer noch eine Länge von zumindest4,70m(oder auch mehr?), was 30,49%(oder auch mehr?) und somit einem Drittel der Fassadenlänge entspreche. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur stelle die gegenständliche Treppe damit noch immer keinen untergeordneten Bauteil dar.
Wiederum versuche die belangte Behörde in weiterer Folge sehr kreativ, im Ergebnis jedoch nicht überzeugend, darzulegen, weshalb selbst bei einem Bauteil, der einem Drittel der Fassade entspreche, noch von einem untergeordneten Bauteil ausgegangen werden könne. Um das gegenständliche Vorhaben entgegen aller Vorgaben aus Gesetz, Kommentar und Judikatur trotzdem genehmigen zu können, werde von der belangtenBehörde einfach bei Treppen zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss dieGrenze für das Verhältnis von Bauteil und Fassade bei 40%eingezogen. Als einzigeBegründung werde auch hier auf den durch das Gefälle der Treppe nicht so großenLichtentzug für den Nachbarn verwiesen. Dass diese Begründung einzig und alleinbezogen auf den möglichen Lichtentzug durch einen Bauteil zu kurz greife und auch keinerlei Deckung im Gesetzestext, noch in den Erläuterungen oder in der Judikatur finde, sei bereits dargelegt worden und müsse daher an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Würdedieser Argumentation der belangten Behörde konsequent gefolgt werden, müsste beiBauteilen, durch die es rein von der Ausrichtung zur Sonne her gar nie zu einem Lichtentzug kommen könne, auch überhaupt kein Abstand zum Nachbargrundstückeingehalten werden. Dass dies jedoch gerade nicht der Fall sei, dürfte unbestritten sein.Auch ein möglichst hoher Lichteinfall ändere nichts daran, dass eine Treppe, deren Länge über 40 % der Fassadenlänge entspreche, keinen untergeordneten Bauteil gemäß §5 Abs 5lit cBauG darstellen könne. Daran vermöge auch der von der belangten Behördeangeführte Verweis auf den Willen des Raumplanungsgesetzgebers nichts zu ändern, daes sich hierbei um eine rein baurechtliche Frage handle, die anhand der Bestimmungendes Baugesetzes, den Erläuterungen dazu und der einschlägigen Judikatur zubeantworten sei.
Diesbezüglich sei jedoch erwähnt, dass für das gegenständliche Vorhaben auch eine Erschließung über die bereits bestehende Treppe – ohne nennenswerten baulichen Aufwand – möglich wäre und somit auf andere Art und Weise dem Willen des Raumplanungsgesetzgebers, Nachverdichtungen zu ermöglichen, entsprochen werden könnte, ohne die berechtigten Interessen der Grundnachbarn unzumutbar beigefügt einzugreifen. Ausgehend davon sei die Erteilung der Abstandsnachsicht jedenfalls zu Unrecht erfolgt und sei der angefochtene Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet und die beantragte Baubewilligung zu versagen.
2.2. Der Bauwerber teilte mit Schreiben vom 25.06.2024 mit, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus aufGrund der schlechten Bodenbeschaffenheiten auf Piloten errichtet worden sei.Hintergrund für die neuerliche Baueingabe sei, dass der zunächst hinzugezogenenStatikerin ein Fehler bei der Berechnung der Tragfähigkeit dieser Piloten unterlaufen sei.Fälschlicherweise sei die Statikerin davon ausgegangen, dass diese Piloten – ohnezusätzliche Ertüchtigung – den geplanten Zubau tragen würden. Diese Annahme sei (wiesich nun herausgestellt habe) jedoch verfehlt. Deshalb habe das ursprünglich geplanteund rechtkräftig bewilligte Projekt nicht umgesetzt werden können. Dass abweichende Absichtenbereits zuvor bestanden hätten, sei unrichtig.Richtig sei vielmehr, dass wegen den Beschwerdeführern ein Gutachten zu den (Lärm-)Immissionen der Treppe eingeholt werden habe müssen. Der Amtssachverständige sei zudem Ergebnis gelangt, dass selbst in der Nacht rund 100 Personen pro Stunde über die Treppegehen dürften. Die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken seien unbegründet.
Festzuhalten sei auch, dass gemäß der rechtskräftigen Baubewilligung desLandesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25.11.2021 zu LVwG-318-/37-2021 dieTreppe ein Verhältnis von 29,30 % (vgl Seite 19 des Erkenntnisses) gehabt habe. DieseTreppe sei damals als untergeordnetes Bauteil qualifiziert worden. Diese Rechtsansicht sei vom VwGH durch Zurückweisung der Revision bestätigt worden.Die entscheidende Frage sei im vorliegenden Verfahren, ob dieverfahrensgegenständliche Treppe als untergeordnetes Bauteil gemäß § 5 Abs 5 lit cBauG zu qualifizieren sei; dies ist aus nachstehenden Gründen zu bejahen:
Die nun gegenständliche Treppe habe – wie in den Planunterlagen ersichtlich – eine Längevon 4,34 m. Die Gebäudelänge betrage 14,53 m. Daraus ergebesich ein Verhältnis von 29,87 % (4,34 m / 14,53 m).Sehr wahrscheinlich dürfte den Beschwerdeführern ein Zahlendreher unterlaufen sein,weshalb diese von einem Verhältnis von 30,49 % ausgehen würden (4,43 m anstatt 4,34 m).Ebenso unrichtig seien die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das Verhältnis1/3 (also 33,33 %) betragen würde.Ob die Treppe eine Haupt- oder Nebentreppe (oder sonstige Art von Treppe) sei, sei nichtweiter von Relevanz; vielmehr komme es auf das Verhältnis zum Gebäude bzw zu derFassade an, wobei auch die „Lichtdurchlässigkeit“ zu berücksichtigen sei (feinesStabgeländer vs Brüstung aus Beton). Gegenteiliges ergebe sich weder aus der Judikaturnoch aus der Literatur und finde im Gesetz keine Deckung.
Da die Treppe – wie bereits in der ursprünglichen Bewilligung zu LVwG-318-37/2021 –sehr lichtdurchlässig sei und ein Verhältnis von 29,87 % habe, sei die Treppe alsuntergeordnet iSd § 5 Abs 5 lit c BauG zu qualifizieren. Selbst wenn man denBereich unter 1,80 m mitberücksichtige, habe die Treppe ein Verhältnis zurGebäudelänge bzw Fassade von unter 30 %.Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Begründung der belangten Behörde überzeuge; dies auch deshalb, weil durch die Treppe kaum Licht oder dergleichenentzogen werde. Bei den Treppenstufen sowie dem Podest handle es sich um einenfeuerverzinkten Gitterrost. Dieser Gitterrost habe eine Maschenweite von 3,10 cm x 3,10cm. Auch durch das Stabgeländert (Stärke von 4,5 mm mit einem Abstand von rund 11,5 cm) sei kaum ein Schattenwurf verbunden.
Da aber bis zu einer Höhe von 1,80 m sogar ein blickdichter Zaun auf derGrundstücksgrenze errichtet werden dürfe, und im konkreten Fall bereits vor vielen Jahreneinvernehmlich errichtet worden sei, könne in diesem Bereich (unter 1,80 m) kein weitererEntzug von Licht oder dergleichen erfolgen; dieser Bereich könne daher bei derBerechnung „ausgespart“ werden. Zudem dürfte auch ein Bauwerk gemäß § 5 Abs 5 lit aBauG mit einem Abstand von 2 m zum Nachbargrundstück errichtet werden. Ineinem solchen Bauwerk mit einer Höhe von 3,5 m würde die gegenständliche Treppebeinahe vollständig verschwinden (sichtbar wären nur noch rund 47 cm des Geländersbeim Podest).
Weiters sei zu beachten, dass neben dem Verhältnis von Treppenlänge zuGebäudelänge auch andere Faktoren zu berücksichtigen seien. Wie bereits ausgeführt, sei die Treppe äußerst „leicht“ und somit sehr lichtdurchlässig, was auch auf das zuvorbeschriebene Stabgeländer sowie den Gitterrost zurückzuführen sei. All das führe zueiner ungleich geringeren Beeinträchtigung der Nachbarn als eine (geschlossene)Gaube oder ein (geschlossener) Erker.Bei der verfahrensgegenständlichen Treppe handle es sich somit um einuntergeordnetes Bauteil.
Die Rechte der Nachbarn seien im Bauverfahren gemäß § 26 BauG eingeschränkt.Ob die Treppe den OIB-Richtlinien entspreche, sei von § 26 BauG nicht umfasst;wenngleich kein Grund ersichtlich sei, warum dies nicht der Fall sein solle. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Behörde von den OIB-Richtlinien auch Ausnahmenbewilligen könne. Die Beschwerdeführer würden aber insoweit jedenfalls keineParteistellunggenießen.
Dass die Beschwerdeführer von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behördeüberrascht seien, sei unverständlich, weil die belangte Behörde die Begründung aus demvorausgegangenen Verfahren (sinngemäß) übernommen habe.Im Übrigen seien die von den Beschwerdeführern angeführten Bedenken unbegründet und widersprächen der einschlägigen Judikatur. Die Beschwerdeführer würden versuchen, abermals Rechtsfragen aufzuwerfen, obwohl diese bereits abschließend geklärt seien.Die Zurückweisung der Revision durch den VwGH sollte bekannt sein.Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien somit zurück- bzw abzuweisen. DerBescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 zu Xsei zubestätigen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadt D vom 28.10.2004, Zl Y, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück GST-NR xxxx, KG XD, erteilt.
Mit diesem Bescheid wurde für das Gebäude auch eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG erteilt. Zur Liegenschaft GST-NR yyyy, KG D, beträgt der Abstand nur 1,00 m anstatt 2,00 m. Zur Liegenschaft GST-NR zzzz, KG D, beträgt der Abstand nur 3,45 m anstatt 3,72 m. Zur Liegenschaft GST-NR aaaa, KG D, beträgt der Abstand nur 3,46 m anstatt 3,72 m. Die jeweiligen Grundeigentümer haben der Abstandsnachsicht zugestimmt.
3.2. Mag. F S hat mit Eingabe vom 14.03.2023 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf dem bestehenden Flachdach, für eine Nutzungsänderung des bestehenden Flachdaches als Terrassenfläche sowie für die Erstellung einer Wohnung am Standort GST-NRxxxx, KGXD, beantragt.
Es ist beabsichtigt, im nördlichen Bereich dieses bestehen Wohnhauses eineTerrasse mit Überdachung zu erstellen. Die Terrasse hat eine Gesamtfläche von 69,06 m². ImZentrum der Terrasse zum Wohnhaus soll eine Überdachung mit einer Fläche von 22,14 m² erstellt werden. Das Bauwerk wird in einer Stahlkonstruktion ausgeführt. Das Flachdach wird mit einer OSB-Platte hergestellt und mit Bitumen abgedichtet und extensiv begrünt. Das bestehendeFenster im Treppenhaus wird abgebrochen. An selber Stelle soll eine neue vergrößerte Verglasungmit einer Wohnungstüre eingebaut werden. Die Treppe im Innenbereich vom Erdgeschoss insObergeschoss wird geschlossen. Im Obergeschoss wird eine neue Wohnung erstellt. Der Zugangsoll an der Westfassade des Gebäudes über die Außentreppe, welche als Haupttreppe ausgeführt wird, erfolgen. Nach der Bauführung sind zwei selbstständige Wohneinheiten im Gebäude untergebracht.
Die Außentreppe samt Podest an der Westfassade des Gebäudes weist eine Tiefe von 1,08 m und eine Länge (waagrecht gemessen) von 4,34 m auf.Die Länge der Westfassade beträgt 14,30 m. Die Treppe wird zur Gänze aus feuerverzinktem Stahl gefertigt. Die Brüstungshöhe wird imgesetzlichen Ausmaß ausgeführt (1 m). Gleiches gilt für die Abstände zwischen den einzelnenSprossen (ca 10 cm), welche vertikal angeordnet werden und eine Breite von ca 10 cm umfassen.Verbunden werden die einzelnen Sprossen durch einen Handlauf.Die einzelnen Stufen –in Summe 15 – werden ebenfalls aus feuerverzinktem Stahl gefertigt undsind nach unten entsprechend einem bei Feuertreppen üblichen Metallrost offen. Die Treppe samt Podest wird am Haus und einem zusätzlichen Steher ausgeführt.
3.3. Das Baugrundstück steht im Eigentum von Mag. B S und ist im Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Die erforderliche Zustimmung im Sinne des § 24 Abs 3 lit a BauG liegt vor.
3.4. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes GST-NR zzzz, KG D.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes sowie der mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
Die Feststellung, wonach die Außentreppe samt Podest eine Länge (waagrecht gemessen) von 4,34 m aufweist, ergibt sich aus den eingereichten Planunterlagen.
5.1. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, maßgeblich:
„§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[…]
k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;
[…]
o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage:ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;
p) wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder mit Video Lotterie Terminals gilt bereits dann als wesentliche Änderung, wenn die bestehende Baubewilligung diese Verwendung nicht ausdrücklich zulässt;
[…]
§ 5
Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2) Als Außenwand nach Abs 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs 5 lit b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3) Der Schattenpunkt nach Abs 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs 5 oder 29 Abs 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind
a) Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird;
b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung;
c) Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.
(6) Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Abs 5 lit a. Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.
(7) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach den Abs 1 bis 6, gelten diese.
§ 6
Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a) ein Gebäude 3 m;
b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a) kleine Gebäude nach § 19 lit a bis c;
b) Gebäudeteile nach § 5 Abs 5 lit b und c.
(3) Abweichend von Abs 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs 1 bis 3, gelten diese.
§ 7
Abstandsnachsicht
(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
a) der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
b) ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
c) bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach lit g gestützt hat; oder
d) dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder
e) bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder
f) bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte; oder
g) es sich um eine nachträgliche Ausnahme für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben handelt, sofern die Unterschreitung der Abstandsflächen oder Mindestabstände während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht von den betroffenen Nachbarn gegenüber der Behörde schriftlich beanstandet worden ist.
(2) …
§ 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;
b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig ist;
[…]
§ 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c) § 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d) § 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
f) §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) ...
§ 28
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
(4) …“
Gemäß § 14 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.
5.2. Wie unter Punkt 3.4. festgestellt, grenzt das Grundstück GST-NR xxxx, KG D, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, unmittelbar an das Baugrundstück an, weshalb es sich bei den Beschwerdeführern um Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG handelt.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (vgl VwGH 21.10.2003, 2002/06/0049, VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur desVerwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).
5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, es hätte keine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG erteilt werden dürfen, da es sich bei der Außentreppe um keinen untergeordneten Bauteil iSd § 5 Abs 5 lit c BauG handle und diese bei der Ermittlung der Abstandsfläche berücksichtigt werden hätte müssen.
Wie unter Punkt 3.1. festgestellt, hält das auf dem Baugrundstück bereits bestehende Gebäude die Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht ein.
Gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdiesbei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden.
Im Motivenbericht Beilage 45/2001 27. LT ist zu § 7 Abs 1 lit c BauG (abgedruckt in Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4, S 79) Folgendes festgehalten:„In einem Gebiet mit verdichteter Bebauung (insbesondere im innerstädtischen Bereich) hält der Altbestand die Abstandsflächen und die Mindestabstände nach den §§ 5 und 6 oft nicht ein. Im Falle eines Zubaues, Umbaues oder einer sonstigen wesentlichen Änderung des Altbestandes sind die für das Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen und Mindestabstände für das gesamte Gebäude zu ermitteln (vgl. § 5 Abs. 1: ‚... Gebäude sind so anzuordnen, dass ...‘, § 6 Abs. 1: ‚... [ein] Gebäude ... 3 m ...‘), nicht etwa nur isoliert für den Zubau. Wenn der Altbestand die Abstandsflächen oder die Mindestabstände nach den §§ 5 und 6 nicht einhält und diese auch unter Berücksichtigung des anstehenden Änderungsvorhabens nicht eingehalten werden können, ist eine Abstandsnachsicht erforderlich.“
Den Nachbarn kommt zur Frage, ob die angestrebte Abstandsnachsicht zu Lasten ihrer Grundstücke zuzulassen ist, gemäß § 26 Abs 1 lit b BauG ein Mitspracherecht zu (VwGH 27.01.2001, 2010/06/0219).
Da das bestehende Gebäude die Abstandsflächen (§ 5 BauG) zum Grundstück der Beschwerdeführer nicht einhält, war daher zu prüfen, ob es sich bei der Außentreppe um einen untergeordneten Bauteil handelt, der im Sinne des § 5 Abs 3 BauG bei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist und somit die Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG erteilt werden konnte.
5.3.1. Abstandsflächen (§ 5 BauG):
Gemäß § 5 Abs 3 BauG ergibt sich der Schattenpunkt nach Abs 1 auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
Im Motivenbericht Beilage 45/1001 27. LT ist zu § 5 BauG (abgedruckt in Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4, S 66) Folgendes festgehalten: „Nicht alle in der lit. c angeführten Bauteile (z.B. Erker etc.) sind in jedem Fall als untergeordnete Bauteile und daher von der lit. c als erfasst anzusehen (arg.: ‚... sofern ...‘). Die angeführten Bauteile sind nur dann als untergeordnet anzusehen, wenn sie im Verhältnis von untergeordneter Bedeutung sind. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sie im Verhältnis zur Fassade, an der sie angebracht oder in die sie integriert sind, von untergeordneter Größe sind; ein Erker z.B., der nicht solcherart untergeordnet ist, ist daher bei der Ermittlung der Schattenpunkte (Abs. 3) zu berücksichtigen und darf nicht nach Abs. 5 innerhalb einer Abstandsfläche bestehen oder errichtet werden.“
Der VwGH kam beispielsweise in seinem Beschluss vom 01.08.2019, Ra 2017/06/0248, zum Ergebnis, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Dachgaube um einen untergeordneten Bauteil iSd § 5 Abs 5 lit c BauG handelt, der gemäß § 5 Abs 3 BauG bei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall hatte die Dachgaube – in Form einer Spitzgaube – an ihrem Fuß eine Breite von 2,59 m – die Breite verringerte sich nach oben hin bis auf 0,0 m – sowie eine Höhe von 1,58 m. Die Breite des gesamten Gebäudes (Haupt- plus Nebengebäude) betrug 21,17 m, die Breite des Hauptgebäudes betrug 10,5 m. Prozentuell gesehen machte die Breite der Gaube an ihrer breitesten Stelle am Fuß 12,2 % der Gesamtgebäudebreite bzw 24,66 % der Hauptgebäudebreite aus.
In einem anderen Fall hat der VwGH (17.08.2010, 2009/06/0071) eineTerrassenkonstruktion mit einer Höhe von insgesamt2,25 m, einer Länge von 6 m und einer Breite zwischen 1,70 bis 1,95 m bei einer Gesamtlänge der durchgehenden Front des Gebäudes von ca 14,5 m nicht mehr als untergeordneten Bauteil im Sinne der lit cdes § 5 Abs 5 BauG qualifiziert (die Terrasse wies somit eine Breite von 41,38 % der gesamten Fassadenlänge auf).
Mit LGBl Nr 54/2015 wurde klargestellt, dass es bei Dachvorsprüngen bis zu 1,30 m Ausladung nicht darauf ankommt, dass es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt. Der VwGH kam in seinem Erkenntnis vom 25.11.2015, 2013/06/0240, zur alten Rechtslage im Zusammenhang mit einem Dachvorsprung zu folgendem Schluss: „Das vorliegende Haus ist 36,40 m lang; die geplanten Vordächer haben eine Länge von 4,90 m bzw. 6,10 m und eine Ausladung von 1,20 m; das Verhältnis zwischen den beiden Vordächern und der für die Schattenbildung relevanten Länge des Baukörpers beträgt unbestritten über 30 %. Angesichts dieser Dimensionen können die beiden Vordächer nicht mehr als "untergeordnete Bauteile" im Sinn den § 5 Abs. 5 lit. c Vlbg BauG 2001 qualifiziert werden. Da den Feststellungen der Behörde zufolge die Abstandsflächen der Vordächer auf dem Grundstück der Nachbarin liegen, ist das Vorhaben schon deshalb nicht genehmigungsfähig.“
Im gegenständlichen Fall hat das Gebäude eine Fassadenlänge von 14,30 m. Die Außentreppe samt Podest hat eine Tiefe von 1,08 m und hat (waagrecht gemessen)eine Länge von 4,34 m. Die Treppe samt Podest weist somit eine Breite von 29,87 % der gesamten Fassadenlänge auf. Es kann – auch im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes– im vorliegenden Fall von einem untergeordneten Bauteil gesprochen werden, der im Sinne des § 5 Abs 3 BauGbei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist.
Daraus folgt, dass durch die gegenständliche Änderung des bestehenden Gebäudes die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück GST-NR xxxx, KG D, hineinragen.
5.3.2. Mindestabstand (§ 6 BauG):
Wie unter Punkt 3.1. festgestellt, beträgt der Abstand des sich auf dem Baugrundstück bereits bestehenden Gebäudeszur Liegenschaft der Beschwerdeführer (GST-NR zzzz, KG D) 3,45 m. Damit hält das bereits bestehende Gebäude gegenüber dem GST-NR zzzz, KG D, den Mindestabstand gemäß § 6 BauG ein.
Da es sich bei der Außentreppe samt Podest um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 5 Abs 5 lit c BauG handelt, genügt für die Außentreppe samt Podest gemäß § 6 Abs 2 lit b BauG ein Mindestabstand von 2 m, welcher im gegenständlichen Fall eingehalten wird.
5.3.3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG (im Hinblick auf das Grundstückstück der Beschwerdeführer) – zumal im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte bekannt geworden sind, dass bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Ort- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden – vorliegen und diese somit zu Recht von der belangten Behörde erteilt wurde.
5.4. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die Voraussetzungen für eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit f BauG nicht vorliegen würden, da sie durch die Umfunktionierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses in ein Mehrfamilienwohnhaus stärker beeinträchtigt würden als bisher.
Bei der Nutzung des oberen Geschosses des bestehenden Gebäudes als separate Wohnung sowie bei der Nutzung des bestehenden Flachdaches als Terrasse handelt es sich um eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann (zB bezüglich Stellplätze, Brandschutz, Sicherheit). Es war daher zu prüfen, ob für das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit g BauG vorliegen.
Im Motivenbericht Beilage 45/2001 27. LT ist zu § 7 Abs 1 lit f BauG (abgedruckt in Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4, S 66) Folgendes festgehalten: „Bei einer (bloßen) Änderung der Verwendung eines Gebäude ist, falls das Gebäude die Abstandsfläche oder die Mindestabstände nicht einhält, eine Abstandsnachsicht erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Abstandsnachsicht ist, dass die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. einleitender Satzteil des Abs. 1; eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes kommt bei einer bloßen Verwendungsänderung nicht in Frage) und dass der Nachbar aufgrund der geänderten Verwendung nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher. Bestand die bisherige – rechtmäßige – Verwendung z.B. in der Nutzung als Heustadel, wird die neue Verwendung für Wohnzwecke den Nachbarn nicht stärker beeinträchtigen als bisher, eine neue Verwendung für lärmintensive betriebliche Zwecke wohl schon.“
Durch die verfahrensgegenständliche Verwendungsänderung wird das bestehende Gebäude nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt. Es wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, sondern es entsteht im bestehenden Gebäude lediglich eine zusätzliche Wohnung. Das Obergeschoss des bestehenden Gebäudes wird somit weiterhin – wie bisher – für Wohnzwecke genutzt. Anzumerken ist, dass die Terrasse überdies für sich genommen die Abstände nach dem Baugesetz einhält.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch die Verwendungsänderung nicht stärker beeinträchtigt werden als bisher.
Daraus folgt, dass auch die Erteilung der Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit f BauG zu Recht erfolgt ist.
5.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im Ermittlungsverfahren jedenfalls zu erheben gewesen, welche tatsächlichen Dimensionen die bereits ausgeführte Außentreppe aufweise, ist festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 26.04.2017, Ro 2014/05/0051; VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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