Normen
VersammlungsG 1953 §7
Dokumentnummer
LVWGR_VO_20240610_LVwG_1_915_2023_R10_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
§ 7 VersG umfasst mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mit, den die Abgeordneten zur Anreise sowie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die anstehende Versammlung benötigen.
(hier: Beschuldigte hat von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat, obwohl sich der Landtag zeitlich angrenzend ab 09:00 Uhr im Landhaus versammelt hat.)
Normen
VersammlungsG 1953 §7
LVWGR_VO_20240610_LVwG_1_915_2023_R10_01
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