LVwG Tirol LVwG-2025/40/1699-7

LVwG TirolLVwG-2025/40/1699-715.10.2025

BauO Tir 2022 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1699.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für den Teilabbruch Terrasse, Errichtung eines offenen Schwimmbeckens und Umbau zu Lagerraum auf Gst **1 KG Z,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Bauansuchen vom 24.04.2025 für den Teilabbruch Terrasse, Errichtung eines offenen Schwimmbeckens und Umbau zu Lagerraum gemäß § 34 Abs 4 lit g iVm § 6 Abs 1 lit a und § 6 Abs 7 TBO 2022 abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Eingabe vom 24.04.2025 beantragte die Bauwerberin beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der Terrasse und die Errichtung eines offenen Schwimmbeckens, weiter soll die Stützkonstruktion der Terrasse durch eine Schalung geschlossen werden. Am 26.05.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, in welcher die schriftlichen Einwendungen des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers dargetan und verlesen wurden. Diese Bauverhandlung wurde am 23.06.2025 fortgesetzt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2025, Zl ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Schuppen/Lagerraum an der Grundstücksgrenze liege und der Mindestabstand von 4 m überschritten werde. Die alte Zustimmung 2008 sei zweckgebunden an eine offene Terrasse und sei mit der Nutzungsänderung erloschen. Der Lagerraum in Holzbauweise unmittelbar neben der Ziegelmauer erfülle nicht die OIB Rechtlinie 2 Punkt 4.2, der Bescheid verweise bloß auf die Einhaltung ohne Nachweis. Der Pool über 10 m³ in 4 m Abstand sei bewilligungspflichtig und fehle die Zustimmung des Nachbarn.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen BB veranlasst, welcher mit Gutachten vom 08.09.2025, ***, beurteilte, ob die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 durch die geplanten und beantragten Maßnahmen zum Gst **2 KG Z hin eingehalten sind und ob die Bestimmungen über den Brandschutz, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, eingehalten sind.

 

Dieses Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs sämtlichen Parteien übermittelt, wobei der Beschwerdeführer und die belangte Behörde eine Stellungnahme abgaben, jedoch keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt haben.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Frau CC hat um baurechtliche Genehmigung für den Teilabbruch einer Terrasse, Errichtung eines offenen Schwimmbeckens sowie den Umbau zu einem Lagerraum auf Gst **1 KG Z angesucht. Die näheren Details sind den eingereichten Projektunterlagen zu entnehmen. Das geplante Lagergebäude soll im Nordwesten des Grundstückes in rechteckiger Form an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer hin mit den Abmessungen 6,25 m x 4,76 m errichtet werden. Darüber hinaus soll im Südwesten ein offenes Schwimmbecken mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 4,06 m errichtet werden. Die Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze wird in den Planunterlagen mit 11,27 m angegeben, wobei sich diese Länge als 6,505 m des Pools und 4,765 m des Lagers ergeben. Das auf dem Nachbargrundstück **2 befindliche Bauwerk im Mindestabstandsbereich mit einer Länge von ca 4,50 m wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die geplante Schalung, mit welcher die Überdachung zu einem Lager umfunktioniert werden soll, ist mit der Qualifikation REI 30 geplant. Aus der Ansicht West ist zu entnehmen, dass das Höhenausmaß des Lagergebäudes vom anschließenden Gelände vor Bauführung bis zum Fußboden (des begehbaren Daches) eine Höhe von 1,02 bis 2,84 m aufweist. Die erforderliche mittlere Wandhöhe von 2,80 m ist somit eingehalten. Das begehbare Dach liegt gegenüber dem anschließenden Gelände vor Bauführung aber jedenfalls über einer Höhe von 1,50 m. Eine Zustimmung des Nachbarn liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine Zustimmung des Nachbarn zu einer weitergehenden Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze von mehr als 50 % vor.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Ein Bebauungsplan liegt für den Bauplatz nicht vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den eingereichten Projektunterlagen in Verbindung mit dem eingeholten hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol BB vom 08.09.2025.

 

Das Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze ergibt sich bereits aus den Projektunterlagen verfasst vom DD-GmbH vom 13.05.2025. Die fehlende Zustimmung des betroffenen Nachbarn ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 7/2025 lauten:

 

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

 

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c) Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;

d) Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;

d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

e) ) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

f) Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;

g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

h) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;

i) bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

[…]

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

[…]

 

§ 33

Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]

 

§ 34

Baubewilligung

 

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

[…]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c) der Bauplatz außer den in § 2 Abs. 12 angeführten Fällen keine einheitliche Widmung aufweist,

d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,

e) das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist,

f) das Bauvorhaben § 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, BGBl. I Nr. 8/2024, widerspricht, oder

g) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

[…]“

 

 

V. Erwägungen:

 

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt.

 

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).

 

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiven Rechten iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 beschränkt.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Einhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.

 

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt darauf hingewiesen, dass für die geplante Bauführung seinerseits keine Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben vorliege. Bereits dieses Vorbringen führt der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg.

 

Wie sich aus dem Projektunterlagen ergibt, liegt das begehbare Dach gegenüber dem anschließenden Gelände vor Bauführung jedenfalls über einer Höhe von 1,50 m, sodass eine Begehbarkeit nur aufgrund der nachweislichen Zustimmung des betroffenen Nachbarn zulässig ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der liquide Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen (VwGH 20.10.2005, 2003/06/0113). Ein Nachweis ist dann liquide, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (Hinweis E 27.4.1989, 88/05/0272, E 3.3.1959, 1333, 1337/56, VwSlg 4898 A/1959, und E 24.2.1976, 900/75, VwSlg 8995 A/1976). Eine solche Zustimmung muss jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde vorliegen. Darüber hinaus muss sich die Zustimmungserklärung auf das konkrete Bauvorhaben beziehen.

 

Eine solche Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben kann dem gesamten Verfahrensakt nicht entnommen werden.

 

Die Ausstattung der im Abstandsbereich gelegenen baulichen Anlage, nämlich der Lagerschuppen steht damit im Widerspruch zu § 6 Abs 4 lit a TBO 2022.

 

Den verfahrensgegenständlichen Unterlagen liegt zwar eine Berechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei, allerdings wurden hierbei nur das Lagergebäude und das offene Schwimmbecken auf dem Bauplatz berücksichtigt und nicht das Bestehen des Bauwerks im Mindestabstandsbereich des Beschwerdeführers. Die gemeinsame Grundstücksgrenze muss zu jeder Seite - der Grundstücksgrenze – hin mindestens zur Hälfte frei bleiben, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, da das Bestandsgebäude des Beschwerdeführers im Mindestabstandsbereich nicht berücksichtigt wurde. Den Einreichunterlagen entsprechend wird seitens der Konsenswerberin der Mindestabstandsbereich zu 11,27 m verbaut, wobei 11,355 m auf Seiten des Bauplatzes ubebaut bleiben. Wie bereits ausgeführt, ist bei dieser Berechnung das Bestandsgebäude des Beschwerdeführers in seinem Mindestabstandsbereich nicht berücksichtigt, sodass es geradezu offenkundig ist, dass mit der geplanten Bauführung der Konsenswerberin eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorliegt.

 

Die Bestimmung, nach der gegenüber einem Nachbarn mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze "zu jeder Seite hin" von baulichen Anlagen frei sein muss (§ 6 Abs 7 TBO 2022), ist nicht so zu verstehen, dass die Regel für jede einzelne Seite gilt, sondern dass der Abstand von 4 m an beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze, eben nach jeder Seite hin gewahrt werden muss (in diesem Sinne übrigens schon zur früheren Rechtslage vgl VwGH 23.02.1989, Zl 86/06/0263).

 

Das geplante Schwimmbecken im Abstandsbereich sowie das geplante Lagergebäude im Abstandsbereich verletzen sohin die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 7 TBO, zumal der betroffene Nachbar einer derartigen Bauführung niemals zugestimmt hat.

 

Das geplante Schwimmbecken im Abstandsbereich sowie das geplante Lagergebäude der Konsenswerberin widersprechen sohin den Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 7 TBO 2022, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben wegen mehrerer Abstandsverletzungen gemäß § 34 Abs 4 lit g TBO 2022 abzuweisen war.

 

Auf die Nichteinhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen des gegenständlichen Lagergebäudes war nicht näher einzugehen, zumal sich dieses ohnehin aufgrund der oben dargelegten Gründe als unzulässig erweist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

 

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