AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10 Abs4
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs2 lita
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.2648.10
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 11.9.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen am 20.11.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis vom 11.9.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Inhaber des Freizeitwohnsitzes in **** Y, Adresse 2, die auf diesen Freizeitwohnsitz gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 fällige Aufenthaltsabgabe in Höhe von € 480,00 für das Jahr 2023 nicht entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsgesetz 2003 bis zum 1. November 2023 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer abgeführt. Er habe somit die genannte Aufenthaltsabgabe zu spät bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 3 iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 verwirklicht worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,00 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.10.2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde zu diesem Vorwurf komme. Evident sei, die Bestimmungen des § 7 Abs 3 iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 seien verfassung- bzw gleichheitswidrig. Ebenso würden die Bestimmungen gegen das gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verstoßen. Es sei auch die Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen, zumal bei einem derartigen Sachverhalt auch mit Mahnung oder der allfälligen Einforderung von Verzugszinsen das Auslagen gefunden werden könne. Es möge der Nachweis erbracht werden, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Vorschreibung einer Aufenthaltsabgabe vorliege. Abgesehen davon liege ein Fall, wie in X vor, wo der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde Folge gegeben habe.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 23.10.2024 übermittelte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.10.2024 das Ersuchen vom 5.6.2024 des BB und seine Feriendörfer an die Abgabenbehörde um Vorschreibung der Freizeitwohnsitzpauschale 2023 in Höhe von € 480,00 gegenüber dem Beschwerdeführer für den Freizeitwohnsitz in **** Y, Adresse 2, mangels nicht erfolgter Entrichtung der Abgabe samt Rechnung Nr *** vom 20.10.2023 des BB an den Beschwerdeführer und der OP-Liste vom 13.6.2024. Darüber hinaus übermittelte die Abgabenbehörde ihr Schreiben vom 24.6.2024, ****, an den Beschwerdeführer, mit welchem er zur Entrichtung der Abgabe zuzüglich eines Säumniszuschlags von 2 % bis 10.7.2024 aufgefordert wurde.
Mit einem weiteren E-Mail vom 23.10.2024 teilte die Abgabenbehörde mit, aufgrund der durch den Beschwerdeführer am 17.7.2024 erfolgten Entrichtung der als Selbstberechnungsabgabe konzipierten Freizeitwohnsitzpauschale sei nach der Verwaltungspraxis gemäß § 201a BAO von einer bescheidmäßigen Festsetzung Abstand genommen worden.
Mit E-Mail vom 24.10.2024 übermittelte die Gemeinde Y über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.10.2024 den Antrag auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 16 TROG 1994, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 9.8.1996 über die Freizeitwohnsitzfeststellung gemäß § 16 TROG 1994 des verfahrensgegenständlichen Objekts mit einer Wohnnutzfläche von 40 m², einen Auszug aus Tiris-Maps vom 6.5.2024, wonach der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts ist, und die Kontoblätter ab dem Jahr 2021 vom 24.10.2024, aus denen ersichtlich ist, der Beschwerdeführer entrichtete die Freizeitwohnsitzabgabe an die Gemeinde Y für die Jahre 2021, 2022 und 2023.
Mit E-Mail vom 5.11.2024 teilte der Tourismusverband Z und seine Feriendörfer mit, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren die Freizeitwohnsitzpauschale immer, allerdings meistens nicht innerhalb der Zahlungsfrist, bezahlt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte zudem einen Grundbuchsauszug ein, aus welchem ersichtlich ist, der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1998 Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts (GSt **1 in EZ **1, KG Y).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde antragsgemäß am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der ein Vertreter des Beschwerdeführers und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ließ sich entschuldigen.
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol das Erkenntnis.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2024 samt Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2a VwGVG zu. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 9.12.2024 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1998 Eigentümer des Freizeitwohnsitzes in **** Y, Adresse 2, mit einer Wohnnutzfläche von 40 m².
Die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2023 in Höhe von € 480,00, zu deren Entrichtung der Beschwerdeführer verpflichtet war, wurde von ihm am 17.7.2024 bezahlt.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels-und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und den Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt und er für das Jahr 2023 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet war. Er erstattete diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen. Der Beschwerdeführer begehrte bei der Abgabenbehörde keine bescheidmäßige Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2023 und entrichtete die Freizeitwohnsitzpauschale am 17.7.2024 aufgrund des Schreibens der Abgabenbehörde vom 24.6.2024, ***, weshalb diese auch keine amtswegige Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale vornahm.
Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.
IV. Rechtslage
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG 2003), LGBl Nr 85/2003 idF LGBl Nr 85/2023:
„§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
(…)
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(…)
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
(…)
§ 7
Entrichtung
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(…)
§ 12
Strafbestimmungen
(…)
(2) Wer
a) die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.“
V. Erwägungen
Eingangs ist festzuhalten, der Beschwerdeführer bestreitet dem Grunde nach nicht, dass er für die Nutzung seines Freizeitwohnsitzes im Jahr 2023 das Freizeitwohnsitzpauschale gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG 2003 zu entrichten hatte. Sein Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die verfahrensgegenständliche Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 14.10.2024 vor, die Bestimmungen des § 7 Abs 3 iVm § 10 Abs 4 TAAG 2003 seien verfassungs- bzw gleichheitswidrig und würden auch dem Art 6 EMRK widersprechen. Hierzu ist auszuführen, dieses Vorbringen erweist sich als nur allgemein behauptet und nicht weiter belegt bzw näher ausgeführt und somit unsubstantiiert. Dieses Vorbringen wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht näher begründet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergaben sich losgelöst von diesem Vorbringen jedoch keine Anhaltspunkte, die eine Verfassungs- bzw Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des § 7 Abs 3 und § 10 Abs 4 TAAG 2003 indizieren und ist auch kein Anhaltspunkt evident, warum diese beiden Bestimmungen dem Art 6 EMRK widersprechen.
Es wird auch in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Strafsanktionsnorm des § 12 Abs 2 lit a TAAG 2003 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Verfassungs- bzw Gleichheitswidrigkeit erkannt, wonach der Gesetzgeber die fahrlässig nicht fristgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitzpauschale (jeweils bis zum 10. November eines Jahres, § 7 Abs 3 TAAG 2003) als Verwaltungsübertretung qualifiziert und hierfür die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 2.500,00 vorsieht. Die Freizeitwohnsitzpauschale ist als Selbstberechnungsabgabe konzipiert und sieht im Gegensatz zur ebenfalls im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz geregelten Aufenthaltsabgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (§ 3 Abs 1 lit a TAAG 2003) neben der Entrichtung der Abgabe keine gesetzliche Meldepflicht hinsichtlich der Höhe der Abgabe vor (vgl § 9 TAAG 2003). Mangels normierter Meldepflicht in Bezug auf die Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale scheidet die Anwendung des § 12 Abs 3 TAAG 2003 („Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.“) daher verfahrensgegenständlich aus und ist auch die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshof mangels gesetzlich vorgesehener Meldepflicht nicht übertragbar (vgl VfGH 4.12.2003, B497/03; 4.12.2003, G287/02 ua; 20.6.2003, G110/02 ua).
Unter Verweis auf das weitere Vorbringen, wonach der Nachweis zu erbringen sei, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgabe vorliege, ist wiederholend darauf zu verweisen, es handelt sich bei der Freizeitwohnsitzpauschale um eine Selbstberechnungsabgabe, die vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und zum Fälligkeitstermin abzuführen ist. Losgelöst davon setzte der BB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2023 über die bis zum 10.11.2023 zu entrichtende Freizeitwohnsitzpauschale in Kenntnis. In weiterer Folge ersuchte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 24.6.2024 den Beschwerdeführer um Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale, woraufhin er diese am 17.7.2024 entrichtete. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale erwies sich unter Verweis auf die Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrem E-Mail vom 24.10.2024 aufgrund der erfolgten Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale am 17.7.2024 als nicht mehr erforderlich.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist der Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.6.2024, V ***, zugrunde liegt, mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. In diesem Verfahren ging es um die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) mit dem Höchstsatz der Gemeinde X und nicht um die gesetzlichen Bestimmungen zur Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, wie verfahrensgegenständlich.
Zusammenfassend bestehen unter Verweis auf die vorigen Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich keine verfassungs- und gleichheitswidrigen Bedenken.
Gemäß § 7 Abs 3 TAAG 2003 ist das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den BB zu entrichten.
Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 2 lit a TAAG 2003 und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,00 zu bestrafen.
Die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2023 war gemäß § 7 Abs 3 TAAG 2003 spätestens am 10.11.2023 zu entrichten. Der Beschwerdeführer entrichtete die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2023 jedoch erst am 17.7.2024.
Die Verwaltungsübertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
§ 12 Abs 2 lit a TAAG 2003 sieht zur Strafbarkeit ein fahrlässiges Verhalten vor. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt bzw ein mangelndes Verschulden begründen würde. Im Gegenteil bestritt der Beschwerdeführer nicht, die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2023 nicht fristgerecht entrichtet zu haben und erstattete er auch kein diesbezügliches Vorbringen, wonach ihn an der nicht fristgerechten Entrichtung kein Verschulden getroffen hätte.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – so § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG – dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im konkreten gegenständlichen Fall war mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Dies erscheint im Gegenstandsfall verhältnismäßig, angemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Verfahrensgegenständlich sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, da der Beschwerdeführer nach erstmalig erfolgter Aufforderung durch die Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzpauschal für das Jahr 2023 entrichtete, und liegt gerade noch ein geringes Verschulden vor.
Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst aus, verfahrensgegenständlich wäre eine Ermahnung verhältnismäßig und angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
