LVwG Tirol LVwG-2022/40/0246-7

LVwG TirolLVwG-2022/40/0246-727.6.2022

BauO Tir 2022 §33

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.0246.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des 1. AA, Adresse 1, **** Z, der 2. BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, und des 3. DD, Adresse 2, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, wurde den Konsenswerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwohnanlage auf Gst **1 KG Z erteilt.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2019, Zahl ***, wurde die Beschwerde der Frau BB und des AA als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der mit „Sportgeräte“ – 43,16 m² - bezeichnete Raum im Erdgeschoss ausschließlich zum Einstellen von Sportgeräten, nicht jedoch zur Nutzung als Aufenthaltsraum bewilligt ist und die Auflagenpunkte 8, 10 und 11 konkretisiert wurden.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

Mit Baugesuch vom 24.03.2021 beantragte die EE GmbH, FF und GG, bei der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Änderungen der bereits genehmigten Anlage auf Gst **1 KG Z dahingehend, dass eine leichte Verschiebung der Tiefgaragenwand laut Plan erfolgen solle, zusätzlicher Keller, Veränderung der Zuluft, Tiefgarage und geringfügige Änderungen, Sonderwünsche der neuen Eigentümer, Nutzungsänderung von Sportgeräten und Fahrräderraum zu Wohnungen, Änderung der einzelnen Keller zu Sportgeräte- und Fahrradraum.

 

Mit Schreiben der Landesstelle JJ vom 29.04.2021 teilte diese mit, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der bereits ergangenen Vorschreibungen der brandschutztechnischen Stellungnahme *** (B-WE) aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestünden. Zusätzliche Auflagen aufgrund der beabsichtigten Änderungen seien nicht erforderlich.

 

Mit E-Mail des Raumplaners vom 22.07.2021 teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass keine Veränderung der Baumasse geplant sei. Lediglich durch die Änderung des Verwendungszweckes vom Sportgeräteraum in 2 Wohneinheiten entstünde eine Vergrößerung der Nutzfläche von 88,55 m².

 

Mit Eingabe vom 27.09.2021 erstattete der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde Befund und Gutachten. Im Kellergeschoss sei der Einbau eines weiteren Kellerraumes in der Tiefgarage, die geringfügige Erweiterung der Tiefgarage in Richtung Südosten einschließlich Situierungsänderung des Luftschachtes samt kleinen Änderungen der Lage von tragenden Bauteilen, die Erschließung eines Lagerraumes HM unter der Stiege zum Erdgeschoss, Umfunktionieren eines Kellerraums zu Fahrradraum und des Trockenraumes zu Sportgerätelager, Umsituierung der Zugangstüre zum Heizraum, Schaffung eines zusätzlichen Zugangs zum Lager über den Gang und Entfall der Schleuse zwischen Tiefgarage und Stiegenhaus sowie die Neupositionierung der Wasserleitung geplant. Im Erdgeschoss sei eine leichte Niveauänderung der Tiefgaragenabfahrt und des Zugangs samt Änderung der Rampenneigung und Differenzstufen, die Verwendungszweckänderung von Sportgeräteraum zu Wohnung Top 10 (Garderobe, Schlafzimmer, Bad/WC, Koch- Wohnbereich und Terrasse/Garten Südost) und Rollstuhl-/Fahrräderraum zu Wohnung Top 9 (Garderobe, Schlafzimmer, Bad/WC, Koch- Wohnbereich und Terrasse/Garten Südost), Situierungsänderung und Erweiterung der Müllboxen, Tragkonstruktion für Außenstiege, geringfügige Vergrößerung von Wohnung Top ** samt Änderung von Zwischenwänden, Ausbildung einer Südost-Terrasse von Wohnung Top **, Änderung von Fenstern und Außentüren, vorwiegend in der Größe geplant. Im ersten Obergeschoss sei eine geringfügige Änderung der Raumaufteilung von Wohnung Top ** samt Balkonvergrößerung, Tragkonstruktion Stiegenaufgang, geringfügige Vergrößerung von Wohnung Top ** samt Änderung von Zwischenwänden, Änderung von Fenstern und Außentüren – vorwiegend in der Größe geplant. Im zweiten Obergeschoss seien geringfügige Änderungen bzw Ergänzung von Zwischenwänden und Vormauerungen in Wohnung Top **, Brüstungsverbreiterung im Stiegenhaus, Änderung der Raumaufteilung in Wohnung Top **, welche nun neu aus Garderobe, Abstellraum, Bad/WC, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Speise, Koch- Wohnbereich und Terrasse bestehe, Änderung von Fenstern und Außentüren – vorwiegend in der Größe geplant. Der Bauplatz sei als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet. Für das Grundstück sei der Bebauungsplan mit der Planbezeichnung Projekt-Nr ***, Plan Nr ***, Planerstellungsdatum 03.12.2019, erlassen, welcher dem Erlassungsbeschluss des Gemeinderates vom 17.01.2020 zugrunde gelegen sei. Das beabsichtigte Bauvorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes in der Einhaltung in der Mindestbaumassendichte, der offenen Bauweise mit den Mindestabständen gemäß Tiroler Bauordnung, der höchstzulässigen Bauplatzgröße von 1.000 m², vorhanden 991 m², der Anzahl der oberirdischen Geschosse von 3, vorhanden 3, der höchstzulässigen Bauhöhe, oberster Gebäudepunkt 561,00 m über Adria, vorhanden 560,81 m (Wandhöhe First Pultdach). Die Liftüberfahrt mit einer Bauhöhe von 561,16 m üA stelle einen untergeordneten Bauteil dar und bleibe somit außer Betracht. Die Solarpaneele, welche in den Gebäudeschnitten und –ansichten dargestellt seien, hätten aufgrund der Aufständerung eine größte Bauhöhe von 561,57 m üA, seien allerdings bereits rechtskräftig bewilligt und daher für die höchstzulässige Bauhöhe nicht mehr zu beurteilen. Die höchstzulässige Baumassendichte von 2,20 laut Bebauungsplan werde beim bestehenden Objekt, welches eine rechtmäßige Baubewilligung ausweise, mit 2,74 bereits überschritten, habe jedoch den maßgeblichen Raumordnungsinstrumenten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Genehmigung entsprochen und bleibe somit zulässig. Dass sich die Baumassendichte aufgrund der geringfügigen Vergrößerung der Wohnungen Top ** und Top ** nicht ändere, sei durch die Bauwerber bzw Planer noch nachzuweisen. Die beantragten Änderungsmaßnahmen hätten keine weiteren Auswirkungen auf die Abstände zu den Nachbargrundstücken und seien bereits bei der Ersteinreichung 2018 überprüft und für zulässig beurteilt worden. Die Abluftanlage für die Tiefgarage in der Mindestabstandsfläche zum Nachbargrundstück Gst **2 sei zulässig, wenn diese eine natürliche Entlüftung darstelle.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2021 wurde das Parteiengehör gewahrt, da eine mündliche Verhandlung nicht beabsichtigt war.

 

Mit Eingabe vom 26.10.2021 gaben die Beschwerdeführer AA, und BB, vertreten durch CC, eine umfassende Stellungnahme ab.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2021, Zahl ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung für die geplanten Änderungen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der eingelangten Stellungnahmen zusammengefasst ausgeführt, dass die ermittelte Baumassendichte der bereits bewilligten Einreichplanung die im bestehenden Bebauungsplan geltende höchstzulässige Baumassendichte von 2,20 überschreite. Jedoch sei ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude im Bestand gesichert. Durch die laut Änderungsplanung vorgesehenen Umbaumaßnahmen ergebe sich keine Veränderung bzw Vergrößerung der Baumasse gegenüber dem damals bewilligten Einreichprojekt. Im eingeholten brandschutztechnischen Gutachten werde festgestellt, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der bereits ergangenen Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen. Die abschließende Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen ergebe, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung vorangeführter Auflagen aus hochbautechnischer Sicht keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestünden. Die Einwendungen der Nachbarn wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer AA und BB, vertreten durch CC – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die 6-Monats-Frist zur Entscheidungsfindung überschritten sei. Am 25. Juni 2021 sei das Gesuch bereits 3 Monate lang von der Baubehörde bearbeitet worden. Die gesetzlich terminierte Entscheidungsfindungsfrist für einen Bescheid ohne Bauverhandlung sei damit abgelaufen. Daher werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bürgermeisters aufheben und das Verfahren mit der Auflage zur Abhaltung einer Bauverhandlung und anschließenden Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. Laut Bescheid vom 30.05.2018 sei vor Bauführung ein verantwortlicher Bauführer namhaft zu machen. Zum ersten Baubeginn im Dezember 2016 sei dazu keine Person angeführt, auch sei dieser Baubeginn in keinem Akt vermerkt. Im Bescheid vom 30.05.2018 sei auch als Auflage festgelegt, dass eine Beweissicherung der umliegenden Baulichkeiten vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden müsse. Die entsprechenden Unterlagen seien im Akt nicht vorgefunden worden. Zudem befinde sich im gesamten Bauakt keine Lage- und Höhenaufnahme zum Gelände vor Bauführung. Im Akt zu Zl *** liege eine Höhenkontrolle gemäß § 38 TBO des Vermessers KK vom 08.06.2021 vor, in welcher dieser erkläre: Aufgrund der Höhenkontrolle werde gemäß § 38 TBO bestätigt, dass Bauhöhen die Höhen der Baubewilligung nicht überschreiten. Diese Erklärung sei abgegeben worden, als weder die Fassade, das Dach oder die Spenglereien begonnen bzw fertiggestellt gewesen seien. Im Lageplan des Vermessers, welcher der Bewilligung zugrunde gelegen sei, seien zudem keine Höhen des Neubaus angegeben. Da die Baubehörde per Mail am 06.10.2021 auf Höhenüberschreitungen bei der Bebauung hingewiesen worden sei und das Gebäude gegenüber der genehmigten Planung auch in der Außenhülle verändert worden sei, sei jedenfalls beim neuen Verfahren eine exakte Lage- und Höhenaufnahme der Außenhaut vorzulegen. Dies sei zudem notwendig, da das vorgelegte Projekt das Dach beim Haus A um einen Zentimeter zum Projekt aus dem Jahre 2018 absenke. Diese Planungskorrektur sei geringer als die Bautoleranz, das beantragte Projekt ändere dadurch aber die Gebäudehülle. Sie hätten eigene Messungen angestellt, daraus ergebe sich der Anschein, dass die neu errichtete Wohnanlage in der Lage der fixierten Punkte EGN 1, EGN 2 und OGN 1 – 1 tatsächlich etwas nach Nordosten verschoben errichtet worden sei. Es hätte weiters den Anschein, dass dadurch die fixierten Grenzabstände zu GP **3 von 4,17 m bei EGN 1; 4,06 m bei OGN 1 – 1 und 4,03 m bei EGN 2 – unterschritten würden bzw errichtet worden seien. Wie der Baubehörde bereits seit dem Fax vom 09.10.2021 bekannt sei, sei auch eine Grenzmarkierung entfernt worden. Die Behörde möge die Überprüfung der Einhaltung der Abstände sowie der Mindestabstände entsprechend der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der errichteten Baulichkeiten auf GP **1 KG Z nebst der Wiederherstellung der Grenzmarke durch einen Unabhängigen veranlassen. Dieses nun vorliegende neue Verfahren sei mit den Plänen vom 24.03.2021, welche im Original laut Vermerk am Plankopf vom 29.01.2018 stammten – eingeleitet. Die ursprünglich beantragte und genehmigte und nicht ausgeführte Mulde entlang der Grundgrenze zu GP **3 sei in den nun vorliegenden Plänen nicht als Änderung gelb aufgezeigt, sondern in den Schnitten einfach gar nicht und in den Ansichten als Bestand dargestellt. In den Plänen sei ein Freilager an der Grundparzelle zu GP **3 vorgesehen, in der Nutzflächenermittlung scheine kein solches auf, jedoch ein Freisitz. Generell fehlten dem Ansuchen nachvollziehbare Unterlagen; in den Plänen fehlten relevante Quoten, es gebe keine nachvollziehbare Berechnung zur Baumasse, weder nach TROG, TVAG noch ÖNORM. Auch der hochbautechnische Sachverständige LL spreche von einer Vergrößerung der Kubatur, während der Planer und Bauherr eine Verkleinerung im Baugesuch angebe. Laut Baugesuch werde die Baumasse um 3,85 m³ verkleinert; dies sei interessant, zumal die Tiefgarage durch das Verschieben der südlichen Wand vergrößert werde und das Haus A durch den Entfall der Mauerschräge im Bereich des Stiegenaufgangs ebenfalls zu einer Vergrößerung der Baumasse führen müsste. In den bisherigen Verfahren sei es eine Bedingung der Landesstraßenverwaltung gewesen, dass der unterirdische Abstand zur Landesstraße mindestens 2 m betrage. Durch das Verschieben der Mauer nach außen sei dieser Wert nun nicht mehr eingehalten. Der Bescheid *** vom 30.05.2018 in Verbindung mit dem Erkenntnis *** vom 1. April 2019 sei zumindest für die Behörde und die Bauwerber bindend. Jedenfalls könne der Bürgermeister nicht das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes durch einen neuen Bescheid aufheben. Sollte die Nichtigkeit des Bescheides vom 30.05.2018 bestehen, sei auch dieses neue Verfahren aus demselben Grund ohne Weiteres abzuweisen. Es gebe keine Begründung mehr, den Bebauungsplan, welcher der Baugenehmigung zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018 zu Zahl *** zugrunde gelegen sei, nicht gesetzeskonform anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Nichtigkeit des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018 feststellen und den Bescheid ersatzlos beheben. Das Projekt habe eine Geschossflächendichte von 0,86, obwohl laut dem Bebauungsplan aus dem Jahre 2000 eine maximal zulässige Geschossflächendichte von 0,6 vorgegeben sei. Ein allfälliger positiver Bescheid sei nichtig. Im Bebauungsplan aus dem Jahr 2000 sei eine maximal zulässige straßenseitige Wandhöhe von 8,40 m vorgesehen. Das nunmehr eingereichte Projekt überschreite jedenfalls diese zwingende Vorgabe (in den Plänen rot eingetragen und damit erneut beantragt). Das Projekt überschreite auch die gewünschte maximale Nutzflächendichte von 0,5. Das Projekt überschreite auch die Baumassendichte von maximal 2,2 im neuen Bebauungsplan. Das Projekt überschreite auch die maximal zulässige Gebäudehöhe von 561,00 laut Plan um 57 cm, da die Solaranlage weder in der Außenhaut des Gebäudes integriert sei, noch einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dachhaut aufweise. Obendrein sei die Solaranlage explizit auch noch Gegenstand der außerordentlichen Revision, welche noch einer Entscheidung harre. Das ausgeführte Projekt überschreite dazu die maximal zulässige Gebäudehöhe von 561,00 mit dem am Dach errichteten schattenspendenden Gebäudeteil, der nicht zu den untergeordneten Bauteilen zähle. Die Bebauung auf der Grundparzelle **1 sei so ausgestaltet, dass die Tiefgarage und vermutlich anschließend die Kellerräumlichkeiten geflutet würden. Der Brandschutz des Projektes sei als fahrlässig zu bezeichnen. Der Rauchfangkehrer habe einige Mängel aufgezeigt; unter anderem müsse der Kamin im Mindestabstandsbereich laut diesem erhöht werden, um funktionsfähig/gebrauchstauglich zu sein. Der Abstand des Fanges sei nach § 6 TBO 2018 einzuhalten. Das Gebäude werde einer falschen Gebäudeklasse zugeordnet. Mögliches Feuer aus einem Lager im Keller oder dem Heizraum im Keller könne über Kellerschächte im Mindestabstandsbereich auf die Fassade der Wohnanlage mit 10 Wohnungen überschlagen. Das Lager im Freien sei nur in einem Abstand von 1,80 m zum Gebäude situiert. Eine Wärmedämmung der Brandklasse E im Nahbereich zu einem Lager sei erstaunlich. Dies umso mehr, als das Freilager im Mindestabstandsbereich situiert und obendrein nicht ganz 3 m vom Kellerschacht des Heizraums entfernt sei. Dieser Einwand sei als unzulässig zurückgewiesen worden, obwohl offensichtlich der Brandschutz unzureichend sei. Ein Gasüberkasten stehe jedenfalls im Mindestabstandsbereich. Eine Gasleitung dürfe nicht überbaut werden. Die Schleuse zwischen Tiefgarage und Treppe fehle ebenso wie das Podest nach der Rampe, jedoch vor dem Eingang zum Keller von der Tiefgarage aus. Der Kellerschacht im Heizraum sei nicht wie im Plan angegeben als Zuluftschacht ausgeführt, sondern auch als Heizraumentlüftung. Zudem erfolge die Zuluft zur Heizanlage über den Kamin. Da das aufgehende Mauerwerk nur knapp die erforderlichen 4 m zur Grundgrenze zur GP **3 freihalte, liege dieser Schacht verbotenerweise im Mindestabstandsbereich und sei zu entfernen. Der Kellerschacht im Raum mit den Kellerabteilen sei ebenfalls nicht wie im Plan angegeben als Zuluftschacht ausgeführt, sondern zur Entlüftung. Dass die Baubehörde die Einwendungen zu den Kellerschächten auf die Bauausführung schiebe und zurückweise, sei gesetzwidrig, zumal die Schächte entsprechend den Plänen ausgeführt worden seien. In den Plänen seien sie nur mit der Zusatzbezeichnung Zuluft versehen, jedoch nicht als solche Zuluftschächte geplant. Der Kamin stehe verbotenerweise ca 3,3 m in den Mindestabstandsbereich. Zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe sei das Gelände vor Bauführung heranzuziehen. Daher sei im Vermessungsplan des Geometers der verschollene Tiefpunkt zu berücksichtigen. Das Gebäude sei daher zu nahe an der GP **3. Das Projekt weise keine geeignete Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage auf. Im Ansuchen sei die Ausbildung eines behindertengerechten Stellplatzes angeführt. Leider sei dieser in der Planung nicht ausgewiesen. Der Fahrradraum sei mit dem Fahrrad nicht erreichbar. Zudem sei der Fahrradraum im Keller zu klein dimensioniert. Der am Dach errichtete schattenspendende Gebäudeteil sowie nicht zu den untergeordneten Bauteilen zähle und sicherheitshalber in den Plänen nicht dargestellt sei, rage unerlaubterweise in den Mindestabstandsbereich und sei zu entfernen. Die Brandmauer der Tiefgarageneinfahrt sei zum größeren Teil auf der benachbarten Grundparzelle **4 errichtet. Es müssten zuerst die Vorfragen geklärt werden: Sei die derzeit bestehende Wohnanlage mit 10 Wohnungen konsensual errichtet, sei der 2018 ohne rechtskräftige Bewilligung ausgeführte Abbruch baurechtlich legal? Sei das 2018 ohne rechtskräftige Baubewilligung unter Freisetzung von krebserregenden Fasern abgebrochene Gebäude seinerzeit konsenual errichtet? Sei das Gelände vor Bauführung zur Abstandsbestimmung nach der TBO und zur Bestimmung der Ausgangshöhe der traufenseitigen Wandhöhe zum Bebauungsplan 2000 jenes, welches vor der gedrehten und lagemäßig über 2,50 m verschobenen in den 1970-ern errichteten Arbeiterwohnstätte bestand und mittels photogrammetischer Auswertung des alten Luftbildes rekonstruiert werden könne oder jenes, welches nach dem Abbruch dieser Arbeiterwohnstätte freigelegt worden sei und mit der Befliegung 2019 vorliege und entsprechend einfach vom Landesdienst ausgewertet werden könne. Welchen Höhenverlauf weise das Gelände vor Bauführung zur Ermittlung der erforderlichen Abstände auf? Wie sei über den Wiederaufnahmeantrag vom 01.11.2021 entschieden worden? Sei der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2018 zu *** samt Erkenntnis des LVwG *** vom 1. April 2019 überhaupt rechtskräftig? Sei der Bürgermeister der Gemeinde Z in diesem Verfahren *** entscheidungsbefugt?

 

Mit Eingabe vom 17.12.2021 erhob DD fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2021 mit der Begründung, dass er bei der Bauverhandlung mit 8 Wohnungen zugestimmt habe, nachdem ihm zugesichert worden sei, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Leider sei dies nicht umgesetzt worden. Ihm erscheine das Vorhaben zu hoch und zu groß. Zudem sei auf ihrer Parzelle gebaut ohne Zustimmung. Zudem erscheine es als ob die Abstände nicht eingehalten worden seien. Eine Regelung der Verbauung über die Hälfte der gemeinsamen Grenze sei auch noch zu treffen.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen MM veranlasst, welcher mit Eingabe vom 14.02.2022 Befund und Gutachten erstattete.

 

Mit Eingabe vom 11.03.2022 erstatteten die Beschwerdeführer AA und BB, vertreten durch CC, eine Stellungnahme zum hochbautechnischen Gutachten. Im Wesentlichen zusammengefasst bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Geländeschnitt von KK GmbH Y entlang der Fassade zu ihrem Grundstück **3 angefertigt worden sei und dieser nicht im Gutachten berücksichtigt worden sei. Die Höhenaufnahme sei nicht ab der Grundgrenze erfolgt, die Gebäudesituierung koordinativ aber schon. Gemessen worden sei das Betonpflaster, welches auf der nachträglich aufgeschütteten Baugrubenhinterfüllung aufgesetzt worden sei. Außerdem sei nicht das Baugelände aufgenommen worden, sondern der aufgeschüttete Garten des Gst **3. Diese Aufschüttung sei mit dem Aushubmaterial beim Anbau auf Gst **3 im Jahr 2014 erfolgt. Die nunmehr zu genehmigenden Veränderungen seien bereits am 06.05.2021 ausgeführt gewesen. Die Dachgleiche sei bereits bestätigt worden. Dabei sei eine objektiv falsche Beurkundung ausgestellt worden, da ja die Anhebung der Dachabschrägung gegenüber dem Gst **4 (DD) bereits erfolgt sei und offensichtlich die Höhen des Bescheides 2018 nicht eingehalten worden seien. Da die beantragten Änderungen bereits das Untergeschoss und die Bodenplatte betreffen würden, sei jetzt auch klar, dass nie geplant gewesen sei, die Angaben zum Baubescheid 2018 einzuhalten. Die bestehenden Grenzmarken seien bereits anfänglich über Veranlassung der Bauwerber entfernt worden, ohne dass eine Bestandsaufnahme erfolgt sei. Die diesbezüglich vorgelegten Planunterlagen seien unrichtig. Im eingereichten Lageplan zum Verfahren *** seien auch die Geländehöhen vor der zweiten Bauführung ersichtlich und mit einer Höhenquote versehen dargestellt. Der Geländeverlauf entlang der Fassade und dem seinerzeitig ausgeführten Baubestand solle daraus abzuleiten sein. Die in dieser Einreichung geänderten Höhenangaben in den NN-Plänen würden also nicht einmal dem von KK GmbH aufgenommenen und vorhandenen Zustand nach der seinerzeitigen Bauführung OO entsprechen. Die Geländeaufnahme vor der Bauführung EE sei der Zustand vor der Baubeginnsmeldung an die Gemeinde Z. Daraus könne photogrammetisch der Geländeverlauf vor der jetzt beantragten Bauführung ermittelt werden. Der in diesem Verfahren angewandte Bebauungsplan sei nicht anzuwenden. Der Bebauungsplan 2020 entspreche auch nicht dem noch immer gültigen Raumordnungskonzept. Eine Planungsbefugnis der NN-Architekten KG sei nicht gegeben. Im Bescheid sei eine Änderung der Rampenneigung der Tiefgaragenabfahrt genehmigt. Eine solche Änderung sei nicht beantragt. Diese Änderung sei auch nicht im Antrag zur Stellungnahme an den Straßenverwalter und der Brandverhütungsstelle enthalten und von diesen auch nicht beurteilt. Eine straßenrechtliche Bewilligung der Tiefgarageneinfahrt von der Landesstraße aus liege immer noch nicht vor. Die Vergrößerung der Terrasse auf der Nordseite oder auch der schattenspendende Bauteil auf dem Dach oder die ausgeführten Zuluftschächte seien nach dem Befund beantragt. Durch die geplante Änderung des Zuluftschachtes sei eine geregelte Belüftung der Tiefgarage nicht mehr gesichert. Der Abstand des Freilagers zur Fassade sei im Plan nun nicht mehr eincodiert, liege aber wesentlich unter den brandschutzfachlich vorgegebenen 2 m, der Abstand des Lagers zum Heizraumschacht liege unter 3 m. Das im Freilager zulässige Lagergut sei ebenfalls nicht angegeben. Die Lage an der Grundstücksgrenze ohne seitlichen Abschluss bewirke im Anlassfall nach den Regeln des gesunden Menschenverstandes einen offensichtlichen Brandüberschlag auf das Gst **3. Die Situierungsänderung und Vergrößerung der Müllboxen im Mindestabstandsbereich vor den Wohnraumfenstern der Nachbarn erkläre deren Unmut. Der Dachstuhl sei keinesfalls in massiver Bauweise ausgeführt. Anscheinend soll auf diesem Weg wieder versucht werden, eine neue/andere Genehmigung für das gesamte Bauvorhaben zu erreichen. Durch die Vergrößerung der Wohnnutzflächen sowie des Fenster- und Türenanteils müsste sich ja auch der konditionierte Anteil im Energieausweis verändern. Die Plandarstellung sei unrichtig, aufgrund der fehlenden Bestandsaufnahme werde der erforderliche Bauabstand zur tatsächlichen Grundgrenze zum Gst **3 nicht eingehalten. Der Heizraumschacht befinde sich noch immer im Mindestabstandsbereich. Die angeführten Wandhöhen seien nicht einmal auf den von KK GmbH erhobenen Zustand ermittelt, sondern auf eine willkürlich eingetragene scheinbare Geländehöhe. Zusätzlich betrage die Neigung der Abschleppung mehr als die angegebenen 55 Grad, daher sei auch die in den Plänen angegebene Wandhöhe zweimal falsch ermittelt. Zudem sei das Gutachten in sich unschlüssig, unrichtig und grob fehlerhaft. Die Abstände zum Gst **4 seien nicht gewahrt.

 

Am 13.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläuterte, die Akten verlesen und die Entscheidung verkündet wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwohnanlage auf Gst **1 KG Z erteilt.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2019, Zahl ***, wurden die Beschwerden der BB und des AA als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der mit Sportgeräte – 43,16 m² bezeichnete Raum im Erdgeschoss ausschließlich zum Einstellen (Lagern) von Sportgeräten, nicht jedoch zur Nutzung als Aufenthaltsraum bewilligt ist und die Auflagenpunkte 8, 10 und 11 abgeändert. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision behängt derzeit beim Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit Baugesuch vom 24.03.2021 beantragten die Bauwerber EE GmbH, FF und GG, beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abänderungsplan zur Einreichung des Bauvorhabens: Leichte Verschiebung der Tiefgaragenwand laut Plan, zusätzlicher Keller, Veränderung der Zuluft Tiefgarage und geringfügige Änderungen, Sonderwünsche der neuen Eigentümer, Nutzungsänderung von Sportgeräte- und Fahrräderraum zu Wohnungen, Änderung der einzelnen Keller zu Sportgeräte und Fahrradraum.

 

Im Detail umfassen die beabsichtigten Maßnahmen:

 

im Kellergeschoß: den Einbau eines weiteren Kellerraumes in der Tiefgarage, die geringfügige Erweiterung der Tiefgarage in Richtung Südosten einschließlich Situierungsänderung des Luftschachtes samt kleinen Änderungen der Lage von tragenden Bauteilen, die Erschließung eines Lagerraumes HM unter der Stiege zum Erdgeschoß, Umfunktionieren eines Kellerraumes zu Fahrradraum und des Trockenraumes zu Sportgerätelager, Umsituierung der Zugangstüre zum Heizraum, Schaffung eines zusätzlichen Zuganges zum Lager über den Gang und Entfall der Schleuse zwischen Tiefgarage und Stiegenhaus, Neupositionierung der Wasserleitung.

 

im Erdgeschoß: leichte Niveauänderung der Tiefgaragenabfahrt und des Zuganges samt Änderung der Rampenneigung und Differenzstufen, Verwendungszweckänderung von Sportgeräteraum zu Wohnung Top ** (Garderobe, Schlafzimmer, Bad/WC, Koch- Wohnbereich und Terrasse/Garten Südost) und Rollstuhl-/Fahrräderraum zu Wohnung Top ** (Garderobe, Schlafzimmer, Bad/WC, Koch- Wohnbereich und Terrasse/Garten Südost), Situierungsänderung und Erweiterung der Müllboxen, Tragkonstruktion für Außen-stiege, geringfügige Vergrößerung von Wohnung Top ** samt Änderung von Zwischenwänden, Ausbildung einer Südostterrasse von Wohnung Top **, Änderung von Fenstern und Außentüren - vorwiegend in der Größe.

 

im 1. Obergeschoß: Geringfügige Änderung der Raumaufteilung von Wohnung Top ** samt Balkonvergrößerung, Tragkonstruktion Stiegenaufgang, geringfügige Vergrößerung von Wohnung Top ** samt Änderung von Zwischenwänden, Änderung von Fenstern und Außentüren - vorwiegend in der Größe im 2. Obergeschoß: geringfügige Änderungen bzw. Ergänzung von Zwischenwänden und Vormauerungen in Wohnung Top **, Brüstungsverbreiterung im Stiegenhaus, Änderung der Raumaufteilung in Wohnung Top **, welche nun neu aus Garderobe, Abstellraum, Bad/WC, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Speis, Koch-Wohnbereich und Terrasse besteht, Änderung von Fenstern und Außentüren - vorwiegend in der Größe.

 

Die Beschwerdeführer AA, BB sind Eigentümer des Gst **3, der Beschwerdeführer DD ist (Mit-)Eigentümer des Gst **4. Beide Gste grenzen unmittelbar an den bauplatz Gst. **1 KG Z an. Für den gegenständlichen Bauplatz besteht der Bebauungsplan PP vom 06.02.2020. Die Abstände gemäß § 6 TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) zu Gst **3 KG Z (Beschwerdeführer AA, BB) sind eingehalten. Die erforderlichen Abstände gemäß § 6 TBO 2022 zu Gst **4 KG Z (Beschwerdeführer DD) sind eingehalten. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, Baugrenzlinien und der Bauhöhe sind ebenso eingehalten wie die Bestimmungen über den Brandschutz.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die vorhin getroffenen Feststellungen konnten in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akteninhalt sowie der ergänzenden Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol getroffen werden.

 

In Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen hat der hochbautechnische Amtssachverständige detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 vollumfänglich eingehalten werden. Auch in Bezug auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes hält der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes, soweit sie vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst sind, vollumfänglich eingehalten sind.

 

In Bezug auf die brandschutztechnische Beurteilung liegt dem vorliegenden Akt der belangten Behörde eine Begutachtung der Tiroler Landesstelle JJ ein. Dieser Begutachtung bzw diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass auch diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, lauten:

 

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a) ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b) dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d) kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

 

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

 

 

V. Erwägungen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

 

Die Nachbarn können Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, weil die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (VwGH 27.02.2013, Zl 2010/05/0083 uva).

 

Unstrittig ist, dass sämtliche Beschwerdeführer mit den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken (Gst **3 Beschwerdeführer AA und BB sowie Gst **4 Beschwerdeführer DD) unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzen und folglich berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

 

Gegenstand und somit Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Änderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl *** bzw mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2019, Zahl ***, genehmigten Bauvorhabens. Nicht Gegenstand und somit nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl *** genehmigte Wohnanlage.

 

Die Beschwerdeführer können somit nur mehr jene Einwendungen wirksam erheben, welche sich auf das konkret zur Genehmigung eingereichte Projekt, nämlich die Änderung der bestehenden Wohnanlage beziehen. Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (vgl VwGH 30.05.2006, Zl 2002/06/0125). Es kommt hingegen im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob das Bauvorhaben eventuell nicht verwirklicht werden kann oder ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Falle einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projekts wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (vgl VwGH 27.02.2015, Zl 2012/06/0049). Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben (vgl VwGH 09.10.2014, Zl 2011/05/0159, mwN).

 

Als zulässige Einwendungen der Beschwerdeführer kommen daher lediglich die im § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten Nachbarrechte als zulässige Beschwerdepunkte im Beschwerdeverfahren in Betracht. Die über diesen Themenkreis hinausgehenden – umfangreich – erhobenen Einwendungen erweisen sich als unzulässig, sodass ein näheres Eingehen auf die Themen Baumasse, Abstände zur Landesstraße, Überschreitungen der Nutzflächendichte und der Baumassendichte die Überflutung durch Starkregen in der Garage der zu niedrig ausgeführte Kamin, das Fehlen eines Behindertenstellplatzes bzw Mängel des Fahrradraumes, eine falsche Rampenneigung der Tiefgarageneinfahrt, als unzulässig zurückzuweisen sind.

 

Ebenfalls keine zulässige Einwendung, dass die 3-Monats-Frist des § 34 Abs 1 TBO 2022 bei Bescheiderlassung bereits verstrichen gewesen wäre bzw auch die 6-Monats-Frist des § 73 AVG liegt vor, zumal durch die Nichterteilung einer beantragten Baubewilligung die Verletzung eines subjektiven Rechtes der Nachbarn nicht denkbar ist. Darüber hinaus kann die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG im Bauverfahren nur jene Partei geltend machen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, was bei Nachbarn im Baubewilligungsverfahren schon begrifflich nicht in Betracht kommt.

 

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass Pläne bei der Akteneinsicht am 19.10.2021 nicht vorhanden gewesen seien. Dazu ist festzuhalten, dass ein allfällig bestehender Verfahrensmangel durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.03.2022 vorgenommene Akteneinsicht als geheilt gilt.

 

Im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz ist festzuhalten, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz grundsätzlich zusteht. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Dass durch das geplante Projekt andere oder zusätzliche Gefährdungen entstünden, wird von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde eine Begutachtung durch die Tiroler Landesstelle JJ veranlasst, welche mit Schreiben vom 29.04.2021 auf die bisherige Begutachtung und die bisherigen Auflagen und Bedingungen verwiesen hat und für das nunmehr beschwerdegegenständliche Vorhaben keine anderen Auflagen für erforderlich erachtet hat. Dieser Stellungnahme bzw diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw konnte durch das Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit dieses Gutachtens aufgezeigt werden, weshalb sich die Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nichteinhaltung von brandschutztechnischen Bestimmungen als unbegründet erweist.

 

In Bezug auf die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Dieser kommt in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis, dass diese Festlegungen als eingehalten betrachtet werden können. Im maßgeblichen Bebauungsplan der Gemeinde Z vom 06.02.2020 ist eine Baufluchtlinie in einem Abstand von 4 m zur Straßenfluchtlinie bzw zum Gst **5 KG Z festgelegt. Gegenüber dem ursprünglichen, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, genehmigten Projekt auf Niveau des Erdgeschosses und an der südwestseitigen Außenwand soll eine bauliche Änderung in der Form vorgenommen werden, dass hier ein Zugang zum Top ** bestehend aus einer Freitreppenanlage, Vorliegepodest, Rampenkonstruktion sowie Begrenzungsmauer erstellt werden soll. Diese angesprochenen Bauteile ragen ca 1,10 m über die hier festgelegte Baufluchtlinie, wodurch ein Abstand von 2,90 m zur betreffenden Grundstücksgrenze **5 KG Z bzw zur Straßenfluchtlinie verbleibt. Höhenmäßig überragen diese Bauteile ca 50 cm das angrenzende Gelände bzw Straßenniveau. Diese baulichen Anlagen haben weder auf das Orts- und Straßenbild noch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Einfluss, weshalb diese im vorgesehenen Umfang errichtet werden dürfen.

 

Aus dem vorliegenden Bebauungsplan ergibt sich keine Festlegung einer Baugrenzlinie im Sinne der Bestimmungen des § 59 Abs 3 TROG 2022, weshalb auch keine Überprüfung der Zulässigkeit von etwaigen baulichen Anlagen erforderlich ist.

 

Aus dem vorliegenden Bebauungsplan ergibt sich die Festlegung eines obersten Punktes von Gebäuden im Sinne des § 62 TROG 2022 mit einem absoluten Wert von 561 m (Höchstfestlegung). Aus den in diesem Verfahren eingereichten Planunterlagen ergibt sich (zB Ansicht Nord-West, Schnittführung B-B) im Bereich des Schnittpunktes der südwestigen Außenwand mit der Dachhaut (Pultdachkonstruktion) ein oberster Gebäudepunkt von ausgehend plus/minus 0,00 = 561,47 mit plus 9,34 m. Daraus errechnet sich ein absoluter Wert und höchster Gebäudepunkt von 560,81 m, welcher sich somit um 19 cm unter dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt mit 561 m befindet. Dieser höchste Gebäudepunkt wird lediglich durch die vorgesehene Liftüberfahrt mit absolut 571,17 (561,47 plus 9,70 m) und die auf der Dachkonstruktion vorgesehenen Solarpaneele mit 571,57 (561,47 plus 10,10 m) überschritten. Dazu darf festgehalten werden, dass diese baulichen Anlagen bereits vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl *** umfasst waren und für diese sohin eine entsprechende baurechtliche Genehmigung vorliegt. Etwaige Änderungen an diesen baulichen Anlagen sind laut den nunmehr vorliegenden und den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen nicht angedacht, weshalb es keiner neuerlichen Beurteilung dahingehend bedarf.

 

In Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 ist festzuhalten, dass an der nordostseitigen Außenwand – diese ist gegenüber dem Gst **3 KG Z der Beschwerdeführer gerichtet – gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, bauliche Änderungen lediglich in der Form vorgenommen werden, dass hier entsprechende Anpassungen im Bereich der Fensterelemente (Verschiebungen, Vergrößerungen, Verkleinerungen) vorgenommen werden sollen. Die ursprünglich bereits vorgesehenen Gebäudehöhen und Situierung der nordostseitigen Außenwand gegenüber dem Gst **3 KG Z wird dabei allerdings beibehalten und entspricht somit jenem Zustand, wie dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl *** genehmigt wurde. Im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **3 KG Z der Beschwerdeführer befindet sich eine oberirdische bauliche Anlage in Form eines Freilagers, welche allerdings ebenfalls vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, bereits umfasst war. An dieser baulichen Anlage soll lediglich eine Abänderung in der Form vorgenommen werden, dass die hier ursprünglich vorgesehenen Säulenquerschnitte (zwei Säulenelemente) etwas vergrößert werden sollen. Diese bauliche Änderung bedingt allerdings keine Veränderungen in den ursprünglich bereits vorgesehenen und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018 genehmigten Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) des Gebäudes in diesem Bereich. Dies ist insofern von Relevanz, da sohin auch die mittlere Wandhöhe der Wandkonstruktion dieses Freilagers mit 2,75 m unverändert beibehalten wird, wobei gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 eine Wandhöhe von 2,80 m zulässig wäre.

 

Im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen bemängeln die Beschwerdeführer weiters, dass der Lageplan, welcher dem ursprünglichen Baugesuch vom 22. Feber 2018 bzw dem Baubescheid der belangten Behörde vom 30.05.2018, Zahl *** zugrunde gelegen ist und das ursprüngliche Gelände unrichtig wiedergibt. Dazu ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Vorlage eines Lageplanes für das nunmehr beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht erforderlich ist, da es sich bei den geplanten Baumaßnahmen weder um einen Zu- noch um einen Neubau handelt, auch eine Vergrößerung der Wandhöhe bzw eine Veränderung der Abstände zu den Nachbarn hin nicht projektsgegenständlich ist. Da die Außenabmessungen zum Grundstück der Beschwerdeführer hin unverändert bleiben sollen, erweist sich die Vorlage eines Lageplanes gemäß § 31 Abs 2 TBO 2022 als nicht erforderlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei dem bereits im Erstverfahren erstellten Lageplan der KK GmbH vom 20.02.2018, Zahl ***, sohin um eine von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches erstellten, öffentlichen Urkunde im Sinne des § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO handelt. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugte Tatsache ist den Beschwerdeführern mit der Vorlage des Schreibens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 02.12.2021 mit der Geschäftszahl *** insofern nicht gelungen, als dass dieses Schreiben lediglich darauf Bezug nimmt, wie der Grenzverlauf zwischen dem Gst **1 und **3, beide KG Z, im Jahr 1971 verlaufen ist. Diesbezüglich verweist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darauf, dass für die Urkunde aus 1971 die Genauigkeitsmaße der Vermessungsverordnung 1968 galten. Innerhalb dieses Bereiches (damals ca 20 cm Nachbarschaftsgenauigkeit) galten die physisch identen Kennzeichnungen der Grenze als unverändert und bestätigten den Grenzverlauf (Naturgrenze vor Papiergrenze). Da oft Kennzeichnungen der Grenzen fehlten, seien aus derselben Urkunde idente Passpunkte zu suchen und zu kontrollieren, um bei der Absteckung keinen systematischen Fehler zu begehen. Damit hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jedoch nicht die Unrichtigkeit des Lageplans der KK GmbH vom 20.02.2018 aufgezeigt, sondern lediglich eine Vorgansweise bei der Absteckung von Grenzpunkten anzuwendende Vorgangsweise. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist den Beschwerdeführern darüber hinaus somit nicht gelungen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des AA und der BB, soweit diese die Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 zum Inhalt hat, als unbegründet erweist und das darüber hinausgehende – umfangreiche – Vorbringen sich als nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 erweist. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Beschwerde des Herrn DD:

 

Mit dem Einwand, dass das Vorhaben zu hoch und zu groß sei, macht der Beschwerdeführer ebenfalls die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Bauhöhe bzw die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 geltend.

 

Aus den diesem Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen zeigt sich, dass an der nordwestseitigen Außenwand – diese ist gegenüber dem Gst **4 KG Z des Beschwerdeführers gerichtet – des auf Gst **1 KG Z geplanten und genehmigten Vorhabens gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, nunmehr bauliche Änderungen in der Form vorgenommen werden sollen, dass auch hier eine entsprechende Anpassung der in dieser Außenwand vorgesehenen Fensterelemente (Verschiebungen, Vergrößerungen, Verkleinerungen) vorgenommen werden sollen. Die lagemäßige Situation der nordwestseitigen Außenwand gegenüber Gst **4 KG Z wird allerdings unverändert bleiben. Darüber hinaus soll hier eine entsprechende geringfügige Anpassung der Pultdachkonstruktion im Bereich des nordwestseitigen Baukörpers – hier wird die ursprünglich vorgesehene und genehmigte Abschrägung der Dachkonstruktion unter 55 Grad nunmehr nicht mehr ausgeführt – vorgenommen werden, wodurch sich die ursprünglich vorgesehenen Dachhöhen in diesem Bereich (nunmehr plus 8,82 statt ursprünglich plus 8,85 sowie nunmehr 9,34 statt ursprünglich 9,35 m) geringfügig verändern. Durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in der betreffenden Ansicht Nord-West eine entsprechende Nachweisführung vorgenommen, aus welcher sich Nachstehendes zeigt:

 

Wandhöhe im höchsten Bereich der Pultdachkonstruktion = 9,75 m, Abstand erforderlich laut § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 = 9,75 m x 0,6 = 5,85 m, Abstand gegeben = 5,89 m, sohin eingehalten.

Wandhöhe im unteren Bereich der Pultdachkonstruktion = 8,92 m, Abstand erforderlich laut § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 = 8,92 m x 0,6 = 5,35 m, Abstand gegeben = 5,86 m sohin eingehalten.

 

Im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **4 KG Z befinden sich Müllboxen, welche bereits vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zahl ***, umfasst waren. Diese Müllboxen sollen nunmehr allerdings in ihrer Lage bzw Positionierung abgeändert werden, wobei der hier ursprünglich vorgesehene Bereich allerdings unverändert beibehalten wird. Die vorgesehenen Müllboxen weisen eine Höhe von 1,50 m über dem Gelände vor Bauführung auf und können gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 als zulässig betrachtet werden.

 

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass auf „unserer Parzelle“ gebaut worden wäre, ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine Frage der Bauausführung handelt und den Projektsunterlagen in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, dass die Inanspruchnahme von Fremdgrund erfolgen soll. Eine abweichende Bauführung ist in einem allenfalls durchzuführenden baupolizeilichen Verfahren durch die belangte Behörde bzw in einem zivilrechtlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer zu klären.

 

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass eine Regelung der Verbauung über die Hälfte der gemeinsamen Grenze auch noch zu treffen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus der Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen keine Veränderung an der Bebauung im Mindestabstandsbereich zum Gst **4 KG Z im Sinne einer Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze ergibt, weshalb sich dieses Vorbringen als unbegründet erweist.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet war, die Verletzung von subjektiven Rechten aufzuzeigen, weshalb den eingebrachten Beschwerden kein Erfolg zukommen konnte.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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