LVwG Tirol LVwG-2022/31/2065-7

LVwG TirolLVwG-2022/31/2065-725.7.2023

ROG Tir 2022 §17 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.2065.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.7.2022, *** ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verwendung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.11.2020 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin informiert, dass der Verdacht besteht, dass sie das Objekt mit der Liegenschaftsadresse 1 in **** Z unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwende.

 

In diesem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Objekt die Freizeitwohnsitzabgabe an die Gemeinde Z entrichtet werde und kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Adresse erkannt werden könne.

 

Die Beschwerdeführerin werde daher zur Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde, aufgefordert.

In einer ersten Stellungnahme vom 19.12.2020 brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass ihrem Vater CC mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.5.1965 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines „Ferienheimes“ auf Gst **1 KG Z nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt worden sei.

Eine Änderung des Verwendungszweckes sei nicht erfolgt und werde das Gebäude aufgrund bestehender Baubewilligung benutzt.

Aus dem Bescheid sei somit ersichtlich, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz bewilligt war. Nicht anders könne der Begriff eines Ferienheimes nach der Wortbildung des Jahres 1965 ausgelegt werden.

Die gegenständliche Liegenschaft sei in weiterer Folge bebaut worden, im Jahr 2004 seien diverse Änderungen vorgenommen worden (Kellerraum, Stellplätze, Tankraum). Der Bauwerber habe diese Liegenschaft im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung an seine Tochter AA weitergegeben. Eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen liege nicht vor.

 

Nach weiteren Erhebungen der belangten Behörde, etwa hinsichtlich der Wohnsitzmeldung und des Strom- und Wasserverbrauches, einer Nachfrage beim zuständigen Postbeamten und insgesamt 21 vorgenommenen Objektkontrollen im Zeitraum 31.1.2022 bis 30.3.2022 und der Einvernahme einer Nachbarin am 26.4.2022, erging eine zweite Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022, in der ergänzend ausgeführt wurde, dass es in Tirol kein Gesetz gebe, mit dem angeordnet worden wäre, dass für 1994 erteilte baurechtliche Bewilligungen für Ferienheime aufgelöst oder beseitigt werden und dass man zu diesen nichts dazu bauen dürfe und gebe es auch kein Übergangsrecht dazu.

 

Feststehe, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der baurechtlichen Bewilligung das heute vorhandene „Freizeitwohnsitzregime“ nicht gegolten habe. Herr CC, der Rechtsvorgänger der heutigen Grundstückseigentümerin, habe nicht etwa vorgegeben, die auf der gegenständlichen Liegenschaft vorgesehene und dann auch errichtete bauliche Anlage etwa als Hauptwohnsitz zu verwenden, sondern als Ferienhaus. Das Gebäude werde aufgrund bestehender Baubewilligung benutzt. Es komme auf die bis heute nicht veränderte Typisierung an. Dieses Ferienhaus wurde aufgrund bestehender baurechtlicher Bewilligung errichtet und benutzt, womit es also – von Anfang an – einen anderen baurechtlichen Verwendungszweck hatte, als den einer baulichen Anlage, die zwar zu einem ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist, aber eben nicht benützt werde.

 

In diesem Schreiben wurde abschließend der Antrag gestellt, einen Feststellungsbescheid des Inhalts zu erlassen, dass der Eigentümerin der baulichen Anlage in Adresse 1, **** Z, gegenüber mit verbindlicher Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger festgestellt werde, dass das bewilligte „Ferienheim“ in Adresse 1 in **** Z auch in Zukunft ungehindert, ohne weitere Angabe des Verwendungszweckes, insbesondere aber auch als Ferienheim, verwendet werden dürfe.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.7.2022, *** ***, wurde dieser Antrag gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 abgewiesen.

 

Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin AA als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Adresse 1 in **** Z nicht vor dem 30. Juni 2014 um Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs 1 TROG 2022 angesucht habe.

Aufgrund des Verstreichens dieser Frist könne der Antrag nach § 17 Abs 1 TROG 2022 auch nicht bewilligt werden, zumal es sich bei der Frist im Sinn des § 17 Abs 1TROG 2022 um eine materiellrechtliche Frist handle (vgl VwGH 29.06.2017, 2017/06/0095), welche nicht restituierbar sei, sodass der Antrag vom 23.5.2022 verspätet sei. Zum Begriff des Ferienheimes wurde ausgeführt, dass es sich dabei damals und wohl auch heute noch um ein Gebäude handle, welches vorwiegend zur Vermietung an Gäste Verwendung findet. Ein solches könne keinesfalls einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 TROG 2022 gleichgesetzt werden.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass den Gegenstand dieses Verfahrens ein rechtmäßig bestehendes Eigentumsobjekt, das auf Grundlage der Tiroler Landesbauordnung 1901 errichtet worden sei, bilde. Seit Errichtung in den 60er Jahren sei die gegenständliche bauliche Anlage niemals anders verwendet als sie auch heute noch verwendet werde. Der Rechtschutzzweck des vorliegenden Antrages bezog sich alleine darauf, feststellen zu lassen bzw die Feststellung zu beantragen, dass die Bewilligung eines „Ferienheims“ als baurechtliche Typisierung ausreiche, eine bauliche Anlage mit einem solchen Verwendungszweck entsprechend benützen zu dürfen und zwar unabhängig von der Frage, welche (zahlreichen) gesetzlichen Änderungen es seitdem gegeben habe.

 

Es gebe in Tirol kein Gesetz, mit dem angeordnet worden wäre, dass vor 1994 erteilte baurechtliche Bewilligungen für Ferienheime aufgelöst oder beseitigt werden und dass man zu diesen nichts dazu bauen dürfe, und gebe es kein Übergangsrecht dazu.

 

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Baubewilligung habe das heute geltende „Freizeitwohnsitzregime“ nicht gegolten.

 

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den bekämpften Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass die beantragte Feststellung getroffen werde.

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.1.2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Ehegatten und ihres Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin der belangten Behörde hinsichtlich diverser relevanter Aspekte der Nutzung des gegenständlichen Objektes in Z befragt wurde.

 

Am Ende dieser mündlichen Verhandlung wurde „zur Hintanhaltung weitreichender Beispielsfolgen“ mit den Verfahrensparteien vereinbart, dass seitens des gefertigten Gerichtes bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht eine Stellungnahme eingeholt werde und diese den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht werde.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 13.2.2023, ***, wurde vor dem Hintergrund des Vorliegens bloß einer Wohnung ein Feststellungsinteresse am Vorliegen eines Ferienheimes verneint und weiters ausgeführt, dass auch eine (rechtzeitige) nachträgliche Freizeitwohnsitzanmeldung im Gegenstandsfall nicht erfolgt sei.

 

Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichtes vom 21.2.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme gebracht und langte dazu eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.3.2023 ein.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen:

 

Gegenständliche sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

 

1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022):

 

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

 

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

[…]

 

§ 36

Feststellungsverfahren

 

(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.

[…]“

 

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TROG 2022):

 

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

 

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m²

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]

 

§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

 

(1) Wohnsitze, die

a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b) nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.

(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

1. Nach § 17 Abs 1 TROG 2022 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und nach diesem Zeitpunkt weiterhin, oder im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden, wenn sie vom hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.6.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

 

2. Im Gegenstandsfall ist aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2023 unstrittig, dass das in Rede stehende Objekt auf Gst **1, KG Z weder einer nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 zugeführt wurde, noch eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 3 lit b TROG 2022 vorliegt. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“.

 

Schließlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.

 

3. Im Übrigen wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten, dass das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt werde, zumal sie ihren Hauptwohnsitz in

X im W aufweist und das gegenständliche Objekt nur von ihr und ihrem Ehegatten zeitweise als Wohnsitz, insbesondere in den Wochenenden, genutzt werde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie mehrere Gebühren für diesen Zweitwohnsitz in Österreich bezahle und sich gewundert habe, dass so ein Informationsschreiben des Inhalts, dass sie verpflichtet wäre, den Freizeitwohnsitz als solchen zu beantragen, zu keiner Zeit erhalten habe.

 

Zur konkreten Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Hauptwohnsitz in X im W aufweise. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verbringen überwiegend die Wochenenden in der Z und bleiben oft schon von Mittwoch oder Donnerstag bis Sonntag dort. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte das gegenständliche Objekt im Jahresdurchschnitt in einem Ausmaß von 200 bis 220 Tagen nutzen, erweist sich vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Kontrollen vom 31.01.2022 bis 30.03.2022, in deren Rahmen die Beschwerdeführer in insgesamt 21 Kontrollen lediglich einmal, nämlich am Sonntag den 27.02.2022, angetroffen werden konnten und ansonsten an 20 Terminen, welche auch am Wochenende vorgenommen wurden, nicht, als vollkommen unglaubwürdig.

 

Auch gilt zu vergegenwärtigen, dass die in Pension befindliche Beschwerdeführerin in X ihren Hauptwohnsitz aufweist und dort steuerpflichtig ist, in der Z die Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet und im Zeitraum 2017 bis 2021 Jahreswasserverbräuche von 40 m³ bis 58 m³ aufwies (der Durchschnitt eines Zweipersonenhaushalts in Österreich beträgt ca 95 m³). Darüber hinaus gab der Postbote an, dass fast nie jemand an der Adresse 1 anzutreffen sei und wurde diese Einschätzung von der einvernommenen Nachbarin DD insofern relativiert, als dass man nicht behaupten könne, dass das Haus überhaupt nicht bewohnt sei.

 

4. Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

 

Mit dem auch im gegenständlichen fallentscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsberichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz.

 

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Ein solches Übergewicht wurde von der Beschwerdeführerin über die bloße Behauptung der mit dem Ehegatten verbrachten Aufenthaltstage in der Z hinaus nicht glaubhaft dargetan.

 

5. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie seitens der belangten Behörde nie ein Informationsschreiben über die Notwendigkeit zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erhalten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass zunächst eine nachträgliche Anmeldefrist lediglich bis 31.12.1998 vorgesehen war (vgl § 12 Abs 2 TROG 2001).

 

Mit der Novellierung LGBl Nr. 47/2011 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 wurde dieser Zeitraum mit Wirksamkeit ab 1.7.2011 auf weitere drei Jahre bis letztmalig 30.6.2014 (wieder)eröffnet.

 

Den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des § 17 TROG 2006 durch LGBl Nr. 47/2011, die eine Anregung der Landesvolksanwaltschaft aufgreift, kann entnommen werden wie folgt:

 

„Die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, soll wieder eröffnet werden. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen nunmehr letztmalig bis zum 30. Juni 2014 angemeldet werden können.“

 

Die Versäumung dieser Frist durch die Beschwerdeführerin kann daher weder als Rechtsirrtum noch als entschuldbare Fehlleistung qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, sich bei Weiterverwendung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz über die geltenden rechtlichen Bestimmungen in Tirol in Kenntnis zu setzen, dies umso mehr, als dass derartige Obliegenheiten seit Jahrzehnten auch in der Medienberichterstattung omnipräsent sind.

 

6. Zur historischen Nutzung befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es immer nur eine Wohnung im gegenständlichen Objekt gab, dies seit Errichtung des gegenständlichen Objektes Mitte der Sechzigerjahre. Das Objekt wird seit der Baubewilligung in diesem Sinn genutzt. Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich seit jeher nie mehr als ein Wohnobjekt zu Ferienzwecken genutzt wurde und der Begriff „Ferienheim“ daher faktisch nie in der Weise genutzt wurde, dass dort mehrere Wohneinheiten – sei es im Wege gewerblicher Vermietung (§ 13 Abs 1 lit a TROG 2022), im Rahmen der Privatzimmervermietung (§ 13 Abs 1 lit c TROG 2022) oder Ferienwohnungen (§ 13 Abs 1 lit d TROG 2022) – vorhanden waren.

 

Zu berücksichtigen gilt schließlich auch, dass die ursprüngliche Nutzung „Ferienheim“ laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.5.1965, ***, zum Zeitpunkt des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.9.2004, ***, offenbar nicht mehr gegeben war, zumal in dem angeführten Bescheid lediglich von Zu- und Umbaumaßnahmen „beim bestehenden Wohnhaus“ die Rede ist. Eine nähere Überprüfung des Umstandes, ob durch die genehmigten Zubaumaßnahmen allenfalls auch ein Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs 1 lit b TROG 2022 stattgefunden hat, hatte vor diesem Hintergrund nicht zu erfolgen.

 

Eine Perpetuierung der ursprünglichen Nutzungsbezeichnung „Ferienheim“ würde daher einerseits die seitens der Beschwerdeführerin erfolgte tatsächliche Verwendung sowie den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.9.2004 vollends konterkarieren und zudem der Intention des § 17 Abs 1 TROG 2022 widerstreben, der die Obliegenheit des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten beinhaltet, eine nachträgliche Anmeldung (zum Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig bestehender) Freizeitwohnsitze bis spätestens 30. Juni 2014 vorzunehmen.

 

7. Vor diesem Hintergrund konnte im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022 auch kein Begehren sui generis des Inhalts, dass die Verwendung des gegenständlichen Objektes als Ferienheim weiterhin zulässig sein sollte, erkannt werden, zumal eine solche Verwendung – wie bereits erwähnt und von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2023 eingeräumt – nur in der Form einer nicht zu Hauptwohnsitzzwecken genutzten Wohnung erfolgt ist. Als solche unterliegt dieses Objekt aber wiederum den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 TROG 2022, die nicht eingehalten wurden.

 

Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.7.2022 kann daher durchaus als „contrarius actus“ zur Eingabe vom 23.5.2022 erblickt werden, zumal aus dem geschilderten Verfahrensgang erkennbar war, dass seitens der Beschwerdeführerin nichts anderes beabsichtigt war, als eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung nach Ablauf der Meldefrist des § 17 Abs 1 TROG 2022 durch vermeintliche Qualifikation als Ferienheim zu sanieren.

 

8. Schließlich gilt hinsichtlich der von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin monierten ergänzenden Auskunft bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht auszuführen, dass der Verhandlungsleiter seine Rechtsmeinung am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2023 klar zum Ausdruck gebracht hat, dies dergestalt, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt aus seiner Sicht um einen unzulässigen Freizeitwohnsitz handelt, der nicht rechtzeitig angemeldet wurde, und dem Feststellungsantrag vom 22.5.2023 aus seiner Sicht kein Feststellungsinhalt sui generis entnommen werden kann.

 

Aufgrund der weitreichenden Folgen für die Beschwerdeführerin einerseits und für ähnlich gelagerte Fälle andererseits wurde jedoch im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter vereinbart, dass diesbezüglich eine Rücksprache mit der Fachabteilung erfolgt und wurde die Rechtsmeinung des Verhandlungsleiters schließlich mit Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 13.2.2023 bestätigt.

 

Es lag daher keinesfalls die seitens der Rechtsvertretung vermeinte Aufweichung der Gewaltenteilung vor, sondern wurde die Rechtsmeinung des Verhandlungsleiters durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme einer externen Dienstbehörde kritisch hinterfragt.

 

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von dieser vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.

 

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde gehalten, den Feststellungsantrag vom 23.5.2022 infolge verspäteter Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Sinn des § 17 Abs 1 TROG 2022 gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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