LVwG Tirol LVwG-2021/37/2229-15

LVwG TirolLVwG-2021/37/2229-1511.4.2022

GdBG Innsbruck 1970 §19
BDG 1979 §38 in der gemäß LBG Tir 1998 §2 geltenden Fassung
BDG 1979 §40 in der gemäß LBG Tir 1998 §2 geltenden Fassung
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.37.2229.15

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X (= belangte Behörde) vom 31.05.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 31.05.2021, Zl ***, werden ersatzlos behoben.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

 

AA (= Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 zur provisorischen Beamtin der Stadtgemeinde X der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, ernannt. Laut dem Anstellungsdekret vom Dezember 2007, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin befristet auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Leiterin der Abteilung *** auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 25.04.1994 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Höhe von 31,25 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt.

 

Die Definitivstellung − Definitivstellungsdekret vom Dezember 2009, Zl ***, − erfolgte mit 01.01.2010.

 

Am 08.06.2020 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X als Dienstbehörde beschlossen, die Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung *** wegen mangelnder Führung der ihr nach der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtamtes X übertragenen Aufgaben mit sofortiger Wirkung zu entheben/abzuberufen. Dabei wurde eine Dienstfreistellung bis zumindest 30.06.2020 vorgesehen. Die Bedienstete wurde am 09.06.2020 persönlich von dieser Entscheidung informiert.

 

Mit Schreiben vom 10.06.2020 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde X derBeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das persönliche Gespräch vom 09.06.2020 mitgeteilt, dass er sie „gemäß Beschluss des Stadtrates vom 08.06.2020 mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung *** − CC-Abteilung wegen mangelnder Führung […]“ enthebt. Gleichzeitig hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde X mit diesem Schreiben „mit Wirkung ab 12.06.2020 bis zumindest 30.06.2020“ eine Dienstfreistellung/Suspendierung verfügt.

 

Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde X der Beschwerdeführerin die Gründe für ihre Abberufung von der Funktion als Leiterin der Abteilung *** erläutert. Auf Seite 2 (vorletzter Absatz) heißt es wörtlich:

 

Die vom Stadtrat in seiner Sitzung am 08.06.2020 beschlossene Abberufung als Leiterin der Abteilung *** − die Ihnen persönlich am 09.06.2020 sowie mit Schreiben vom 10.06.2020 (per RSa-Brief am 12.06.2020 übernommen) mitgeteilt wurde, ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Abberufung als Leiterin der Abteilung *** ist die auf die Dauer und für die Ausübung dieser Funktion auf Grundlage des StR-Beschlusses vom 25.04.1994 gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 3 GG 56 (= Abteilungsleiterzulage) in Höhe von 31,25 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ab dem auf die Abberufung folgenden Monat einzuziehen.

 

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Schreiben bis 30.09.2020 eingeräumt (vgl Seite 3 zweiter Absatz).

 

Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen den „allenfalls im Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 10.06.2020 oder der vorhergehenden Ankündigung vom 09.06.2020 enthaltenen Bescheid“ eingebracht. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben unter anderem:

 

Aufgrund der expliziten Ankündigung eines Bescheides und des Fehlens jeder Rechtsmittelbelehrung konnte die Rechtsmittelwerberin nicht davon ausgehen, dass das Schreiben vom 10.06.2020 einen Bescheid darstellen solle.

Sollte dieses Schreiben dennoch einen Bescheid darstellen, wie es der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 14.09.2020 offenbar unterstellt, ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht verschuldet, sondern durch die bewusst oder unbewusst missverständliche Fassung des Schreibens vom 10.06.2020 sogar herausgefordert. Jedenfalls läge höchstens ein leichter Grad des Versehens vor.

 

Mit Bescheid vom Februar 2021, Zl ***, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die der Bescherdeführerin gemäß Anstellungsdekret vom Dezember 2007 bescheidmäßig und gemäß Bestellungsdekret des Bürgermeisters vom Dezember 2007 auf der Grundlage des StR-Beschlusses vom 25.04.1994 für die Ausübung und auf die Dauer der Funktion als Leiterin der Abteilung *** gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 3 GehG (= Abteilungsleiterzulage) in Höhe von 31,25 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß Abberufungsdekret vom 10.06.2020 mit Wirkung ab 01.07.2020 eingezogen (Spruchpunkt II.).

 

Darüber hinaus hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid vom Februar 2021 ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Die gegen den Bescheid vom Februar 2021, Zl ***, erhobene Beschwerde der AA hat der Stadtrat der Gemeinde X mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2021, Zl ***, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2021 beantragt, ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen.

 

Mit Erkenntnis vom 12.05.2021, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 14.04.2021, Zl ***, dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:

 

„A. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom Februar 2021, Zl ***, wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bediensteten AA auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.09.2020 zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das nicht als Bescheid zu qualifizierende und folglich rechtlich unwirksame Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 10.06.2020 zurückgewiesen wird.

B. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom Februar 2021, Zl ***, wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.“

 

 

Mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl ***, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 08.06.2020 von der Funktion als Leiterin der Abteilung *** − CC-Abteilung – abberufen (Spruchpunkt I.) und die der Beschwerde-führerin gemäß Anstellungsdekret vom Dezember 2007 bescheidgemäß und gemäß Bestellungsdekret des Bürgermeisters vom Dezember 2007 auf der Grundlage des Stadtratbeschlusses vom 25.04.1994 für die Ausübung und auf die Dauer der Funktion als Leiterin der Abteilung *** gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 3 GehG 1956 (= Abteilungsleiterzulage) in Höhe von Euro 31,25 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirkung ab 08.06.2020 eingezogen (Spruchpunkt II.).

 

Darüber hinaus hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des eben zitierten Bescheides ausdrücklich ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

 

Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 hat AA Beschwerde erhoben und beantragt, die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 31.05.2021, Zl ***, ersatzlos zu beheben; hilfsweise wurde beantragt, die beiden zitierten Spruchpunkte aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit Spruchpunkt III. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 31.05.2021, Zl ***, ersatzlos zu beheben.

 

Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und sich zum Beschwerde-vorbringen geäußert.

 

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

 

Mit Beschluss vom 02.09.2021, Zl ***, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.05.2021, Zl ***, ab 08.06.2020 verfügte Abberufung als Leiterin der Abteilung *** – CC-Abteilung und den damit gleichzeitig verfügten Einzug der Abteilungsleiterzulage gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31.05.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

 

In Vorbereitung auf die Verhandlung vom 07.12.2021 hat sich die Beschwerdeführerin ergänzend im Schriftsatz vom 15.11.2021 geäußert und die belangte Behörde die Stellungnahme vom 29.11.2021 erstattet. Die Verhandlung vom 07.12.2021 wurde am 29.03.2022 fortgesetzt. In Vorbereitung auf die fortgesetzte mündliche Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme vom 10.01.2022 verfasst, zu der sich die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 07.02.2022 äußerte. Zu den (weiteren) Darlegungen der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin die Äußerung vom 23.02.2022.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 und 29.03.2022 hat der Rechtsvertreter der belangten Behörde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in den Stellungnahmen vom 06.08.2021, vom 29.11.2021 und vom 07.02.2022, verwiesen. Darüber hinaus erstattete er ein ergänzendes Vorbringen zum Bauvorhaben „DD“ und zu den Gründen für den Rücktritt des ehemaligen Obmannes des Bauausschusses, EE, am 27.05.2020. Die Beschwerdeführerin hat auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 21.06.2021, in der Äußerung vom 15.11.2021, in der Stellungnahme vom 11.01.2022 und in der Äußerung vom 23.02.2022, verwiesen. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin mit dem ergänzenden Vorbringen der belangten Behörde auseinandergesetzt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Bürgermeisters FF als Vertreter der belangten Behörde, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen EE und Gemeinderat GG, durch die Einvernahme der Zeugin JJ, Bedienstete der Stadtgemeinde X, sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Den Beweisantrag auf Einvernahme des Landeskonservators KK sowie des LL, Abteilung MM des Amtes der Tiroler Landesregierung, hat die Beschwerdeführerin zurückgezogen.

 

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

 

 

II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:

 

1. Beschwerdevorbringen:

 

Unter Hinweis auf § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Art seiner Begründung und des Zustandekommens keineswegs einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren entspreche. Weder ein Sachverhaltssubstrat noch eine dazugehörige Beweiswürdigung sei in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden. Die belangte Behörde hätte den zu beurteilenden Sachverhalt feststellen und in der Beweiswürdigung darlegen müssen, aufgrund welcher Überlegungen man zu diesen Feststellungen gelangt sei, um in weiterer Folge die rechtlichen Beurteilungen vornehmen zu können. Diesen Anforderungen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Dies wird in Kapitel III./2. und 3. der Beschwerde näher ausgeführt. Die Beschwerdeführerin setzt sich in weiterer Folge mit einzelnen, aus dem angefochtenen Bescheid ableitbaren, Vorwürfen auseinander.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde sie [= die Beschwerdeführerin] rückwirkend auf den 08.06.2020 von ihrer Funktion als Leiterin des NN-Amtes entbunden. Damit sei der angefochtene Bescheid auch verfristet. Ein Jahr nach der Ankündigung könne nicht auf allenfalls damals relevante Sachverhalte zurückgegriffen werden.

 

Die Beschwerdeführerin moniert zudem, dass der angefochtene Bescheid rechtlich nicht wirklich einzuordnen sei. Eine Versetzung nach § 19 Abs 3 Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 sei nur zulässig, sofern damit keine Minderung des Entgelts oder Minderung des Dienstgrades einhergehen würde. Durch die rückwirkende Streichung der Zulage komme es jedoch zu einem Verdienstentgang, sodass kein zulässiger Versetzungsbescheid vorliege.

In der Äußerung vom 15.11.2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Eingabe des „Bürgermeisters“ der Stadtgemeinde X vom 06.08.2021 sei formell nicht zu berücksichtigen, weil der Bürgermeister an dem behördlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verweist in weiterer Folge auf eine ihr gegenüber getroffene Anordnung vom 21.09.2021, den vom Bürgermeister der Stadtgemeinde X erteilten Auftrag vom 05.10.2021 und den von ihr aufgrund dieses Ersuchens erstellten Bericht vom 21.10.2021. Damit solle die Haltung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber demonstriert werden.

 

In den Stellungnahmen vom 10.01.2022 und 23.02.2022 erläutert die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.11.2021 angeführten Vorhaben. Insbesondere setzte sie sich dabei mit dem Vorwurf auseinander, diese Projekte verzögert oder gar verhindert zu haben.

 

2. Vorbringen der belangten Behörde:

 

Die belangte Behörde stellt zunächst klar, dass lediglich die Funktion der Beschwerdeführerin als Leiterin des städtischen NN-Amtes und damit der Abteilung *** beendet worden sei, die Beschwerdeführerin aber nach wie vor bei der Stadtgemeinde X im NN-Amt tätig sei. Der Stadtrat sei einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diese die Abteilung *** nicht mehr leiten solle. Sämtliche Stadtratsmitglieder und nicht nur diese hätten den klaren Eindruck gehabt, dass die Rechtsmittelwerberin zur Leitung des NN-Amtes nicht befähigt sei.

 

Aufgabe der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes wäre es gewesen, die Sachverhalte sowie die Bauvorhaben soweit aufzuarbeiten und vorzubereiten, um politische Entscheidungen zu ermöglichen. Die Arbeit des NN-Amtes bilde nämlich die Grundlage für politische Entscheidungen. Die Erledigungen seien oftmals nicht oder nur mit wesentlicher Verzögerung geschehen. Deswegen hätten Mandatare des Stadtrates und des Bauausschusses in den letzten Jahren immer wieder ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht. Als NN-Amtsleiterin wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, dafür zu sorgen, dass die Bauansuchen entsprechend bearbeitet und für eine Entscheidungsfindung ausreichend vorbereitet würden. Für die aufgezeigten Verzögerungen hätten der ehemalige Obmann des Bauausschusses, EE, sowie das langjährige Mitglied des Bauausschusses, GG, kein Verständnis aufgebracht. Auch Bauträger hätten immer wieder geäußert, dass die Verzögerungen nicht verständlich seien. In einzelnen Fällen sei es erforderlich gewesen, die Oberbehörde zu kontaktieren, um unrichtige Rechtsansichten des NN-Amtes zu widerlegen. Dazu verweist die belangte Behörde beispielhaft auf das Bauvorhaben der Firma OO in der Adresse 2 sowie eine geplante, die Durchzugsstraße betreffende Widmungsänderung.

 

Die Beschwerdeführerin habe den Bauausschuss zudem nicht entsprechend beraten. Die Beschwerdeführerin habe sich auch gegen den Wunsch des damaligen Obmannes des Bauausschusses gestellt, diesem eine Liste zu erstellen, anhand der er nachvollziehen hätte können, wann entsprechende Anträge eingebracht worden seien. Folglich sei der Obmann des Bauausschusses in der Sitzung vom 27.05.2020 zurückgetreten.

Die belangte Behörde betont, der Beschwerdeführerin sei kommuniziert worden, dass bei nicht gesetzeskonformen Vorhaben rasch eine Entscheidung getroffen werden solle, „damit die ständigen Nachfragen der Bauwerber aufhören würden“. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend umgesetzt. Die Abweisungen seien daher erst nach monatelangen, teils jahrelangen Verfahren erfolgt. Dies habe große Verunsicherung bei den Bauwerbern hervorgerufen. Dies wurde anhand der Bauvorhaben „DD“ und „PP“ sowie des Projektes „QQ“ in der Adresse 2 näher erläutert.

 

Für die Gemeinderatssitzung Ende Mai 2020 hätte das NN-Amt in allen Angelegenheiten beschlussfähige Ergebnisse vorlegen sollen. Dies sei allerdings nicht erfolgt. Folglich sei es nicht gelungen, den Arbeitsrückstand auch nur einigermaßen aufzuholen. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten hätten nur Grundsatzbeschlüsse gefasst werden können.

 

Einige der für die Sitzung Ende Mai 2020 vorgesehenen Beschlüsse hätten sich zwar auch nach dieser Sitzung hingezogen. Dies führt die belangte Behörde jedoch auf eine unvergleichbare Situation im NN-Amt zurück. Es sei nicht nur die Beschwerdeführerin monatelang nicht im Dienst gewesen, auch zwei weitere Mitarbeiterinnen hätten das NN-Amt verlassen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die nachfolgende Führung des NN-Amtes nach Kräften behindert und wiederum Verfahren verzögert. Eine von ihr zur Verfügung gestellte Auflistung ihrer Arbeitsleistungen vom 21.10.2021 zeige bereits bei erster Durchsicht, dass diese nicht als ausreichend anzusehen seien.

 

Das gegenständliche Verfahren solle dazu führen, dass die Stadtgemeinde X die Stelle der NN-Amtsleitung frei wählen könne, wie es nach Meinung der Mandatare für die Bürger und die Zusammenarbeit mit den Mandataren zukünftig am besten sei. In der Person der Beschwerdeführerin sei dies jedenfalls nicht gewährleistet und könne hier auf jahrelange persönliche Erfahrungen der im Stadtrat vertretenen Mandatare zurückgegriffen werden. Es sei daher notwendig gewesen, die Beschwerdeführerin von der Leitung der Abteilung *** abzuberufen. Der Einzug der Abteilungsleiterzulage sei logische Folge dessen.

 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe auch eine schriftliche Verständigung der Personalvertretung gemäß § 12 Abs 3 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PGV) stattgefunden. Eine Kopie des Stadtratsbeschlusses vom 08.06.2020 über die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Leitungsfunktion sei dem Obmann der Personalvertretung am 10.06.2020 im Beisein des Bürgermeisters sowie nochmals am 08.07.2020 gemäß Vermerk des damaligen Stadtamtsdirektors übergeben worden.

 

In den Schriftsätzen vom 29.11.2021 und vom 07.02.2022 erläutert die belangte Behörde anhand konkreter Vorhaben – ihrer Ansicht nach – von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Verzögerungen und Behinderungen bei deren Abwicklung.

 

 

III. Sachverhalt:

 

1. Allgemeines:

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 zur provisorischen Beamtin der Stadtgemeinde X der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, ernannt und – entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 23.04.2007 – zur Leiterin der Abteilung *** bestellt. Der Beschwerdeführerin wurde befristet auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Leiterin der Abteilung *** auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 25.04.1994 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z GehG in Höhe von 31,25 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt (vgl Anstellungsdekret vom Dezember 2007, Zl ***). Die Definitivstellung Definitivstellungsdekret vom Dezember 2009, Zl ***, erfolgte mit 01.01.2010. Mit Wirkung ab 01.01.2014 wurde sie zur Beamtin der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, ernannt (vgl Beförderungsdekret vom Dezember 2013).

 

Zu den wesentlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin als Amtsleiterin zählten die Abwicklung baubehördlicher Verfahren, die Bearbeitung tiefbaulicher Projekte, insbesondere von Infrastrukturanlagen, aber auch die städtische Entwicklung der Stadtgemeinde X. Die Beschwerdeführerin hatte die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter zu koordinieren und fungierte auch als Fachaufsicht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin administrative Aufgaben zu erledigen.

 

Unter der Leitung der Beschwerdeführerin waren für die Bereiche Raumplanung, Hochbau und Tiefbau fünf Sachbearbeiter tätig. Dem NN-Amt waren zusätzlich noch zwei weitere Mitarbeiterinnen, eine der beiden teilzeitbeschäftigt, zugeteilt. Relevante, den Dienstbetrieb beeinträchtigende Unstimmigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des NN-Amtes sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen des Stadtamtes X lassen sich nicht feststellen.

 

Mit Wirkung ab dem 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend einem an diesem Tag ergangen Beschluss des Stadtrates – dieser Beschluss bildet die Grundlage für die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 31.05.2021, Zl *** – die Funktion als Leiterin des NN-Amtes entzogen, sie blieb aber weiterhin einem Dienstposten der Verwendungsgruppe A der Abteilung *** des Stadtamtes der Stadtgemeinde X zugeordnet. Die Beschwerdeführerin war – nach einer längeren Abwesenheit – ab dem 25.01.2021 als Sachbearbeiterin der Abteilung *** (NN-Amt) tätig. Von ihr konzipierte Schriftsätze etc waren/sind RR, einem Mitarbeiter des NN-Amtes, vorzulegen.

 

Vom 23.06.2020 bis einschließlich 17.11.2021 leitete JJ interimistisch die Abteilung *** (NN-Amt).

 

2. Zusammenwirken Bauausschuss und NN-Amt:

 

2.1. Allgemeines zum Bauausschuss:

 

Der gemäß § 24 Abs 1 lit b Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) gebildete Bauausschuss der Stadtgemeinde X ist ein beratendes Gremium in Angelegenheiten betreffend das Raumordnungskonzept, Flächenwidmungen und Bebauungspläne. Die angeführten Angelegenheiten erfahren durch den Bauausschuss eine politische Bewertung.

 

Aufgabe des NN-Amtes ist es, Vorhaben, die vom Bauausschuss zu beraten sind, dem jeweiligen Obmann/der jeweiligen Obfrau zur Kenntnis zu bringen und den Mitgliedern des Bauausschusses die für die Beratung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ähnliches gilt auch für jene Themen, die direkt in den Stadt- oder Gemeinderat Eingang finden.

 

Die einzelnen Punkte/Themen, die im Bauausschuss, allenfalls im Stadt- oder Gemeinderat, beraten werden sollen, werden in einer Tagesordnung zusammengefasst. Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden im Programm „SS“ angelegt. Zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten werden sämtliche für die Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen hochgeladen und vor der Sitzung des Bauausschusses „freigeschaltet“ und dadurch für die Mandatare/innen einsehbar.

 

Die Mitarbeiter/innen des NN-Amtes erstellen zudem den „Bericht der Abteilung“ mit einem entsprechenden „Beschlussvorschlag“. Sobald der Bericht der Abteilung unterfertigt ist (= Freigabe durch die Abteilungsleitung), wird dieser mit dem Vermerk „Version 01“ archiviert (gesperrt), wodurch eine weitere Bearbeitung/Veränderung ausgeschlossen ist. Für diesen Bericht ist somit die Leiterin/der Leiter des NN-Amtes verantwortlich.

 

Die Berichte samt Beschlussvorschlägen finden bei Bedarf direkten Eingang in den vor der jeweiligen Sitzung erstellten Entwurf des „Protokolls des Bauausschusses“. Eine Vervollständigung des Protokolls findet in der Sitzung des Ausschusses nach den Vorgaben des Obmannes/der Obfrau statt. Der „Protokollentwurf“ wird dementsprechend ergänzt und/oder abgeändert. Das – dem Sitzungsergebnis entsprechende – endgültige Protokoll wird wiederum in das Programm „SS“ eingepflegt.

 

Anhand des Protokolls über die Bauausschusssitzung werden Entwürfe für den „Bericht an den Stadtrat“ und – sofern eine Behandlung im Gemeinderat vorgesehen ist – in der Folge für den „Bericht an den Gemeinderat“ mit den jeweiligen Beschlussvorschlägen (wiederum gekennzeichnet mit „Version 01“) generiert.

Diese Berichte einschließlich der Beschlussvorschläge werden durch das NN-Amt wiederum „freigeschaltet“, sodass diese in der Folge vom Zentralamt entsprechend weiterverarbeitet und dem jeweiligen politischen Gremium vorgelegt werden können.

 

2.2. Zur Tätigkeit des Bauausschusses während des Zeitraumes 2016 bis 27.05.2020:

 

Der ehemalige Gemeinderat EE war von 2016 bis zum 27.05.2020 Obmann des Bauausschusses. In der davorliegenden Periode bekleidete TT dieses Amt.

 

Zwischen dem Vorsitzenden TT und der Beschwerdeführerin gab es keine relevanten Unstimmigkeiten oder Probleme. Dies galt zunächst auch für das Zusammenwirken des nachfolgenden Obmannes EE und der Beschwerdeführerin. Nach einem Jahr verschlechterte sich allerdings die Arbeitsbeziehung zwischen Obmann EE und der Beschwerdeführerin.

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 22.01.2019 monierte Obmann EE beim Tagesordnungspunkt 15 „Weitere Anträge, Anfragen und Allfälliges“ die „zu langsame“ Erledigung einer Einreichung (Zubau einer QQQ). Darüber hinaus wünschte er eine Liste, „wer, wann und wo eingereicht“ habe. Am 05.03.2019 fand eine Besprechung zu der von Obmann EE gewünschten Liste statt, an der neben dem Obmann und der Beschwerdeführerin auch der damalige Baureferent UU und VV, ein Mitarbeiter des NN-Amtes, teilnahmen. Eine endgültige Klärung, insbesondere zum Inhalt der vorzulegenden Liste, konnte dabei nicht erzielt werden. Obmann EE urgierte die Beantwortung der im Zuge der Sitzung des Bauausschusses vom 22.01.2019 aufgeworfenen „Fragen“ bei der Sitzung des Bauausschusses am 30.04.2019.

 

Am 11.10.2019 übersandte Bürgermeister FF den Schriftsatz „Neuerungen Bauausschuss“ an die Beschwerdeführerin. Entsprechend diesen, mit Gemeinderat EE erarbeiteten Neuerungen sollten in Zukunft die Sitzungen des Bauausschusses abgewickelt werden.

 

Wörtlich heißt es in dem Schriftsatz:

 

Neuerungen Bauausschuss

 

Nach Rücksprache mit dem Obmann des Bauausschusses, GR EE, wären folgende Änderungen in der weiteren Abwicklung wesentlich zu berücksichtigen:

 

1.) Zur Vermeidung von Verzögerungen in den Abwicklungen und zur Überprüfbarkeit des Aktenlaufes benötigt der Obmann einmal wöchentlich (sinnvollerweise am Freitag per E-Mail) einen Bericht, welche den Bauausschuss betreffenden Anträge bei der Stadt eingereicht sind. Aufgrund dieser Information kann er dann die Entscheidung treffen, wann welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2.) Das Protokoll des Bauausschusses ist (wie bei allen anderen Ausschüssen bereits üblich) den Bauausschussmitgliedern auf der Leinwand/Bildschirm zur Kenntnis zu bringen und noch in der gleichen Sitzung zu beschließen und zu unterfertigen.

Sinn dieser Maßnahme ist, dass offensichtlich bestehende Irritationen über die Vollständigkeit des Protokolles sofort ausgeräumt werden können.

3.) Die Sitzungen des Bauausschusses sollen im Stadtratssitzungszimmer durchgeführt werden, das Setting im Bürgersaal ist sowohl für die Mitglieder als auch für die Besucher nicht optimal. Die technische Möglichkeit mit Sitzungslaptops muss gewährleistet sein bzw. werden.

4.) Seitens der Verwaltung soll ein klares Statement zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abgegeben werden, ob aus fachlicher Sicht die Abteilung dafür oder dagegen ist.

5.) Es erscheint sinnvoll, mit dem Obmann des Bauausschusses bereits im Vorhinein Präsentationen des NN-Amtes zu besprechen, sodass diese auf Sinnhaftigkeit bzw. Vollständigkeit geprüft werden können.“

 

Informationen im Sinne dieser Neuerungen erhielt Obmann EE erstmalig am 05.11.2019. Auch die „Einladung und Tagesordnung“ vom 14.11.2019 wurde auf der Grundlage von Informationen im Sinne der Anordnung vom 11.10.2019 verfasst.

 

Im Zeitraum Dezember 2019/Jänner 2020 monierte Obmann EE, keine aktuellen, den Bauausschuss betreffenden Informationen über anstehende Projekte erhalten zu haben. Ausgehend davon forderte er in dem an Bürgermeister FF und den damaligen Stadtamtsdirektor WW gerichteten Schreiben vom 13.01.2020 dienstrechtliche Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin, da diese für die durch den mangelnden Informationsfluss entstandenen Verzögerungen verantwortlich sei. Über Ersuchen des Stadtamtsdirektors vom 17.01.2020 äußerte sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 24.01.2020. In diesem Schreiben wies sie auf die am 13.01.2020 an Gemeinderat EE übermittelte (gewünschte) Liste hin und ersuchte um ein klärendes Gespräch aller Beteiligten. Ein solches Gespräch fand nicht statt.

 

Weitere Erhebungen wegen der von Obmann EE monierten Verletzung der Weisung vom 11.10.2019 wurden weder vom Bürgermeister noch vom damaligen Stadtamtsdirektor angeordnet.

 

Ab Februar 2020 wurden vom NN-Amt Listen der vom Bauausschuss zu behandelnden Angelegenheiten vorgelegt, wie sie Gemeinderat EE gefordert hatte. Während des Zeitraumes vom Februar 2020 bis zum 27.05.2020 gab es keine weiteren schriftlichen Beanstandungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen EE als Obmann des Bauausschusses und der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes.

 

Anlässlich der Sitzung des Gemeinderates am 27.05.2020 erklärte EE seinen sofortigen Rücktritt als Obmann des Bauausschusses. In seiner schriftlichen Erklärung vom 27.05.2020 heißt es dazu unter anderem:

 

Meine Zusammenarbeit als Obmann des Bauausschusses mit dem NN-Amt insbesondere mit der Fr. Stadtbaumeisterin verschlechtere sich in den vergangenen Monaten exponentiell.

 

Meine Arbeit wurde passiv und aktiv sukzessiv behindert.

 

Aber der Reihe nach:

 

Zu Beginn meiner Obmann Tätigkeit fanden die Bauausschusssitzungen im Besprechungsraum des NN-Amtes statt – bei Präsentationen der Bauprojekte kamen oft mehrere Personen somit waren die Sitzplatzkapazitäten recht bald erschöpft. Als *-größte Stadt Tirols wohl kaum repräsentativ, am Setting musste also gefeilt werden. Auch war die handschriftliche Protokollführung wohl kaum zeitgemäß. Eine Veränderung dieser kleinen Dinge wurde wohl als Majestätsbeleidigung angesehen.

Nachdem ich in der Vergangenheit immer wieder von Bauträgern um Termine zur Präsentation Ihrer Projekte im Bauausschuss gebeten wurde von denen ich trotz regelmäßigen Kontakten mit dem NN-Amt in Unkenntnis gelassen wurde, ersuchte ich im Jänner 2019 wie protokollarisch festgehalten eine nach Datum chronologisch geführte Liste aller den Bauausschuss betreffenden Eingaben zu erstellen.

 

Diese Vorgangsweise sollte eine transparente Abwicklung der Bauangelegenheiten sicherstellen.

 

Mein Ersuchen auf Erstellung einer derartigen Liste, wurde monatelang ignoriert, auf Nachfrage bei Fr. AA wurde mir in einer gegenüber einem Mandatar unwürdigen Lautstärke erklärt, das NN-Amt sei nicht der Lehrling des Bauausschusses, und außerdem fallen solche Informationen unter das Amtsgeheimnis und unterliegen dem Datenschutz.

 

Gemäß dem Motto ‚aufgeben tut man nur einen Brief‘ wandte ich mich mit diesem Anliegen an den Bürgermeister.

 

Eine in diesem Zusammenhang erteilte Weisung des Bürgermeisters vom 11.10.2019 lautet ich zitiere: Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Abwicklung und zur Überprüfbarkeit des Aktenlaufes benötigt der Obmann einmal wöchentlich sinnvollerweise am Freitag per E-Mail einen Bericht, welche den Bauausschuss betreffenden Anträge bei der Stadt eingereicht sind. Aufgrund dieser Information kann er dann die Entscheidung treffen, wann welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Trotz dieser schriftlich ergangenen Weisung des Bürgermeisters vom 11.10.2019 bedurfte es noch einiger E-Mails meinerseits, um die in der Weisung angeführten Informationen erstmalig am 05. Nov. 2019 zu erhalten.

 

Dieser Flow war bereits am 02.12.2019 also knapp ein Monat später wieder vorüber.

 

Das Trauerspiel fand bereits vor Weihnachten seine Fortsetzung, ein Projektwerber welcher bereits am 14.11.2019 sein Projekt mit der Bitte um Präsentation im Bauausschuss im NN-Amt eingereicht hatte, fand sich auf keiner mir bis 2.12.2019 bekannten Listen. Wiederholungen dieser Vorgangsweise fanden ebenso im Februar d.J. statt.

 

Die Nichtaufnahme in die ‚LISTE‘ wurde dann wie erst im April d.J. bekannt wurde getoppt, indem teilweise Beschlüsse welche im Dez. Bauausschuss gefasst wurden, nicht an den Stadtrat und in weiterer Folge an den Gemeinderat weitergeleitet wurden.

 

Somit wurden Bauprojekte um viele Monate verzögert.

 

Diese Vorgangsweise ist für mich nicht mehr akzeptabel. Ich ziehe jetzt die Reißleine und lege mit sofortiger Wirkung die Funktion des Bauausschussobmannes zurück.

 

GR EE eh

 

Obmann EE hat jene Projekte, die laut dem zitierten Schreiben durch verspätete Mitteilungen an den Bauausschuss verzögert wurden, nicht konkret genannt. Dies gilt auch für jene Beschlüsse des Bauausschusses, die laut seinen schriftlichen Ausführungen nicht dem Stadtrat und in weiterer Folge dem Gemeinderat vorgelegt wurden.

 

2.3. Abschließende Feststellungen:

 

Die Arbeitsbeziehung zwischen Obmann EE und der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes war jedenfalls ab 2019 deutlich angespannt. Grund dafür waren die Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Ausgestaltung der Liste der eingereichten Vorhaben, die in weiterer Folge im Bauausschuss zu beraten waren. Eine Meinungsverschiedenheit ergab sich auch, da Obmann EE die jeweilige Liste der Bauvorhaben am Freitag übermittelt bekommen wollte, die Übermittlung durch die Beschwerdeführerin allerdings erst am Montag erfolgte.

 

EE hatte gegen Ende seiner Tätigkeit als Obmann des Bauausschusses auch ein angespanntes Verhältnis zum damaligen Baureferenten UU. Neben Meinungsverschiedenheiten fühlte sich Obmann EE im Hinblick auf seine Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin durch den Baureferenten nicht ausreichend unterstützt.

 

Im Laufe des ersten Halbjahres des Jahres 2020 verschlechterte sich auch das Arbeitsverhältnis zwischen Bürgermeister FF und der Beschwerdeführerin, insbesondere im Zusammenhang mit den durch die Pandemie hervorgerufenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb.

 

Dass die Beschwerdeführerin gezielt Obmann EE und damit dem Bauausschuss Informationen vorenthalten hat, lässt sich nicht feststellen. Bis zur Stadtratssitzung am 08.06.2020 hat das Personalamt oder die Stadtamtsdirektion keine Erhebungen zur Prüfung allfälliger disziplinarrechtlicher Schritte gegen die Beschwerdeführerin durchgeführt und wurden derartige Erhebungen auch nicht vom Bürgermeister veranlasst.

 

3. Zur Gemeinderatsitzung am 27.05.2020:

 

In Vorbereitung zur Sitzung des Gemeinderates am 27.05.2020 erteilte Bürgermeister FF der Beschwerdeführerin die nachfolgende Weisung vom 27.04.2020, in der es wörtlich heißt:

 

Bei diesem Gemeinderat möchte ich öffentlich über ALLE vorliegenden Ansuchen abstimmen, bei denen Raumordnungskonzept, Flächenwidmung oder Bebauungsplan benötigt werden und bei denen dies bewerkstelligt werden kann. Unabhängig vom Abstimmungsergebnis in den Ausschüssen und im Stadtrat sollen hier die Gemeinderäte insgesamt die Möglichkeit haben, darüber abzustimmen, sodass im Falle einer positiven Beschlussfassung die Verfahren in Gang gesetzt werden. Jegliche Verzögerung soll verhindert werden. Das betrifft z.B. Beschlüsse wie Adresse 3, XX, YY – Privatstiftung, OO, ZZ, AAA und was sonst noch vorliegt! Die endgültige Entscheidung liegt ja auch rechtlich beim Gemeinderat und soll nicht weiter verzögert werden. Der Gemeinderat soll im Kulturquartier stattfinden.

 

Bitte um Ausarbeitungen, den letzten Bauausschuss werden wir am kommenden Montag im Stadtrat abstimmen!

 

Die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 27.05.2020 umfasste 26 Punkte, von denen wiederum 20 Punkte dem Fachbereich „Raumordnung“ zuzuordnen waren.

 

Die Übergabe der Unterlagen (Berichte der Bauabteilung, Beschlussvorschläge samt zugehöriger Akten) an die bei der Hauptverwaltung eingerichtete Kanzlei des Gemeinderates erfolgte – wie von Stadtamtsdirektor WW gefordert – zeitgerecht am 22.05.2020. An das NN-Amt erging keine Aufforderung, allfällige Mängel oder Unvollständigkeiten in den Berichten und Beschlussanträgen zu beseitigen oder zu verbessern.

 

Die Tagesordnungspunkte 1. (Adresse 4), 9. (Adresse 5) sowie 14. und 15. (Adresse 6) wurden zu Sitzungsbeginn abgesetzt. Die Gründe für die Absetzung lagen außerhalb des Einflussbereiches des NN-Amtes und damit der Beschwerdeführerin. Bei den verbleibenden, dem Fachbereich Raumordnung zuzuordnenden Tagesordnungspunkten hat Gemeinderat EE in seiner Funktion als Obmann des Bauausschusses die vom NN-Amt über diese Sitzung ausgearbeiteten Amtsberichte samt entsprechend vorbereiteter Beschlussanträge wortgetreu verlesen.

 

Von den verbliebenen 16 Tagesordnungspunkten wurden zu 5 Tagesordnungspunkten – Tagesordnungspunkt 1.„neu“ (Änderung örtliches Raumordnungskonzept und Flächen-widmungsplan betreffend ein Gst GB ***** W), Tagesordnungspunkt 2. (Umwidmung einer Teilfläche betreffend ein Gst GB ***** V), Tagesordnungspunkt 3. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend ein Gst GB ***** X, Adresse 7), Tagesordnungspunkt 4. (Umwidmung in Vorbehaltsfläche geförderter Wohnbau, Adresse 7) und Tagesordnungspunkt 12. (Umwidmung von Freiland in Bauland, Adresse 8) – Grundsatzbeschlüsse gefasst.

 

Zu den Tagesordnungspunkten 5. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend mehrere Grundstücke im Bereich BBB), 6. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend ein Grundstück in U), 7. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend ein Grundstück in der Adresse 9), 8. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend mehrere Grundstücke im Bereich CCC, Stadtwerke), 9.„neu“/ehemals 10. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend zwei Grundstücke in der Adresse 10), 10.„neu“/ehemals 11. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend mehrere Grundstücke im Gewerbegebiet S) und 11.„neu“/ehemals 12. (Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend mehrere Grundstücke im Bereich Adresse 8) ergingen inhaltliche Beschlüsse, die zwischenzeitlich die Aufsichtsbehörde genehmigt hat.

 

Zu den Tagesordnungspunkten 13.„neu“/ehemals 16. (Änderung des Bebauungsplanes betreffend Grundstücke in der Adresse 11), 14.„neu“/ehemals 17. (Änderung des Bebauungsplanes betreffend Grundstücke Adresse 6), 15.„neu“/ehemals 18. (Änderung des Bebauungsplanes betreffend mehrere Grundstücke Adresse 12) und 16. „neu“/ehemals 19. (Änderung des Bebauungsplanes betreffend mehrere Grundstücke Adresse 13) beschloss der Gemeinderat, die ausgearbeiteten Entwürfe über die Erlassung von Bebauungsplänen aufzulegen.

 

Die unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes oder von ihr selbst erstellten Unterlagen für die Sitzung des Gemeinderates entsprachen der Anweisung vom 27.04.2020.

 

4. Feststellungen zu einzelnen Vorhaben:

 

4.1. Bauvorhaben „DDD“ der Firma OO:

 

Beim Vorhaben „DDD“ der Firma OO hatte die Beschwerdeführerin Bedenken, dass näher beschriebene Bauteile als Balkone und folglich nicht als begehbare Dachflächen zu qualifizieren seien. Die Beschwerdeführerin hielt zu dieser Theamatik Rücksprache mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen EEE, Amt der Tiroler Landesregierung. Davon ausgehend teilte sie der Antragstellerin mit, dass die angestrebte Gliederung der Fassade durch untergeordnete Bauteile nicht zulässig sei. Bürgermeister FF erachtete die geplante Fassadengestaltung durch die Firma OO für zulässig. In weiterer Folge kam es zur Besprechung mit der zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Dabei wurde die vom Bürgermeister vertretene Rechtsansicht bestätigt.

 

4.2. Widmung Durchzugsstraße (Adresse 2, Adresse 14 und andere):

 

Zwischen der Beschwerdeführerin und Bürgermeister FF bestanden zur Frage, ob auf einer Geschossebene verschiedene Widmungen zulässig sind, Auffassungsunterschiede. Die vom Bürgermeister vertretene Rechtsansicht, auf einer Geschossebene unterschiedliche Widmungen zuzulassen, hat die zuständige Rechtsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung bestätigt.

 

4.3. „DD“:

 

Bereits in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 13.08.2018 wurden zu einer Einreichung vom 10.07.2018 detailliert die Abweichungen gegenüber den Vorgaben der OIP-Richtlinien, insbesondere in Bezug auf die teilweise zu geringen Türbreiten und Höhen, konkret dargelegt und ausgeführt, inwieweit keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist und welche Voraussetzungen für ein Bauverfahren zu schaffen sind.

 

Zu dem am 21.12.2018 bei der Baubehörde eingelangten ersten Bauansuchen wurde ein hochbautechnisches Gutachten erstattet. Aus diesem ergibt sich, dass ein Lageplan fehlt und noch eine Widmungsänderung zur Schaffung einer einheitlichen Bauplatzwidmung durchzuführen ist.

 

Zum zweiten überarbeiteten Bauansuchen vom 07.01.2019 erging die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Mitteilung vom 31.07.2019. In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin auf maßgebliche Missstände hin, deren Behebung einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. In diesem Schreiben wird auf das Thema Widmung eingegangen.

 

Nach der Absetzung der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes wurde in dieser Angelegenheit wiederum ein neues Bauansuchen (3. Bauansuchen) mit Schriftsatz vom 03.08.2020 eingebracht. Die Beschwerdeführerin war mit diesem erneuten Ansuchen nicht mehr befasst.

 

Aufgrund der Mitteilung der Baubehörde vom 26.01.2021 wurde das Bauansuchen vom 03.08.2020 zurückgezogen, allerdings am 14.05.2021 wiederum ein Bauansuchen (4. Bau-ansuchen) zur nachträglichen Bewilligung eines konsenslosen Bestandes sowie für Zu- und Umbauten eingebracht. Dieses Bauansuchen hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde X mit Bescheid vom 07.07.2021, Zl ***, wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 17.02.2022, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

 

4.4. Vorhaben „PP“:

 

Am 12.01.2017 richtete die FFF OG Gasthaus PP eine Anfrage an das NN-Amt wegen eines Ausbaus für Wohnzwecke. Die Beschwerdeführerin wies bei diesem Erstgespräch auf die fehlende Widmung sowie auf die fehlende Zufahrt hin. Ein Bauansuchen langte beim NN-Amt erst am 30.10.2020 ein. Mit diesem Bauansuchen war die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht befasst.

 

4.5. Projekt „QQ“ in der Adresse 2:

 

Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 hat GGG um die Bewilligung zur Errichtung einer behindertengerechten Rampe mit Stiegenaufgang zum Geschäft „III-QQ“ an der Adresse 15 angesucht. Dem Ansuchen waren Fotos des Ist-Zustandes, ein Auszug aus der ÖNORM und ein Lageplan beigeschlossen. Das gegenständliche Vorhaben berührte eine Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** X, öffentliches Gut, Straßen und Wege. Mit dem Vorhaben waren auch die Erneuerung des Eingangsportals und ein Fenstertausch der Schaufenster beabsichtigt. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2020 dahingehend ergänzt, dass der Fassadenanstrich (Farbe bleibt wie im Bestand) erneuert werden soll und eine Sanierung der Stufen im Eingangsbereich geplant war.

 

Dieses Ansuchen samt Beilagen wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2020 dem JJJ-Beirat übermittelt und um die Erstellung eines Gutachtens ersucht.

 

Der JJJ-Beirat erstattete anhand der Ergebnisse der Sitzung am 03.06.2020 folgende Stellungnahme:

 

Die Errichtung der Rampe zum Geschäftseingang wird aus städtebaulicher Sicht äußerst problematisch gesehen. Die Einengung des öffentlichen Raumes wie auch die Anlagerung eines Bauelementes vor einem charakteristischen Gebäude sind für die örtliche Situation negativ zu sehen.

 

Eine Beurteilung ist für den SVB derzeit allerdings nicht möglich, da die vorlegten Unterlagen nicht den qualitativen Anforderungen JJJ entsprechen und in der Ausführung absolut mangelhaft sind. Grundsätzlich würde der SVB anregen zu prüfen, ob eine andere barrierefreie Erschließung der Geschäftsflächen (besser) möglich oder gegeben ist.

 

Der JJJ-Beirat befasste sich mit dem in weiterer Folge ergänzten Projekt in seiner Sitzung am 24.06.2020 und erstattete folgendes Gutachten:

 

Die geplante behindertengerechte Zugänglichkeit des Geschäftes ist funktional nachvollziehbar und da es sich um einen Einzelfall in der Schutzzone handelt auch seitens JJJ vertretbar, wenngleich das örtliche Gefüge durch den Einbau dieses ‚Fremdelementes‘ beeinträchtigt wird.

Die Rampenerschließung wird unter folgenden Auflagen zur Kenntnis genommen:

Die Metallkonstruktion, Geländer, Radabweiser, sind metallisch in Farbe der Schaufensterumrandungen (rot) auszuführen.

Die Rampe und Stufenanlage sind in gestocktem Beton (Sichtfläche und Gehfläche) auszuführen.

 

Die entsprechenden Details sind vor Bauausführung mit dem Vertreter der Gemeinde im SVB abzustimmen.“

 

4.6. „KKK“:

 

Das Vorhaben „KKK“ wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Ablöse als Leiterin des NN-Amtes als Sachbearbeiterin zugeteilt. Der Bürgermeister wollte zu diesem Projekt eine gemeinsame Erledigung aller anstehenden raumordnungsrechtlichen Fragen, sohin eine einheitliche Beschlussfassung zum Raumordnungskonzept sowie zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in einer Gemeinderatssitzung anstreben. Die Beschwerdeführerin überzeugte allerdings den Projektwerber, schrittweise vorzugehen und zunächst Fragen des Raumordnungskonzeptes zu klären. Erst nach Abklärung dieser Fragen sollte die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes erfolgen.

 

Am 15.12.2021 erfolgte durch den Gemeinderat der Beschluss zur Änderung des Raumordnungskonzeptes. Dazu ergingen allerdings zwei Stellungnahmen, mit denen sich der Gemeinderat auseinanderzusetzen haben wird.

 

Für die zur Umsetzung des Projektes erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplanes sind noch Gutachten ausständig.

 

4.7. Zum Projekt „LLL“:

 

Im Frühjahr 2021, also bereits nach Ablöse der Beschwerdeführerin als Leiterin des NN-Amtes, hat die MMM GmbH zeitgleich eine Anfrage an das NN-Amt bezüglich diverser Umbau- und Zubauten an zwei benachbarten Objekten in der Adresse 16 („LLL“) und in der Adresse 17 („NNN“) eingereicht. Eine entsprechende Information des Bürgermeisters erfolgte bereits durch VV, Mitarbeiter des NN-Amtes, mit E-Mail vom 24.03.2021. In weiterer Folge hat die MMM GmbH die Bauansuchen mit den Schriftsätzen vom 26.04.2021 (Adresse 17) und vom 05.05.2021 (Adresse 16) eingereicht. Beide Bauvorhaben hat die damalige interimistische Abteilungsleiterin JJ der Beschwerdeführerin ohne Priorisierung zugeteilt. Nach einer Besprechung zwischen JJ und NNN wurde der Akt „NNN“ nicht mehr an die Beschwerdeführerin retourniert.

 

Die Beschwerdeführerin hat das ihr zugewiesene Bauansuchen betreffend das Projekt „LLL“ mit Schriftsatz vom 13.09.2021 hochbautechnisch begutachtet. Aus der Beurteilung geht hervor, dass das Vorhaben gemäß § 34 Tiroler Bauordnung 2018 abzuweisen war. Der abweisende Bescheid erging mit Datum 04.11.2021.

 

4.8. Abschließende Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin hat die in den Kapiteln 4.1. bis 4.7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Vorhaben nicht verzögert und zu behindern versucht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind auch keine maßgeblichen fehlerhaften fachlichen Beurteilungen durch die Beschwerdeführerin erkennbar.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Die Ernennung der Beschwerdeführerin zur provisorischen Beamtin der Stadtgemeinde X und deren Bestellung zur Leiterin der Abteilung *** einschließlich der Zuerkennung einer Verwendungszulage, deren Definitivstellung mit 01.01.2010 und deren Beförderung in die Dienstklasse VIII mit Wirkung ab 01.01.2014 ergibt sich aus dem Anstellungsdekret vom Dezember 2007, Zl ***, dem Definitivstellungsdekret vom Dezember 2009, Zl ***, und dem Beförderungsdekret vom Dezember 2013. Ihre wesentlichen Aufgaben als Leiterin des NN-Amtes hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 geschildert. Im Rahmen dieser Verhandlung hat sie auch die weiteren, dem NN-Amt zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt.

 

Dem behördlichen Akt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass zwischen den Mitarbeitern des NN-Amtes und der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle Unstimmigkeiten herrschten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigten. Anordnungen oder Erhebungen durch die Stadtamtsdirektion oder das Personalamt (Abteilung **), die Gegenteiles vermuten ließen, liegen nicht vor. Beschwerden anderer Abteilungen des Stadtamtes X über die Rechtsmittelwerberin wegen mangelnder Zusammenarbeit sind nicht dokumentiert.

 

Die Abberufung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 08.06.2020 bei weiterhin bestehender Zuteilung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A der Abteilung *** des Stadtamtes der Stadtgemeinde X und deren Tätigkeit als Sachbearbeiterin ab 25.01.2021 sind unstrittig. Die Zeugin JJ hat im Rahmen ihrer Einvernahme festgehalten, vom 23.06.2020 bis einschließlich 17.11.2021 die Abteilung *** (NN-Amt) interimistisch geleitet zu haben.

 

Auf der Grundlage dieser Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Aufgabe des Bauausschusses haben die Beschwerdeführerin, der Bürgermeister sowie die Zeugen EE und OOO übereinstimmend geschildert. Die Aufbereitung der im Bauausschuss, allenfalls im Stadt- oder Gemeinderat, zu beratenden Punkte/Themen sowie die Erstellung der Abteilungsberichte einschließlich der Beschlussvorschläge hat die Beschwerdeführerin in Teil 2 ihrer Stellungnahme vom 10.01.2022 detailliert beschrieben. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhalts-darstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Zu seiner Tätigkeit als Obmann des Bauausschusses hat sich EE anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge am 29.03.2022 ausführlich geäußert. Er hat darin nochmals auf die aus seiner Sicht bestehenden Probleme in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Sichtweise zur Zusammenarbeit mit Obmann EE im Rahmen ihrer Einvernahme am 07.12.2021 und 29.03.2022 dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte zudem auf die Protokolle über die Sitzungen des Bauausschusses am 22.01.2019 und 30.04.2019 zurückgreifen. Der vom Bürgermeister verfasste Schriftsatz vom 11.10.2019 „Neuerungen Bauausschuss“ liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der Schriftverkehr (E-Mail) zwischen der Beschwerdeführerin, Obmann EE und dem Bürgermeister im Zeitraum November 2019 bis einschließlich Jänner 2020 ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Zur Aufforderung des Obmannes EE im Schriftsatz vom 13.01.2020, dienstrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, nahm die Beschwerdeführerin – entsprechend der Anweisung von Stadtamtsdirektor WW vom 17.10.2020 – im Schriftsatz vom 24.01.2020 Stellung. Weitere Erhebungen oder dienstrechtliche Maßnahmen wurden – dies hat Bürgermeister FF im Rahmen seiner Einvernahme am 07.12.20221 und 29.03.2022 ausdrücklich bestätigt – nicht gesetzt.

 

Der Zeuge EE hielt anlässlich seiner Einvernahme fest, dass ab Februar 2020 Listen in der von ihm geforderten Ausgestaltung vorgelegt wurden. Im behördlichen Akt sind – abgesehen von der Erklärung des Obmannes EE vom 27.05.2020 – ab Februar 2020 auch keine weiteren schriftlichen Beanstandungen dokumentiert. Die schriftliche Erklärung des EE zu seinem Rücktritt am 27.05.2020 ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Die Beschwerdeführerin räumte bei ihrer Einvernahme ein, die von einem Mitarbeiter erstellte Liste nicht am Freitag, sondern erst am Montag übermittelt zu haben, und den dadurch entstandenen Eindruck unterschätzt zu haben.

 

Der ehemalige Obmann EE hat jene Projekte, die laut seiner Rücktrittserklärung durch verspätete Mitteilungen an den Bauausschuss verzögert worden seien, nicht angeführt. Im Rahmen seiner Einvernahme hat der Zeuge eingeräumt, niemals eine Liste jener Projekte angelegt zu haben, deren verzögerte Behandlung die Beschwerdeführerin zu verantworten hatte. Der als Zeuge einvernommene ehemalige Stadtrat OOO konnte ebenfalls kein Projekt nennen, bei dem es durch ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu einer verspäteten Behandlung gekommen ist.

 

Die laut der Aussage des Zeugen EE dem Bauausschuss verspätet vorgelegten Projekte – Lagerschuppen der PPP und „QQQ“ – machten darüber hinaus Folgendes deutlich:

 

Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Bauansuchen, die etwa Bebauungsplänen widersprachen, dieser Umstand den jeweiligen Bauwerbern durch das NN-Amt klar und unmissverständlich kommuniziert worden sei. Sofern die Bauwerber die Änderung des Bebauungsplanes „anregten“, sei das jeweilige „Ansuchen“ mit einer Aktenzahl versehen dem Bürgermeister als auch dem Stadtamtsdirektor zur Kenntnis gebracht worden. In weiterer Folge habe man die für die weitere Bearbeitung notwendigen Unterlagen angefordert. Erst nach Einreichung dieser Vorlagen sei eine entsprechende Information an den Bauausschuss betreffend die weitere Beratung in dieser Angelegenheit erfolgt. Der ehemalige Obmann EE wollte offensichtlich über derartige „Ansuchen“ Bescheid wissen, auch wenn die für eine Beratung erforderlichen Unterlagen fehlten. Dies legt jedenfalls eine entsprechende Aussage des Bürgermeisters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 nahe.

 

Die Kritik des ehemaligen Obmannes EE, keine fachliche Stellungnahme durch das NN-Amt erhalten zu haben, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nicht nachvollziehbar, als die im NN-Amt erstellten Abteilungsberichte auch einen Beschlussvorschlag enthielten.

 

Das angespannte Verhältnis zu Baureferent UU hat der Zeuge EE eingeräumt und ausdrücklich festgehalten, durch den Baureferenten bei der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend unterstützt worden zu seien.

Das deutlich abgekühlte Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und der Beschwerdeführerin macht dessen Schreiben vom 20.04.2020 deutlich. Insbesondere heißt es dort unter anderem:

 

Es fehlt daher an allen Ecken und Enden die notwendige Information. Ich kann es nicht so stehen lassen, dass es dem NN-Amt nicht zumutbar ist, entsprechende Berichte zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu verfassen. Derzeit kann ich aus meiner Mappe nicht sehen, dass sich irgendein Mitarbeiter auch nur eine Minute mit den Akten befasst hätte, obwohl dies mit Sicherheit der Fall sein wird, nur hat der Bauausschuss von dieser Arbeit nichts, weil aus der Projektmappe nichts hervorgeht. Wir benötigen zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt einen ganz klaren Bericht, was der Antragsteller will, was die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind und einen entsprechenden Beschlussantrag.“

 

Zu diesem Schreiben befragt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass für jene Sitzung des Bauausschusses, auf die der Bürgermeister im Schriftsatz vom 20.04.2020 Bezug nimmt, eine Mappe mit unvollständigen Unterlagen übergeben worden sei. Tatsächlich seien diese Berichte laut Aussage der Beschwerdeführerin im Programm „SS“ eingegeben gewesen.

 

Der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, Vorhaben durch verspätete Informationen an den Bauausschuss verzögert zu haben, hat das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Die Stadtamtsdirektion hat auch keine wie immer gearteten Maßnahmen wegen allfälliger Verletzungen der Weisung vom 11.10.2019 („Neuerungen im Bauausschuss“) gesetzt.

 

Dementsprechend lauten die Feststellungen in den Kapiteln 2.2. und 2.3 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Weisung des Bürgermeisters vom 27.04.2020 ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Die einzelnen Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung am 27.05.2020, deren Vorbereitung durch das NN-Amt sowie die Behandlung durch den Gemeinderat sind in der, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage B – bestehend aus drei Teilmappen – umfangreich dokumentiert. Der Zeuge EE hat bei seiner Aussage am 29.03.2022 bestätigt, dass er – wie im Protokoll über die Gemeinderatssitzung auch vermerkt – die vom NN-Amt erstellten Berichte verlesen hat. Der Bürgermeister erläuterte die Gründe für die im Rahmen der Gemeinderatssitzung gefällten Grundsatzbeschlüsse (vgl Seite 6, 10, 13 und 17 der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2020). Den Darlegungen des Bürgermeisters zum Rücktritt des Obmannes EE (vgl Seite 76f des Gemeinderatsprotokolls) ist auch zu entnehmen, dass Beschlüsse in der Sache selbst teils nicht vorgenommen werden konnten, da der dafür erforderliche Abschluss von Raumordnungsverträgen noch nicht erfolgt war.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nicht erkennbar, welche Verfehlungen die Beschwerdeführerin in Vorbereitung für die Sitzung des Gemeinderates am 27.05.2020 zu verantworten hat. Insbesondere ergingen nach Vorlage der Amtsberichte keine Aufforderungen, allfällige Mängel oder Unvollständigkeiten in den Berichten und Beschlussanträgen zu beseitigen oder zu verbessern. Die Amtsberichte samt Beschlussvorschlägen waren so aufbereitet, dass Obmann EE diese verlesen konnte.

 

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2021 verschiedene Projekte/Vorhaben angeführt, deren Behandlung durch die Beschwerdeführerin erschwert, verzögert oder verhindert worden sei. Das entsprechende Vorbringen hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 07.02.2022 und in weiteren Darlegungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 ergänzt. Zu einzelnen Vorhaben hat sich Bürgermeister FF auch im Rahmen seiner Einvernahme geäußert. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in den Schriftsätzen vom 10.01.2022 und 23.02.2022, denen zahlreiche Beilagen beigefügt sind, aber auch bei ihrer Einvernahme Stellung. Die zitierten Schriftsätze sowie die von der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister anlässlich der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen der Kapitel 4.1. bis 4.7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Der abschließenden Feststellung laut Kapitel 4.8. der Sachverhaltsdarstellung des gegen-ständlichen Erkenntnisses liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:

 

Bei den in den Kapiteln 3.1. und 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen Vorhaben gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Bürgermeister und der Beschwerdeführerin. Daraus lässt sich nicht deren Absicht erkennen, die angeführten Projekte zu verzögern. Gerade bei dem in Kapitel 3.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses genannten Vorhaben hielt sie Rücksprache mit einem Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung. Bei dem in Kapitel 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses genannten Thema hat der Zeuge GG ausdrücklich festgehalten, unabhängig von der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gegen die unterschiedlichen Widmungen auf der Ebene des Erdgeschosses gewesen zu sein.

 

Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass beim „DD“ nicht sofort nach Einlangen des Ansuchens im Jahr 2018 eine Abweisung im Hinblick auf den bestehenden Widerspruch zur Flächenwidmung erfolgt ist. Laut dem an den Bauwerber RRR gerichteten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2019 war allerdings geplant, die Widmung dem Gemeinderat in der Sitzung am 02.10.2019 vorzulegen, damit die für die beantragte nachträgliche Genehmigung des Zubaus erforderliche Widmung vorliegt. Die Beschwerdeführerin war daher bestrebt, eine Sanierung des – unbestrittenermaßen – bestehenden konsenslosen Zustandes herbeizuführen. Die nunmehr erfolgte Abweisung des „4. Bauansuchens“ ändert auch nichts an dem – unter dem Gesichtspunkt der Rechtsicherheit – unbefriedigenden gesetzwidrigen Zustand.

 

Dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der FFF OG vom 01.02.2017 (Vorhaben „PP“) ist klar zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Bauansuchen nicht eingereicht war. Darüber hinaus wurde der FFF OG offensichtlich kommuniziert, „dass ein Ausbau und eine Erhöhung der Wohnnutzfläche (Kubatur) auf der PP für einen privaten Bereich nicht möglich ist.“

 

Zum Projekt „QQ“ (vgl Kapitel 4.5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) bewertete der JJJ-Beirat die geplante Errichtung der Rampe zum Geschäftseingang noch in der Sitzung am 03.06.2020 äußerst kritisch. Insbesondere wurde die Einengung des öffentlichen Raumes wie auch die Anlagerung eines Bauelementes von einem charakteristischen Gebäude für die örtliche Situation negativ gesehen. Dem gegenüber kam der JJJ-Beirat in seiner Sitzung vom 24.06.2020 zu einer anderen Ansicht. Daraus lässt sich allerdings ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht ableiten.

 

Zu den Vorhaben „KKK“ und „LLL“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Vorhaben nicht in ihrer Funktion als Leiterin des NN-Amtes befasst wurde. Die von der Beschwerdeführerin bei der Bearbeitung des Vorhabens „KKK“ gewählte Vorgangsweise steht im Einklang mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz. Darüber hinaus ergingen zu der in der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2021 beschlossenen Änderung des Raumordnungskonzeptes Stellungnahmen, mit denen sich der Gemeinderat wiederum auseinanderzusetzen hat. Die für die Änderung des Flächenwidmungsplanes notwendigen Gutachten sind zudem noch ausständig.

 

Beim Projekt „LLL“ ist der belangten Behörde einzuräumen, dass die – korrekte – Bearbeitung durch die Beschwerdeführerin eine geraume Zeit in Anspruch genommen hat. Allerdings hat auch die Ausfertigung des Bescheides auf der Basis der hochbautechnischen Beurteilung durch die Beschwerdeführerin rund sechs Wochen gedauert.

 

Eine – wie von der belangten Behörde behauptete – bewusste Verzögerung oder Behinderung von Vorhaben oder massive fachliche Fehlbeurteilungen sind somit für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat im Einklang dazu in ihrem Rechtsmittel auch unwidersprochen festgehalten, dass im Zeitraum vom Jänner 2017 bis 08.06.2020 121 Gemeinderatsbeschlüsse zum Fachbereich Bau- und Raumordnung ergingen, von denen 120 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erhielten.

 

 

V. Rechtslage:

 

1. Gemeindebeamtengesetz 1970:

 

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 19 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl Nr 9/1970, in der Fassung LGBl Nr 9/1970, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

 

„§ 19

Geschäftskreis, Versetzung

 

(1) Jeder Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, wenn dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.“

 

2. Beamtendienstrechtsgesetz 1979:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) in der gemäß § 2 Landesbeamtengesetz 1998 (LBD) geltenden Fassung lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„Versetzung

 

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit Beifügung zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

[…]“

 

„Verwendungsänderung

 

§ 40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung und der Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzusetzen, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(5) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 3 Monate nicht übersteigt. Abs 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung Verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

[…]

 

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

 

„Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

 

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

 

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

 

VI. Erwägungen:

 

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Der Bescheid vom 31.05.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung am 01.06.2021 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 erhobene Beschwerde − sie richtet sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides vom 31.05.2021 − langte am 23.06.2021 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Stadtrat der Stadtgemeinde X ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

 

2. Zum Prüfungsumfang:

 

Die Beschwerde vom 21.06.2021 richtet sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 31.05.2021, Zl ***.

 

Über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 31.05.2021,Zl ***, verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit Wirkung ab 08.06.2020 angeordnete Abberufung als Leiterin der Abteilung *** und den damit gleichzeitig verfügten Einzug der Abteilungsleiterzulage erging der bereits (rechtskräftige) Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.09.2021, Zl ***. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist daher die mit Wirkung ab 08.06.2020 verfügte Abberufung als Leiterin der Abteilung *** – CC-Abteilung (Spruchpunkt I.) und der damit gleichzeitig verfügte Einzug der Abteilungsleiterzulage (Spruchpunkt II.).

 

3. In der Sache:

 

3.1. Zur Zuständigkeit des Stadtrates:

 

Im Einklang mit § 108 Abs 1 zweiter Satz GBG hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde X mit Beschluss vom 16.03.2016 die Beschlussfassung unter anderem in Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeindebeamten dem Stadtrat übertragen. Der Stadtrat der Gemeinde X war daher die zuständige Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides.

 

3.2. Zur Qualifizierung der vorgenommenen Abberufung:

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 zur provisorischen Beamtin der Stadtgemeinde X der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, ernannt und – entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 23.04.2007 – zur Leiterin der Abteilung *** bestellt. Für die Dauer der Ausübung der Funktion als Leiterin der Abteilung *** wurde ihr auch eine Verwendungszulage gewährt.

Mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides hat die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin rückwirkend mit 08.06.2020 von ihrer Funktion als Leiterin des NN-Amtes - Abteilung *** - abberufen. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Verwendungszulage eingezogen.

 

Das NN-Amt/Abteilung *** der Stadtgemeinde X ist als Dienststelle zu qualifizieren, da es entsprechend dem auf § 3 Abs 4 der Geschäftsordnung des Stadtamtes X beruhenden Geschäftsverteilungsplan eine verwaltungsmäßige Einheit bildet (vgl auch VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195). Die Beschwerdeführerin ist weiterhin einem Dienstposten der Verwendungs-gruppe A der Abteilung *** zugeordnet, von einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten gemäß § 19 Abs 3 GBG ist daher nicht auszugehen. Unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 in der für das Land Tirol geltenden Fassung ist die Abberufung der Beschwerdeführerin von der Verwendung als Leiterin der Abteilung *** des Stadtamtes der Stadtgemeinde X unter Beibehaltung der Tätigkeit in dieser Abteilung als Gemeindebeamtin der Verwendungsgruppe A einer Versetzung gleichzuhalten (vgl VwGH 25.01.1995, 94/12/0256). Eine solche Personalmaßnahme ist mit Bescheid zu verfügen.

 

3.3. Zum dienstlichen Interesse:

 

Die die Beschwerdeführerin betreffende Verwendungsänderung – Abberufung von ihrer Funktion als Leiterin des NN-Amtes – setzt ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs 2 BDG 1979 voraus.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein „wichtiges dienstliches Interesse“ berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter die ihm in seiner Verwendung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Der Versetzungsschutz/Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen bezweckt, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu sichern. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im vorhin dargestellten Sinne fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte schutzlos Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung (Verwendungsänderung) ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen nur durch in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl VwGH 25.01.1995, 94/12/0256 ua). Gleiches gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses oder Störung des Vertrauensverhältnisses (vgl VwGH 17.10.2001, 96/12/0053).

 

Ein wesentliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personal meist vermeidbar wäre. Wird eine Personalmaßnahme auf das Bestehen eines Spannungsverhältnisses gestützt, setzt die Annahme eines solchen die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn wenn es an einer solchen Feststellung fehlt, wäre der Beamte in der Frage seiner Versetzung von unüberprüfbaren Meinungen seiner Vorgesetzten bzw seiner Kollegen abhängig. Derartige in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugängliche Momente müssen durch Fakten objektiviert werden (vgl VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046).

 

Zwischen Bürgermeister FF und der Beschwerdeführerin besteht jedenfalls ein Spannungsverhältnis. Allerdings liegen keine Umstände vor, dass die Beschwerdeführerin die in ihrer Verwendung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Das ihr zur Last gelegte grobe Fehlverhalten – bewusste Verzögerungen bei der Behandlung von Projekten, unzureichende Information des Bauausschusses, gravierende fachliche Mängel bei der Beurteilung von Projekten, mangelndes Führungsverhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NN-Amtes etc – lässt sich nicht feststellen. Wichtige dienstliche Interessen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen betreffend die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Leiterin des NN-Amtes folglich nicht vor.

 

4. Ergebnis:

 

4.1. Zum Erkenntnis:

 

Die Voraussetzungen für die als qualifizierte Verwendungsänderung vorgenommene Abberufung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung *** sind nicht gegeben. Dementsprechend war Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 30.05.2021, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31.05.2021, Zl ***, angeordnete Einziehung der Verwendungszulage ist unmittelbare Folge der verfügten Abberufung von der Funktion als Abteilungsleiterin. Aufgrund des dargestellten untrennbaren sachlichen Zusammenhanges ist auch Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 30.05.2021, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 31.05.2021, Zl ***, bildet eine materielle Erledigung im Sinne des § 28 Abs 5 VwGVG.

 

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

 

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

 

Bei der gegenständlichen Entscheidung waren, insbesondere im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Verfahrensparteien, detaillierte Erhebungen im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens notwendig. Die getroffenen Feststellungen bedurften einer umfassenden Beweiswürdigung. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben alle an der Verhandlung teilnehmenden Verfahrensparteien – Beschwerdeführerin und belangte Behörde – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der sinngemäß angewandten Bestimmungen des BDG 1979 zu klären. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 38 Abs 2 BDG 1979 nicht abgewichen. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053). Die ordentliche Revision wird daher in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

 

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

 

 

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