European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.2500.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB und CC, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.10.2020, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens nach der TBO 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 23.07.2019 hat Herr AA, vertreten durch seine Eltern BB und CC, beide Adresse 1, **** Z beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z um die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung einer bewehrten Erde auf Gst Nr **1 KG Z angesucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 dahingehend erteilt, dass das Bauansuchen um nachstehend angeführte Punkte (Unterlagen) ergänzt werden muss:
1. Eintragung des Abbruchs laut Planunterlagenverordnung (ursprünglich beantragte und bewilligte Winkelstützmauer)
2. Bemaßung des Grundrisses und der Schnitte laut Planunterlagenverordnung (Fixpunkt).
3. Nachweis über die schadlose Ableitung von Oberflächenwässer
4. Absturzsicherung erforderlich – in den Planunterlagen ergänzen und die dafür erforderliche Zustimmung des Nachbarn einholen bzw der Behörde vorlegen (Höhe über 2 m insgesamt).
Am 14.07.2020 wurden verbesserte Planunterlagen eingereicht.
Mit Gutachten vom 01.09.2020, eingelangt im Bauamt der belangten Behörde am 16.09.2020 stellte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass eine Einfriedung mit einer Höhe von über 2 m insgesamt geplant ist. Die Zustimmung der Eigentümer der Parzelle **2 ist für die Errichtung der bewehrten Erde inklusive Absturzsicherung erforderlich.
Mit weiterem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 17.09.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die Zustimmung der Eigentümer der Parzelle **2 KG Z für die Errichtung der bewehrten Erde inklusive Absturzsicherung von über 2 m innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2020 zugestellt.
Mit E-Mail vom 22.09.2020 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Nachbar DD die Unterschrift verweigern müsste. Mit weiterem E-Mail vom 23.09.2020 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es sich um eine genehmigte Betonmauer an der Grundstücksgrenze handle, die Abstände würden laut Vermesser passen. Die Bepflanzung passe. Jetzt wachse schon wieder Getreide, Blumen usw. Die bewehrte Erde habe sich bewährt und stehe noch genauso sicher wie sie EE schon oft gebaut habe. Auch oben bei den Pfadfindern mit bewehrter Erde von FF vor einigen Jahren. Bei der genehmigten Betonmauer an der Grenze sei die Zustimmung von DD auch nicht notwendig gewesen.
Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2020 teilte der Beschwerdeführer persönlich mit, dass die bewehrte Erde an der Grundgrenze keine 2 m hoch sei. Dafür brauche man keine Zustimmung des Nachbarn. Die Absturzsicherung beginne bei dem Punkt, wo die bewehrte Erde zum ursprünglichen Gelände an der Grundgrenze eine Höhe von 1 m erreiche. Dies sei in der Ansicht Süd eingezeichnet und mit 5,26 m Abstand vom Grenzpunkt bemaßt. Dann führe sie von der Grundgrenze weg zu einem Punkt, der 100 cm über dem ursprünglichen Gelände auf der ehemals 40 Grad geneigten Böschung liege. Das sei im Schnitt A-A gezeichnet. Dieser Punkt sei 1,93 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Von dort führe die Absturzsicherung im rechten Winkel zur Grundgrenze und zur bestehenden Winkelstützmauer. Somit überschreite die Gesamthöhe der bewehrten Erde samt Absturzsicherung nirgends die 2 m, für die eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich wäre. In der Feststellung der Bewilligungspflicht löse laut dem Sachverständigen GG eine freitragende Treppe die Bewilligungspflicht aus. Diese Treppe sei mit vier Punkten vermessen und eingezeichnet. Die restlichen Treppen seien laut TBO untergeordnete Bauwerke, die nicht direkt an der Grundgrenze liegen würden und im Zuge der Endvermessung zur Benützungsbewilligung eingetragen würden.
Mit Schreiben vom 29.09.2020 teilte der hochbautechnische Sachverständige mit, dass zum Verbesserungsauftrag „bewehrter Erde“ festgehalten werden dürfe, dass im Abstandsbereich Baumaßnahmen getätigt würden, die eine Gesamthöhe von 2 m überschritten, weshalb gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich sei. Zum Verbesserungsauftrag die „Treppenanlage“ betreffend dürfe festgehalten werden, dass im Bauansuchen um die Bewilligung von vier Treppenläufen angesucht worden sei, weshalb diese im Lageplan gemäß § 31 TBO einzutragen sind.
Mit weiterem Schreiben vom 05.10.2020 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass eine Unterschrift für die Absturzsicherung des Nachbarn auf gar keinen Fall möglich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.10.2020, Zl *** wurde das Bauansuchen zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei und die Frist fruchtlos verstrichen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern BB und CC im Wentlichen zusammengefasst vor, dass es auch für den darunterliegenden Nachbarn Herrn DD von Vorteil sei, wenn hinter seinem Haus gesicherter Boden stehe. Er habe sie von Anfang an blockiert wo es nur gehe, sodass sie vorerst gar nicht in der genehmigten kurzen Zeit mit den beauftragten Firmen hätten beginnen können. Jetzt möchte Herr DD von ihnen ca Euro 20.000,00 für seine von langer Hand geplante Sanierung seines Altbaus. Ihr Sohn AA sei einen ganzen Abend bei Familie DD gewesen, unter anderem auch um eine Unterschrift zu erbitten für die Absturzsicherung der bewehrten Erde, vor der Herr DD unsinnigerweise große Angst habe aber keiner von den Nachbarn sehe den Zaun überhaupt, keiner brauche ihn, er sei sogar sehr hinderlich bei Gartenarbeiten. Herrn DD sei es gerade recht gekommen, dass sie eine genehmigte 2 m hohe Betonmauer (ohne Absturzsicherung, denn die wurde nicht verlangt damals) ohne vorherige Anmeldung am Bauamt Z, auf eigene Verantwortung kurzfristig in zwei Tagen fertigstellten, denn es seien nach einer langen Hitzewelle heftigste Gewitter erwarten zu erwarten gewesen. Außerdem hätten sie wochenlang nicht ein und ausschalen müssen und Herrn DDs Grundstück zertrampeln müssen. Die bewehrte Erde stehe noch immer nach Norm, ausgezeichnet. Inzwischen sei alles sehr gut bepflanzt und Wasser sei schon damals vom Nachbargrundstück und nicht von der bewehrten Erde gekommen, als der Wald gerodet worden sei. Auf jeden Fall gebe ihnen der Nachbar keine Unterschrift. Sie hätten den Vorschlag, den Zaun an besagter bewehrter Erde, etwas nach hinten zu versetzen aber der nichtamtliche Sachverständige habe leider damit auch nichts bewirken können.
Nach erteiltem Verbesserungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend mitgeteilt, dass ihr Begehren wäre, für diese bewehrte Erde gar keine Absturzsicherung zu benötigen, da sie hier niemand sehe und niemand brauche bzw würden sie die Absturzsicherung weiter hinten im Gelände verankern um die notwendigen Abstände einzuhalten.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers bzw dessen Vertreter fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 in der Fassung LBGl Nr 60/2020 von Relevanz:
„§ 2.
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
[…]
§ 6.
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
[…]
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
[…]
d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.
[…]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Vorheriger SuchbegriffTiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet:
„§ 13.
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
IV. Erwägungen:
Wie sich aus den eingereichten Planunterlagen zweifellos ergibt, ist die Errichtung einer Hangsicherung in Form von „bewehrter Erde“ mit einer Höhe von 2 m sowie einer Absturzsicherung in Höhe von 1 m im Abstandsbereich zum Gst **2 KG Z geplant. Es handelt sich dabei um einen Verbundkörper, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und der – gleichsam einer Stein- oder Betonmauer – die Funktion eines Stützelementes erfüllt. Damit liegt eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 TBO 2018 vor, ist diese doch mit dem Erdboden verbunden und bedarf es zu deren fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse.
Gemäß § 26 Abs 1 TBV 2016 müssen an zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dgl angebracht sein. Eine derartige Absturzgefahr besteht jedenfalls ab einer Fallhöhe von einem Meter, welche im gegenständlichen Fall als gegeben betrachtet werden muss und daher entsprechende bautechnische Vorkehrungen, wie zB das Anbringen einer entsprechenden Absturzsicherung getroffen werden müssen. Die Notwendigkeit der Anbringung einer Absturzsicherung ist insofern auch von Relevanz, da eine derartige Absturzsicherung in die Betrachtung der Zulässigkeit gemäß den Bestimmungen der TBO 2018 mitaufgenommen werden muss. So dürfen zB gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dgl bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen errichtet werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Dass eine Fallhöhe von mehr als 2 m gegeben ist, ergibt sich bereits aus den eingereichten Planunterlagen. Das heißt, die Fallhöhe von dieser Stützkonstruktion beträgt jedenfalls mehr als 2 m, weshalb eine Absturzsicherung jedenfalls erforderlich sein wird. Damit ist auch klargestellt, dass es sich gegenständlich um eine mit einer Stützmauer vergleichbare bauliche Anlage handelt, die inklusive Absturzsicherung jedenfalls eine Höhe von mehr als 2 m aufweist.
Gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 dürfen Stützmauern. Geländer, Brüstungen, Einfriedungen udgl bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen in den Abstandsflächen von 4 m errichtet werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Aus den Projektunterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass die in Rede stehende „bewehrte Erde“ mit einer Stützmauer vergleichbar ist und deren Höhe bereits ohne Absturzsicherung 2 m beträgt. Die Zustimmung des betroffenen Nachbarn zu einer größeren Höhe von 2 m ist somit erforderlich.
Wie sich aus dem durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde ergeben hat, liegt die Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn für eine größere Höhe als 2 m nicht vor. Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nicht entsprechen können und wird auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde das Fehlen der entsprechenden Zustimmungserklärung nicht in Abrede gestellt.
Die Zurückweisung des gegenständlichen Bauansuchens mangels erfolgter Verbesserung der Planunterlagen ist daher zu Recht erfolgt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zu kommen konnte.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Zurückversetzung der Absturzsicherung außerhalb des Mindestabstandsbereiches ein neues Bauvorhaben darstellt, welches bei der belangten Behörde neu einzureichen und von dieser neu zu beurteilen wäre.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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