BAO §96 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2020.36.2390.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2020, Zahl ***, über die Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass für das Gebäude auf Gst **1 KG Y mit der Adresse 2, **** Y, für das Jahr 2014 eine Freizeitwohnsitzpauschale gemäß § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003 in den hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012 iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17. November 2011 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***) wie folgt festgesetzt wird.
Abgaben- zeitraum
| Wohnnutz-fläche | Nächtigungszahl gem § 6 Abs 6 TAAG | Tarif gem § 1 VO Tir LReg vom 17.11 2011 | Freizeitwohnsitz-pauschale |
Jahr 2014
|
89 m2 |
240 |
Euro 1,50 |
Euro 360,00 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 15.02.1995 haben (1.) AA und (2.) BB (in der Folge: Beschwerdeführer) das Gst **1 KG Y samt darauf errichtetem Gebäude erworben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.09.1997, Zl ***, wurde die weitere Verwendung des Gebäudes mit der Adresse 2, **** Y, auf Gst **1 KG Y und einer Wohnnutzfläche von 101 m2 als Freizeitwohnsitz bewilligt.
Auf Anfrage der Abgabenbehörde wurde seitens der Gemeinde Y am 10.07.2019 mitgeteilt, dass die Wohnnutzfläche des gegenständlichen Gebäudes nur 89 m2 beträgt.
Zur weiteren Anfrage der Abgabenbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft Z am 17.07.2019 mitgeteilt, dass auf die beiden Beschwerdeführer kein Fahrzeug angemeldet ist.
Aus der von der belangten Behörde weiters eingeholten Meldebestätigung der Gemeinde V ergibt sich, dass die beiden Beschwerdeführer an der Adresse 3, ***** V, Deutschland, gemeldet sind.
Weiters wurden von der belangten Behörde von der Gemeinde Y die Aufstellungen der Restmüllentleerungen und des Wasserverbrauchs für die Jahre 2014 – 2019 eingeholt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2020, Zahl ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern die Aufenthaltsabgabe als Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt mit der Adresse 2, **** Y für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils in der Höhe von Euro 480,- pro Jahr sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 38,40 festgesetzt und zur Bezahlung binnen einen Monats nach Zustellung aufgetragen.
In der dagegen von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.03.2020 wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Ob ein ausreichender Bezug zum Tourismus und abgabepflichtige Nächtigungen stattgefunden haben sei für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht ermittelt worden. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und sei von ihr nicht geprüft worden, ob seit 2013 abgabepflichtige Nächtigungen stattgefunden hätten und rechtfertige dies zur Zurückverweisung. Die Behörde gehe auch zu Unrecht von einem „Freizeitwohnsitz" aus. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an bestritten, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes vorliege. Wenn die Behörde nunmehr ausführe, dass sich aus den „Verbrauchswerten" eine „sporadische Objektnutzung" ableiten lasse, sei daraus keinesfalls abzuleiten, dass ein Abgabentatbestand vorläge. Wo die Beschwerdeführer letztlich polizeilich gemeldet sind, sei ebenso nicht maßgebend. Im Übrigen werde für die verschiedenen Jahre auch eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Der Hebesatz habe für das Jahr 2014 nicht € 480,-, sondern nur € 360,- betragen. Bis zu einem entsprechenden Nachweis wurde auch vorgebracht, dass die Sachbearbeiterin der belangten Behörde zur Unterfertigung des angefochtenen Bescheides nicht approbationsbefugt gewesen sei. Zum Beweis dafür, dass abgabepflichtige Nächtigungen nicht vorgelegen hätten und sohin ein Freizeitwohnsitz nicht gegeben sei, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Sachbearbeiterin der belangten Behörde sowie eines Mitarbeiters des Tourismusverband X, beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2020, Zahl ***, wurde mit näherer Begründung der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2014 mit € 360,00 neu festgesetzt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 14.08.2020 ein.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ergänzend ZMR-Auszüge betreffend die beiden Beschwerdeführer eingeholt, und ergibt sich daraus, dass diese an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht gemeldet sind.
Weiters wurde am 09.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Vertreter der beiden Beschwerdeführer teilgenommen hat. Keiner der beiden Beschwerdeführer hat an der Verhandlung teilgenommen und konnten vom Vertreter zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer betreffend die gegenständlich relevanten Jahre keine konkreten Angaben gemacht werden.
II. Beweiswürdigung
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Daraus haben sich insbesondere folgende Sachverhaltsfeststellungen ergeben:
Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des Gst **1 KG Y samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse 2, **** Y. Die Wohnnutzfläche dieses Gebäudes beträgt 89 m2.
Die beiden Beschwerdeführer sind an der Adresse 3, ***** V, in Deutschland gemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Gebäude sind die Beschwerdeführer nicht gemeldet.
In den verfahrensgegenständlichen Jahren 2014 – 2017 ist das Gebäude nicht leer gestanden, sondern wurde genutzt, wie sich aus der detaillierten Aufstellung des Wasserverbrauchs sowie der Restmüllentleerungen ergibt.
Die Entfernung zwischen V in Deutschland und Y beträgt ca 2 Stunden Fahrtzeit mit dem Auto.
Auf die Beschwerdeführer war Bezirk Z kein Fahrzeug angemeldet.
Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Jahren als *** in Deutschland tätig.
III. Rechtslage
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003 in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 150/2012, LGBl Nr 26/2017, LGBl Nr 32/2017:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
(…)
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
(…)
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) in Beherbergungsbetrieben und
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
(…)“
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17. November 2011 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***)
„§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes X wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 1,50 festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2011 in Kraft.
(…)“
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19. März 2014 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***):
„§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes X wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung
1. in der Gemeinde Y mit € 2,–,
2. im übrigen Gebiet mit € 1,50 festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 20*** in Kraft.
(…)“
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. März 2016 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***):
„§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes X wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 2,– festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2016 in Kraft.
(…)“
IV. Erwägungen
1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass bei der Festsetzung von Abgaben - nach dem allgemeinen Prinzip der Zeitbezogenheit der Abgaben - die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Es war daher in konkreten gegenständlichen sowohl von der Abgabenbehörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Entscheidung nicht die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen, sondern die für Abgabenfestsetzung für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils geltende Fassung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003, in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 150/2012, LGBl Nr 26/2017, LGBl Nr 32/2017, sowie die jeweils entsprechende Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X vom 17.11.2011 (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***), vom 19.03.2014 (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***) bzw vom 01.03.2016 (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***).
2. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer von Anfang an bestritten hätten, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes vorliege und die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob ein ausreichender Bezug zum Tourismus und abgabepflichtige Nächtigungen stattgefunden haben, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 115 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Abgabepflichtigen aber nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 24.09.2014, 2012/13/0107).
Diese erhöhte Mitwirkungsverpflichtung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben oder ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es primär am Abgabepflichtigen, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Insbesondere dann, wenn nach der Lage des Falles nur die Abgabepflichtigen Angaben zum konkreten Sachverhalt machen können.
3. Gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG sind ua alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist, abgabepflichtig.
§ 2 lit a TAAG definiert Tourismus als Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben.
4. Als „Freizeitwohnsitze“ gelten gemäß § 2 lit e TAAG Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Der VwGH hat sich mit dem Begriff des „Freizeitwohnsitzes“ nach der geltenden Tiroler Rechtlage sowie den diesbezüglichen Vorgängerbestimmungen bereits mehrfach befasst.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zur inhaltsgleichen Legaldefinition in § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
5. Aus dem bereits von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.09.1997, Zl ***, die weitere Verwendung des Gebäudes mit der Adresse 2, **** Y auf Gst **1 KG Y als Freizeitwohnsitz bewilligt wurde.
Aus der von der belangten Behörde weiters eingeholten Meldebestätigung der Gemeinde V ergibt sich, dass die beiden Beschwerdeführer zumindest bis 16.07.2019 (Datum der Behördenauskunft Gemeinde V) an der Adresse 3, ***** V, Deutschland aufrecht gemeldet waren.
Im verfahrensgegenständlichen Gebäude sind die Beschwerdeführer lt ZMR-Abfrage nicht gemeldet.
Aus der Internet-Recherche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren als *** in Deutschland tätig war und die Entfernung zwischen V in Deutschland und Y ca 2 Stunden Fahrtzeit mit dem Auto beträgt.
Auf Anfrage der Abgabenbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft Z am 17.07.2019 mitgeteilt, dass auf die beiden Beschwerdeführer kein Fahrzeug angemeldet ist.
Weiters wurden von der belangten Behörde von der Gemeinde Y die Aufstellung der Restmüllentleerungen und des Wasserverbrauchs für die Jahre 2014 – 2019 eingeholt.
6. Bereits daraus ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude in den gegenständlich relevanten Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 nicht leer gestanden haben kann.
Vom Beschwerdeführer selbst wurde die weitere Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nach den damaligen raumordnungsrechtlichen Vorschriften zur weiteren Nutzung als Freizeitwohnsitz angemeldet und von der Baubehörde bewilligt.
Dass man ein Gebäude gerade in einer Region erwirbt, die für den Tourismus international bekannt ist, ohne dort auch die touristische Infrastruktur zu nutzen, ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht glaubhaft.
Aufgrund der Entfernung von der Wohnadresse der Beschwerdeführer in Deutschland (***** V) von nicht ganz 2 Stunden ergibt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung weiters, dass das Gebäude nicht nur während des Tages genutzt wurde, sondern im gegenständlichen Gebäude sehr wohl auch Nächtigungen erfolgt sind.
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 als *** in Deutschland tätig.
Ein weitergehender Bezug zu Y wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.
7. Der Annahme der belangten Behörde, dass aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon auszugehen war, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer nicht in Y liegt und das Gebäude als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und in den verfahrensgegenständlichen Jahren darin auch jeweils abgabepflichtige Nächtigungen erfolgt sind, sind die Beschwerdeführer nicht mit inhaltlich detailliertem Vorbringen entgegengetreten bzw ihrer gebotenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Von diesen wurde, sowohl trotz mehrfacher Aufforderung im behördliche Abgabenverfahren keine konkreten Angaben gemacht, als auch von der Möglichkeit, sind im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht zur konkreten Nutzung des Gebäudes zu äußern, kein Gebrauch gemacht.
8. Den Beweisanträgen zur Einvernahme der Sachbearbeiterin der belangten Behörde und des Mitarbeiters des Tourismusverbandes war keine Folge zu geben, da diese zu den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer keine Angaben machen können.
9. Zusammengefasst haben sich daher keine Bedenken dagegen ergeben, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen zum Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 der Abgabenanspruch auch jeweils entstanden ist.
10. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass bis zu einem entsprechenden Nachweis geltend gemacht wird, dass die Sachbearbeiterin der belangten Behörde, deren Name in der Fertigung des angefochtenen Bescheides angeführt ist, nicht approbationsbefugt gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Zu den diesbezüglich umfassenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen mehr erstattet.
Gemäß § 96 Abs 2 BAO bedürfen Ausfertigungen (zB auch Abgabenbescheide), die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wurde sohin vom Gesetzgeber in § 96 Abs 2 erster Satz BAO ausdrücklich klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs 2 BAO als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (vgl Ritz, BAO – Kommentar7, zu § 96, Rz 12, AB 687 BlgNR 26. GP , 37).
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist amtssigniert und war daher gemäß § 96 Abs 2 BAO ex lege als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Aufgrund der gesetzlichen Genehmigungsfiktion konnte daher im konkreten gegenständlichen Fall dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Relevanz zugekommen.
11. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der „Hebesatz“ für das Jahr 2014 nicht € 480,-, sondern nur € 360,- betragen habe, ist diesem Vorbringen allerdings Berechtigung zugekommen.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind bei der Festsetzung von Abgaben - nach dem allgemeinen Prinzip der Zeitbezogenheit der Abgaben - die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind.
Es war daher im gegenständlichen Fall sowohl von der Abgabenbehörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Entscheidung betreffend die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2014 nicht die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen, sondern das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003, in der Fassung LGBl Nr 150/2012 iVm Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X vom 17.11.2011 (Zl ***, Boten für Tirol Nr ***, Stück ***).
Gemäß § 1 dieser Verordnung war damals für das Gebiet des Tourismusverbandes X die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit Euro 1,50 festgesetzt.
12. Gemäß § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergibt sich die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl.
Laut Mitteilung der Gemeinde Y vom 10.07.2019 beträgt die Wohnnutzfläche des gegenständlichen Gebäudes 89 m2.
Gemäß § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 100 m² die Nächtigungszahl 240.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall für das Jahr 2014 eine Freizeitwohnsitzpauschale von Euro 360,-
13. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2020, Zahl ***, wurde daher auch zutreffenderweise der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2014 mit Euro 360,00 reduziert festgesetzt wurde.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt allerdings die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt daher die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO7, § 264 Rz 3).
14. Es war daher die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene reduzierte Neufestsetzung für das Jahr 2014 - gegen die sich seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken ergeben hat - mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum festzusetzen.
Im Übrigen war die Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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