LVwG Tirol LVwG-2020/33/1982-9

LVwG TirolLVwG-2020/33/1982-930.8.2022

LStG Tir 1989 §20

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.33.1982.9

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, sowie des Herrn BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Straßenbehörde vom 11.08.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 hat die DD AG als gesetzliche Verwalterin der Grundstücke Nr **1 und **2 in EZ ***1 Grundbuch ***** X, vertreten durch den Forstbetrieb W, Adresse 3, **** V, beim Bürgermeister der Gemeinde X als Straßenbehörde erster Instanz den Antrag auf Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Tiroler Straßengesetz gestellt.

 

Mit Einladung vom 04.06.2020 hat der Bürgermeister der Gemeinde X zur Gründungsversammlung gemäß § 20 Tiroler Straßengesetz zur Bildung eines öffentlich-rechtlichen Interessentschaftsweges „EE-FF-GG“ für Donnerstag, den 18.06.2020, eingeladen. Aus dem Protokoll der Gründungsversammlung ergibt sich, dass für die Gründung einer Interessentschaft gemäß § 20 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz die Einstimmigkeit fehlt. Die vorliegende Satzung inklusive der Beitragsanteile, dies ergibt sich aus dem Protokoll, kann in den Bescheid aufgenommen werden und somit mit Erlassung des Bescheides genehmigt werden.

 

Mit Antrag vom 30.06.2020 hat die DD AG, vertreten durch den Forstbetrieb W, Adresse 3, **** V, den Antrag auf Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft im Bereich EE-FF-GG gemäß § 20 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz an den Bürgermeister der Gemeinde X als Straßenrechtsbehörde erster Instanz gestellt.

 

Über diesen Antrag hat der Bürgermeister der Gemeinde X als Straßenrechtsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für den 28.07.2020 zur Bildung einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft „EE-GG-FF“ anberaumt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde von Herrn BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC die Abweisung des Antrages auf Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft beantragt. Auch Herr AA hat sich im Rahmen der Verhandlung gegen das Projekt ausgesprochen.

 

Zur mündlichen Verhandlung wurden von der Gemeinde X alle als Interessenten in Betracht kommenden Personen geladen und wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde vom 13.07.2020 bis 28.07.2020 kundgemacht.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Straßenbehörde vom 11.08.2020, Zahl ***, wurde über den Antrag der DD AG, vertreten durch den Forstbetrieb W, Adresse 3, **** V, auf Bildung einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz mit der Bezeichnung „EE-GG-FF“ auf den Grundstücken des bereits bestehenden Weges von der JJ- Brücke bis zum KK- Stollen der Firma LL und des Zuweges vom Ferienheim bis zur MM -Aste in der KG ***** X laut Darstellung im Lageplan und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Unter Spruchpunkt I. wurde gemäß § 16 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, die Straße nach der JJ- Brücke beginnend bei der Abzweigung Richtung Ferienheim inklusive der Abzweigung Ferienheim inklusive der Abzweigung Ferienheim bis MM -Aste und ab dem Ferienheim bis zum KK- Stollen der Firma LL KG laut Darstellung des Lageplanes zur öffentlich-rechtlichen Interessentenstraße erklärt. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 20 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 Tiroler Straßengesetz für die im Spruchteil I. angeführte öffentliche Interessentenstraße mit der Bezeichnung „EE-GG-FF“ die Anlage 2 enthaltene, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende Satzung, gebildet. Die der öffentlichen Interessentenstraße bildenden Interessenten sowie deren Beitragsanteile ergeben sich aus dieser Satzung. Dem Bescheid war ein Lageplan sowie die Satzung der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft „EE-GG-FF“ angeschlossen.

 

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Straßeninteressentschaft für ihn keinen verkehrsmäßigen Vorteil bringe. Durch die Straßeninteressentschaft werde sich das Verkehrsaufkommen noch erhöhen und somit auch der Verschleiß der Straße. Weiters könne seit längerer Zeit beobachtet werden, dass die Straße nicht nur von den einbezogenen Interessenten, sondern auch vermehrt von nicht berechtigten Personen befahren werde. Außerdem werde die Straße auch häufiger von Personen benutzt, die Schnittholz abtransportieren würden. Die Straße werde auch durch diese Nutzung in Mitleidenschaft gezogen. Eine Straßenerhaltung durch die Interessenten sei dadurch nicht vertretbar. Er besitze weiters eine Quelle, die sich in unmittelbarer Nähe zur Straße befinde und im Quellkataster unter dem Namen „NN- Quelle“ eingetragen sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X hat auch Herr BB, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz auf Antrag eine nach Abs 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden habe, wenn unter anderem die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringe und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 von 100 der Beitragsanteile entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmen würden. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Verhandlung vom 28.07.2020 vorgebracht, dass ihm als Eigentümer des Gst **3 in EZ ***** KG X überhaupt keinen verkehrsmäßigen Vorteil bringe, zumal er die entsprechenden Zufahrtsrechte über die südlich gelegenen Grundstücke **4, **5, **6, **7, **8 sowie **9 besitze und sohin der weiter nach Norden führende Weg für ihn verkehrsmäßig keinen Vorteil bringe, sondern eine derartigen Straßeninteressentschaft für ihn mit dem Nachteil eines weit höheren Verkehrsaufkommens zu den nördlich an der Liegenschaft gelegenen anderen Liegenschaften verbunden sei. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass für die nördlich gelegenen Liegenschaften die Möglichkeit bestehe, von der Gemeindestraße aus über den dort befindlichen Weg über die Grundstücke **10 über die OO- Brücke sowie Grundstück **11 vom Norden her zuzufahren. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, habe die Behörde in keiner Weise begründet, ebenso wie nicht begründet worden sei, worin der Vorteil für den Beschwerdeführer gelegen sein sollte, dass sein Grundstück **3 in die Straßeninteressentschaft einbezogen werden sollte. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 2 Tiroler Straßengesetz nicht erfüllt. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Antrag der DD AG auf Bildung einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft in Stattgebung der Beschwerde abzuweisen.

 

Die belangte Behörde (Bürgermeister der Gemeinde X) hat zur Beschwerde des AA im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes auf Gst **9 sei und es derzeit für seinen Freizeitwohnsitz keine geregelte Zufahrt gebe. Der Beschwerdeführer fahre daher über die Grundstücke **5 und **6 über einen bestehenden, aber rechtlich ungeregelten Weg zu seinem Freizeitwohnsitz. Der verkehrsmäßige Vorteil sei daher mit einer geregelten Zufahrt zu seinem Freizeitwohnsitz begründbar. Der Grund für die Errichtung einer öffentlichen Interessentenstraße sei die rechtliche Aufteilung der Wegerhaltung und Einbeziehung aller im Einzugsgebiet liegenden Eigentümer nach der in der Satzung zugrundeliegenden Anteilsberechnung. Das Befahren der Interessentenstraße durch nicht berechtigte Personen sowie die Inanspruchnahme der Straße und die Verpflichtung einer Sanierung durch den dafür verantwortlichen Interessenten bei einer Überbeanspruchung könne mit einer öffentlichen Interessentenstraße weit mehr eingeschränkt bzw gesteuert werden als bei einem ungeregelten Weg. Für die besagte NN- Quelle sei allein durch die Gründung einer Weginteressentschaft kein Nachteil zu erwarten.

 

Zur Beschwerde des Herrn BB wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser auf Gst **12 einen rechtmäßigen Freizeitwohnsitz besitze, für den es weder über den südlich gelegenen landwirtschaftlichen Bringungsweg noch über den derzeit ungeregelten Weg eine rechtmäßige Zufahrt gebe. Zudem habe sich Herr BB geweigert, seine landwirtschaftlichen Flächen in den südlich gelegenen landwirtschaftlichen Bringungsweg PP- Alm einschlüsseln zu lassen. Somit gebe es für Herrn BB derzeit nur eine rechtlich geregelte Zufahrt zu seiner Waldparzelle Gst **13. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie der Freizeitwohnsitz würden derzeit keine rechtlich geregelte Zufahrt haben. Die angesprochene Alternative sei nur mit immens hohem Kostenaufwand ausbaufähig und der bestehende Weg auf der linken Talseite (Gst **10) weise eine Neigung von teilweise über 20 % auf und sei weder für eine dauernde forstwirtschaftliche noch für eine dauernde landwirtschaftliche Bringung geeignet und schon gar nicht als Zufahrt zu den bestehenden Freizeitwohnsitzen. Auf der rechten Talseite gebe es auf einer Länge von ca 300 m nur einen Fußweg mit zahlreichen Vernässungen. Hier einen Verbindungsweg zum bestehenden Weg auf Gst **1 herzustellen, würde aufwendige naturschutzrechtliche Verfahren und hohe Kosten für Wegerrichtung und Trockenlegungen verursachen. Zudem würde sich dieser Bereich, wo die Grundstücke **11, **14, **15 und ein Teil von **1 liegen würden, im gefährlichsten Lawinenstrich des X- Tales liegen.

 

Die DD AG als Antragsteller haben zu den Beschwerden im Wesentlichen vorgebracht, dass den Ausführungen der Gemeinde hinsichtlich der alternativen Zufahrten und der technischen Umsetzbarkeit der Varianten zuzustimmen sei. Eine moderne Zufahrts- und Erschließungsregelung müsse rechtlich und technisch den Erfordernissen der heutigen Zeit entsprechen. Von Seiten der DD AG solle das Verkehrsaufkommen nicht erhöht, sondern reduziert bzw ordentlich geregelt werden. Aktuell gebe es keine Regelung und jeder könne machen was er für richtig halte. Um dies in den Griff zu bekommen, sei eine gültige Rechtsform in Form der Interessentschaft dringend notwendig. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Befürchtung, dass sich das Verkehrsaufkommen erhöhen werde, sei falsch und eher zur jetzigen Zeit der Fall. Durch die Bildung einer öffentlichen Interessentenstraße mit eben eingeschränktem Benutzerkreis könne dem entgegengewirkt werden, zum Beispiel durch Verordnung einer Fahrverbotstafel, Sperre während Forstaufbruch, Schranken etc. Beide Beschwerdeführer AA und BB entsprechen laut aktueller Berechnung einem Anteil von 8,45 %. Somit sei die notwendige Mehrheit von 75 % vorhanden und seien Zwangseinbeziehungen im Rahmen des Straßengesetzes möglich und daher auch legitim.

 

Am 02.06.2021 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer AA im Wesentlichen auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei.

Seitens des Beschwerdeführers BB wurde ebenfalls im Wesentlichen auf die Beschwerde verwiesen sowie auf die Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antrag auf Bildung eines Interessentenweges gestellt worden sei, da hier auch im Bescheid der belangten Behörde von keinem Vorteil die Rede sei.

 

Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass es nicht stimme, dass der Weg keinen Vorteil bringe. Herr BB habe ohne einen geregelten Weg keine Zufahrt zu seinem Freizeitwohnsitz.

Seitens der Antragstellerin DD AG wurde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers BB vorgebracht, dass es hier nicht nur um den Freizeitwohnsitz gehe, sondern auch mehrere Grundstücke erschlossen werden. Die Weganlage führe direkt an oder durch Grundstücke des Beschwerdeführers BB. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte sehr wohl einerseits einen Hinweis auf das Verhandlungsgeschehen sowie andererseits beruhe der Bescheid auf den Berechnungen des Amtssachverständigen QQ. Es liege somit eine taugliche Begründung vor und wurden auch keine auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumente vorgebracht. Die für die Antragstellung erforderliche Mehrheit liege zweifelsohne vor. Der verkehrsmäßige Vorteil sei nach objektiv abstrakten Parametern zu beurteilen. Subjektiv konkrete Einschätzungen einer Partei würden keine Rolle spielen (vgl VwGH 21.10.1993, 93/06/0017). Demnach sei es für das Vorliegen eines Verkehrsinteresses nicht erforderlich, dass ein Grundstück ohne Interessentenstraße nicht aufgeschlossen wäre; einen zur bisherigen Erschließung hinzutretende genüge für die Einstufung dem Grunde nach. Das Maß des Erschließungsinteresses wiederum drücke sich in der Höhe des Beitragsanteiles aus. Die Benützungsfrequenz sei im Übrigen für die Anteilshöhe relevant (VwGH 05.05.1994, 92/06/0161). Die Hypothese eines höheren Verkehrsaufkommens sei rechtlich nicht entscheidend. Die Interessentschaft könne dem durch entsprechende Verkehrsbeschränkungen entgegnen.

 

Dazu hat der Beschwerdeführer BB ausgeführt, dass kein einziger Vorteil für ihn vorliege. Unrichtig sei, dass seine Zufahrt nicht gesichert sei. Es werde auf die mündliche an Ort und Stelle durchgeführte Verhandlung vor Bescheiderlassung hingewiesen.

 

Die belangte Behörde hat dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer BB für die Zufahrt zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken sich nicht eingeschlüsselt habe und dies betreffe jedoch einen anderen Weg, den Weg südlich. Zu seinem Freizeitwohnsitz habe der Beschwerdeführer keine Zufahrtsberechtigung. Es bestehen hier wohl genehmigte Freizeitwohnsitze, jedoch für die Besitzer dieser Freizeitwohnsitze keine geregelte Zufahrt, auch nicht für den Beschwerdeführer BB.

 

Seitens des Beschwerdeführers BB wurde dazu vorgebracht, dass er bisher auf dieser Privatstraße ohne Einschränkungen gefahren sei und daher eine geregelte Zufahrt bestehe. Er fahre mit Genehmigung sämtlicher Eigentümer über diese Privatstraße.

 

Die Antragstellerin DD AG hat noch vorgebracht, dass aus der Sicht der Antragstellerin sich der verkehrsmäßige Vorteil in den relativ niederen Beitragsanteilen der Beschwerdeführer ausdrücke. Dies nach den objektiven Berechnungen der Abteilung RR, für BB 7,04 Anteile und für AA 1 ,41 Anteile. Die Gründung der öffentlichen Straßeninteressentschaft werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Beteiligten gewünscht und befürwortet, da in der Vergangenheit keine rechtliche Regelung in zufriedenstellender Weise vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei hier auch ganz entscheidend die Haftungsfrage zu betonen.

 

Der Beschwerdeführer BB hat noch zu Protokoll gegeben, dass der Weg dadurch entstanden sei, dass die Firma LL beim Kraftwerksbau dort hat müssen auf die Baustelle zufahren. Es stehe auch in der Bauverhandlung drinnen, dass sich die Firma LL mit den Grundeigentümern einigen müsse, damit sie dort hinfahren könne. Seitdem bestehe dieser Weg.

 

Dazu führt die belangte Behörde aus, dass nur die Firma LL ein eingetragenes Servitut für diesen Weg habe, für alle anderen Grundeigentümer bestehe kein solches Servitut.

 

Dazu führt der Beschwerdeführer BB aus, dass selbst wenn es kein eingetragenes Servitut gebe, gebe es ein ersessenes Wegerecht.

 

Dazu führt der Vertreter der belangten Behörde aus, dass, wenn überhaupt eine Ersitzung stattgefunden habe, diese eventuell für die landwirtschaftlichen Grundstücke gelten möge, jedoch für den Freizeitwohnsitz gebe es kein ersessenes Recht. Dies gelte nicht nur für den Beschwerdeführer BB, sondern für alle Freizeitwohnsitzbesitzer.

 

Abschließend wurde seitens des Beschwerdeführers BB der Antrag gestellt, nach Zustellung einer Protokollabschrift die Frist zur Vorlage der Beweismittel, Grundbuchsauszug zum Beweis eines Servituts und Verhandlungsschrift betreffend die Wegerrichtung durch die Firma LL zu gewähren.

 

Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 hat der Beschwerdeführer BB rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen vorgebracht, dass für ihn eine Zufahrt zu seinen hier relevanten Liegenschaften insbesondere zu seinem Freizeitwohnsitz auf Grundstück **12 ein Wegservitut seit vielen Jahrzehnten bestehe. Der Beschwerdeführer bzw seine Rechtsvorgänger hätten mit den jeweiligen Grundeigentümern bzw deren Rechtsvorgängern diese nicht im Grundbuch eingetragenen Servituten vereinbart und seit vielen Jahrzehnten auch ausgeübt. Dies betreffe folgende Grundstücksparzellen bzw Eigentümer: Gst **16 TT, Gst **6 UU, Gst **17 und **18 VV, Gst **3 BB, Gst **19 und **20 WW und Gst **21 Gemeinde X. Diese Zufahrt sei bereits in einer Baubeschreibung vom 19.06.1988 erwähnt, und zwar „Erschließung: Bestand-Privatweg“. Ebenso sei im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.10.1996 im Befund unter Verkehrserschließung angeführt: „Interessentschaftsweg“ und in der Baubeschreibung wurde angeführt, dass „die XX- Hütte vor 1984 zu einem Freizeitwohnsitz ausgebaut wurde“. Mit Bescheid der Gemeinde X vom 06.11.1996 wurde dieser Freizeitwohnsitz genehmigt. Ebenso habe der Beschwerdeführer einen Mietvertrag aus dem Jahre 1969 auffinden können, der die Existenz der Hütte bereits zu diesem Zeitpunkt belegen würde. Hätte es hier keine Zufahrt zum Grundstück **21 (richtig wohl **12) bestanden, dann hätte es keine Baubewilligung und auch keine Umwidmung zum Freizeitwohnsitz gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher das Zufahrtsrecht zu dem Gst **12 aufgrund des mehr als 30-jährigen Gebrauchs jedenfalls ersessen und sei er berechtigt, über die oben angeführten Grundstücke zu fahren. Im Hinblick auf die einvernehmliche Regelung der jeweiligen Miteigentümer und auch der Gemeinde X, die allesamt seit Jahrzehnten diesen Interessentschaftsweg benützt haben und daher auch von einer Ersitzung des Geh- und Fahrrechtes auszugehen sei, könne der nunmehrige Bürgermeister der Gemeinde X nicht entgegen der seinerzeitigen, über Jahrzehnte hinweg gegoltenen Vereinbarung nunmehr dem Beschwerdeführer das Recht absprechen, über das Teilstück des Weges, welches sich auf Gst **21 befinde, sein Geh- und Fahrrecht auszuüben. Des Weiteren ergebe sich aus den Grundbuchsauszügen betreffend EZ ***2 und EZ ***3 allesamt im Eigentum der Firma LL, Glasschleiferei in Z, dass diese eingetragenen Geh- und Fahrrechte über die verschiedenen Liegenschaften besitze, um auf ihre Grundstücke **22 sowie **23 zu gelangen sowie zum Kraftwerksgebäude samt KK- Stollen. Dem Grundbuchsauszug für die EZ 86 sei zu entnehmen, dass die Grundstücke **10 und **11 als öffentliches Gut ausgewiesen seien und somit eine Erschließung der Grundstücke **1 und **2 im Eigentum der Österreichischen Republik (Bundesforste) von Norden her uneingeschränkt bestehe. Für den Beschwerdeführer ergebe sich sohin nicht der geringste Vorteil einer öffentlichen Privatstraße, ebenso wenig sei eine Notwendigkeit zu erkennen. Der Eingabe waren die im Schriftsatz angeführten Unterlagen angeschlossen.

 

Dazu hat die belangte Behörde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Aktenlage für den Beschwerdeführer BB keine rechtliche Zufahrt, die für eine Bauplatzeignung gemäß TBO § 3 Abs 1 für den Freizeitwohnsitz erforderlich wäre, gegeben sei. Im Bescheid vom 11.10.1996 sei bei der Verkehrserschließung Interessentschaftsweg angegeben. Dieser sei jedoch erst mit Rechtsgültigkeit des Bescheides vom 11.08.2020 gegeben. Es gebe lediglich auf der südlichen Seite der MM -Aste einen landwirtschaftlichen Bringungsweg, in dem Herr BB mit seinem Waldgrundstück **13 eingeschlüsselt sei. Daraus sei aber weder eine Erschließung für seine landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, noch für seinen Freizeitwohnsitz abzuleiten. Die derzeitige Zufahrt erfolge über das Gemeindegrundstück **21. Diese Zufahrt werde von Herrn BB nur auf Basis einer bereits lang genutzten Durchfahrt genutzt. Daraus könne sich aber kein Durchfahrtsrecht für wechselnde Mieter ableiten.

 

Die Antragstellerin DD AG hat zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers BB im Wesentlichen vorgebracht, dass es für das Vorliegen eines Verkehrsinteresses nicht erforderlich sei, dass ein Grundstück ohne die Interessentenstraße nicht aufgeschlossen wäre, sodass es vielmehr genüge, dass die Straße einen verkehrsmäßigen Vorteil bringe. Im Sinne dieser Rechtsprechung sei es daher verfehlt, nur jene Grundstückseigentümer als Interessenten anzusehen, deren Grundstücke bisher überhaupt nicht oder nur unzureichend erschlossen seien. Es genüge vielmehr die Tatsache der Erschließung des Grundstückes, das heiße, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht werde und dadurch zumindest über die bisherige Erschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintrete. Das (unterschiedliche) Maß des Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessen drücke sich lediglich im Beitragsanteil aus, berühre aber nicht die Interessentenstellung dem Grunde nach. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer somit über eine bereits vorhandene Erschließung verfügen würde, heiße dies noch lange nicht, dass seine Grundstücke nicht auch in die nunmehr vorliegende öffentliche Straßeninteressentschaft einbeziehbar seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.06.2021 sei zu entnehmen, dass ihr Inhalt den Fokus auf Gst **12 und dem darauf situierten Freizeitwohnsitz liege. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass (siehe Satzung der öffentlichen Straßeninteressentschaft „EE-GG-FF“) auch weitere Grundflächen mit entsprechenden Erhaltungsanteilen auszustatten seien, was insbesondere für die in der Satzung angeführten Nutzflächen im Eigentum des Beschwerdeführers gelte (Gst **24, **3, **25). Diesbezüglich bestehe jedenfalls keine rechtlich geregelte oder gesicherte Zufahrt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über nicht im Grundbuch eingetragene Servituten, die er seit vielen Jahren auch ausübe, habe dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht unter Beweis gestellt. Im Rahmen der Ersitzungsthematik werde zunächst in Bezug auf die zeitliche Komponente darauf hingewiesen, dass – soweit die Ersitzung eines Fahrrechtes über Gst **21 im Eigentum der Gemeinde X behauptet werde – jedenfalls nicht die normale Ersitzungszeit von 30 Jahren maßgeblich sei, sondern gemäß § 1472 ABGB die Ersitzungsdauer von 40 Jahren heranzuziehen sei. Zu der behaupteten Ersitzung wurde ausgeführt, dass dazu Ausführungen fehlen würden, und in den genannten Unterlagen nicht ableitbar sei, für welche Zwecke ein Recht ableitbar sei, ob nur ein Geh- oder auch ein Fahrrecht bestehe. Aus der Baubeschreibung vom 19.06.1988 für den Neubau YY- Stall und YY- Hütte sei jedenfalls per se noch kein Zufahrtsrecht für Freizeitwohnsitzzwecke ableitbar. Schließlich sei festzuhalten, dass – selbst unter der Annahme, dass die behaupteten Servituten zu Recht bestehen würden – eine durchgängige und somit rechtlich gesicherte Erschließung des Gst **12 schon deshalb nicht gewährleistet wäre, weil vom Verlauf der diesbezüglich ins Treffen geführten Wegetrasse auch die Gst **4, **5 und **9 betroffen seien, die der Beschwerdeführer in der Auflistung der angeblich servitutsbelasteten Grundstücke nicht anführe. Was für den Standpunkt des Beschwerdeführers daraus zu gewinnen sei, dass Liegenschaften im Eigentum der Firma LL eingetragene Geh- und Fahrrechte über verschiedene Liegenschaften besitzen und eine Erschließung der bundesforsteigenen Gst **1 und **2 über die als öffentliches Gut ausgewiesenen Gst **10 und **11 gegeben sei, erschließe sich der DD AG nicht.

 

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass ein gültiger Antrag eines Interessenten nach § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz, nämlich die DD AG, vorliegt. Der Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Straßenbehörde hat mit Bescheid vom 11.08.2020, Zahl ***, die bestehende Straße laut Darstellung des Lageplanes zur öffentlich-rechtlichen Interessentschaftstraße erklärt und gemäß § 20 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 für die angeführte öffentliche Interessentenstraße mit der Bezeichnung „EE-GG-FF“ die in der Anlage enthaltene und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildende Satzung erlassen. Die die öffentliche Interessentenstraße bildenden Interessenten sowie deren Beitragsanteile ergeben sich aus dieser Satzung. Dem Bescheid ist eine öffentliche mündliche Verhandlung vorausgegangen, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung war gesetzesgemäß im Zeitraum vom 13.07.2020 bis 28.07.2020 an der Gemeindetafel ausgehängt. Die Beitragsanteile wurden vom Amtssachverständigen der Abteilung RR berechnet und bilden diese neben den Interessenten einen Teil der Satzung. Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des Freizeitwohnsitzes auf Gst **9. Für diesen Freizeitwohnsitz gibt es keine geregelte Zufahrt. Dadurch ergibt sich der verkehrsmäßige Vorteil für den Beschwerdeführer AA.

 

Der verkehrsmäßige Vorteil für den Beschwerdeführer BB ergibt sich dadurch, dass durch die Tatsache der Erschließung des Grundstückes, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht wird und dadurch der verkehrsmäßige Vorteil besteht. Der Beschwerdeführer BB verfügt zumindest für die im Verlauf der Wegtrasse liegenden Gst **4, **5 und **9 keine rechtlich gesicherte Erschließung.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2020/33/1982. Insbesondere wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 02.06.2021 sowie die oben angeführten Schriftstücke. Dass sich sowohl für den Beschwerdeführer AA als auch für den Beschwerdeführer BB ein verkehrsmäßiger Vorteil ergibt, ist insbesondere dem Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung zu entnehmen als auch den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie der DD AG vom 12.07.2021 bzw 16.07.2021. Es ist darauf zu verweisen, dass unabhängig davon, ob für den Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers BB einerseits das Recht besteht, die rechtlich gesicherte Erschließung dieses Freizeitwohnsitzes auf Gst **12 schon deshalb nicht gewährleistet ist, weil vom Verlauf der diesbezüglich ins Treffen geführte Wegetrasse auch die Grundstücke Nr **4, **5 und **9 betroffen sind, für die der Beschwerdeführer BB keine rechtlich gesicherte Erschließung hat und diese auch in seiner Stellungnahme nicht angeführt sind.

 

 

III. Rechtslage:

 

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung LGBl Nr 158/2021, lauten wie folgt:

 

§ 16

Widmung

(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt

a) bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,

b) bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.

(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die

a) neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder

b) die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.

(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.

(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.

 

§ 20

Bildung

(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden

a) durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder

b) durch Bescheid der Behörde.

(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und

b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.

(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn

a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,

b) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und

c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße

a) zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und

b) für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Als Interessenten kommen in Betracht:

a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,

b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,

d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und

e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.

(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.

(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und

b) die Satzung (§ 21).

(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.

(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

 

§ 21

Satzung

(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,

b) die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,

c) den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,

d) die Rechte und Pflichten der Interessenten,

e) die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

 

 

 

 

IV. Erwägungen:

 

Die DD AG als gesetzliche Verwalterin der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke **1 und **2 in EZ ***1 Grundbuch ***** X, vertreten durch den Forstbetrieb W der DD AG, Adresse 3, **** V, als Interessentin gemäß § 20 Abs 5 hat beim Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Straßenbehörde den Antrag auf Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Tiroler Straßengesetz gestellt. Der Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Straßenbehörde hat über dieses Ansuchen gemäß § 20 Abs 7 Tiroler Straßengesetz eine mündliche Verhandlung für den 28.07.2020 anberaumt. Die Kundmachung war vom 13.07.2020 bis 28.07.2020 an der Amtstafel der Gemeinde ausgehängt. Vom Amtssachverständigen der Abteilung RR wurden die Beitragsanteile der von der Antragstellerin namhaft gemachten Interessenten berechnet. Diese Beitragsanteile sind Bestandteil der Satzung. Die Satzung wiederum ist Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.08.2020, Zahl ***. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Widmung als öffentliche Interessentenstraße sowie für die Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft liegen somit vor.

 

Hinsichtlich des Beschwerdeführers AA ist auszuführen, dass dieser keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu seinem Freizeitwohnsitz aufweisen kann. Durch die nunmehrige Bildung einer Straßeninteressentschaft erschließt sich der verkehrsmäßige Vorteil für den Beschwerdeführer AA.

 

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers BB ist anzuführen, dass einerseits die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 von 100 der Beitragsanteile entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zugestimmt haben. Daher war noch zu hinterfragen, ob die Interessentenstraße für den Beschwerdeführer einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt. Dazu ist auf das ausführliche Ermittlungsergebnis zu verweisen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer BB für seinen Freizeitwohnsitz auf **12 ein ersessenes Recht hat, ist jedoch trotzdem nicht davon auszugehen, dass er für dieses Grundstück eine rechtlich gesicherte Erschließung hat, weil vom Verlauf der diesbezüglich ins Treffen geführten Wegetrasse auch die Grundstücke **4, **5 und **9 betroffen sind, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.06.2021 der angeblich servitutsbelasteten Grundstücke nicht angeführt hat. Für diese Grundstücke ergibt sich durch die Bildung bzw Widmung der öffentlichen Interessentenstraße und Bildung einer öffentlichen Straßeninteressentschaft der verkehrsmäßige Vorteil.

Voraussetzung für die Bildung einer Straßeninteressentschaft bzw für die Erklärung eines Weges zum öffentlichen Interessentenweg ist zwar das Vorliegen eines in § 16 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 Tiroler Straßengesetz umschriebenen Verkehrsinteresses, nicht jedoch, dass hinsichtlich jedes einzelnen Interessenten im Sinne des § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz ein solches (oder gar ein dringendes) Verkehrsinteresse in der Weise erforderlich wäre, dass das Grundstück ohne diese Interessentenstraße nicht aufgeschlossen wäre. Selbst bei der Bildung mit Bescheid über Antrag eines Interessenten genügt es, dass die Straße für alle einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt; da die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke gemäß § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz Interessenten sind und § 20 Abs 3 für die Bildung einer Interessentschaft über Antrag eines Interessenten zusätzlich einen verkehrsmäßigen Vorteil für die Interessenten verlangt, kann somit das Tatbestandsmerkmal der Erschließung im Sinne des § 20 Abs 5 lit a nicht ohne Weiteres mit dem Entstehen eines verkehrsmäßigen Vorteiles gleichgesetzt werden. Es ist daher umso mehr verfehlt, nur jene Grundstückseigentümer als Interessenten anzusehen, deren Grundstücke bisher straßenmäßig überhaupt nicht oder nur unzureichend aufgeschlossen sind. Es genügt vielmehr die Tatsache der „Erschließung“ des Grundstückes, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht wird und dadurch zumindest über die bisherige Aufschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintritt. Das unterschiedliche Maß des Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessenten drückt sich lediglich im Beitragsanteil aus (vgl VwGH 21.10.1993, 93/06/0017).

 

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Beschwerde des BB darauf hinzuweisen, dass für die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke Nr **24, **3 und **25 keine rechtlich gesicherte Zufahrt besteht und vom Beschwerdeführer für diese Grundstücke auch nicht behauptet wurde. Diese sind jedoch in der Satzung angeführt und entsprechend mit Erhaltungsanteilen ausgestattet. Somit ergibt sich für den Interessenten (und Beschwerdeführer) BB sehr wohl ein verkehrsmäßiger Vorteil.

 

In Zusammenschau obiger Feststellungen und im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur war daher davon auszugehen, dass für beide Beschwerdeführer ein verkehrsmäßiger Vorteil existiert und waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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