LVwG Tirol LVwG-2020/28/1196-5

LVwG TirolLVwG-2020/28/1196-521.10.2020

VStG §45 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.28.1196.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB GesbR, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2020, Zl  ***, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung, einer Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und wegen Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

„Tatzeit: 14.02.2020, um 16:23 Uhr,

Tatort: X, auf dem Taxistandplatz beim Parkplatz CC

Fahrzeug: PKW, ***

 

Der Beschuldigte, AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse 2, hat

1) mit dem oben angeführten Kraftfahrzeug das Taxigewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er nicht im Besitze einer erforderlichen Gewerbeberechtigung war, da ihm diese mit Wirkung vom 03.02.2020 gemäß § 85 Z 8 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen wurde.

2) zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, als Taxifahrzeug verwendet, obwohl er nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Der Taxilenkerausweis wurde ihm mit Wirkung vom 05.02.2020 entzogen.

3) zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2000 entspricht, verfügte.

4) zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das angeführte KFZ nicht mindestens vier Türen aufwies. Das Fahrzeug war nur dreitürig.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1) § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG)

2) § 4 Abs. 1 Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. 85/52

3) § 5 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.

4) § 3 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

 

Strafe in Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung

1) 1.500,00

15 Tage

 

1) § 366 Abs. 1 GewO 1994

i.V.m. § 15 Abs. 2 GelverkG

1996

2) 100,00

1 Tag

 

2) § 25 abs. 1 BO i.V.m. § 15

Abs. 5 Zif. 1 GelverkG 1996

3) 50,00

12 Stunden

 

3) § 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG

i.V.m § 22 TPBO 2000

4) 50,00

12 Stunden

 

4) §15 Abs. 5Z. 1 GelverkG

i.V.m § 22 TPBO 2000

    

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind€ 170,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

 

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe: € 1.700,00

Verfahrenskosten: 170,00

Barauslagen: 0,00 (Kopiekosten)

insgesamt: € 1.870,00“

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

 

IV. Beschwerdegründe:

 

a) Das angefochtene Straferkenntnis ist bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, da es nicht den inhaltlichen Erfordernissen eines Straferkenntnisses im Sinne des VStG in Verbindung mit dem AVG entspricht. Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der §§ 58-61 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren, Rz 847).

 

Während der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch den Form- und Inhaltsvorschriften des AVG und VStG entspricht, mangelt es dem gegenständlichen, angefochtenen Straferkenntnisses an einer rechtskonformen Begründung. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde nimmt in ihrer Begründung jedoch lediglich eine rechtliche Beurteilung vor, begründet jedoch weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, noch führt die belangte Behörde eine Beweiswürdigung durch.

 

Auch eine Ausnahme von der Notwendigkeit der „Bescheidbegründung'' im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. § 58 Abs. 2 AVG stellt zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Straferkenntnisse zu begründen sind und dies einen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 58, Rz 24).

 

Die Begründungspflicht besteht insbesondere dann, wenn durch die normative Aussage dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Es entspricht schon dem subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nichtbestrafung, dass durch das angefochtene Erkenntnis dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen wird, weshalb eine Begründungspflicht besteht.

 

Die belangte Behörde unterlässt es jedoch eine gesetzeskonforme, dem allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechende Begründung des Straferkenntnisses vorzunehmen. Aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis bereits mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

 

b)

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. In der Gewerbeordnung

finden sich die in der VGH Judikatur ausgearbeiteten Merkmale der Gewerbsmäßigkeit, nämlich Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und Ertrags- bzw. Gewinnerzielungsabsicht. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne von selbstständig, regelmäßig und Ertragsabsicht durchführt. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergibt sich jedoch genau diese Regelmäßigkeit in Bezug auf die spruchmäßig zur Last gelegte Tat nicht. Zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat wurde das Taxigewerbe des Beschwerdeführers bereits vollständig übergeben, waren keine Taxifahrzeuge auf den Beschwerdeführer zugelassen und befand sich der Beschwerdeführer am 14.2.2020 lediglich privat in X.

 

Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer jedoch am 14.2.2020 eine gewerbsmäßige

Tätigkeit ausgeübt und ist auch die angelastete wiederkehrende Begehung mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** nicht im Geringsten dokumentiert und indiziert. Die regelmäßige Ausübung ist erst dann gegeben, wenn die Handlung längere Zeit erfordert. Nachdem die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsergebnis in ihrer Begründung ausführt und keine Beweiswürdigung vornimmt, mangelt es schon an den Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der GewO.

 

Auch daher hat es die belangte Behörde unterlassen einen ausreichenden Sachverhalt festzustellen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

belastet ist. Im gegenständlichen Fall ist daher vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allenfalls falsch geparkt hat, jedoch war eine gewerbsmäßige Tätigkeit am 14.2.2020 nicht im Geringsten indiziert.

 

V. ANTRÄGE

Der Beschwerdeführer stellt sohin abschließend die

 

ANTRÄGE,

 

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

 

1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

und

2. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbe und Grundverkehr vom 6.5.2020 zu *** beheben und das Verwaltungsstrafverfahrens einstellen,

 

in eventu:

 

3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

 

Aus der Anzeige der PI X vom 15.02.2020, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA am 14.02.2020 um 16:23 Uhr im Gemeindegebiet von X auf dem Taxistandplatz des CC Parkplatzes mit einem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) aufgefahren ist und dort geparkt hat. Der Beschwerdeführer hätte durch dieses Auffahren mit einem Privat-PKW sein Fahrzeug bereitgehalten und dadurch das Taxigewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besaß. Weiters hat der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug am angeführte Ort gelenkt, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss, verfügte und weiters hätte er das angeführte Kraftfahrzeug als Taxifahrzeug verwendet, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters wurde ihm in der Anzeige vorgeworfen, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, nicht mindestens vier Türen aufwies. Das Fahrzeug war nur dreitürig.

 

Zulassungsbesitzer des oben angeführten Personenkraftwagens ist Frau DD, geboren am xx.xx.xxxx.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am vorfallsgegenständlichen Tag das auf seine damalige Lebensgefährtin zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) im Gemeindegebiet von X. Um 16:23 Uhr wurde das gegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer auf den Taxistandplatz des CC Parkplatzes, neben der Gemeindestraße, Gst. Nr. **1, vom Beschwerdeführer aufgefahren und dort geparkt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Betrieb seines Cousins, Herrn EE am vorfallsgegenständlichen Tag beschäftigt gewesen ist und lediglich vom Büro aus, welches sich ebenfalls in X befindet, zum Taxistandplatz gefahren ist, um dort bei einem anderen Taxi ein Scheibenwischmittel nachzufüllen.

 

Die einvernommenen Zeugen FF und GG gaben an, dass sie das gegenständliche Fahrzeug auf dem Taxistandplatz stehen gesehen haben, wobei sich niemand im Fahrzeug befand. Der Beschwerdeführer kam sodann zum Fahrzeug zurück und wurde die Amtshandlung vorgenommen. Beide Zeugen konnten nicht mehr angeben, welche Verantwortung der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag bei der Amtshandlung hatte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gäste aufgenommen und/oder Fahrgäste mit diesem Fahrzeug befördert hat, konnte von den Zeugen auch nicht bestätigt werden.

 

Insgesamt bleiben daher Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Da nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine einzige Taxifahrt mit dem Fahrzeug vorgenommen hat, kann nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die gegenständlichen vorgeworfenen Delikte erfüllt worden sind oder nicht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2020.

 

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichtmitführen von Fahrgästen und/ oder mit dem Nichtaufnehmen von Fahrgästen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2020 sowie aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen FF und GG, ebenfalls bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2020.

 

 

IV. Rechtslage und Erwägungen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – insofern trotz eingehende Beweiswürdigung – Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.

 

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist.

 

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

 

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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