LVwG Tirol LVwG-2018/45/1807-4

LVwG TirolLVwG-2018/45/1807-418.10.2018

MSG Tir 2010 §3 Abs2 lita;
NAG 2005 §51 Abs1 lita;
NAG 2005 §51 Abs2 Z1;
NAG 2005 §51 Abs2 Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.1807.4

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.07.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.07.2018, Zl ****, wurde der Antrag auf Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 gemäß § 3 Abs 2 TMSG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass das letzte aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma BB GmbH per 03.07.2018 geendet habe. In diesem Fall habe die Erwerbstätigeneigenschaft per 03.01.2018 geendet. Da der Beschwerdeführer kein rechtsgültig unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe, würde er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Die Behörde habe daher den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung abzuweisen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte. Sein letztes Dienstverhältnis habe am 03.07.2017 geendet, damals habe er aufgrund seiner Erkrankung gekündigt, was vielleicht ein Fehler gewesen sei. Er habe in den darauffolgenden Monaten mehrere Arztbesuche gehabt um seine Krankheit abzuklären. Im Oktober 2017 habe er einen Termin beim CC erhalten und habe am 16.10.2017 diesen Kurs besuchen können, der bis 17.01.2018 dauerte. Nach einigen Wochen sei es ihm wieder schlechter gegangen und er habe mit seinem Betreuer entschieden, zuerst einen Entzug zu machen und das CC eventuell zu einem späteren Termin noch mal zu wiederholen. Von Februar bis Juni 2018 habe er sich dann auf der Klinik einem Entzug unterzogen. Er sei in diesem Zusammenhang zwei Mal beim Amtsarzt der TGKK gewesen, der entschieden habe, dass er noch bis zum 29.07.2018 im Krankenstand sei. Er beantragte die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung, da er aus seiner Sicht niemals sein rechtsgültig unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren habe.

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.09.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er kam im März 2016 nach Österreich um hier einer Anstellung in seinem erlernten Beruf (Steinmetz mit Lehrabschlussprüfung) nachzugehen. Im Zeitraum vom 16.03. bis 21.03.2016 war er über eine Personalvermittlungsfirma bei der Firma DD in Y angestellt, danach vom 22.03.-21.10.2016 unmittelbar bei dieser Firma. Aufgrund gesundheitlicher (psychischer) Probleme des Beschwerdeführers wurde das Arbeitsverhältnis gelöst.

 

Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig von 31.10.2016 bis 07.01.2017 im EE in Z. Da er mit seinem Lohn seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, wurde er in dieser Zeit von seinen Eltern unterstützt bzw lebte von seinen Ersparnissen. Danach arbeitete er einige Tage (09.01.-15.01.2017) geringfügig in der Schihütte der FF in X. Dies musste er aufgrund seines Medikamentenkonsums, der zu Zittern führte, aufgeben. Daneben war er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Von Jänner bis März 2017 bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung.

 

Von Ende März bis Ende Mai 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in Vollzeit bei der Firma GG als Steinmetz. Danach war er von 12.06. bis 03.07.2017 bei der Firma BB GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat der Beschwerdeführer von sich aus aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ein ärztliches Attest bzw eine Krankschreibung liegt für diesen Zeitraum nicht vor. Am 04.08.2018 hat der Beschwerdeführer sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

 

Im Herbst 2017 hat der Beschwerdeführer über das AMS am Projekt KK teilgenommen (Beginn 16.10.2017). Dieses Projekt war für die Dauer von 16 Wochen angelegt. Im Zusammenhang mit diesem Projekt wurde der Beschwerdeführer auch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, der arbeitsmedizinische Bericht attestierte ihm dabei, dass eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist (vgl Reha-Assessment-Bericht vom 01.09.2017). Da sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechterte, wurde die Maßnahme am 16.01.2018 in Absprache mit dem Betreuer abgebrochen.

 

Am 25.10.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2017, GZ ****, wurden ihm für die Monate November und Dezember 2017 Leistungen aus Mitteln der Mindestsicherung gewährt.

 

Der Beschwerdeführer leidet seit 2010 an psychischen Beeinträchtigungen (Panikattacken). Diese wurden mit Benzodiazepinen behandelt und daraus hat sich dann eine Abhängigkeit ergeben; zudem bestand ein Alkohol-, Cannabis- und Nikotinabhängigkeitssyndrom (vgl Bericht des JJ vom 10.12.2015). Durch seine Abhängigkeiten ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht gleichbleibend beeinträchtigt, es gebe Episoden, einmal bessere und dann wieder schlechtere. In den Monaten März bis Juni 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Entziehungskur im LKH W. Für den Zeitraum 29.01.2018 bis 29.07.2018 liegt eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt der TGKK vor. Während der Zeit der Krankschreibung hat der Beschwerdeführer volles Krankengeld in der Höhe von Euro 25,10 täglich bezogen (vgl Schreiben der TGKK vom 12.07.2018), zuletzt in der Höhe von Euro 552,20 für den Zeitraum 27.06.2018 bis 18.07.2018 und Euro 276,10 für den Zeitraum 19.07. bis zum 29.07.2018. Seit 27.08.2018 erhält der Beschwerdeführer vom AMS einen Tagsatz von Euro 27,10 täglich für die Teilnahme an der Reha-Maßnahme im Rahmen des CC; diese Maßnahme absolviert der Beschwerdeführer seit 03.09.2018, voraussichtliches Ende 21.12.2018. In diesem Zusammenhang wurde in einem arbeitsmedizinischen Leistungskalkül vom September 2018 dem Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung attestiert.

 

Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide italienische Staatsangehörige und leben in Südtirol. Die haben ihn regelmäßig finanziell unterstützt, wenn dies notwendig war. Dabei haben sie wiederholt die Miete bezahlt und ihm Geld für den Lebensunterhalt gegeben (Euro 200,00).

 

Am 18.07.2018 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung gestellt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin einliegenden Bescheinigungen sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat in dieser angegeben, dass er das Dienstverhältnis zur Firma BB GmbH gekündigt hat. Er hat weiters angegeben über keine Krankschreibungen für den Zeitraum Juli bis Herbst 2017 zu verfügen, er sei in diesen Zeitraum – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Im Rahmen des CC-Projektes wurde der Beschwerdeführer Ende August 2017 auch einer gesundheitlichen Prüfung unterzogen; hier wurde wie festgestellt mit Bericht vom 01.09.2017 die Zumutbarkeit einer Vollzeitarbeit attestiert.

 

Für den Zeitraum 29.01 bis 29.07.2018 liegt eine Krankschreibung im Akt ein; die Aufenthalte im LKH W im Zusammenhang mit der Entziehungskur sind ebenfalls entsprechend bescheinigt. Nach dem 29.07.2018 liegt keine weitere Krankmeldung vor, im September wurde dem Beschwerdeführer wie festgestellt im Rahmen der ärztlichen Untersuchung des CC die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung attestiert.

 

Die Auszahlung des Krankengeldes für den festgestellten Zeitraum ist durch entsprechende Kontoauszüge dokumentiert. Die Leistungen der Eltern beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt:

 

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

 

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

[…]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

 

 

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

 

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

 

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

 

 

V. Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführerin ist italienischer Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG ). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

 

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er hat in der Folge nach seiner Einreise nach Österreich im März 2016 mehrere Arbeitsstellen in Österreich gehabt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete am 03.07.2017. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Mindestsicherung war der Beschwerdeführer unstrittig bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr erwerbstätig. Er fällt somit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 51 Abs 1 Z 1 NAG, der ihn als EU-Bürger zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde.

 

Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer allenfalls die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Vernehmung angegeben, dass er das letzte Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hat. In der mündlichen Verhandlung hat er dies etwas relativiert und seine Kündigung auf die Nachfrage des Arbeitgebers, ob er beabsichtige weiter zu arbeiten oder sich etwas Neues suchen wolle, und auf seinen Gesundheitszustand zurückgeführt. Das Landesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig erfolgte; aber selbst für den Fall, dass von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs 2 Z 3 NAG auszugehen ist, fällt der Beschwerdeführer nicht unter diese Ziffer, da er sich erst mehr als einen Monat später (04.08.2018) beim AMS arbeitssuchend gemeldet hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft eine Verlängerung der Arbeitnehmereigenschaft um sechs Monate bewirkt, ist davon auszugehen, dass eine zur Verfügung Stellung beim Arbeitsmarktservice nach Verstreichen eines Sechstels der Frist diese Bedingung nicht erfüllt. Die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 Z 3 NAG ist dem Beschwerdeführer somit im konkreten Fall nicht erhalten geblieben.

 

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes das letzte Dienstverhältnis gekündigt habe. In der Beschwerde hat er dazu ausgeführt, dass er „in den darauffolgenden Monaten mehrere Arztbesuche hatte (Psychiater, Psychologen, AMS) um meine Krankheit abzuklären bzw die weiteren Schritte zu planen“. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob er dazu ärztliche Atteste bzw eine Krankschreibung vorlegen kann, hat er angegeben, dass er solche nicht habe und hat angegeben, zu diesem Zeitpunkt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht in Behandlung gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt so belastet gewesen, dass er nichts gemacht habe. Vorgelegt wurde dagegen ein im Rahmen des „KK“-Programmes der CC erstelltes arbeitsmedizinisches Leistungskalkül von Ende August 2017 (Reha-Assessment 28.08.-01.09.2017); demnach ist dem Beschwerdeführer auch eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Dieses Assessment hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, am Projekt KK teilzunehmen, er hat daraufhin dieses wie festgestellt am 16.10.2017 auch begonnen. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes beim CC wurde klarstellend mitgeteilt, dass eine Teilnahme an einem CC-Projekt nicht möglich ist, solange sich eine Person im Krankenstand befindet; Voraussetzung für eine Projekt-Teilnahme ist, dass die medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist. Sollte eine Person im Laufe einer Maßnahme erkranken, wird diese abgebrochen; das war beim Beschwerdeführer im Jänner 2018 der Fall. Die Zuweisung zum CC erfolgt durch das AMS, die betroffene Person muss beim AMS arbeitssuchend (und damit implizit arbeitsfähig) sein. Somit hat der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Nachfrage keinen Nachweis für das Vorliegen einer Krankheit im Zeitraum Juli bis Herbst 2017 vorgelegt; das Ergebnis des Reha-Assessments sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Folge an einer AMS-Maßnahme teilgenommen hat, belegen, dass in diesem Zeitraum nicht von einer Krankheit auszugehen war. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine fiktive Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 Z 1 NAG aus. Aktenkundig liegt erst für den Zeitraum 29.01.2018 bis 29.07.2018 eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt der TGKK vor. Im Sinne des vorher Ausgeführten lag zu diesem Zeitpunkt keine („fiktive“) Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mehr vor, sodass diese attestierte Krankheit auch zu keiner Verlängerung der Arbeitnehmereigenschaft mehr führen hätte können.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mit der Kündigung am 03.07.2017 (und nicht wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt am 03.01.2018) geendet hat. Eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG lag somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

 

Auch eine Anwendung des § 51 Abs 1 Z 2 NAG scheidet hinsichtlich des Beschwerdeführers aus: Er hat zwar angegeben, immer wieder von seinen Eltern finanziell unterstützt worden zu sein, wenn dies erforderlich gewesen sei. Allerdings hat er wie festgestellt von Jänner bis März 2017 und im Zeitraum November und Dezember 2017 Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG lagen somit gegenständlich nicht vor.

 

Auch die Z 3 des § 51 Abs 1 NAG scheidet aus: Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2017 zwar an einer Schulungsmaßnahme im Rahmen des AMS teilgenommen; eine solche fällt allerdings nicht unter die Z 3 (öffentliche Schule, Privatschule oder Bildungseinrichtung), zudem war die Ausbildung nie Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und die Voraussetzungen der Z 2 lagen wie ausgeführt auch nicht vor.

 

Insgesamt gelangt die belangte Behörde im Ergebnis somit zu Recht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bzw den korrespondierenden Bestimmungen im NAG nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und somit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 TMSG nicht gleichgestellt ist.

 

Der Beschwerdeführer absolviert aktuell wieder das KK-Programm des CC. Dieses Programm dient der Stabilisierung und beruflichen (Neu)Orientierung. Es kann im weitesten Sinn auch als Arbeitssuche eingestuft werden und ist auch im Rahmen des AMS angesetzt. Allerdings haben gemäß § 3 Abs 4 lit c TMSG jedenfalls Personen nach Abs 2 lit a und b (ua Unionsbürger), denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Diese Versagungsvoraussetzung liegt beim Beschwerdeführer vor.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

 

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