LVwG Tirol LVwG-2018/32/1441-8

LVwG TirolLVwG-2018/32/1441-821.11.2018

BauO Tir 2018 §2 Abs2
ROG Tir 2016 §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.1441.8

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 24.04.2018, *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

Weiters wird der

Beschluss

gefasst:

 

3. Das Verfahren wegen der Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde) wird eingestellt.

 

4. Die ordentliche Revision gegen den Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.09.2017, eingegangen bei der Baubehörde am 11.09.2017, hat der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer die Baubewilligung für die „Errichtung eines Flugdaches zur Nutzung des Daches als Terrasse“ und die „Montage einer Solaranlage“ im Anwesen Adresse 1 (Grundstück **1 KG Y) beantragt.

 

Im Zuge des behördlichen Verfahrens hat der Antragsteller den Antrag auf die Errichtung des Flugdaches eingeschränkt.

 

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Baubehörde das Bauansuchen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018, *****, abgewiesen.

 

Mit der Eingabe vom 30.04.2018, bei der belangten Behörde am 04.05.2018 per E-Mail eingegangen, hat der Antragsteller die Verletzung der Entscheidungspflicht der Baubehörde geltend gemacht.

 

Der vorgenannte Abweisungsbescheid wurde am 02.05.2018 abgefertigt und nach einem Zustellversuch an der Adresse des Antragstellers am 03.05.2018 beim Postamt 6010 ab dem 04.05.2018 zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit der Eingabe vom 31.05.2018 hat Antragsteller zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

 

„Die Frage, ob eine bauliche Anlage eine Außenhaut erzeugt ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Amtssachverständigen gelöst werden kann. Dies ist jedoch erfolgt und schließt sich die Behörde der Ansicht dem Amtssachverständigen unwidersprochen – auch ohne auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen – an. Die Begründung ist daher mangelhaft.

 

Die Windverbände weisen eine (unbestrittene) Ansichtsfläche von ca. 1,37% bezogen auf die über die Windverbandsdiagonale sich erstreckende Fläche auf.

 

Die Geländer ausgeführt als Stahlsprossengeländer weisen eine Ansichtsfläche von 7,7 % auf die entsprechende Fassadenansicht bezogen auf.

 

Aufgrund der Ausführung der beiden baulichen Anlagen (Füllungsgrad, Ausgestaltung, Raserung, Körnung) ist eine Außenhaut durch diese baulichen Anlagen unmöglich, da ihnen die wesentlichen Eigenschaften einer Außenhaut fehlen.

 

Überdies sind baulichen Anlagen die ausschließlich der Absturzsicherung dienen (Geländer) aufgrund der Zweckwidmung und Ausgestaltung (sich nicht über die gesamte Fassadenhöhe erstreckend) jedenfalls keine Außenhaut.

 

Die in TROG 2016 §61 Abs 3 beschriebene Ermittlung der Baumasse durch Hinzufügen einer Außenhaut „durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut“ setzt zuallererst das Vorhandensein eines Gebäudes VOR Umschließen der baulichen Anlage mit einer gedachten Fläche voraus: „Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum […] “

 

Die Vorgangsweise der Behörde, zuerst ein Gebäude durch gedachte Flächen in der Flucht der anschließenden Außenhaut zu schaffen, um daraus auf ein Gebäude zu schließen welches schließlich als Baumasse klassifiziert wird, widerspricht der Definition der Baumassendichte im Sinne des TROG 2016 §61 Abs 2. Eine Überschreitung der Baumassendichte liegt somit nicht vor.

 

Mangels Vorliegen eines Gebäudes gem. TBO 2018 §2 Abs 2 liegt auch keine Überschreitung der Baufluchtlinie durch Gebäude vor.

 

ANTRAG

Es wird beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser den vom Beschwerdeführer gestellten Bauantrag bewilligt, in eventu, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diesem Antrag nicht folgen kann, die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

 

Weiters wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Schließlich wird beantragt, die mit Bescheid festgestellten Gebühren in der Höhe von 72,80€ bis zur rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde auszusetzen.

 

ANLAGEN

 

Zahlungsbeleg Beschwerdegebühr

Maßskizze und tabellarische Berechnung der Ansichtsfläche der Stahlsprossengeländer

Skizze Flächen A1 und A2 gesamt, A 3“

 

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der Beschwerdeführer sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragte hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, erschienen sind.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Akt der belangten Behörde ******. Sämtliche dieser Akte sind bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgelegen und gelten als verlesen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauansuchen vor, wonach auf dem Dach des Gebäudes Adresse 1 ein weiterer Bauteil errichtet werden soll, welcher mit einem ebenfalls zu errichtenden Aufgang (Stiegenaufgang) erschlossen werden soll.

Dieser Bauteil besteht aus einem Dach sowie seitlichen Bauteilen. Die Umfassungsbauteile

sind als feste, vollflächige Bauteile (Wände) oder als Geländer ausgestaltet.

Die Geländer (Stahlsprossengeländer) sind so ausgestaltet, wie sie der Beschwerdeführer in seiner anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol übergebenen Eingabe vom 26.09.2018 (Maßskizze) dargestellt hat.

 

Die Vertikalflächen stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorab ist zu erwähnen, dass das sich bei der Bezeichnung „Freie Flächen Ansicht West: = 28,39 m²“ in den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Tatsächlich handelte sich dabei um die Summe der freien Flächen aller Ansichten (9 m² + 11,20 m² + 8,19 m² = 28,39 m²).

 

Konkret weisen die Umfassungsbauteile oben stehende Flächen auf, wobei sich diese Angaben der Umfassungsflächen auf den Bauteil ohne den Stiegenaufgang und der Fläche A3 (so bezeichnet in der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 vom Beschwerdeführer übergebenen Eingabe) beziehen. Dabei ist weiters die nordseitige Überdachung des Aufganges – ein „Steildach“, das allenfalls auch als schräge Wand beurteilt werden kann - nicht als Umfassungsbauteil eingerechnet, sondern wird zugunsten des Beschwerdeführers als freie (offene) Fläche betrachtet (vgl Fläche 5 (grün) in der obigen Ansicht Nord).

Zudem ist wie folgt festzustellen: die Fläche 2 (blau) in der Ansicht Nord stellt jenen Außenbauteil dar, auf den das Schrägdach aufgesetzt ist und ist daher dem Stiegenaufgang zuzurechnen. Bei einer für den Beschwerdeführer günstigen Berechnung ist diese Fläche als freie Fläche zu betrachten, was im Ergebnis zu folgender Veränderung führt: die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen errechnete Gesamtumschließungsfläche von 38,24m² abzüglich dieser Fläche 2 (1,60m²) ergibt eine Gesamtumschließungsfläche von 36,64m². Bei der gleich bleibenden Gesamtfläche von 66,93m² (die freien Flächen und die Umschließungsflächen bleiben in Summe durch diese Verschiebung unverändert) ergibt sich der Umschließungsgrad von 55 % (36,64 m² / 66,93 m² = 0,549) statt 57 %.

Diese Betrachtungsweise ist für den Beschwerdeführer deshalb jedenfalls günstig, da das Geländer, welches beim Stiegenaufgang innenliegend zu errichten ist, hier nicht als geschlossene Fläche in Anschlag gebracht wird.

Für den Bauplatz steht der Bebauungsplan **** in Geltung. Darin ist die Höchstfestlegung der Baumassendichte von 1,10 enthalten.

 

Ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Bauvorhabens beträgt die Baumassendichte aufgrund der bestehenden Bebauung auf den Bauplatz über 1,3.

 

Die gegenständliche bauliche Anlage soll auf dem Dach des Bestandsgebäudes aufgebracht werden. Ohne die Umfassungsbauteile bestünde an mehreren Seiten Absturzgefahr.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen basieren auf dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 17.07.2018, ****, welches in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 ausführlich erörtert wurde. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die ziffermäßige Richtigkeit des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich nicht bestritten, wenngleich er eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Umschließungsbauteile anstellt.

 

Aufgrund der Längenangaben im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist ohne Weiteres feststellbar, dass sich der Hochbautechniker bei seiner Berechnung der Umfassungsflächen auf den beantragten Bauteil bezieht, wobei der Stiegenaufgang und die Fläche A3 (vgl die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.09.2018) bei der Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen außer Betracht bleibt.

 

Für die vom Landesverwaltungsgericht weiter angestellten Berechnungen (die Fläche 2 (blau) in der Ansicht Nord wird als freie Fläche und nicht als Umschließungsfläche miteinbezogen, was letztlich zu einem Umschließungsgrad von 55 % führt) bedarf es keinen weiteren Sachverständigenbeweises. Diese Berechnungen können auf Grundlage des Gutachtens des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen auch von einem Laien angestellt werden.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer die konkrete Ausgestaltung der Geländer in einer Maßskizze dargestellt. In der gegenständlichen Entscheidung wird von dieser konkreten Ausgestaltung ausgegangen.

 

Die mögliche Absturzgefahr ohne Umfassungsbauteile ist aufgrund des Höhenunterschiedes des Fußbodens der geplanten baulichen Anlage und dem anschließenden Gelände zweifelsohne anhand der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen angefertigten und oben abgebildeten Skizzen für einen Laien erkennbar.

 

Aus den Gutachten der Stadtplanung der belangten Behörde vom 22.12.2010, ***, ergibt sich in einem anderen Verfahren, dass bereits durch den Bestand eine Überschreitung der verordneten höchstzulässigen Baumassendichte gegeben ist.

Der Umstand, dass bereits der Bestand die verordnete höchstzulässige Baumassendichte überschreitet, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen bestritten.

 

Der Beurteilung in den Gutachten vom 22.12.2010, ****, hinsichtlich der allfällig nicht hinzukommenden bzw hinzukommenden Baumasse wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol schon deshalb nicht gefolgt, da dem hochbautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich die Rahmenbedingungen für die Berechnung der Umschließungsbauteile vorgegeben wurden (vgl das verwaltungsgerichtliche Auftragsschreiben vom 03.07.2018, LVwG-*****, welches den Parteien zugegangen ist). Dies ist im Zusammenhang mit den Gutachten vom 22.12.2010 nicht ersichtlich.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018):

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

…“

 

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016):

 

„§ 61

Baudichten

(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.

(5) Die Nutzflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes. Die Nutzfläche ist die Summe der Bodenflächen eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Nicht zur Nutzfläche zählen:

a) die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellerabstellräumen, von Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen,

b) die Flächen, die der inneren Erschließung des Gebäudes dienen, wie Stiegenhäuser, Liftschächte, Wohnungszugänge und dergleichen, und

c) bei Geschoßen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m.“

 

Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

 

 

V. Erwägungen:

 

Es trifft zu, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keine Begriffsbestimmungen enthält. Auf Grund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen dem Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht ist jedoch davon auszugehen, dass die Begriffsbestimmungen des § 2 Tiroler Bauordnung 2011 grundsätzlich auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zugrunde liegen (vgl VwGH 21.03.2013, 2013/06/0035).

 

Bei der Begriffsbestimmung für die Baumasse in § 61 Abs 3 stellt das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 grundsätzlich auf den durch ein Gebäude umbauten Raum oberhalb der Erdoberfläche ab, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

 

Weder das Raumordnungsgesetz 2016 noch Tiroler Bauordnung 2018 enthalten eine Begriffsbestimmung für den Begriff Raum. Dieser wird vielmehr vorausgesetzt. Dies ist beispielsweise an der Begriffsbestimmung für Aufenthaltsräume in § 2 Abs 3 TBO 2018 erkennbar, welche auf Räume zurückgreift.

 

Im § 2 Abs 2 TBO 2018 enthält eine Definition für Gebäude. Darin ist angeführt, dass dies überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

Nachdem § 2 Abs 8 einen Zubau als Vergrößerung eines Gebäudes durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume qualifiziert, wird offensichtlich, dass der Begriff eines Raumes und der eines Gebäudes untrennbar miteinander verbunden sind.

 

Auch die Begriffsbestimmung nach § 61 Abs 3 TROG geht von einer derartigen Verflechtung aus, da dort im Eingangssatz im Zusammenhang mit der Baumasse auf den durch ein Gebäude umbauten Raum abgestellt wird.

 

Insofern ist es erforderlich, bei der Qualifizierung einer baulichen Anlage als raumbildend auf den Gebäudebegriff zurückzugreifen. Wenn also die hier in Rede stehende bauliche Anlage überdeckt und allseits oder überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, ist diese raumbildend und sohin als Zubau im Sinne des § 2 Abs 8 TBO 2018 zu qualifizieren.

 

Im Falle eines Zubaus käme es zu einer Erhöhung der Baumasse iSd § 61 Abs 3 TROG 2016 und somit der Baumassendichte iSd § 61 Abs 2 TROG 2016, was gegenständlich nicht zulässig ist, da die verordnete höchstzulässige Baumassendichte bereits durch den Bestand überschritten ist.

 

Zentraler Aspekt im gegenständlichen Bauverfahren ist daher die Beurteilung der Umfassungsbauteile der gegenständlichen baulichen Anlage.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat die Umfassungsbauteile mit Blickrichtung auf den hier in Rede stehenden Bauteil ohne Einbeziehung des Stiegenaufgangs und der Fläche A3 betrachtet.

Entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Auftrag sind dabei die Freiräume (Freiflächen) zwischen den Geländerstäben (Geländersprossen) bzw der Konstruktion der Geländer, welche Umfassungsbauteile bilden, vollflächig in die Berechnung eingegangen. Das „Steildach“ hat der Amtssachverständige als offen betrachtet, was dazu führt, dass der Anteil von geschlossenen Umfassungsbauteilen geringer wird und somit die Gegenüberstellung von geschlossenen und offenen Umfassungsflächen für den Beschwerdeführer günstiger ausfällt.

Betrachtet man nunmehr die einzelnen Geländer wie zum Beispiel die Fläche 1 in der obigen Ansicht West, so kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er ausführt, dass Steher, Geländerstäbe und der horizontale Handlauf - gemeint sind damit jene Bauteile, aus denen die Geländerkonstruktion an sich besteht - für sich genommen die Ansicht des Geländers bei Weitem nicht voll ausfüllen. In diesem Fall würde sich - so der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung - die prozentuale Umschließung von 57 % auf 34 % verringern und wäre daher keine überwiegende Umschließung iSd § 2 Abs 2 TBO 2018 gegeben.

Jedoch sind diese Geländer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit als volle Umschließungen im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2018 zu werten bzw bilden eine „gedachte“ Außenhaut, die von der Geländerkonstruktion an sich unterbrochen wird (vgl § 61 Abs 3 Satz 1 TROG 2016).

 

Der Beschwerdeführer weist mehrmals auf den Begriff der Außenhaut hin, auf den auch das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, insbesondere in der hier relevanten Bestimmung des § 61 TROG 2016 zurückgreift.

 

Erstmalig findet sich der Begriff der Außenhaut in der 5. Raumordnungsnovelle zum TROG 1997, LGBl 73/2001, dort in § 61 Abs 2. In den Erläuternden Bemerkungen (EB) findet sich hierzu lediglich, dass die Definition der Baumassendichte an jene des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes angeglichen wird.

In den EB zu den Begriffsbestimmungen im Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl 22/1998, findet sich, dass die Begriffe Bauplatz, bauliche Anlage, Gebäude, Baumasse, zeitgemäße Gehsteige und Baubeginn in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz definiert werden.

 

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes wird daher mit dem Begriff der Außenhaut dem Umstand Rechnung tragen, das in Ansehung des Baufortschrittes bei der Bestimmung der Baumasse eine genauere Umschreibung jenes Bereiches der Außenbauteile erfolgen muss, der bei der Ermittlung der Baumasse eine Rolle spielen soll. § 20 Tiroler Bauordnung, LGBl 42/1974, stellt beim Begriff der Baumasse noch auf die Rohbaumaße ab. Allfällige weitergehende aufgebrachte Schichten wie beispielsweise Wärmeverbundsysteme haben im Laufe der Zeit an Stärke/Dicke zugenommen. So bilden heute derartige Wärmeverbundsysteme nicht selten nahezu die Hälfte der Stärke/Dicke der Außenbauteile. Insofern wäre es unsachlich, diese bei der Berechnung der Baumasse nicht weiter zu berücksichtigen. Deshalb ist es nur konsequent, wenn der Gesetzgeber hier auf die äußerste Schicht dieser Bauteile bei der Berechnung der Baumasse abstellt. Dabei liegt es auch nahe, diese äußerste Schicht als Außenhaut zu bezeichnen.

Es mag zwar kein Zweifel daran bestehen, dass durch die hier in Rede stehenden Geländer aufgrund ihrer Ausgestaltung (vgl die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.09.2018 bei der mündlichen Verhandlung) nahezu kein Schutz vor Witterungseinflüssen gegeben sein wird, doch kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes dieser Umstand trotzdem nicht dazu führen, die hier in Rede stehenden Geländer nicht als vollflächig geschlossen im Sinne der eingangs erwähnten Begriffsbestimmung zu Gebäuden anzusehen bzw ihnen nicht den Charakter einer Außenhaut im Sinn des § 61 Abs 3 TRO 2018 zuzuschreiben.

 

Unzweifelhaft kann die hier in Rede stehende bauliche Anlage von Menschen betreten werden. Eine Überdeckung der baulichen Anlage (ohne Einbeziehung des Stiegenaufgangs und der Fläche A3) ist unstrittig ebenfalls gegeben.

 

Bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Ausgestaltung zumindest überwiegend umschlossen im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2018 ist. Einen Ansatzpunkt dahingehend liefert die Bestimmung selbst: als weiteres Kriterium wird nämlich aufgestellt, dass die bauliche Anlage dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen muss. Gerade dies ist aufgrund der notwendigen Umfassungsbauteile gegeben, da insbesondere auch die hier in Rede stehenden Geländer unerlässlich sind, Menschen vor dem Herabfallen aus dem Obergeschoß zu schützen. Es mag zutreffen, dass Gebäude häufig Menschen, Tiere oder Sachen vor Witterungseinflüssen schützen, doch ist dies nicht das ausschließliche Schutzziel von Gebäuden. Man denke hier beispielsweise an ein Lagergebäude für brennbare Flüssigkeiten, das neben dem Schutz der darin gelagerten Sachen auch dazu dient, außerhalb dieses Gebäudes befindliche Menschen oder andere Sachen zu schützen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes lässt sich im gegenständlichen Fall darauf schließen, dass die Umfassungsbauteile, mögen sie auch für sich selbst genommen nicht vollflächig ausgestaltet sein, einem Schutzziel im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018 dienen.

Deshalb ist es auch geboten, diese Umfassungsbauteile als Bauteile zu betrachten, die zu einem überwiegenden Umschließen der baulichen Anlage führen (Umschließungsgrad von nunmehr 55 %). Insofern ist in diesem Zusammenhang auch eine Außenhaut iSd § 61 Abs 3 TROG 2018 über die gesamte Fläche der Geländer gegeben.

 

Nachdem der Stiegenaufgang (und die Fläche A3) bei der hier angestellten Betrachtung nicht eingeflossen sind, wird die hier ins Treffen geführte zusätzliche Baumasse ausschließlich im Geschoß, in dem sich die bauliche Anlage befindet, gebildet.

 

Auch die Gesamtbetrachtung der baulichen Anlage lässt den Schluss zu, diese als raumbildend zu betrachten. Neben den offenen Flächen sowie Flächen, die durch die Geländer gebildet werden, sind auch Flächen vorhanden, die ohne weiteres als voll ausgefüllte Flächen (Wände) zu betrachten sind. Das sind die in den oben dargestellten Ansichten die Flächen 1 und 3 in der Ansicht Nord sowie die Fläche 1 in Ansicht Ost. Auch diese Betrachtungsweise führt im Ergebnis dazu, dass von einer raumbildenden baulichen Anlage auszugehen ist, die einen Zubau darstellt.

 

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie gegenständlich von einer raumbildenden baulichen Anlage iSd § 61 Abs 3 TROG 2018 ausgeht, die bei der Baumassenermittlung und sohin bei der Baumassendichtebestimmung in Anschlag zu bringen ist. Dies wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch noch dadurch unterstrichen, dass die Umfassungsbauteile keinesfalls ausschließlich Geländern gebildet werden.

 

Erwähnt sei in diesem Zusammenhang noch, dass in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1985, 85/06/0021, lediglich ausgeführt ist, dass es den darin genannten Balkonen und Terrassenflächen an einem allseits umschlossen Raum fehlt.

 

Die hier in Rede stehende bauliche Anlage führt zu einer weiteren Überschreitung der verordneten höchstzulässigen Baumassendichte, weshalb das beantragte Bauansuchen von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Deshalb ist auch die Beschwerde abzuweisen.

 

Wie im obigen Verfahrensgang dargestellt, hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid rechtzeitig erlassen (vgl § 16 Abs 1 VwGVG), weshalb das Säumnisverfahren einzustellen war.

 

Ein normativer Ausspruch über die Entrichtung von Gebühren ist durch die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt. Es erfolgte lediglich ein Hinweis nach dem Gebührengesetz 1957 über die zu entrichtenden Gebühren.

Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den eingebrachten Antrag liegt schon deshalb nicht vor, da über diesen Antrag allenfalls die Baubehörde zu entscheiden hätte, wenngleich eine grundsätzliche Zuständigkeit der Finanzbehörden vorliegt.

Im Übrigen ist aufgrund der gegenständlichen Entscheidung der Antrag ohnehin obsolet, da die Aussetzung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt wird.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis:

 

Die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bekannt, ob beim Begriff „durch ein Gebäude umbauten Raum“ in § 61 Abs 3 TROG 2016 nur die Konstruktion von Geländern an sich in Anschlag zu bringen ist oder diese Geländer vollflächig zu betrachten sind, auch wenn sie keinen oder kaum einen Schutz vor Witterungseinflüssen bewirken, wohl aber zum Schutz von Menschen, (Tieren oder Sachen) erforderlich sind.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision gegen den Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte