European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2935.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am ****, vertreten durch BB gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 21.11.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 04.09.2017, Zl ****, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Maßnahme nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz und zwar einen Erstantrag gestellt.
Diesem Antrag beigegeben waren eine Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister, eine Geburtsurkunde sowie der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wurde auch ein neuropsychodiagnostischer Befund, aufgenommen von CC, Klinischer Psychologe, Neuropsychologe, Biofeedback-Therapie, Psychodiagnostik in Y vom 31.07.2017 vorgelegt. In diesem neuropsychodiagnostischen Befund wurde unter Punkt 6. Empfehlung/Prozedere ausgeführt, dass sprachfördernde Maßnahmen sowie der Aufbau der Kulturtechniken empfohlen werden. Hinsichtlich seiner psychoemotionalen Entwicklung sollte die Fortführung der ambulanten psychosozialen Begleitung angedacht werden.
In einer ersten amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2017 ist angeführt, dass der gegenständliche Fall geprüft wurde und aus den vorliegenden Befunden keine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ableitbar sei und daher die Landeszuständigkeit nicht gegeben sei.
In der Folge ist der nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen. Begründet wurde dieser, dass die Amtsärztin nach Einsicht in die seitens des Antragstellers beigebrachten medizinischen Unterlagen (neuropsychodiagnostischer Befund von DD vom 31.07.2017) zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar sei und somit der Antrag abzuweisen sei.
In der Folge wurde fristgerecht durch die EE GmbH, FF, Klinischer- und Gesundheitspsychologe in Heilpädagogischer Förderung, ein Einspruch erhoben, welche wie folgt lautet:
„Die Ergebnisse der Neuropsychologischen Testung zeigen ein intellektuelles Leistungsniveau, welches schulische Probleme nicht erahnen lässt. Jedoch kommt es in unserer Arbeit oft vor, dass Kinder und Jugendliche mit guten bis sehr guten Voraussetzungen den schulischen Anforderungen nicht gerecht werden können. Die Gründe hierfür sind vielfältig, speisen sich aber letztlich aus der Erfahrungswelt, in der die Kinder leben. Offensichtlich wird dies bei den sog. sozialen Anpassungsstörungen, wie sie auch bei AA´s Bruder zu beobachten waren. Dieser hat sich nun in so vielversprechender Weise entwickelt, dass ich meine Arbeit, mit Ablauf der bewilligten REHA-Maßnahme, beenden kann. So gesehen, hatte AA´s Bruder Glück im Unglück, aber eben nur, weil er auffällig war.
Bei AA hingegen, zeigt sich, dass die Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, auch anders verlaufen kann; bei ihm waren keine Auffälligkeiten zu beobachten. Er galt von Anfang an als ein braves, unauffälliges und gut angepasstes Kind, das in der Schule und auch außerhalb, keine Probleme bereitete. Aber es war mir klar, dass dies auf Dauer nicht so bleiben wird können. Noch in der Volksschule war es für ihn kein großes Problem den schulischen Anforderungen nachzukommen, aber mit dem Wechsel in die NMS Adresse 1, stieß er an die Grenzen seiner Fähigkeiten.
Die Noten wurden schlechter und immer öfter musste die Mutter deswegen in die Schule. AA reagierte darauf mit sozialem Rückzug und einer generellen Verweigerungshaltung. Auf Hilfe von seinen Eltern kann er selbstverständlich nicht hoffen. Er würde sie auch nicht annehmen, weil sein Stolz dies nicht zulässt. Selbst die Schule, mit ihren sonst fruchtbaren Zusatzangeboten, hat es nicht geschafft, den erhofften Umschwung einzuleiten. Jetzt, in der hochsensiblen Phase der Ausgestaltung seines Selbstbildes, eine äußerst ungünstige Konstellation, die sich ohne professionelle Hilfe, nicht auflösen wird können.
Trotz seiner guten Voraussetzungen sind somit Schritte notwendig, die seine psychoemotionale Ebene als auch das Anheben der erworbenen Kulturtechniken (Lesen, Schreiben und Rechnen) in Betracht ziehen. Dienlich sind hierfür folgende Fördermaßnahmen:
• Verfahren zur Verbesserung seiner Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen (den
Cut-off eines Aufmerksamkeitsdefizits verfehlte AA nur knapp - siehe Befund),
• Ausbau der kognitiven Flexibilität und kognitiven Belastbarkeit (Stresstoleranz),
• der Vermittlung von schulleistungsspezifischen Lerntechniken und Lernstrategien,
Aufbau seiner sozialen Kompetenzen,
• Unterstützung der Eltern in erzieherischen und schulischen Belangen und eine
• motivierende und konstruktive Unterstützung bei auftretenden Schwierigkeiten und Frustrationen sowie der Aufrechterhaltung einer arbeitsfähigen Einstellung gegenüber schulischen Anforderungen.
Der Einspruch liegt auch in der Tatsache begründet, dass hier ein Potential vorhanden ist, welches gefördert werden muss, aber aus den bekannten Gründen, nicht zur Entfaltung kommen kann. Die Negativspirale ist in Gang gesetzt und die Folgen für AA und seine Familie absehbar. Deshalb ersuche ich, auch im Sinne einer gelingenden Integration, nochmals um eine Bewilligung unseres Ansuchens, Und weil AA (noch) kein sozial unerwünschtes Verhalten zeigt und sich für eine Förderung ausspricht, soll die Dauer der REHA-Maßnahme auf ein Jahr beschränkt bleiben können.
Abschließend möchte ich erwähnen, dass hier im Falle AA die Chance besteht, eine persönliche als auch dem Gemeinwohl dienliche Entwicklung in Gang setzen zu können.
Zusätzlich zu diesem Antrag möchte ich um die Möglichkeit ersuchen, persönlich vorsprechen zu dürfen.
Ich bedanke mich vielmals!“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Im zweitinstanzlichen Verwaltungsakt erliegt ein Schreiben an Frau GG vom 03.07.2018 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welchem die Sachverständige aufgefordert wird, eine genauere Darstellung abzugeben, aus welcher verständlich hervorgehe, dass aus den vorliegenden Befunden keine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ableitbar wäre.
Am 17.07.2018 langte die amtsärztliche Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und wurde diese an die Vertretung des Beschwerdeführers Frau BB übersandt. Ob sie das Gutachten erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Sie hat sich dazu nicht geäußert. Es wurde jedenfalls durch Hinterlegung zugestellt.
Frau GG hat in dieser sehr ausführlichen Stellungnahme ausgeführt, dass ob aus dem vorgelegten neuropsychodiagnostischen Befund von Herrn DD eine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abzuleiten sei, dies verneint werden müsse. Eine körperliche, geistige oder seelische dauerhafte und wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist aus dem vorliegenden neuropsychodiagnostischen Befund vom 31.07.2017 des Herrn DD nicht ableitbar. Es ist aufgrund der Tatsache, dass ein Potenzial vorhanden ist, welches gefördert werden muss, aber aus bestimmten bekannten Gründen nicht zur Entfaltung kommen kann, kein Grund jemanden eine dauerhafte und wesentliche Behinderung zu attestieren wenn keine vorliegt. Im gegenständlichen Fall wäre eine entsprechende schulische Förderung oder Nachhilfe jedem pubertierenden Jugendlichen, egal ob Migrationshintergrund oder nicht, dienlich. Außerdem stellt sich die Frage ob AA der mittlerweile 14 Jahre alt ist und somit ein mündiger Minderjähriger über die Bedeutung der Reha-Maßnahme über die Behindertenhilfe aufgeklärt worden ist. Wurde so eine Maßnahme gewährt werden, müsste man dem Beschwerdeführer eine attestierte, dauernde und wesentliche Behinderung von über 50 GdB voraussetzen. Wie diese fragliche Beurteilung einer wesentlichen schweren Behinderung zur Ausgestaltung eines guten Selbstbildes in der hochsensiblen Phase der Entwicklung beitragen solle, wurde von Herrn FF nicht erklärt. Ärztlich gesehen hat eine heilpädagogische Förderung als Rehabilitationsmaßnahme nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz in erster Linie den Zweck der Förderung der Motorik, Kognition und Wahrnehmung, Förderungen im schulischen Kontext,… und können über die Ergotherapie zB beim Verein JJ oder über die KK erfolgen. Ebenso ist dort eine klinisch psychologische Behandlung über den Sozialversicherungsträger möglich.
II. Rechtliche Bestimmungen:
Im gegenständlichen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid am 21.11.2017 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz vom 06.07.1983 über die Rehabilitation Behinderter (Tiroler Rehabilitationsgesetz) LGBl Nr 58/1983 idF 26/2017 in Kraft. In diesem ist wie folgt angemerkt:
„§ 1
Aufgaben
Rehabilitation im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Anwendung zusammenwirkender Maßnahmen, durch die die physischen, psychischen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten eines Behinderten entfaltet und erhalten werden mit dem Ziel, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern oder wieder einzugliedern.
§ 2
Personenkreis
Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.
§ 25
Behörden, Verfahren
(1) Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15.
(2) Für Verfahren nach § 18 ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2.
(3) Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur auf Antrag des Behinderten gewährt werden. Anträge sind schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Behinderte seinen Hauptwohnsitz hat, einzubringen. Hat der Behinderte seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung der Behindertenbetreuung, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Behinderte zuletzt einen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung hatte.
(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 3 sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen.
(5) Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(6) Die Gemeinden sind auf Ersuchen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Erhebungen und zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(7) Der Behinderte bzw. sein gesetzlicher Vertreter, Personen, die dem Behinderten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, der Arbeitgeber des Behinderten und die Organe von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben den Organen der Behörden nach Abs. 1 und 2 Zutritt zu Aufenthaltsräumen des Behinderten und Einsicht in diesen betreffende Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich ist. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn die Auskunftsperson einem Vernehmungsverbot nach § 48 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, unterliegt oder von einem nach § 49 AVG gesetzlich anerkannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.“
III. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist wie in § 25 Rehabilitationsgesetz ausgeführt, für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen über den Verwaltungsweg zu entscheiden ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Diese müssen entscheiden, ob Maßnahmen zu gewähren sind. Vor der Entscheidung muss jedoch der Amtsarzt bei Bedarf als ein weiterer Sachverständiger gehört werden.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten davon ausgeht, dass keine Behinderung im Sinne des Rehabilitationsgesetzes vorliegt. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt. Es ist bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme und auch keine Bestreitung dieses Gutachtens bzw ein Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens eingelangt, sodass davon auszugehen ist, dass dem amtsärztlichen Gutachten auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengesetzt wird.
Da der Beschwerdeführer somit aus amtsärztlicher Sicht nicht unter den Personenkreis des § 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes fällt, kann ihm auch kein Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme zuerkannt werden.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg versagt und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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