LVwG Tirol LVwG-2017/12/0420-8

LVwG TirolLVwG-2017/12/0420-816.4.2018

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4 litb
ROG Tir 2016 §41 Abs1
ROG Tir 2016 §47 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.0420.8

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt aufgrund des Vorlageantrages vom 09.03.2016 des Herrn AA, wohnhaft in Z, wegen der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.02.2016, GZ: ****, durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.11.2015, Zl ****, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 für die Errichtung eines „Hagl“ auf Gst **1, KG Z,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.11.2015 wird ersatzlos behoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

 

Mit Baugesuch vom 09.01.2013 hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Bewilligung eines bereits errichteten „Heu- und Futterstadels“ auf Gst **1 beantragt. Auf den eingereichten Planunterlagen wurde das Bauvorhaben mit „Landwirtschaftlicher Unterstand (für Geräte im Winter und Vieh im Sommer)“ sowie „Kälber und Heustadel“ beschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Baubewilligungsbescheid vom 18.08.2015, Zl ****, als nunmehrigen grundbücherlichen Eigentümer des Grundstücks Gst **1 die baubehördliche Bewilligung für einen Neubau eines landwirtschaftlichen Unterstandes (Geräte im Winter, Vieh im Sommer) erteilt, nachdem eine Teilfläche des Gst Gp **1 von Freiland in eine Sonderfläche für sonstige land– und forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG 2011 mit der Zusatzfestlegung „Sommerbetrieb: Viehunterstand und Heulager bzw Winterbetrieb: Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten“ umgewidmet worden ist. Laut Baubeschreibung hat der Baukörper ein Ausmaß von 10 Meter mal 8 Meter und ist zur Gänze in Holzkonstruktion erstellt. Die tragenden Bauteile sind vorwiegend aus Rundlingen (Pfetten und Sparren) ausgeführt. Die Wände sind in Riegelbauweise mit außen liegender Holzschalung errichtet. Die Westseite ist zur Gänze offen. Ein Pultdach mit Neigung nach Süden deckt den bis zu 4 Meter hohen Baukörper ab.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.11.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer für das mit dem genannten Baubescheid genehmigte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 1.746,856 Euro vorgeschrieben:

 

Bauplatz (§9 Abs 2)

224 m2

m2 x € 4,025 x 150 v.H.=

€ 1.352,40

Bauplatzanteil

Baumasse (§ 9 Abs 4 lit a)

140 m³

m³ x € 4,025 x 70 v.H. =

€ 394,45

Baumassenanteil

Zwischensumme

€ 1.746,85

abzüglich Aufwendungen zur Verkehrserschließung gem § 9 Abs 4

€ -

Summe

€ 1.746,85

     

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages trotz der Befreiung gemäß § 2 Abs 4 TVAG als Feldstall mit der Widmung gemäß § 47 TROG erfolgt sei, weil das neuerrichtete Gebäude zum überwiegenden Teil des Jahres in der Zeit von September bis Juni jeden Jahres als Unterbringungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte - sprich Garage - diene, um die umgehenden Flächen zu bewirtschaften und den eigenen Hofraum zu entlasten, und in der übrigen Zeit als genutztes Gebäude für den Weidebetrieb in der dortigen Hutweide dienlich sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.12.2015 zugestellt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (eingelangt beim Gemeindeamt am 28.12.2015) bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass der Holzstadel nicht erschlossen sei, weil es weder einen Strom- noch einen Abwasseranschluss gäbe, noch eine öffentliche Zufahrt. Die Zufahrt erfolge ausschließlich über sein privates Grundstück. Die Gemeinde habe keinerlei Erschließungsaufwand gehabt. Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 TROG seien gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG 2011 kein Gebäude im Sinne des TVAG und unterlägen daher nicht der Abgabenpflicht nach dem TVAG. Zudem handle es sich nicht um einen Neubau, weil auf diesem Platz bereits eine Holzhütte gestanden sei. Zudem sei nicht die Verordnung vom 16.12.2014 zur Anwendung zu bringen, sondern jedenfalls die entsprechende Vorgänger-Verordnung, nämlich jene, die zum Zeitpunkt April 2013 Gültigkeit gehabt habe, zumal über das Baugesuch nicht – wie in § 27 TBO vorgesehen – binnen drei Monaten entschieden wurde, sondern sei die Genehmigung erst mehr als 2,5 Jahr nach dem Einlagen des Baugesuchs erfolgt.

Es wurden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw den Bescheid entsprechend dem Vorbringen abzuändern bzw festzustellen, ob der Beschwerdeführer Abgabenschuldner sei, da er im April 2013 nicht Eigentümer gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 10.02.2016, GZ: ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Nachweis für ein Bestandsgebäude vor dem Neubau des sogenannten „Hagl“ durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Aufgrund der überwiegenden Nutzung zur Unterbringung von Maschinen und Geräten und unzulässiger Weise zeitweise offenbar auch von motorbetriebenen Fahrzeugen (Motormäher) in zeitlicher Hinsicht in der Zeit jährlich von September bis Mai, sei ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 4 lit b seitens der Abgabenbehörde zu verneinen gewesen. Da das Hagl mittels eigenem privaten Erschließungsweg mit mehrspurigen Fahrzeugen erreicht werden könne, und dieser abgehend von einer öffentlichen Gemeindestraße erschlossen sei, könne von gewissen Erschließungsleistungen seitens der Gemeinde ausgegangen werden. Ungeachtet dessen seien nach dem Tiroler Aufschließungsabgabengesetzes mittelbare und unmittelbare Erschließungsleistungen der Gemeinde nicht maßgeblich. Die Abgabenpflicht entstehe mit Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides. Der Baubescheid sei nach Bestimmungen der Tiroler Bauordnung am 18.08.2015 erlassen worden. Die Verzögerung der Erlassung des Baubescheides sei nicht unmittelbar im Einflussbereich der Baubehörde gelegen (Wegerschließung sei mehrere Jahre strittig gewesen). Der Berechnung der Abgabe lägen die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom 02.03.2015 zu Grunde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der baurechtlichen Bewilligung Gültigkeit hatten. Demnach sei der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Rechtsnachfolger seines Vaters (Übergabevertrag 03.03.2011) zu werten und demnach auch Steuerschuldner.

Dieser Bescheid wurde am 15.02.2016 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 11.03.2016, hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gestellt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem nochmals darauf hingewiesen, dass der Gemeinde als Abgabenbehörde bekannt sei, dass gewisse Gebäude auf Sonderflächen nach dem TROG § 47 von der Abgabenpflicht befreit seien. Ausschlaggebend sei der Umstand, dass die Nutzung dieses Gebäudes nach Ansicht der Abgabenbehörde vor allem in zeitlicher Hinsicht überwiegend als Lagerplatz für landwirtschaftliche Geräte, auch über die Sommermonate hinweg erfolge. Diesem Umstand zufolge sei die Abgabepflicht bejaht worden.

In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt, insbesondere zur Klärung der Nutzung des Gebäudes und der Frage, ob es sich aus fachlicher Sicht bei dem baurechtlich genehmigten „landwirtschaftlichen Unterstand (Geräte im Winter, Vieh im Sommer)“ um einen Feldstall bzw um einen Stadel (ortsüblicher Stadel oder Stadel in Massivbauweise) handelt.

Der Amtssachverständige der Abteilung Agrarwirtschaft hat daraufhin eine schriftliche Stellungnahme vom 30.11.2017, ****, und ergänzend eine Stellungnahme vom 08.03.2018, ****, zu diesen Fragen nach Durchführung eines Ortsaugenscheins abgegeben.

Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2018 bzw vom 13.03.2018 die Möglichkeit eingeräumt zu den schriftlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben von 20.01.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die belangte Behörde hat davon bis dato nicht Gebrauch gemacht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet.

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Übergabevertrages vom 11.04.2011 unter anderem Eigentümer des Gst **1 samt darauf befindlichen „landwirtschaftlichen Unterstand“, der von Anfang Mai bis Ende Oktober als Unterstand für Weidevieh bzw Heulager und von November bis Ende April als Geräte- und Maschinenlager über den Winter genutzt wird.

Es handelt sich dabei um einen zur Gänze in Holzkonstruktion erstellten Baukörper im Ausmaß von 10 Meter mal 8 Meter. Die Wände sind in Riegelbauweise mit außen liegender Holzschalung errichtet. Die Westseite ist zur Gänze offen. Ein Pultdach mit Neigung nach Süden deckt den bis zu 4 Meter hohen Baukörper ab.

Der „landwirtschaftliche Unterstand“ befindet sich auf einer Teilfläche des Gst **1, die im Jahr 2012 von Freiland in eine „Sonderfläche für sonstige land– und forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG 2011 mit der Zusatzfestlegung Sommerbetrieb: Viehunterstand und Heulager bzw Winterbetrieb: Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten“ umgewidmet worden ist.

Bei der baulichen Anlage handelt es sich um einen „Stadel in Massivbauweise“.

 

III. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Übergabevertrag vom 11.04.2011 und dem Grundbuchsauszug zu EZ ***** KG ***** Z.

Die Baubeschreibung folgt aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.08.2015, Zl ****, die Flächenwidmung aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde (Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 14.05.2012, Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes etc).

Die Nutzung der baulichen Anlage ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2017, ****. In dieser Stellungnahme hat der Amtssachverständige sehr ausführlich die Nutzung der Grundstück Gst **1, **2 und **3 im Ausmaß von 3,6 ha als Hutweide von der ersten Maiwoche bis Ende Oktober beschrieben. Das gegenständliche Gebäude diene als Unterstand für das Jungvieh vor dem Almauftrieb. Eine kleinere Anzahl von Kälbern und Milchkühen weiden auch in den Sommermonaten auf der Hutweide. Da sie im Sommer auch unter den Bäumen Schutz und Schatten fänden, werde in dieser Zeit im Gebäude auch das Heu der Bergwiese zwischengelagert. Das Gebäude könne aber nicht als Feldstall qualifiziert werden, weil wesentliche Bauteile, wie eine Tränkemöglichkeit, ein Futterbarren, befestigter Untergrund fehlten.

Die Winternutzung (Geräte und Maschinenabstellraum) finde in den Monaten November bis Ende April statt. In dieser Zeit werde das Gebäude weder als Unterstand noch als Heulager genutzt. Bei der Erhebung des Amtssachverständigen am 28.11.2017 seien folgende Maschinen und Geräte bereits eingewintert bzw eingelagert gewesen: Radbagger (zum Aufladen von Mist und Holz; mit einer Bauartgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h), Transporter, Ladewagenaufbau, Misttreueraufbau, Ladewagenaufbau, 2 Frontlader für Traktor, Holzzange, und ein Holzspalter für Traktor.

Nachdem im Stadel im Winter zumindest ein - den verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegendes - Fahrzeug eingestellt sei, entspreche schon diese Nutzung nicht mehr einem „ortsüblichen Stadel“. Zudem konnte zumindest bei Erhebung am 28.11.2017 kein vergleichbarer Stadel in dieser Größe gefunden werden, sodass auch von der Größe und der Bauart nicht von einem ortsüblichen Stadel gesprochen werden könne.

Ergänzend hat der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 08.03.2018, ****, darauf hingewiesen, dass – sofern das geplante Gebäude von der Art und Größe nicht einem ortsüblichen Stadel entspreche - daraus zu schließen sei, dass es sich um einen Stadel in Massivbauweise handle, für den nach dem TROG eine Widmung nach § 47 TROG erforderlich sei. Nachdem hier eine Widmung nach § 47 TROG erfolgt sei, sei das gegenständliche Gebäude als Stadel in Massivbauweise anzusehen.

Im Vergleich dazu sei ein Unterstand wohl überdacht, aber keinesfalls überwiegend oder gar allseits umschlossen. Die Abgrenzung, ob es sich um einen Unterstand oder einen Stadel in Massivbauweise handle, ergebe sich daher aus der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude dreiseitig umschlossen und nur auf der Vorderseite geöffnet sei. Die Bezeichnung als „landwirtschaftlichen Unterstand“ stelle in diesem Falle nur eine Nutzungsbezeichnung eines massiven Stadels dar, der nicht zur Gänze geschlossen sei.

Ein massiver Stadel könne in der Landwirtschaft unter anderem als Holz-, Heu-, Stroh-, Maschinen- und Gerätelager oder aber auch als Unterstand für Tiere genutzt werden, ohne dabei die Eigenschaft als massiver Stadel zu verlieren.

Bei einer Zusammenschau dieser Ausführungen ergibt sich, dass es sich aus landwirtschaftlicher Sicht bei der baulichen Anlage um keinen Feldstall handelt, weil gewisse bauliche Elemente (keine Tränkemöglichkeit, kein Futterbaren, keine Wasserversorgung, kein befestigter Untergrund) fehlen, ebenso um keinen „ortsüblichen Stadel“, insbesondere weil die Größe, Bauart und Ausführung nicht den „ortsüblichen Städeln“ gleichkommt. Nachvollziehbar hat der Amtssachverständige auch dargelegt, dass es sich um einen „Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes“ handelt, zumal der in Holzbauweise errichtete Stadel – im vorliegenden Fall – als Heu-, Maschinen- und Gerätelager, was der durchaus üblichen Nutzung als Stadel entspreche. Die zeitweise Nutzung auch als Tierunterstand beseitige aus landwirtschaftlicher Sicht nicht die Eigenschaft als Stadel.

 

IV. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten wie folgt:

 

A) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG), LGBl Nr 58/2011:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a) der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,

b) nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c) bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d) Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

 

(4) Nicht als Gebäude gelten:

a) Gebäude im Sinn des § 41 Abs 2 lit a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,

b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,

c) Folientunnels im Sinn des § 2 Abs 17 der Tiroler Bauordnung 2011,

d) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

 

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

B) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016:

 

§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

 

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

§ 47

Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

 

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht.

 

V. Erwägungen:

 

Die Ermächtigung zur Einhebung des Erschließungsbeitrages ist für den Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, in § 7 Abs 1 TVAG 2011 gesetzlich verankert. Es ist daher Voraussetzung für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, dass ein Gebäude im Sinne des TVAG vorliegt.

 

In den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 TVAG 2011 ist geregelt, was rechtlich unter einem Gebäude im Sinne des TVAG 2011 zu verstehen ist, in Abs 4 sind zudem bauliche Anlagen angeführt, die ex lege nicht als Gebäude gelten.

 

So gelten gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG 2011 – unter anderen - Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland nicht als Gebäude.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um einen Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG 2016 handelt.

Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz in der alten Fassung des LGBl Nr 27/2006 ergab sich bereits aus § 41 Abs 2 TROG 1997 in der Stammfassung das Vorverständnis des Landesgesetzgebers, dass die im § 1 Abs 3 lit k TBO 1998 (wie nun 2001) genannten Objekte "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" als eine Kategorie der dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zu sehen sind oder zumindest mit solchen Städeln vergleichbar sind. Ausgehend von diesen Überlegungen zur Deutung des Ausdruckes "ortübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" wurde eine Lagerhütte aus Holz für das Einstellen von Geräten und Werkzeugen schon im Hinblick auf ihren Verwendungszweck nicht unter den Begriff „ortsübliche Städel“ subsumiert (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0008, 30.05.2006, 2004/06/0206 ua).

In seiner späteren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176, 15.03.2012, 2011/17/0139) zu Städel in Massivbauweise ausgeführt, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle spiele; dies müsse - nach der Wortinterpretation - auch für einen Stadel in Massivbauweise gelten. Eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten entspreche daher nicht dem Begriff eines "Stadels".

Mit der Novelle zum Raumordnungsgesetz LGBl Nr 47/2011 hat der Landesgesetzgeber den Katalog der im Freiland zulässigen Arten von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen insgesamt neu gefasst und dabei klargestellt, dass der Verwendungszweck von Städeln im Freiland auch das Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, nicht jedoch auf von Kraftfahrzeugen im Sinn der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, worunter insbesonders Traktoren fallen, mitumfasst (vgl dazu die EB zur RV 119/11). In § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 - der im Wortlaut auf die Novelle LGBl 47/2011 zurückgeht - ist nunmehr die Rede von „ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen“. Die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet aufgrund dieser Änderung der Rechtslage keine Anwendung mehr.

Zumal aber nach wie vor der Verwendungszweck - wenn nun auch der neuen Rechtslage angepasst - eine entscheidende Rolle bei der Qualifizierung als Stadel in Massivbauweise spielt, war auch für den vorliegenden Fall der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes zu erforschen:

Da § 12 Abs 1 TVAG das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist (vgl dazu VwGH 23.10.2000, 99/17/0110). Eine davon abweichende tatsächliche Benützung ist für das Abgabeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; weiters VwGH 23.05.2002, 2001/05/0752, 06.03.1990, 89/05/0168, 10.12.1962, 1128/62).

Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheid vom 18.08.2015 ergibt sich als Verwendungszweck für das gegenständliche Gebäude ausdrücklich „Geräte im Winter, Vieh im Sommer“. Im Baugesuch vom 09.01.2013 wurde das Bauvorhaben als „Heu- und Futterstadel“ bezeichnet, auf den Planunterlagen findet sich die Bezeichnung „Landwirtschaftlicher Unterstand (für Geräte im Winter und Vieh im Sommer)“ sowie „Kälber und Heustadel“. Um die Bedeutung dieser Festlegungen zu verstehen, ist auch zu berücksichtigen, dass dem Baubewilligungsbescheid eine Flächenwidmungsplanänderung im Bereich des Gst **1 KG Z vorausging, um das zwar bereits errichtete, aber noch nicht baurechtlich bewilligte Gebäude bewilligungsfähig zu machen. Im aufsichtsbehördlichen Bewilligungsbescheid für die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde die zulässige Nutzung des Grundstückes – wie folgt - festgelegt: „Sommerbetrieb: Viehunterstand und Heulager bzw Winterbetrieb: Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten“ (vgl den Bescheid vom 06.11.2012, Zl RoBau-2-336/29/3-2012).

Die Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten bzw von Heu stellt nach der Novellierung des § 41 Abs 2 TROG nun jedenfalls einen Verwendungszweck dar, der für einen Stadel für zulässig erachtet wird. Dass im konkreten Fall unter „landwirtschaftlichen Geräten“ auch Kraftfahrzeuge, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, mitumfasst sein sollten, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Weder erfolgten im baurechtlichen Verfahren besondere Vorschreibungen für die Unterbringung von Kraftfahrzeugen (vgl zB technischen Bauvorschriften für Garagen und Stellplätze), noch finden sich im raumordnungsrechtlichen Verfahren entsprechende Anhaltspunkte, vielmehr wurde die Unterbringung von Kraftfahrzeugen aus raumordnungsrechtlicher Sicht als bedenklich erachtet (vgl dazu zB Stellungnahme des Raumordnungssachverständigen vom 06.12.2011: „Hinsichtlich der Nutzung der Anlage als landwirtschaftliche Garage bestehen nach raumordnerischen Gesichtspunkten insofern Bedenken, als die Zufahrt zum Gebäude durch ein Siedlungsgebiet erfolgt, und Gefahrensituationen hier aufgrund der beengten Verhältnisse des Straßenraumes nicht auszuschließen sind. Die zulässige Nutzung ist daher im Winterbetrieb in ortsüblicher Weise auf eine ausschließliche Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten zu beschränken, so dass kein Verkehr von und zur Hofstelle durch das Siedlungsgebiet stattfindet.“)

Da sohin die gegenständliche – sich aus der Baubewilligung im Zusammenhang mit der Baubeschreibung ergebende - Verwendung der baulichen Anlage zur Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten (landwirtschaftliche Betriebsmittel) und von Heu (landwirtschaftlicher Produkte) der eines Stadels entspricht, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken bei einer Qualifizierung des Gebäudes als „Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG“. Dass die bauliche Anlage im Sommer auch als Viehunterstand Verwendung findet, schadet im vorliegenden Fall nicht. Zum einen überwiegt die Nutzung als Stadel, da das Gebäude nicht nur im Winter als Gerätelager sondern auch im Sommer als Heulager verwendet wird, zum anderen handelt es sich bei der Verwendung als Tierunterstand um eine solche, die grundsätzlich ebenfalls eine Ausnahme nach § 2 Abs 4 lit b TVAG bedingen könnte und die nicht von vornherein eine Verwendung darstellt, die die Anwendung des § 2 Abs 4 lit b TVAG ausschließt. Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde zudem bestätigt, dass diese zusätzliche, zeitlich begrenzte Nutzung als Unterstand für Tiere nicht dazu führt, dass das Gebäude seine Eigenschaft als Stadel verliert.

Die gegenständliche bauliche Anlage ist sohin als ein „Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG“ zu qualifizieren. Da ein solcher gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG 2011 nicht als Gebäude im Sinne des TVAG 2011 gilt, erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tiroleingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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