LVwG Tirol LVwG-2016/38/1929-3

LVwG TirolLVwG-2016/38/1929-321.10.2016

BauO Tir 2011 §39 Abs6
BauO Tir 2011 §56 Abs2 litn Z2
BauO Tir 2011 §39 Abs6
BauO Tir 2011 §56 Abs2 litn Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1929.3

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.07.2016, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.07.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

1. Herrn A A wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****, die Nutzung der Grundparzelle *** als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt. Trotz rechtskräftiger Untersagung wurde durch Herrn A A die Nutzung der Grundparzelle *** als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge zumindest am 29.03.2016, 10.20 Uhr, zugelassen.

2. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****, wurde Herrn A A in Spruchpunkt 2. aufgetragen, die Fläche *** bis längstens 08.08.2014 gegenüber der öffentlichen Straße Grundparzelle *** in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können. Zumindest bis zum 29.03.2016, 10.20 Uhr, ist Herrn A A diesem Auftrag nicht nachgekommen.

Dadurch hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach

zu 1: § 57 Abs. 1 lit. n 2. Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 103/2015

zu 2: § 57 Abs. 1 lit. n 2. Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 103/2015

begangen.

Über sie werden gemäß § 57 Abs. 1 lit. n) Z 2 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO)

Geldstrafe in der Höhe von

zu 1: Euro 2.000,--

zu 2: Euro 2.000,--

verhängt.

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 20 Stunden.

Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, d.s. jeweils Euro 200,--

und somit einen Gesamtbetrag von Euro 4.400,-- zu bezahlen“.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers.

In dieser führt er zusammengefasst aus, dass er das Straferkenntnis zur Gänze bekämpfe.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Straferkenntnis würden sich lediglich auf das Schreiben der Gemeinde X vom 04.04.2016 samt den darin vorgelegten Fotoaufnahmen zum 29.03.2016 bzw den Bescheid der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl **** und auf das Straferkenntnis gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 aus dem Jahr 2014 beziehen.

Bereits in seiner Rechtfertigung am 06.07.2016 habe er vorgebracht, dass die Umwidmung des betroffenen Grundstückes *** in eine Parkfläche bereits im Raumordnungskonzept der Gemeinde enthalten sei.

Dieses liege derzeit zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung beim Amt der Tiroler Landesregierung.

Die Umwidmung sei einstimmig im Gemeinderat mit Beschluss vom 05.11.2015 beschlossen worden.

Die derzeit vorliegende Verwendungsbeschränkung für das Gst sei nicht mehr sachgerecht, da aus dem Raumordnungskonzept der Gemeinde X hervorgehe, dass ein öffentliches Interesse an einer Parkfläche auf Gst *** gegeben sei.

Mit diesem Punkt habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt.

Sie habe auch zu diesem Punkt keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Hätte die Behörde dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass er im Vertrauen auf die bevorstehende Umwidmung nicht zu bestrafen gewesen wäre. Dem „Abzäunungsauftrag“ sei er auch mittels Absperrketten nachgekommen. Zudem sei auch festzustellen, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gar nicht begangen hätte. Es sei zwar richtig, dass auf den Lichtbildern vom 29.03.2016 tatsächlich Fahrzeuge auf der betreffenden Fläche ersichtlich seien. Dies lasse allerdings nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte dem Abstellen der Fahrzeuge zugestimmt hätte. Tatsächlich sei auf den Bildern ja auch erkennbar, dass eine Absperrkette errichtet worden sei. Diese Absperrung sei offensichtlich von den Fahrzeuglenkern entfernt worden. Zudem sei auf dem Parkplatz ein Hinweisschild angebracht, das auf das Parkverbot hinweise.

Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er einen Parkwächter beauftrage, der ein derartiges Parken verhindern würde. Auch könne nicht verlangt werden, dass er einen fixen Zaun mit Betonfundamenten oder Ähnlichem montieren würde, da dieser Aufwand in keinem Verhältnis stehe. Er könne jedenfalls nicht für das Fehlverhalten Dritter zur Verantwortung gezogen werden.

Seiner Ansicht nach, sei er dem behördlichen Auftrag zur Abzäunung in geeigneter Weise nachgekommen. Insbesondere könne ihm kein subjektiver Vorwurf gemäß § 5 VStG angelastet werden. Er sei im Vertrauen auf die bevorstehende Umwidmung zu schützen und nicht zu bestrafen. Er könne davon ausgehen, dass er nicht von der Behörde bestraft werde bzw zur Anzeige gebracht werde, wenn bereits eine Umwidmung anhängig sei.

Auch aus verfassungsrechtlicher Hinsicht sei das Straferkenntnis unrichtig. Grundsätzlich könne die Behörde zwar verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen. Dies könne sie aber nur insoweit, als der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt werde und somit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege und nicht unverhältnismäßig sei.

Er habe durch das Anbringen der Absperrkette seiner Absperrverpflichtung entsprochen. Dass sich Verkehrsteilnehmer einer Absperrung widersetzen würden und auch ein Verbotsschild missachten würden, könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

Im Umwidmungsgesuch sei vom öffentlichen Interesse an der Errichtung von Parkflächen gesprochen worden. Durch den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss hätte er somit darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde X den gegenständlichen Fall nicht zur Anzeige bringe.

Zudem werde noch darauf hingewiesen, dass es in der Gemeinde eine Unzahl von Parkplätzen gebe, die keine baurechtliche Bewilligung haben würden. Somit wäre die Gemeinde verpflichtet, nicht nur sein Objekt sondern auch alle anderen derartigen Missstände strafrechtlich zur Verfolgung zu bringen.

Dies widerspreche auch dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art 2 Staatsgrundgesetz und Art 7 B-VG.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es möge dann in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben und das vorliegende Strafverfahren einstellen, in eventu die Rechtssache zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Schließlich fand am 20.10.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Tirol statt.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass am 29.03.2016, 10 Fahrzeuge auf dem Gst *** um 10.20 Uhr, geparkt haben.

Weiters steht fest, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters steht fest, dass als Absperrung zur öffentlichen Straße vom Gst *** drei mobile Stangen mit Absperrketten zum Tatzeitpunkt aufgestellt waren. Die drei Säulen mit Absperrkette sind aufgrund der Dimension nicht über die gesamte Abstellfläche zum Absperren aufgrund ihrer Länge ausreichend.

III. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde, sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2015/36/0404.

Des Weiteren wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2016 durchgeführt.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 39 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder (lit b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, dieerheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde, oder (lit c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

Gemäß § 57 Abs 2 lit n Z 2 TBO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots aufgetragen wird.

V. Rechtliche Beurteilung:

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 begeht also derjenige, der einer Benützungsuntersagung nicht nachkommt oder im Sinn des § 39 Abs 6 zweiter Satz einem Auftrag für die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots nicht nachkommt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst in Spruchpunkt 1 die Nutzung des Grundstückes ***, KG ***, als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2 wurde ihm aufgetragen, das Gst *** gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst ***, beide KG *** bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Zu Spruchpunkt 1:

Aus dem vorliegenden Fotomaterial vom 29.03.2016, waren um 10.20 Uhr zehn Kraftfahrzeuge auf der verfahrensgegenständlichen Fläche abgestellt.

Zudem wurde von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich die Fahrzeuge abgestellt waren.

Daraus resultierend hat der Beschwerdeführer die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

In subjektiver Hinsicht werden von ihm im Rahmen der Beschwerde zahlreiche Punkte vorgebracht, die seinerseits so gesehen werden, dass sie ihn in subjektiver Hinsicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien.

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass für die Fläche bereits eine Umwidmung im Gange sei und die Fläche auch im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde bereits als Parkfläche ausgewiesen sei. Die Behörde habe dazu auch keinerlei Beweise aufgenommen und er hätte aufgrund seines Vertrauens auf die Umwidmung an sich schon kein schuldhaftes Verhalten gehabt.

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässiges Handeln setzt im Sinn dieser Bestimmung einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus, nämlich zum einen (auf Unrechtsebne) ist es erforderlich, dass die Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht vorliegt. Die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein (VWSLG 9710 A/1978).

Für den Beschwerdeführer war aufgrund des bereits durchgeführten Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2015/36/0404, objektiv ersichtlich, dass für die Benützung der gegenständlichen Grundfläche als Parkplatz ein entsprechendes Bauanzeigeverfahren durchzuführen sein wird.

Auch wenn er, wie von ihm ausgeführt, auf die Umwidmung vertraut hätte, so hätte es ihm als rechtstreuen Menschen ersichtlich sein müssen, dass abgesehen von der Umwidmung auch ein Bauverfahren durchzuführen sein wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde er dezidiert danach gefragt, ob ihm der Unterschied zwischen den Voraussetzungen nach der Raumordnung und der Bauordnung bekannt sind. Er hat dies bejaht und es war ihm somit offensichtlich klar, dass er auch im Fall einer erfolgten Umwidmung eine Bauanzeige hätte einbringen müssen, damit der Parkplatz baurechtlich einwandfrei ist.

Somit kann mit dem Argument des Vertrauens auf eine Umwidmung nichts gewonnen werden und geht diese Einwendung ins Leere.

Wenn der Beschuldigte weiter in seiner Beschwerde ausgeführt hat, dass er das Abstellen der Fahrzeuge nicht erlaubt habe, erscheint dies dem erkennenden Gericht wenig glaubwürdig.

Wie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2016 vorgelegten Fotos ergeben, handelt es sich bei den abgestellten Kraftfahrzeugen, soweit erkennbar, weitgehend um Fahrzeuge die aus den benachbarten EU-Ländern stammen. Auch bei Ansicht der Homepage für das Hotel Y, das sich auch im Miteigentum des Beschwerdeführers befindet, ist bei den 360° Panoramabildern eindeutig erkennbar, dass die gegenständliche Fläche als Parkfläche für Kraftfahrzeuge genutzt wird.

Es erscheint dem erkennenden Gericht wenig glaubwürdig, dass es sich tatsächlich um Fahrzeuge, die nicht den Gästen des Y gehörten, gehandelt haben soll, da sich auch im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben hat, dass er keinerlei zivilrechtliche Sanktionen (zum Beispiel Besitzstörungsklage) gegen derartige Fahrzeuge unternommen hat.

Das alleinige Argument, er hätte nicht in Streit mit anderen kommen wollen, befreit ihn in keiner Weise davon, dass er darauf achten hätte müssen, dass der behördliche Auftrag erfüllt wird.

Somit sind die im Beschwerdevorbringen und die in der Aussage im Rahmen der Verhandlung vom 20.10.2016 gemachten Aussagen, dass es betriebsfremde Fahrzeuge gewesen wären, als nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die abgestellten Fahrzeuge wohl solche sind, die den Urlaubern im Hotel Y zuzuordnen sind.

Somit kam der Beschwerde auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Es liegt somit im Sinne der obigen Ausführungen ein doppelter Sorgfaltsverstoß vor.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Delikt um ein Ungehorsamsdelikt. Der tatbestandliche Unwert schöpft sich diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Unterlassungsbefehl (vgl VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184).

Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Verhandlung und im Rahmen der Beschwerde nicht gelungen, ausreichende Fakten vorzulegen, die für seine Entlastung sprechen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte aber „initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung spricht“ (vgl VwGH 19.01.1994, 93/03/0220). Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht. Dem Beschuldigten ist es jedenfalls im gegenständlichen Fall nicht gelungen, entsprechende Beweise für seine Entlastung vorzubringen. Sodass zu Spruchpunkt 1. die subjektive Tatseite jedenfalls auch erfüllt ist.

Was die subjektive Tatsache allgemein betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift für das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Von Seiten der Strafbehörde wurde sogar als Verschuldensform Vorsatz angenommen.

In diesem Punkt wird der Strafbehörde beizupflichten sein, da es objektiv gesehen dem Beschuldigten jedenfalls erkennbar sein musste, dass er ohne ein entsprechendes Bauverfahren – Bauanzeigeverfahren, einen derartigen Parkplatz nicht errichten und nicht verwenden darf und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch zugegeben hat, dass er die Fahrzeuge bemerkt hat.

Der Beschuldigte hat somit die unter Spruchpunkt 1 ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver, wie in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 2:

Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zum Tatzeitpunkt entgegen der Anordnung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zl **** in Spruchpunkt 2 die aufgetragene Abzäunung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Aus den vorliegenden Fotos vom Tatzeitpunkt ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer errichtete Absperrung aus drei mobilen Säulen, die mit Ketten verbunden sind, abgesperrt wurde. Laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wären zwar noch weitere Säulen mit Ketten vorhanden gewesen. Diese seien aber auf die Seite geräumt worden.

Es war somit möglich die Ketten auszuhängen und die Säulen zu verstellen.

Dies ist aber sicher nicht als geeignete Art der Abzäunung anzusehen, da ein Zufahren der Fahrzeuge trotzdem möglich.

Wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass eine derartige Kette ausreichend sein müsste, vor allem da sich auf der Parkfläche auch ein Schild mit einem Hinweis auf das Parkverbot befinde, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Absperrung nur dann in geeigneter Weise gesehen werden kann, wenn sie tatsächlich so gestaltet ist, dass ein Zufahren nicht möglich ist.

Dies liegt aber aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht vor. Somit hat der Beschwerdeführer auch für den Spruchpunkt 2. die Tat in objektiver Hinsicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass ein anderer Zaun für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, weil die Errichtung mit erhöhten Kosten verbunden gewesen wäre und er ihn nach erfolgter Umwidmung wieder hätte entfernen müssen.

Dieses Argument ist aber nicht zielführend. Durch die unrechtmäßige Errichtung des Parkplatzes hat er mit Maßnahmen rechnen müssen, die Kosten nach sich ziehen. Es wäre ihm unbelassen geblieben, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 07.07.2014, Zl ****, zu berufen und dies vorzubringen, dies ist aber nicht geschehen.

Schuldausschließend ist dieses Argument jedenfalls nicht.

Was die subjektive Tatseite an sich betrifft, so genügt zur Strafbarkeit dieses Deliktes fahrlässiges Verhalten im Sinne der bereits unter Spruchpunkt 1 ausgeführten Voraussetzungen.

Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber sogar Vorsätzlichkeit vor, da im bereits vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG 2015/36/0404 durchgeführten Verfahren die baurechtliche Situation genau erörtert wurde und der Beschwerdeführer dennoch keine geeigneten Maßnahmen durchgeführt hat.

Somit hat der Beschwerdeführer auch zu Spruchpunkt 2. die objektive und subjektive Tatseite erfüllt.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer zu beiden Spruchpunkten noch vor, dass es in der Gemeinde eine Unzahl von baurechtlich nicht genehmigten Parkplätzen gebe und er sich auf sein Recht der Gleichbehandlung beziehe.

Hier ist aber auf die ständige Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, dass der Rechtsunterworfene keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besitzt (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).

Somit geht auch dieses Argument ins Leere.

Auch die Strafhöhe sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und ist bereits einschlägig vorbestraft. Zu seiner Einkommenssituation führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit Rentner sei und einigen Grundbesitz habe.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften, hier konkret eines Benützungsverbotes und die Setzung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses, vor allem der Sicherheit von Personen dienen soll. Die Untersagung der Benützung war dem Beschwerdeführer bekannt und er hat dennoch die gegenständliche bauliche Anlage zur Nutzung für seine Hotelgäste zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer hat somit den typischen Unrecht- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Mildernd war nichts zu werten, erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer zukünftig von derartigen gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherrn das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und lässt sich mit dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedenfalls in Einklang bringen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Martina Lechner

(Richterin)

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