LVwG Tirol LVwG-2015/38/0533-2

LVwG TirolLVwG-2015/38/0533-220.4.2015

BauO Tir 2011 §2 Abs10
BauO Tir 2011 §2 Abs16
BauO Tir 2011 §2 Abs10
BauO Tir 2011 §2 Abs16

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0533.2

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, der Frau BB, der Frau CC, der Frau Dr. DD, der Frau EE, des Herrn GG, des Herrn Dr. HH, des Herrn II, des Herrn DI JJ, der Frau KK sowie des Herrn LL, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.01.2015, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorverfahren:

Mit Bauanzeige vom 16.03.2013 wurde beim Magistrat Z die Bauanzeige für eine Fahrradüberdachung im Hinterhof des bestehenden Wohnhauses in der F-Straße 20 durch die „WEG F-Straße 20“, vertreten durch die Hausverwaltung Rechtsanwalt eingebracht.

Zu dieser Bauanzeige erfolgte keine weitere Erledigung.

In weiterer Folge wurde am 01.10.2013 eine weitere Bauanzeige für das gleiche Objekt eingebracht.

Zu dieser Bauanzeige erging schließlich am 08.11.2013 ein Untersagungsbescheid des Magistrats Z zu Zl ****. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 28.11.2013 wurde eine neuerliche Bauanzeige betreffend einer Fahrradüberdachung eingebracht.

Diese wurde jedoch von Seiten der Bauwerber am 15.01.2014 wieder zurückgezogen.

Schließlich erging am 17.02.2014 eine neuerliche Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Fahrradüberdachung im Hinterhof des Wohnhauses.

Auch diesem angezeigten Bauvorhaben wurde die Ausführung mit Bescheid des Magistrats vom 19.03.2014, Zl ****, untersagt.

Die Bauwerber erhoben fristgerecht Berufung und dieser Bescheid wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Erkenntnis vom 03.06.2014, Zl LVwG-2014/22/1507-1, ersatzlos behoben.

In weiterer Folge brachte die „WEG-F-Straße 20“, vertreten durch Rechtsanwalt, eine 5. Bauanzeige beim Magistrat der Stadt Z am 03.12.2014 ein.

In dieser Bauanzeige wurde nun eine gänzlich andere Form der Fahrradüberdachung angezeigt. Nur die Ausführung mit einer Stahlrohrkonstruktion abgedeckt mit Glas blieb gleich.

Zu dieser Bauanzeige erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Magistrats Z vom 19.01.2015, Zl ****.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führen die Bauwerber vertreten durch Rechtsanwalt aus, dass von ihnen zwar in der Bauanzeige die Genehmigung einer Fahrradüberdachung angezeigt wurde, es sich aber lediglich um ein Vordach handeln würde, das 1,5 m über die Baugrenzlinie ragen dürfe.

Auch wenn es nicht zu einer Qualifikation als Vordach kommen würde, so sei im gegenständlichen Fall zumindest ein „unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach“ iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 gegeben.

Das gegenständliche Vordach diene vor allem auch als Schutz für die dort abgestellten Mülltonnen, für das Kellerfenster, für die Fassade in diesem Bereich und für zumindest einen Teil des Zuganges zum Lift.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, die geplante Überdachung als untergeordneten Bauteil iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 zu bewerten und die geplante Ausführung der Überdachung zu gestatten.

II. Sachverhalt:

Aufgrund der Aktenlage steht zunächst fest, dass trotz der unterschiedlichen Bauanzeigen, von denen die erste Bauanzeige in Rechtskraft erwachsen ist, die nunmehrige Bauanzeige ein „aliud“ zu den bisherigen Einreichungen darstellt.

Weiters steht fest, dass für das gegenständliche Grundstück eine Baugrenzlinie laut Bebauungsplan **-** (in Kraft getreten am 15.08.2003) besteht.

Weiters steht fest, dass das angezeigte, gegenständliche Objekt 1,50 m über die Baugrenzlinie hinausragt.

Es steht weiters fest, dass das gegenständliche Dach nicht nur im Bereich des Eingangs situiert ist.

III. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus dem Behördenakt des Magistrats Z zu den einzelnen Bauanzeigen sowie durch die Einsichtnahme in den Bebauungsplan der Stadt Z **-**, der am 15.08.2003 in Kraft getreten ist.

Weiters wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/22/1507-1, Einsicht genommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass es sich um eine reine Rechtsfrage und nicht um Fragen des Sachverhalts handelt.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) sind Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen solche, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

Gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 sind untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

Gemäß § 6 Abs 2 TBO 2011 bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.

Gemäß § 6 Abs 4 TBO 2011 gilt, sofern eine Baugrenzlinie festgelegt ist, dass Abs 2 sinngemäß anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall steht zunächst außer Streit, dass das bauangezeigte Objekt 1,50 m über die Baugrenzlinie ragt.

Die wesentliche Rechtsfrage ist aber, ob es sich nun im gegenständlichen Fall um einen, wie von den Beschwerdeführern angeführten untergeordneten Bauteil handelt, der 1,50 m über eine Baugrenzlinie reichen dürfte, oder ob es sich vielmehr um eine Nebenanlage handelt, deren Errichtung über die Baugrenzlinie hinaus unzulässig wäre.

In seiner umfangreichen Judikatur führt der VwGH zum Thema der Nebenanlage aus, dass eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Nebenanlage ist, dass die bauliche Anlage zu einem Hauptgebäude in dienender bzw untergeordneter Funktion in Beziehung steht. Grundsätzlich wird für das Vorliegen einer Nebenanlage ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Nebenanlage Voraussetzung sein (vgl VwGH 17.12.1998, 97/06/0179).

Für die Definition einer Nebenanlage ist es zu dem unerheblich, ob eine konstruktive Verbindung der Nebenanlage mit der Hauptanlage besteht oder ob sie eine Einheit darstellt.

Die Bestimmung des § 2 Abs 10 zweiter Satz TBO führt explizit Stellplätze und Überdachungen an.

Im gegenständlichen Fall dient die Überdachung primär dem Schutz von Fahrrädern. Es werden somit die Stellplätze für die Fahrräder errichtet, die zu dem eine Überdachung aufweisen.

Ein unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachtes offenes Schutzdach, im Sinne des untergeordneten Bauteiles, entspricht dieser Definition allerdings nicht. Auch wenn die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ein Schutz für Fassadenelemente vor Wasser mit der gegenständlichen baulichen Anlage erreicht werden soll, so sind im Sinne der gesicherten Judikatur des VwGH zum Thema der Schutzdächer nur jene gemeint, die sich unmittelbar über dem Eingangsbereich befinden und von der Dimension nur ganz geringfügig sind.

Der Eingangsbereich im Speziellen ist aber durch die bauliche Anlage nicht direkt geschützt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.04.2013, Zl 2013/06/0035, in Bezug auf ein Carport ausgeführt, dass dieses nicht als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011, sondern als Nebenanlage gemäß § 2 Abs 10 TBO 2011 zu sehen ist. Carports sind nämlich keine bloßen Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, somit keine bloßen Stellplätze im Sinne des § 2 Abs 14 TBO 2011, die bei der Berechnung der Abstände baulicher Anlagen gemäß § 6 TBO 2011 unberücksichtigt bleiben.

Die Beschwerdeführer gehen damit zu Unrecht davon aus, dass das geplante Dach als untergeordneter Bauteil im Sinne der TBO zu werten ist, sondern vielmehr als Nebenanlage.

Da aber Nebenanlagen nicht über eine Baugrenzlinie hinausragen dürfen, kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass die Bauanzeige baurechtlich nicht zulässig und die Ausführung zu untersagen ist.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Martina Lechner

(Richterin)

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