StPEG 2004 §21 Abs1
StPEG 2004 §23 Abs1
PSchEGG §13 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.822.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spielberg vom 21.11.2022, GZ: 900/AS-037/211200-2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n
und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spielberg ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Spielberg (im Folgenden belangte Behörde) der A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Gastschulbeiträge für das Schuljahr 2022/2023 für die SchülerInnen der Volksschule Mweg in Höhe von € 1.499,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Meldung der Direktion der Volksschule Mweg im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 140 SchülerInnen diese Schule besuchen würden. Der ordentliche Schulsachaufwand für diese Schule betrage € 209.800,00 oder je Schülerin € 1.499,00. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in der A B habe, die Volksschule Mweg besuchen würde. Die gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung seien erfüllt.
Angeschlossen war diesem Bescheid ein einseitiger „Untervoranschlag 2023“ für die Volksschule Mweg, dem die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Beträge zu entnehmen sind.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese zum einen damit begründet, dass dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen sei, um welchen Schüler es sich handle und in welchem Zeitraum dieser tatsächlich die Volksschule Mweg besuche bzw. besucht habe. Im gegenständlichen Bescheid würden überdies Feststellungen, insbesondere eine Begründung dahingehend, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der betreffende Schüler iSd § 35 Abs 1 Z 2 StPEG lediglich zum Schulbesuch im do. Schulsprengel wohne, gänzlich fehlen.
Zum anderen sei die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Z 2 StPEG erfüllt seien, ohne dies jedoch näher zu begründen. Tatsächlich liege eine Zustimmung der A B als Schulerhalterin der sprengelrichtigen Pflichtschule nicht vor, sodass für die Anwendung der vorzitierten Bestimmung kein Raum bleibe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 22.03.2023 erging an die belangte Behörde der gerichtliche Auftrag, den Namen, das Geburtsdatum und die Adressen (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz) des Gastschülers zu übermitteln und darüber hinaus mitzuteilen, ob der Schüler am Nebenwohnsitz auch tatsächlich wohne und sich (an den Schultagen) dort aufhalte. Mit Schreiben vom 27.03.2023 übermittelte die belangte Behörde den Namen, das Geburtsdatum sowie die Wohnsitze des Schülers und wies hinsichtlich der Aufforderung betreffend das „tatsächliches Wohnen“ des Schülers lediglich auf eine Stellungnahme der Bildungsdirektion für Steiermark hin, aus der zu schließen sei, dass die Meldung eines Nebenwohnsitzes für eine Sprengelzugehörigkeit genüge.
Am 12.07.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer unter Anwesenheit von zwei Vertretern der beschwerdeführenden Partei Frau C D – die Mutter des betreffenden Schülers – als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an dieser Verhandlung verzichtet.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Schüler E F, geb. am *****, hatte im Zeitraum 19.10.2021 bis 24.04.2023 seinen Hauptwohnsitz in L, K Straße, und lebt seit 24.04.2023 in Fdorf, Hstraße. Seit 11.08.2015 ist der Schüler mit Nebenwohnsitz in Sberg, L, gemeldet. An diesem Nebenwohnsitz lebten die Pflegeeltern der Mutter des Schülers und handelt es sich hierbei um keinen tatsächlichen Wohnsitz des Schülers.
Dieser lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum bei seiner Mutter in L und trat von dort aus auch seinen täglichen Schulweg nach Sberg an. Dazu erhielt der Schüler auch einen Freifahrtausweise für die Fahrt von L zur Schule in Mweg. Jeden Dienstag und jeden Donnerstag sowie jedes 2. Wochenende verbringt der Schüler bei seinem Vater in Kfeld, die übrige Zeit jedenfalls immer bei seiner Mutter, und zwar bis 24.04.2023 an deren Wohnsitz in L und seit 24.04.2023 am nunmehrigen Hauptwohnsitz in Fdorf. Eine tatsächliche Wohnsitznahme am Nebenwohnsitz in Sberg hat es zu keiner Zeit gegeben.
Am 21.11.2022 übermittelte die belangte Behörde an die beschwerdeführende Partei den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem sie Gastschulbeiträge für das Schuljahr 2022/2023 für den Schüler E F in Höhe von € 1.499,00 vorschrieb. Diese Vorschreibung erfolgte ausschließlich aufgrund des in Sberg gemeldeten Nebenwohnsitzes des Schülers.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere jedoch auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2023.
Dass der Schüler E F nie an seinem Nebenwohnsitz tatsächlich gewohnt hat, wurde von seiner Mutter, die im Rahmen der Verhandlung als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, glaubwürdig bestätigt. In der Verhandlung erklärte die Mutter des Schülers, dass sie aufgrund ihrer Scheidung von Kfeld nach L gezogen sei und dass ihr Sohn immer bei ihr gewohnt habe. Ihr Sohn habe seit der 1. Klasse die Volksschule Mweg besucht und es sei ihr Bestreben gewesen, diesen nach der Scheidung in seinem gewohnten Schul-Umfeld zu belassen, weshalb E F seit Oktober 2021 von L nach Mweg in die Schule gependelt sei. Am Nebenwohnsitz hätten ihre Pflegeeltern gelebt, die jedoch mittlerweile gestorben seien, und die E F nur fallweise und in den Ferien besucht habe. Er habe dort niemals gewohnt und dort auch nicht übernachtet.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebende Bestimmung des § 35 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 49/2022 (im Folgenden StPEG), welche in Ausführungen zu § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ergangen ist, lautet wie folgt:
§ 21 Abs 1 StPEG:
„Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.“
§ 23 Abs 1 und Abs 2 StPEG:
„Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“
§ 35 StPEG:
„Gastschulbeiträge
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,
2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“
Bei der Vorschreibung der Gastschulbeiträge gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG stützt sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausschließlich auf den für den Schüler im Schulsprengel Sberg begründeten Nebenwohnsitz. Nach dieser Bestimmung sind für jene Schulpflichtigen, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben und lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, vom Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Gastschulbeiträge vorzuschreiben.
In diesem Zusammenhang ist auf § 21 Abs 1 StPEG hinzuweisen, wonach jene Schulpflichtigen sprengelangehörig sind, die – wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches – im Schulsprengel wohnen. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
Grundsätzlich ist in rechtlicher Hinsicht somit festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar und soll damit eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.
In § 23 Abs 2 StPEG ist dazu eine Ausnahmebestimmung zur Ermöglichung eines sprengelfremden Schulbesuches normiert: gemäß dieser Bestimmung kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden, wobei über diesen Antrag der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion entscheidet. Wird die Bewilligung erteilt, ist das betreffende Schulkind zum Besuch der gewünschten sprengelfremden Schule berechtigt und kann in weiterer Folge eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 1 StPEG erfolgen; wird der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch abgewiesen, ist eine solche Vorschreibung nicht zulässig.
Jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen, sind im Gegensatz dazu gemäß § 21 Abs 1 StPEG schon grundsätzlich sprengelangehörig. In diesen Fällen ist das oben genannte Verfahren gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht durchzuführen, da es sich in diesem Fall nicht um einen sprengelfremden Schulbesuch handelt. Es ist in diesem Fall jedoch genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des „Wohnens innerhalb des Schulsprengels“ auch tatsächlich erfüllt sind.
Die Definition des § 21 Abs 1 StPEG entspricht auch der des § 13 Abs 7 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und wird der Begriff des „Wohnens“ in der Fachliteratur als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ definiert.
Im Falle der Gründung eines Nebenwohnsitzes ist somit für eine Sprengelzugehörigkeit – und damit auch für eine rechtskonforme Vorschreibung von Gastschulbeiträgen gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG – vorauszusetzen, dass der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin sich tatsächlich am Nebenwohnsitz aufhält, dort auch nächtigt und vom Nebenwohnsitz aus regelmäßig die Pflichtschule besucht.
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 29.06.2001, G 86/99 in diesem Zusammenhang auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Sofern sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet, kann der Landes(ausführungs)gesetzgeber Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen in folgenden Fällen vorsehen:
a) der Schulpflichtige wohnt lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.
b) Der Schulpflichtige wohnt aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.
Die Ausnahmen in lit. a) und b) betreffen die Fälle, in denen die Sprengelzugehörigkeit eines Schulpflichtigen durch die Bestimmung des § 13 Abs 7 erster Satz (‚Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen‘) bedingt ist. Unter dem Begriff des „Wohnens“ ist hier der regelmäßige Aufenthalt, einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres zu verstehen.“
Es entspricht auch der langjährigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine polizeiliche Wohnsitzmeldung zwar häufig ein Indiz für ein tatsächliches Wohnen sein kann, jedoch zumeist keine konstitutive Wirkung hat (z.B. VwGH 18.01.2000, Zl 99/18/0249). Es sind demnach regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse und nicht polizeiliche Meldungen, die nicht zwingend den tatsächlichen Umständen entsprechend müssen, maßgebend.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ein Schulbesuch der VS Mweg für Kinder mit Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels nur dann zulässig ist, wenn sie über eine Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch oder über eine Aufnahmeberechtigung gemäß § 23 Abs 3 und Abs 4 leg. cit. verfügen. Alternativ ist ein Besuch der VS Mweg, abgesehen von einer Maßnahmensetzung der Jugendwohlfahrt, noch für jene schulpflichtigen Kinder zulässig, die – wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches – tatsächlich im Schulsprengel dieser Schule wohnen.
Dazu ist ausdrücklich festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen für einen Schüler/eine Schülerin ein Nebenwohnsitz angemeldet wurde, ohne dass das betreffende Schulkind auch tatsächlich an diesem Nebenwohnsitz wohnt, eine Sprengelangehörigkeit gemäß § 21 Abs 1 StPEG durch die formale Wohnsitzmeldung nicht begründet werden kann. Besucht dieses Schulkind dennoch die VS Mweg, ist als ein Besuch einer sprengelfremden Schule zu qualifinieren, ohne dass hierfür eine Genehmigung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vorliegt.
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Schüler E F, für dessen Schulbesuch der VS Mweg die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gastschulbeiträge aufgrund dessen Nebenwohnsitzmeldung in Sberg vorgeschrieben hat, an diesem Nebenwohnsitz im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht tatsächlich gewohnt hat, wodurch eine Sprengelzugehörigkeit zum Schulsprengel Sberg durch diese Nebenwohnsitzmeldung nicht eintreten konnte.
Da somit die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Z 2 StPEG nicht erfüllt sind, ist die Vorschreibung des Gastschulbeitrages an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde auch nicht rechtmäßig erfolgt.
Ergänzend ist zum vehementen Hinweisen der belangten Behörde auf die „Rechtsauslegung Gastschulbeiträge“ der Bildungsdirektion für Steiermark vom 22.11.2022 Folgendes auszuführen:
In dieser Rechtsauslegung führte die Bildungsdirektion zwar aus, dass bei Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in der Regel kein sprengelfremder Schulbesuch vorliege und auch kein Bescheid gemäß § 23 Abs 2 StPEG erforderlich sei, jedoch hat die belangte Behörde offenbar den Hinweis der Bildungsdirektion (Seite 1 letzter Absatz) auf § 21 Abs 1 StPEG und die Definition des Begriffs „Wohnen“ übersehen. Bereits in dieser Rechtsauslegung führt die Bildungsdirektion aus, dass der Begriff „Wohnen“ dem § 13 Abs 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz entspringe und in der Fachliteratur als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ definiert würde.
In einer weiteren, vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Parallelverfahrens angeforderten, Stellungnahme vom 10.05.2023, führt die Bildungsdirektion unter Anführung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus:
„Die in § 35 Abs 1 Z 2 leg. cit. verwendete Wendung ‚lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen‘ leitet sich von der Formulierung des § 21 Abs 1 StPEG über die Sprengelangehörigkeit ab (‚sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.‘). Der Begriff ‚Wohnen‘ wird im Kommentar ‚das Österreichische Schulrecht‘ von Jonak-Kövesi, 14. Auflage, Seite 447, zum § 13 Abs 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz als ‚regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres‘ definiert. Darunter fällt auch der Aufenthalt in einem Schülerinnenheim.
(…)
Eine Anmeldung zum Zwecke der ‚Schein-Sprengelangehörigkeit‘ mit Schulbesuch vom ordentlichen Wohnsitz erfüllt den Tatbestand des ‚Wohnens, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches‘ nicht.
(…)
In Bezug auf die Überprüfung wird auf § 1 Abs 3 lit. b Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 (StPOG) verwiesen, wonach die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule nur abgelehnt werden darf, wenn die Schülerin/der Schüler dem Schulsprengel nicht angehört, mit Ausnahme des zulässigen sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs 2 bis 5 leg. cit. Das bedeutet, dass die Sprengelangehörigkeit und damit der Wohnort des Schülers/der Schülerin, von welchem die Schule aus tatsächlich besucht wird, bei der Aufnahme von der Schulleitung zu prüfen und festzustellen ist.
Eine Überprüfungspflicht wäre beispielsweise im Zuge des Verfahrens bzw. der Antragstellung zur bundesrechtlich normierten Schülerfreifahrt gegeben, da hier explizit Angaben zum Wohnort, von welchem die Schule aus tatsächlich besucht wird, zu machen sind.“
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der Schüler E F, der im Schuljahr 2022/2023 die Volksschule Mweg besucht hat, im Schulsprengel Sberg nicht tatsächlich gewohnt hat , weshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Z 2 StPEG für die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde nicht vorliegen, wodurch sich der Bescheid der belangten Behörde, mit dem für diesen Schüler Gastschulbeiträge aufgrund dessen Nebenwohnsitzes in Sberg vorgeschrieben wurden, als rechtswidrig erweist.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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