LVwG Steiermark LVwG 70.5-787/2017

LVwG SteiermarkLVwG 70.5-787/201711.4.2017

PSchErhG Stmk 2004 §35a
SchVV 1995 §1 Abs2 Z5
SchUG 1986 §13 Abs3 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.5.787.2017

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde von Frau C P und Herrn Dr. H P, beide wohnhaft in K, P Gasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.03.2017, GZ: 9.45-3/2017,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

a b g e w i e s e n.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau C P (im Folgenden Beschwerdeführerin) und Herrn Dr. H P (im Folgenden Beschwerdeführer) für ihre Tochter S P, geb. am xx, vom 07.03.2017 auf „Erhöhung des Stundenausmaßes von Pflege- und Hilfspersonal gemäß § 35a des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 idgF für die Betreuung während der Schullandwoche“ abgewiesen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz nur Regelungen für den unmittelbaren Schulbetrieb beinhalte, woraus folge, dass ein Mitwirken des Betreuungspersonals beim Schülertransport/bei der Bewältigung des Schulweges gemäß § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht vorgesehen sei. Ebenfalls könnten zusätzliche Kosten bzw. ein zusätzlicher Betreuungsaufwand, der beispielsweise für die Teilnahme an Schullandwochen etc. entstehe, nicht gemäß § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz übernommen werden. Da die beantragte Erhöhung des Stundenausmaßes grundsätzlich nicht bewilligt werden könne, sei die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und auch die Mitwirkung des sonderpädagogischen Zentrums in diesem Verfahren nicht veranlasst worden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Teilnahme an der Schullandwoche der erklärte Wunsch ihrer Tochter S P sei. Aufgrund deren Handicaps benötige S P Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Hilfe beim An- und Auskleiden, welches im Rahmen einer Schullandwoche öfters der Fall sein würde, Hilfe bei diversen sportlichen Aktivitäten (Schwimmen, Wanderungen, Basteln), Hilfe beim Essen und Trinken im Sinne des Vorbereitens des Essens (Schneiden von Fleisch) sowie Unterstützung bei der Körperpflege. Weiters sei bei S P eine Epilepsie diagnostiziert, welche derzeit zwar anfallsfrei verlaufe, jedoch sei es von Bedeutung, dass eine Person anwesend sei, welche im Notfall befugt sei, das Notfallmedikament zu verabreichen.

 

Die beiden Beschwerdeführer würden die Sommersportwoche als wichtigen integrativen Bestandteil des Schulalltags sehen und S P wäre im Abweisungsfall das einzige Kind der gesamten Klasse, welches nicht daran teilnehmen könne. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit anderen Eltern von gehandicapten Kindern, sei den Beschwerdeführern bekannt, dass bei Kindern mit einem Bescheid nach dem § 7 BHG eine Erhöhung des Stundenausmaßes der Betreuungsstunden für solche Veranstaltungen durchaus möglich sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Tochter der Beschwerdeführer leidet laut Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.03.2013 unter „Infantiler Cerebralparese, vokaler Epilepsie und spastischer Hemiparese“, wodurch auf Antrag der Eltern von S P mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2013 ab dem Schuljahr 2013/2014 eine zusätzliche Betreuung von zehn Stunden je Schulwoche gemäß § 35a StPEG gewährt wurde. Nach einem Antrag auf Erhöhung der Förderstunden vom 04.12.2013 wurde mit Bescheid vom 25.02.2014 eine Betreuungszeit von zusätzlich zwölf Wochenstunden, insgesamt somit 22 Stunden je Schulwoche mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2013/2014 gewährt.

 

Am 07.03.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.03.2017, stellten die beiden Beschwerdeführer einen Antrag auf Erhöhung des Stundenausmaßes der Schulassistenz auf 50 Stunden pro Woche und zwar für den Zeitraum 15.05.2017 bis 19.05.2017, da die VS Dr. J K in diesem Zeitraum mit den vierten Klassen eine Sommersportwoche durchführt.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 31/2017 (im Folgenden StPEG) lautet wie folgt:

 

§ 35a StPEG:

Betreuungspersonal

(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.

(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.

(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.

(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum 15. Februar und 15. Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

Der § 35a StPEG spricht von pflegerisch-helfenden Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung.

 

Mit der Formulierung „im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung“ stellt der Gesetzgeber klar, dass diese Betreuung im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts und der im Zusammenhang mit diesem Unterricht stehenden Tagesbetreuung gewährt wird. Diese Unterstützungsleistungen sollen es Kindern mit körperlichem Betreuungsbedarf ermöglichen, eine Regelschule zu besuchen. Ergänzungen des Unterrichts, wie zum Beispiel Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, sind vom § 35a StPEG nicht umfasst.

 

Eine Schullandwoche stellt nach § 1 Abs 2 Z 5 Schulveranstaltungsverordnung 1995 eine Schulveranstaltung dar, wobei gemäß Schulunterrichtsgesetz Schulveranstaltungen als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen. Außerdem ist gemäß § 13 Abs 3 Z 3 Schulunterrichtsgesetz eine Verpflichtung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen dann nicht gegeben, wenn mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes – wie dies bei einer Schullandwoche der Fall ist – verbunden ist. Auch damit ist zum Ausdruck gebracht dass es sich bei solchen Schulveranstaltungen nicht um einen unmittelbaren Unterricht sondern, wie oben ausgeführt, um eine Ergänzung dazu handelt.

 

Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführen, dass nach ihrer Kenntnis andere gehandicapte Kinder mit einem Bescheid nach § 7 StBHG für solche Veranstaltungen ein erhöhtes Stundenausmaß zuerkannt bekommen hätten, so ist dazu auszuführen, dass Leistungen nicht alternativ nach § 35a StPEG und § 7 StBHG gewährt werden können. Es gibt hier eine strikte Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Schulbereich und der Behindertenhilfe. Im Schulbereich wird ein Mehraufwand aus dem Steiermärkischen Behindertengesetz dann übernommen, wenn nicht vergleichbare Leistungen gewährt werden. Zu den Leistungen gemäß § 7 Abs 1 StBHG zählen nach Z 3 „Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen “. Demnach ist die Information der Beschwerdeführer durch andere Eltern von gehandicapten Kindern, dass eine Erhöhung des Stundenausmaßes für die Betreuung während solcher Veranstaltungen aufgrund von § 7 StBHG gewährt worden sei, durchaus erklärbar und es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

Eine Erhöhung des Stundenausmaßes zur Betreuung während einer Schullandwoche, die lediglich eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts darstellt, ist vom § 35a StPEG nicht umfasst, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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