LVwG Steiermark LVwG 61.11-2748/2016

LVwG SteiermarkLVwG 61.11-2748/201617.11.2016

GVG Stmk 1993 §28
Landes-VerwaltungsabgabenV Stmk 2016 TP A Z3
GVG Stmk 1993 §28
Landes-VerwaltungsabgabenV Stmk 2016 TP A Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.2748.2016

 

   
  
    

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmannüber die Beschwerde des Herrn B B, geb. xx sowieder Frau E B, geb. am xx, beide vertreten durchRechtsanwalt Dr. W M, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.08.2016, GZ: BHGU-145836/2016-5

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze – so insbesondere auch die Kostenentscheidung – ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Eingabe vom 02.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.08.2016, begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit einem beigelegten Kaufvertrag 28.07.2016 die Erteilung einer Bescheinigung hinsichtlich des angeführten Kaufvertrages, dass das angeführte Rechtsgeschäft dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes (im Folgenden StGVG) nicht unterliegt und die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde nicht gegeben ist.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß § 28 StGVG erteilt.

Hinsichtlich der Kosten sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Tarifpost BZ (84) (85a) (b) Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl Nr. 66 idgF € 1.012,40 zu entrichten wären.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ein und begründeten diese im Wesentlichen dahingehend, dass für Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem StGVG eine Abgabe in der Höhe von 50 % der Tarifpost 84 anfallen würde. Für Zustimmungen nach § 28 StGVG würden 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber € 1.370,00, anfallen. Im konkreten Fall wäre zu beachten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 StVergG wären. Es wäre nicht einzusehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für ein und denselben Erwerbsvorgang, für den sie ein und dasselbe Entgelt zu entrichten hätte, einmal die doppelte Abgabe der TP 84 (im Falle des Erwerbes von dritter Stelle) und das andere Mal die Hälfte der Abgabe der TP 84 (im Falle des Erwerbes vom Ehegatten) zu entrichten hätte. In beiden Fällen würde es um die Anschaffung des Hälfteanteils einer Liegenschaft gehen. Die diesbezügliche Differenzierung der Landesverwaltungs-abgabenverordnung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die vorgeschriebene Abgabe ersatzlos aufzuheben und einen Gesamtbetrag von 2 x € 6,10 = € 12,20 festzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

§ 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993 idF LGBl. 45/2015, lauten wie folgt:

I. Abschnitt

Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 1

Zielsetzung

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend der strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.

(3) Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.

§ 6

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die

1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind;

2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und wenn das Rechtsgeschäft vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird;

3. (Anm. entfallen)

4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl.Nr. 343/1989, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden;

5. a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;

b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten;

c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;

übertragen werden;

6. (Anm.: entfallen)

7. ein Gesamtausmaß von 3.000 m² nicht überschreiten.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder

eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

II. Abschnitt

Verkehr mit Baugrundstücken

§ 12

Zielsetzung

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.

§ 13

Sachlicher Wirkungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

§ 14

Räumlicher Wirkungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind:

Bezirk Bruck-Mürzzuschlag: Aflenz, Bruck an der Mur, Mariazell, Mürzzuschlag, Neuberg an der Mürz, Sankt Marein im Mürztal, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Turnau;

Bezirk Deutschlandsberg: Deutschlandsberg, Eibiswald, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Wies;

Bezirk Graz-Umgebung: Deutschfeistritz, Gratwein-Straßengel, Sankt Radegund bei Graz, Semriach;

Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: Bad Waltersdorf, Sankt Jakob im Walde, Sankt Lorenzen am Wechsel, Stubenberg, Waldbach-Mönichwald;

Bezirk Leibnitz: Allerheiligen bei Wildon, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, Leutschach an der Weinstraße, Sankt Andrä-Höch, Sankt Nikolai im Sausal;

Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß;

Bezirk Liezen: Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Grundlsee, Haus, Irdning-Donnersbachtal, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Sankt Gallen, Schladming, Sölk, Stainach-Pürgg, Wildalpen;

Gemeinde Murau: Mühlen, Neumarkt in der Steiermark, Oberwölz, Sankt Georgen am Kreischberg, Stadl-Predlitz;

Bezirk Murtal: Großlobming, Hohentauern, Judenburg, Obdach, Pölstal, Pusterwald, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Sankt Marein-Feistritz, Weißkirchen in Steiermark;

Bezirk Südoststeiermark: Klöch;

Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz;

Bezirk Weiz: Anger, Fladnitz an der Teichalm, Gutenberg-Stenzengreith, Rettenegg, Sankt Kathrein am Hauenstein, Sankt Kathrein am Offenegg.

§ 28

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und

2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.

(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.

(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

Die zuständige Marktgemeinde Premstätten bestätigte über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schriftsatz vom 18.10.2016, dass das in der EZ x, KG H einkommende Grundstück Nr. x im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Premstätten als „Ferienwohnungsgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 ausgewiesen ist.

Daraus ergibt sich, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 28.07.2015 keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke betrifft. Somit fällt dieses Rechtsgeschäft nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des ersten Abschnittes des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes – Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Der gegenständliche Kaufvertrag vom 28.07.2015 ist aber auch nicht vom räumlichen Geltungsbereich des zweiten Abschnittes des Steiermärkischen Grundverkehrs-gesetzes – Verkehr mit Baugrundstücken – umfasst, da es sich bei der Marktgemeinde Premstätten, innerhalb deren Gemeindegebiet das verfahrens-gegenständliche Grundstück liegt, um keine sogenannte Vorbehaltsgemeinde iSd § 14 StGVG handelt.

Daraus folgt, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 28.07.2015 nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes unterliegt.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr tatsächlich nicht zustand. Die belangte Behörde war nicht ermächtigt, auf der Grundlage des SteiermärkischenGrundverkehrsgesetzes den angefochtenen Bescheid zu erlassen. § 28 StGVG regelt die Erteilung der Genehmigungen. Mangels Antragstellung wäre diese aber gar nicht zu erteilen gewesen.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid ist insofern rechtswidrig, als TP B Z 84 und 85 die Anwendung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes voraussetzt, dass also auf der Grundlage des StGVG eine Bescheiderlassung erfolgt ist (vgl. LVwG Steiermark vom 30.09.2014, GZ: LVwG 61.37-4300/2014 sowie LVwG 61.37-4650/2014).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung einer Negativ-Bescheinigung dergestalt nachzukommen hat, als sie – mangels ausdrücklicher Beantragung einer Bescheiderlassung durch die Beschwerdeführer - eine Bescheinigung auszustellen hat, aus der sich ergibt, dass der Kaufvertrag vom 28.07.2015 nicht in den Anwendungsbereich des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes fällt. Für diese Bescheinigung ist gemäß TP A Z 3 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, LGBl. Nr. 73/2016 eine Landesabgabe in der Höhe von € 6,20 zu entrichten.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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