BauG Stmk 1995 §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.32.794.2023
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde der A B GmbH, Pfeld, Hstraße, vertreten durch RA Mag. E F, Zgasse, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 09.03.2023, GZ: FF/888/BW-BV-BBW/5/2022-18 (mitbeteiligte Partei des Verfahrens: C D, Ffeld, Hplatz, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät G H OG Bstraße Ffeld; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz betreffend, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens (in der Folge: MP) die Baubewilligung für die Errichtung einer hofseitigen Photovoltaikanlage auf den Liegenschaften mit der GStNr. *** und ***, KG ***** Ffeld gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz bewilligt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Bescheidbeschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: BF).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Die MP beabsichtigt, auf den Liegenschaften mit der GStNr. *** und ***, KG ***** Ffeld, eine Photovoltaikanlage (in der Folge: PV-Anlage) mit einer Leistung von 22,0 kWp und einer Modulfläche von 99 m² zu errichten. Die zuvor genannten Liegenschaften befinden sich am Hplatz Nr. * und kommen in der Zone *, d.h. der Kernzone des Ortsbildkonzeptes der Stadtgemeinde Ffeld, zu liegen. Die BF ist Miteigentümerin dieser Liegenschaften im Ausmaß von einem Anteil ***/*****, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Geschäft Top Nr. *. Die BF hat als Miteigentümerin der Liegenschaft keine Zustimmung zum Bauvorhaben der MP erteilt. Die MP verfügt mit einem weiteren Miteigentümer, der dem Bauvorhaben auch zugestimmt hat, grundsätzlich über die Mehrheit der Eigentumsanteile an dieser Liegenschaft (siehe Grundbuch).
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und dem öffentlichen Grundbuch. Außer Streit steht, dass die BF dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht zugestimmt hat.
I.3. Rechtslage:
Die für die Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt (Hervorhebungen durch das LVwG):
§ 3 Ortsbildgesetz 1977
Erhaltung der Gebäude und Objekte
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.
(2) Maßnahmen, die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung , diese ist unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht.
(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag gem. § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs.5) gegeben ist.
(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu erhalten ist.
(5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998
§ 21 Stmk. BauG
Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. (…)
(…)
(2) Meldepflichtig sind überdies:
(…)
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten:
1.
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 bedürfen Maßnahmen, die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluss haben einer Bewilligung. Die Errichtung einer PV-Anlage dient der Verbesserung eines Gebäudes und bedarf daher einer Bewilligung nach dem Ortsbildgesetz 1977 (vgl. 29.06.2022, Ra 2021/06/0232). Diese ist zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht auswirkt und dem Ortsbildgesetz nicht widerspricht. Gemäß § 3 Abs. 5 Ortsbildgesetz 1977 ist im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen.
Im Gegenstandsfall hat sich die Rechtsfrage gestellt, ob für eine Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977, ein Nachweis der Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Bauvorhaben in Vorlage gebracht werden muss. Dies ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Steiermark aus mehreren Gründen zu verneinen:
Beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein meldepflichtiges Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit o Stmk. BauG. Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat 1. die Grundstücksnummer, 2. die Lage am Grundstück sowie 3. eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Die Durchführung eines Verfahrens ist bei meldepflichtigen Vorhaben nicht vorgesehen.
Die Verfahrensbestimmungen hinsichtlich eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 ergeben sich aus § 10 Ortsbildgesetz 1977. Hinsichtlich der für die Abwicklung dieses Verfahrens erforderlichen Unterlagen wird gemäß § 3 Abs. 5 Ortsbildgesetz 1977 auf die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG verwiesen. Bei Bauvorhaben gemäß § 20 Stmk. BauG sind die erforderlichen Unterlagen gemäß § 33 Stmk. BauG, bei Bauvorhaben gemäß § 19 Stmk. BauG jene gemäß §§ 22 ff Stmk. BauG in Vorlage zu bringen.
Das Ortsbildgesetz 1977 sieht keine explizite Regelung vor, welche Unterlagen anlässlich eines Antrages auf Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 vorzulegen sind, wenn es sich um ein nach dem Stmk. BauG baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG handelt. Dass bei derartigen Vorhaben, ein Nachweis über die Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Bauvorhaben vorzulegen wäre, ergibt sich aus dem Gesetz demzufolge nicht. Nachdem das Ortsbildgesetz 1977 bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben an die diesbezüglichen Vorgaben des Stmk. BauG anknüpft, kann man zudem davon ausgehen, dass die im § 21 Abs. 3 Z 1 Smtk. BauG determinierten Angaben über das Bauvorhaben auch für das Verfahren nach dem Ortsbildgesetz 1977 ausreichend sein werden. Die Vorlage des Nachweises der Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Bauvorhaben ist bei meldepflichtigen Bauvorhaben nach dem Stmk. BauG jedenfalls nicht erforderlich.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solcher Nachweis in einem Verfahren nach dem Ortsbildgesetz 1977 geboten erscheint, weil – im Gegensatz zur Bestimmung des § 21 Stmk. BauG – nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, welches in einer bescheidmäßigen Bewilligung oder in einer Ablehnung des Bauansuchens mündet, so wird man davon ausgehen können, dass gerade bei meldepflichtigen und damit baubewilligungsfreien Vorhaben, jene Zustimmungskriterien ausreichend sind, wie sie im Baugesetz sowohl für das Bewilligungsverfahren (§ 22 Abs. 2 Z 2 Stmk. BauG) als auch das vereinfachte Bewilligungsverfahren (§ 33 Stmk. BauG) vorgesehen sind. Nach diesen Bestimmungen ist der Nachweis über die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem WEG 2002 ausreichend. Im Beschwerdefall liegt eine solche Zustimmung zum Bauvorhaben vor.
Ergebnis:
Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen des Ortsbildgesetzes 1977 bieten in Zusammenschau mit den Bestimmungen des Stmk. BauG aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Steiermark keine Grundlage dafür, dass für ein nach dem Ortsbildgesetz 1977 zu bewilligendes - nach dem Stmk. BauG baubewilligungsfreies, weil nur meldepflichtiges - Bauvorhaben, die Vorlage eines Nachweises über die Zustimmung der Grundeigentümer geboten ist.
Zur Parteistellung des BF: Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).
Der Miteigentümer einer Liegenschaft hat in einem Bauverfahren nur im Hinblick auf die Frage Parteistellung, ob eine nach dem Stmk. BauG für die Bewilligung erforderliche liquide Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt - vorausgesetzt eine solche ist für das Bauvorhaben erforderlich. Da der Nachweis des Vorliegens einer solchen Zustimmung für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben nach dem Ortsbildgesetz 1977 nicht erforderlich ist, kommt der BF im Verfahren keine Parteistellung und im Lichte der zuvor genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit keine Beschwerdelegitimation zu. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Spruchpunkt II:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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