BauG Stmk 1995 §20 Abs1 Z3
BauG Stmk 1995 §20 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.25.44.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) der Frau A B, 2.) des Herrn C B, P, P, vertreten durch Herrn Mag. D E, Rechtsanwalt, W, Hgasse, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 26.08.2020, Zl. 131-9/2020/300700/4-4, und vom 26.08.2020, Zl. 131-9/2020/300700/4-5,
z u R e c h t e r k a n n t:/
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 01.10.2020 keine Folge gegeben;- dies mit der Maßgabe, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 06.08.2019, Zahl 131-9/2019/300700/4-3, im Spruch nach dem Wort „Zubaus“ durch „(Außenabmessung 6,01 x 6,92 m, bebaute Fläche von rund 41,6 m², Firsthöhe von rund 5,1 bis 5,2 m, Traufe rund 3,55 m über dem angrenzenden Gelände)“ ergänzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der mit Eingaben vom 07.01.2020 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerden 1.) der Frau A B und 2.) des Herrn C B sowie der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Wegen Nachbarbeschwerden unterzog die Baubehörde die „Hofstelle“ der Beschwerdeführer auf GSt Nr. xx, KG X, einer baupolizeilichen Überprüfung durch den beigezogenen bautechnischen, nichtamtlichen Sachverständigen BM Ing. F G, welcher die vorgefundenen Anlagen bzw. Abweichungen nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 04.03.2019 befundete und der Behörde ein Gutachten vom 20.03.2019, ergänzt am 22.05.2019, übermittelte.
Auf Basis dieses Gutachtens erließ der Bürgermeister der Gemeinde Pirching am Traubenberg den Beseitigungsauftrag vom 06.08.2019, ZL. 131-9/2019/300700/4-2 und erteilte den Liegenschaftseigentümern des GSt Nr. xx, KG X, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl 1995/59 idgF (Stmk. BauG), den Auftrag, den auf diesem Grundstück errichteten Zubau zum bereits vor 1969 errichteten Wirtschaftsgebäude, welches aus der Abbildung ersichtlich sei, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
Der Zubau sei zum bereits vor 1969 errichteten Wirtschaftsgebäude im Jahr 2001 errichtet worden und in der Skizze mit Nr. 4 bezeichnet und sei an den Seitenflächen zu mehr als 50% umschlossen. Für diesen Zubau existiere keine Baubewilligung bzw. keine baufreigestellte Anzeige und sei der Zubau bewilligungspflichtig und vorschriftswidrig, solange eine rechtskräftige Baubewilligung dafür nicht existiere. Die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft erscheine auch ausreichend ein Gebäude der konkreten Größe zu entfernen.
Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 06.08.2019, ZL. 131-9/2019/300700/4-3, den Liegenschaftseigentümern auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Z 1 Stmk. BauG 1995, LGBl 1995/59 idgF Stmk. BauG, die Benützung dieses auf dem GSt Nr. xx, KG X, errichteten Zubaus zum bereits vor 1996 errichteten Wirtschaftsgebäude ab sofort untersagt, zumal die Benützung der Anlage ohne Fertigstellungsmeldung/Benützungsbewilligung nicht zulässig und zu untersagen sei.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 erhoben die Liegenschaftseigentümer Berufung gegen den Beseitigungsauftrag; - dies mit der Begründung, dass die Behörde nicht hinreichend festgestellt habe, wann der Errichtungszeitpunkt tatsächlich gewesen sei und welche Rechtslage damals gegolten habe und, ob es sich nicht ohnehin um ein baubewilligungsfreies Vorhaben zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe. Überdies sei die Beseitigung im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen und den Umstand, dass das Gebäude Teil der Lebensgrundlage der Berufungswerber sei, zu kurz bemessen.
Auch gegen die Untersagung der Benützung des in Rede stehenden Zubaus wurde von Seiten der Liegenschaftseigentümer mit Schriftsatz vom 23.08.2019 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass nicht feststehe, ob überhaupt ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vorliege und sei für ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk. BauG eine Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich und die Untersagung mangels Anzeige der Fertigstellung gesetzwidrig.
Mit in der Folge bekämpftem Bescheid vom 26.08.2020, Zl. 131-9/2020/300700/4-4, wies der Gemeinderat der Gemeinde Pirching am Traubenberg die Berufungen der Liegenschaftseigentümer gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 06.08.2019, Zl.: 131-9/2019/300700/4-2, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 1991/51 idgF (AVG), ab.
Der Zubau mit den Abmessungen 7 x 6 m sei eine bauliche Anlage, stelle kein Nebengebäude und kein Kleinhaus dar, für welche Anzeigepflicht nach der 2001 geltenden Rechtslage in Betracht gekommen wäre. Vielmehr sei im Errichtungszeitpunkt Baubewilligungspflicht vorgelegen und handle es sich bei dem Zubau auch nach der heutigen Rechtslage um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Die sechsmonatige Frist zur Beseitigung der konsenswidrigen baulichen Anlage reiche jedenfalls aus, um die Beseitigung der baulichen Anlage dieser Größe technisch durchzuführen und bleibe innerhalb dieser sechsmonatigen Frist ausreichend Spielraum, um die Beseitigung witterungsbedingt zu verschieben, wobei wirtschaftlichen Interessen aufgrund der konsenswidrigen Bauführung nicht zu große Bedeutung beizumessen gewesen sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 26.08.2020, Zl. 131-9/2020/300700/4-5, wurden die Berufungen der Liegenschaftseigentümer gegen die Untersagung der Benützung, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 06.08.2019, GZ: 131-9/2019/300700/4-3, ab sofort ausgesprochen wurde, ebenfalls auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 1991/51 idgF (AVG), abgewiesen, da ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG vorliegend sei und, in Ermangelung eines Nebengebäudes oder Kleinhauses, auch keine Anzeigepflicht gegeben sei und werde die Anlage ohne Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige bzw. einer Benützungsbewilligung benützt.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die den Gemeinderatsbescheid vom 26.08.2020, ZL. 131-9/2020/300700/4-4, mit welchem die Berufungen gegen den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag abgewiesen wurden und führten aus, dass nicht geprüft worden sei, ob die bauliche Anlage auch derzeit bewilligungspflichtig sei, zumal es sich nach geltender Rechtslage des § 21 Abs 3 Stmk. BauG um einen kleineren Zubau, welcher mit Anlagen und Einrichtungen nach § 21 Abs 1 Z 2 leg cit Stmk. BauG vergleichbar sei, handle. Die 40 m2-Grenze stelle dabei keine starre Grenze dar und weise der Zubau eine überdeckte Fläche von 40 m2 nicht auf, zumal die Flächen der Wandstärken abzuziehen seien.
Auch gegen den Gemeinderatsbescheid vom 26.08.2020, mit welchem die Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem die Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlage untersagt wurde, abgewiesen wurden, erhoben die Liegenschaftseigentümer mit Schriftsatz vom 01.10.2020 Beschwerde, dies mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung, wie in der Beschwerde im Beseitigungsverfahren.
In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen, insbesondere zur Befundung der Abweichungen gegenüber dem baurechtlichen Konsens sowie der Prüfung der Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlage.
Im Verfahrensgegenstand wurde nach Verbindung der Verfahren LVwG 50.25-42/2021, 50.25-45/2021, LVwG 50.25-46/2021 und LVwG 50.25-44/2021, sowie LVwG 50.25-43/2021 am 10.02.2021 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die bautechnischen Gutachten erstellte und der Zeuge Baumeister Ing. F G zeugenschaftlich sowie die Beschwerdeführer als Verfahrensparteien einvernommen werden konnten.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde von Seiten der Vertreter der belangten Behörde auch ausgeführt, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Zubaus eine Baubewilligung bzw. Baufreistellung nicht vorliegend sei und auch ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach alter Rechtslage nicht anhängig gemacht worden sei, sowie weiters weder eine Benützungsbewilligung vorliegend sei, noch eine Fertigstellungsmeldung für diese bauliche Anlage eingebracht worden sei.
Den verfahrensgegenständlichen Zubau betreffend wurde der Errichtungszeitpunkt durch Herrn C B als Beschwerdeführer mit 2001 auch bestätigt.
Nach Einvernahme des Zeugen Baumeister Ing. F G sowie Erstellung des bautechnischen Gutachtens durch DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wurde von Seiten der Parteien im Verfahrensgegenstand eine weitere Stellungnahme nicht mehr abgegeben bzw. weiteres Vorbringen nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.
Auf Grundlage des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:
Der Zubau am Wirtschaftsgebäude vor 1969 weist eine bebaute Fläche von rund 41,6 m² auf (mehr als 40 m²), überdies eine Firsthöhe von 5,1-5,2 m (mehr als 5,0 m) und eine Geschoßhöhe von rund 3,5-4,9 m (mehr als 3,0 m). Der gegenständliche Zubau ist nordseitig offen und insgesamt überwiegend umschlossen ausgeführt und mit einem ost-west gerichteten Satteldach mit Ziegeldeckung versehen. Die Traufe liegt rund 3,55 m über dem angrenzenden Gelände und ist innerhalb des überdeckten Bereiches keine Zwischendecke eingezogen, der Raum reicht bis zur Unterfläche des Daches. Der Dachstuhl des Zubaus steht im Anbaubereich auf der südseitigen Außenwand und auf einem nord-ost seitigen Mauerpfeiler auf. Die kleinteilige Dacheindeckung überlappt sich teilweise mit der Eindeckung des angrenzenden Bestandsgebäudes.
Gemäß dem Luftbild von 1997 war der gegenständliche Zubau zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet, auf dem Orthofoto vom 17.08.2004 ist dieser deutlich erkennbar. Der Errichtungszeitpunkt des Zubaus war 2001 und ist der gegenständliche Zubau vom angrenzenden Wirtschaftsgebäude vor 1969 bautechnische auch trennbar.
Der Zubau wurde auch im Zuge der örtlichen Erhebung durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 04.02.2021 als Maschinenunterstand genutzt. Im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch den bautechnischen Amtssachverständigen waren ein Anhänger und eine nicht selbstfahrende landwirtschaftliche Maschine in diesem Zubau untergestellt.
Für diesen Zubau liegt weder eine Baubewilligung, noch eine Baufreistellung vor und existiert für diesen auch keine Benützungsbewilligung und wurde auch eine Fertigstellungsanzeige in Bezug auf diesen Zubau bei der Baubehörde nicht eingebracht.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen teilweise bereits auf die behördlicherseits vorgelegten Verfahrensakten und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen und stützt sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die festgestellten Abweichungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand sowie die die Länge der Fristen bestimmenden Tatsachen im Besonderen auf die schlüssigen und fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die auch als im Einklang mit den Bauvorschriften stehend zu erachten sind. Hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes des verfahrensgegenständlichen Zubaus ist festzuhalten, dass der festgestellte Errichtungszeitpunkt von Seiten des Beschwerdeführers Herrn C B im Beschwerdeverfahren auch bestätigt wurde und durch den bautechnischen Amtssachverständigen DI H I auch unter Bezugnahme auf Luftbilder nachvollzogen werden konnte und auch vor diesem Hintergrund plausibel erscheint. Das für den in Rede stehenden Zubau weder eine Baufreistellung noch eine Baubewilligung vorliegend ist und auch eine Bauanzeige bei der Behörde seinerzeit nicht eingebracht wurde, sowie keine Benutzungsbewilligung vorliegt und auch keine Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde, wurde beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Rechtslage 2001:
§ 4 Abs 12 Stmk. BauG:
- „ Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
- - zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
- - die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
- - die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- - durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- - auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- - nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 19 Stmk. BauG:
„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluß sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;
5. die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen oder die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn durch die Änderung ein Einfluß auf die Sicherheit, die Festigkeit, den Brandschutz oder den Wärme- und Schallschutz eintreten kann;
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern mit den erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdächer, oder Garagen im Bauland, wenn
a) der Bauplatz im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Bebauungsrichtlinie liegt oder für den Bauplatz Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 18 festgelegt worden sind und
b) die Nachbarn, deren Grundstücke bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Schutzdächern (Flugdächern), Garagen und Nebenanlagen für mehr als fünf Kraftfahrräder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat;
b) Nebengebäuden, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat;
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
d) Ölfeuerungsanlagen, wenn die Lagerung an Öl nicht mehr als 1000 Liter und die Gesamtnennheizleistung der Kessel nicht mehr als 18,0 kW beträgt, sowie Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
e) Antennen- und Funkanlagen über 5,0 m Höhe;
f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
4. Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche;
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m²;
i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit dem in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen.
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“
§ 33 Stmk. BauG:
„(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn unterfertigt sein.
2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.
3. Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen
a) nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden,
b) nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfaßt und unterfertigt sind oder
2. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
3. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
a) mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
b) ein Nachbar im Sinne § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.“
Rechtslage vor der Baugesetznovelle 2019:
§ 4 Abs 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 19 Stmk. BauG:
„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m
4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
6. Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
7. Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.
(3) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 33 Stmk. BauG:
„(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinn des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinn des § 20 Z. 1 von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
2. In den Fällen des § 20 Z 2 bis 6
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
- im Fall einer größeren Renovierung (§ 4 Z 34a) zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz,
- die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
3. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
4. Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt
c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
– ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder
– ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(5a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
a) mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
b) ein Nachbar im Sinne des § 20 Z 1 oder Z 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.“
§ 38 Stmk. BauG:
„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. Vorhaben gemäß § 20 Z 3 lit. g und § 19 Z 8, soweit letztere dem Abs. 1 unterliegen, und
4. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 6
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.“
Stmk. BauG idgF und zur aktuellen Rechtslage:
§ 4 Abs 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 19 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);
6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen oder
b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden;
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“
§ 21 Stmk. BauG:
Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
(2) Meldepflichtig sind überdies:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
4. der Einbau von Treppenliften;
5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
1. Die Mitteilung hat zu enthalten:
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 33 Stmk. BauG:
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
– die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
– der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
– die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
– erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
– die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016;
4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“
§ 38 Stmk. BauG:
„Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,
4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen, und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. (Anm.: entfallen)
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“
§ 119r Stmk. BauG:
„Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.“
§ 59 Abs 2 AVG bestimmt Folgendes:
„(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
Im Beschwerdefall bilden die Abweisungen der Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Gemeinderat der Gemeinde Pirching am Traubenberg mit Bescheiden jeweils vom 26.08.2020, Zl. 131-9/2020/300700/4-4, und Zl. 131-9/2020/300700/4-5, die Sachen der gegenständlichen Rechtsmittelverfahren.
Unbestritten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils Hälfteeigentümer des von den baupolizeilichen Verfahren betroffenen GSt Nr. xx, KG X, sind und daher auch Adressaten des behördlichen Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0280). Zutreffend ging die belangte Behörde auch davon aus, dass die Liegenschaftseigentümer auch als Adressat des Auftrages, welcher die Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlage untersagte, in Betracht kamen (vgl. z.B. VwGH am 19.12.2005, 2004/06/0139).
Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).
§ 119r Abs 1 Stmk. BauG idgF normiert in diesem Zusammenhang, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugesetznovelle 2019, LGBl Nr. 11/2020, anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind und stellt § 119r Abs 2 leg cit Stmk. BauG klar, dass Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugesetznovelle 2019 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind, wobei in Mehrparteienverfahren ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen gilt, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.
Gegenständlich wurde der erstinstanzliche Bescheid vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2019 erlassen und das baupolizeiliche Verfahren demnach auch vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht.
Den Feststellungen folgend wurde der verfahrensgegenständliche Zubau im Jahr 2001 errichtet. Auch nach der damaligen Rechtslage des Stmk. BauG waren gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergab. Bewilligungsfrei waren in diesem Zusammenhang gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG insbesondere Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 und 2 Stmk. BauG berührt werden, wobei gegenständlich nach den getroffenen Feststellungen ein Nebengebäude nicht vorliegend ist.
Auch ist der Zubau (nach § 4 Z 61 Stmk. BauG) nach dieser Rechtslage damals nicht als baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 1 in Bezug auf Z 2 „Stmk. BauG zu beurteilen, da fallbezogen keine in dieser Ziffer gesamte kleinere bauliche Anlage“ vorliegend ist.
Fraglich ist, ob es sich bei dem errichteten Zubau zum Errichtungszeitpunkt um eine kleinere bauliche Anlage handelt, die mit den in Z 2 des § 21 Abs 1 Stmk. BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass es sich um ein Gebäude handelt, welches zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte dient und waren seinerzeit in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG in Bezug auf Gebäude, wie zum Beispiel Gerätehütten im Bauland (vgl. lit. g) und Gewächshäuser (lit. h) die Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 vorgesehen. Der errichtete Zubau ist fallbezogen bereits hinsichtlich der Größe nicht mit diesen Anlagen vergleichbar und stellte ein baubewilligungsfreies Vorhaben zum Errichtungszeitpunkt demnach nicht dar. Auch war es kein anzeigepflichtiges Vorhaben, zumal es sich nicht um einen Zubau eines Kleinhauses handelte und auch (vgl. § 20 Z 1 Stmk. BauG) nicht um ein Nebengebäude, welches eine bebaute Fläche von 30 m2 und eine Geschoßhöhe bis 3 m voraussetzte (vgl. § 4 Z 43 Stmk. BauG). Auch nach der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Rechtslage war von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG auszugehen.
Auch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2019, nach welcher vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle anhängige Verfahren zu Ende zu führen sind (vgl. § 119r Abs 1 Stmk. BauG), ging von diesem System aus und ist demnach nach dieser Rechtslage gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig ein Neu-, Zu- oder Umbau einer baulichen Anlage sowie größeren Renovierung, sofern sich aus den §§ 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt. In Bezug auf die nach dieser Rechtslage baubewilligungsfreien Vorhaben ist festzuhalten, dass neben Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 1 und 2 Stmk. BauG nicht berührt werden (vgl. § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG) nach Z 2 des § 21 Abs 1 leg cit Stmk. BauG auch in dieser Ziffer aufgezählte kleinere bauliche Anlagen baubewilligungsfreigestellt wurden. Hinsichtlich der aufgezählten baulichen Anlagen mit Gebäudeeigenschaft waren beispielsweise Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt nunmehr 40 m2 (vgl. lit. g) und Gewächshäuser bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 (vgl. lit. h) baubewilligungsfrei. Sofern es sich um Schutzdächer (Flugdächer) handelte, waren diese mit einer überdeckten Fläche von insgesamt 40 m2 auch als Zubau zu einem Gebäude, solange Gebäudeeigenschaft nicht bewirkt wurde (vgl. lit. b iVm § 4 Z 29 Stmk. BauG) ebenfalls baubewilligungsfreie Vorhaben und stellte § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG auch kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten jeweils im Bauland, soweit sie mit den in § 21 Abs 1 Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind, baubewilligungsfrei.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Umschließungsgrades von einem Gebäude nach § 4 Z 29 Stmk. BauG auszugehen und nicht von einem bloßen Schutzdach (Flugdach), sodass als Grenze es nicht auf die überdeckte Fläche von insgesamt 40 m2 anzukommen vermag, sondern weist der in Rede stehende Zubau Gebäudeeigenschaft auf, sodass von einer Gesamtfläche von 40 m2 auszugehen ist, welche eine Vergleichbarkeit in Bezug auf die Größe des errichteten Zubaus mit Gebäuden nach § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG, wie insbesondere Gerätehütten im Bauland und Gewächshäusern bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2, ermöglichen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass insbesondere auch der Verwendungszweck der Unterbringung von Geräten dient, ist die zugebaute, errichtete bauliche Anlage jedoch aufgrund ihrer Gesamtgröße, aber auch ihrer Firsthöhe (mehr als 3 m), nicht als kleinere bauliche Anlage nach § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG in der Fassung vor der Baugesetznovelle 2019 anzusprechen, zumal eine der Fläche nach größere und höhere Anlage eben geradezu nicht mit den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG angeführten baulichen Anlagen in Form von Gebäuden vergleichbar ist. Gegenständlich ist – wie gesagt – auch kein Nebengebäude nach § 4 Z 47 Stmk. BauG vorliegend, zumal dieses auch nach dieser Rechtslage lediglich bei einer Geschoßhöhe von 3 m und einer bebauten Fläche von 40 m2 überhaupt vorliegen kann. Letzteres ist nicht der Fall. Fallbezogen ist nicht von einem Schutzdach (Flugdach), sondern vielmehr von einem Gebäude nach § 4 Z 29 Stmk. BauG auszugehen, zumal letzteres eine überdeckte, oder ein allseits überwiegend umschlossenes Bauwerk betrifft und ist auch kein Kleinhaus im Bauland umgebaut worden, sodass ein damals anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 1 Stmk. BauG nicht in Betracht kommt und von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG nach der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2019 galt, auszugehen ist. Eine erforderliche Baubewilligung ist nicht vorliegend.
Soweit der Beschwerdeführer die aktuelle Rechtslage anzieht und davon ausgeht, dass nach dieser Rechtslage Baubewilligungspflicht nach § 19 Z 1 Stmk. BauG idgF nicht besteht und nach jetziger Rechtslage von einem meldepflichtigen Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG idgF ausgeht, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, welche auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können. Ein kleinerer Zubau im Bauland, welcher mit den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG idgF angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar ist, ist fallbezogen auch nach dieser im Entscheidungszeitpunkt zu prüfenden Rechtslage nicht vorliegend, welche für bauliche Anlagen mit Gebäudeeigenschaft, bezogen auf Größe, eine Gesamtfläche von 40 m2 vorsieht (vgl. insbesondere § 21 Abs 1 Z 2 lit. g, h, m, p). Eine Vergleichbarkeit ist schon hinsichtlich der Größe des gegenständlichen Zubaus mit in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG idgF angeführten Anlagen nicht gegeben, zumal eine größere und höhere bauliche Anlage – wie dargelegt - geradezu nicht mit den dort aufgezählten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar ist, sodass fallbezogen auch nach geltender Rechtslage nicht von einem meldepflichtigen Bauvorhaben, sondern von einem baubewilligungspflichtigen Zubau einer baulichen Anlage im Sinne der Regelung des § 19 Z 1 Stmk. BauG idgF auszugehen ist. Soweit beschwerdeführerseitig auf eine überdeckte Fläche Bezug genommen wird, ist nochmals festzuhalten, dass es auf das Ausmaß der überdeckten Fläche lediglich bei Schutzdächern (Flugdächern) und nicht wie gegenständlich bei Gebäuden anzukommen vermag.
Der belangten Behörde ist daher fallbezogen nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Umstandes, dass fallbezogen eine Baubewilligung bzw. eine bezughabende Baufreistellung und auch eine Bauanzeige nicht vorliegend ist, von einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG ausging und den Auftrag zur Beseitigung derselben erteilte.
Es wurde auch festgestellt, dass die bauliche Anlage beschwerdeführerseitig als Unterstand für einen Anhänger und eine nicht selbstfahrende landwirtschaftliche Maschine benützt wurde und wird und bestimmt § 38 Abs 7 Z 1 Stmk. BauG sowohl nach geltender, als auch in der Fassung vor der Baugesetznovelle, dass die Benützung baulicher Anlagen zu untersagen ist, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird. Gegenständlich bestand somit auch die Verpflichtung, die Fertigstellung des Baus nach § 38 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, welche auch nach der Baugesetznovelle 2019 unverändert blieb, der Behörde anzuzeigen, zumal es sich – wie dargelegt – um ein Bauvorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG handelt.
Es liegt auch eine Benützungsbewilligung nicht vor und untersagte die belangte Behörde, im Hinblick auf die festgestellte Benützung der baulichen Anlage auch rechtens sie zu benützen.
Im Ergebnis vermochten die gegenständlichen Beschwerden somit die Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide nicht aufzuzeigen und war diesen daher keine Folge zu geben und war der bekämpfte, den Beseitigungsauftrag betreffende Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu präzisieren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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