BauG Stmk 1995 §41
BauG Stmk 1995 §19 Z7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.25.42.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) der Frau A B und 2.) des Herrn C B, beide wohnhaft in P, P, vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwalt, Hgasse, W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 26.08.2020, Zl.: 131-9/2020/300700/11-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 01.10.2020 keine Folge gegeben;- dies mit der Maßgabe, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 01.07.2019, Zahl 131-9/2019/300700/11-2, im Spruch nach dem Wort „Lüftungsanlage“ durch den Ausdruck „(bestehend aus vier zur Gruppe gebündelten, aus der Dachfläche östlich hervortretenden Abluftrohren, den Maschinen innerhalb dieser Abluftrohre, den Lüftungsleitungen am Dachboden und der Anlagensteuerung)“ ergänzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der mit Eingabe vom 07.01.2021 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerden 1.) der Frau A B und 2.) des Herrn C B vom 01.10.2020 und der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Wegen Nachbarbeschwerden leitete die Baubehörde ein baubehördliches Ermittlungsverfahren ein und unterzog die auf Gst Nr. xx, KG X, errichteten baulichen Anlagen unter Beiziehung des bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen BM Ing. F G, welcher am 04.03.2019 eine örtliche Erhebung durchführte, einer baupolizeilichen Überprüfung, wobei der nichtamtliche Sachverständige hinsichtlich der festgestellten baulichen Abweichungen gegenüber dem bewilligten Bestand mit Schreiben vom 20.03.2019, ergänzt am 22.05.2019, ein „Gutachten“ erstellte.
Eigentümer dieses Grundstückes sind je zur Hälfte Frau A B und Herr C B.
Auf Grundlage der im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Ermittlungsergebnisse erließ der Bürgermeister der Gemeinde Pirching am Traubenberg den Beseitigungsauftrag vom 01.07.2019, Zl.: 131-9/2019/300700/11-2, in welchem er den Liegenschaftseigentümern auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995, LGBl 1995/59 idgF (Stmk. BauG), den Auftrag erteilte, die auf dem Gst Nr. xx, KG X, in der Anlage „Stallgebäude mit Silo und Güllegrube“ (ersichtlich aus den im Bescheid dargestellten Abbildungen) errichtete Lüftungsanlage innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
Bescheidbegründend wurde auf den Bewilligungsbestand Bezug genommen, insbesondere auf den Baubewilligungsbescheid vom 23.06.2008, Zl.: 131-9/2008/300700, in welchem die Änderung der Nutzung von „Rinder- und Schweinehaltung“ auf „Schweinemast“ bewilligt worden sei und zudem die Bewilligung zur Errichtung eines neuen Silos erfolgt sei, wobei Teil dieses Bauvorhabens eine Lüftungsanlage mit Lüftungskaminen und einem Einzellüfter gewesen sei und nicht die errichtete Zentrallüftungsanlage, bei welcher auch Lage und Anzahl der Lüftungskamine nicht dem Baubewilligungsbestand entsprechen würden. Im Bereich des Gebäudes, welches ursprünglich 1960 errichtet worden sei, sei es nach 2008 zum Einbau der als Zentrallüftungsanlage ausgeführten Lüftungsanlage, abweichend vom genannten Bescheid, gekommen und sei diese trennbar, zumal diese auch nachträglich eingebaut werden habe können. Die Lüftungsanlage sei nicht bewilligungsfrei im Sinne des § 21 Stmk. BauG und erweise sich diese abweichende Errichtung als konsenswidrig. Aufgrund der Trennbarkeit habe sich der Beseitigungsauftrag lediglich auf die Lüftungsanlage zu beschränken und erscheine die Dauer von 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft mehr als ausreichend, um die konkrete Lüftungsanlage zu entfernen.
Gegen diesen am 03.07.2019 den Liegenschaftseigentümern gegenüber erlassenen baupolizeilichen Auftrag erhoben diese mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Pirching am Traubenberg; - dies unter Bezugnahme auf ein parallel geführtes Verfahren der Behörde nach § 29 Abs 6 Stmk. BauG in Bezug auf die Erteilung zusätzlicher Auflagen, in welchem teure Gutachten in Auftrag gegeben worden seien und eine Lüftungsverbesserung beim Stallgebäude voraussichtlich vorzuschreiben sein werde. Die Beseitigung habe zur Folge, dass der Stall sich danach als viel auswirkungsintensiver und in Folge Lüftung über die Fenster als stärker beeinträchtigender erweisen werde, sodass die eingeholten Gutachten voraussichtlich gerade für eine derartige Lüftung zur Verbesserung der Situation sprechen würde und der Beseitigungsauftrag der Effektivität des Verwaltungshandelns dem Prinzip der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit und den Bestimmungen des § 29 Abs 6 Stmk. BauG widerspreche und somit aufzuheben sein werde, was auch beantragt wurde.
Diese Berufungen wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 26.08.2020, Zl.: 131-9/2020/300700/11-3, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 1991/51 idgF (AVG), abgewiesen. Die tatsächliche Bauausführung der Lüftungsanlage der Anlage „Stallgebäude mit Silo und Güllegrube“ entspreche in der Lage und Anzahl der Lüftungskamine sowie der Lüftungsform (Zentrallüftung statt Einzellüfter) nicht den existierenden Baubewilligungen, insbesondere nicht dem Bescheid des Bürgermeisters vom 23.06.2008, Zl.: 131-9/2008/300700, und würden sich diese nicht als bewilligungsfrei zu qualifizierenden Abweichungen als konsenswidrig erweisen, woran auch parallel geführte, von Nachbarn angestrengte, Verfahren und voraussichtlich vorzuschreibende Lüftungsverbesserungen beim Stallgebäude nichts zu ändern vermögen, handle es sich bei dem Verfahren in Bezug auf die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach § 29 Abs 6 Stmk. BauG auch um ein unterschiedliches Verfahren und habe die Behörde im Beseitigungsverfahren lediglich die konsensgemäße Errichtung der Anlagen zu prüfen, wobei die Erstbehörde und die Berufungsbehörde zur Feststellung gelangt seien, dass die Ausführung der Lüftungsanlage von der Baubewilligung vom 23.06.2008, Zl.: 131-9/2008/300700, abweiche, was berufungswerberseitig auch nicht bestritten worden sei. Der Stall müsse nach Beseitigung auch nicht durch die Fenster gelüftet werden, zumal primär der konsensgemäße Zustand, das heißt jener, mit Bescheid vom 23.06.2008, Zl.: 131-9/2008/300700, auflagenmäßig vorgeschriebene, in Form einer mechanischen Lüftung, herzustellen sei. Die Lüftungsanlage sei vom Stallgebäude trennbar und die 6-monatige Frist zur Beseitigung mehr als ausreichend.
Gegen diesen am 04.09.2020 zugestellten Rechtsmittelbescheid erhoben Frau A B und Herr C B mit Schriftsatz vom 01.10.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, das Verwaltungsgericht möge die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, sonst den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein Beseitigungsauftrag verhängt werde, jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführer durchführen.
Beschwerdebegründend wurde festgehalten, dass sich die Berufungsbehörde mit dem Berufungsvorbringen lediglich in oberflächlicher Weise auseinandergesetzt habe; die vom Beseitigungsauftrag erfasste Lüftungsanlage führe zu einer wesentlichen Verbesserung der Geruchssituation für die Nachbarschaft im Vergleich zur genehmigten Lüftungsanlage und sei davon auszugehen, dass das parallel anhängige Verfahren nach § 29 Abs 6 Stmk. BauG dazu führen werde, dass Luftverbesserungen beim Stallgebäude in Form einer zentralen Lüftungsanlage voraussichtlich vorzusehen seien würden, was zur Folge hätte, dass die eingebaute F Gne Lüftungsanlage beseitigt werden müsse, die nicht so gute Lüftung, welche bewilligt worden war, eingebaut werden müsse und letztere schlussendlich aufgrund der voraussichtlich vorzuschreibenden zentralen Abluftführung wiederum entfernt und um eine vorzuschreibende zentrale Abluftführung einzubauen, welche auch derzeit bestehe, was dem Prinzip der Effektivität des Verwaltungshandelns der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit sowie der Bestimmung des § 29 Abs 6 Stmk. BauG widerspreche, schikanös sei und die Geruchssituation durch den Abbau für die Nachbarn auch gravierend verschlechtere. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für die Säumigkeit der Gemeinde im Verfahren nach § 29 Abs 6 Stmk. BauG bestraft werde und der Gemeinderat bei richtiger rechtlicher Betrachtung das Beseitigungsverfahren hätte aussetzen müssen, bis die Vorfrage geklärt sei, ob diese zentrale Abluftführung als nachträgliche Auflage vorgeschrieben werde, wovon beschwerdeführerseitig ausgegangen werde.
Im Beschwerdeverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen, insbesondere zur Befundung der Abweichungen gegenüber dem baurechtlichen Konsens, sowie der Überprüfung der Plausibilität des Errichtungszeitraums der in Rede stehenden zentralen Lüftungsanlage.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 10.02.2021 in Verbindung mit den Verfahren LVwG 50.25-44/2021, 50.25-43/2021, 50.25-45/2021 und 50.25-46/2021 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch das bautechnische Gutachten abschließend erstellt und mit den Verfahrensparteien erörtert wurde.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde von Seiten der Vertreter der belangten Behörde die gegenständliche Lüftungsanlage betreffend ausgeführt, dass diesbezüglich weder eine Baubewilligung, noch eine Baufreistellung vorliegen würde und wurde der Errichtungszeitpunkt durch den Beschwerdeführenden Herrn C B mit 2008 bestätigt. Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens wurde auch der nichtamtliche bautechnische Sachverständige der Erstbehörde, Baumeister Ing. F G, zeugenschaftlich einvernommen. Nach Erstellung des Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde dieses von den Verfahrensparteien zur Kenntnis genommen. Weiteres Vorbringen wurde bezogen auf den Verfahrensgegenstand nicht erstattet und wurden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Auf Grundlage des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der Verhandlung am 10.02.2021, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 23.06.2008, Zl.: 131-9/2008/300700, wurde dem Ansuchen der Ehegatten C B und A B vom 14.05.2008 um Erteilung der Baubewilligung für die Nutzungsänderung von „Rinder- und Schweinehaltung“ in „Schweinemast und Errichtung eines neuen Silos“ in P, auf dem Baugrundstück Nr. xx der KG X, auf Rechtsgrundlage §§ 19 Zif 1 und 29 Abs 1 des Stmk. BauG 1995, LGBl 59 idgF LGBl Nr. 73/2001 iVm § 23 Abs 5 lit f des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idgF und dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz, LGBl Nr. 73/2001 idgF, mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen, näher angeführten, beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Vorschreibung von 11 Auflagen, stattgegen.
Dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Gutachten des Ing. Mag. J K vom 12.04.2008 ist zu entnehmen, dass sich das Grundstück mit der darauf befindlichen Hoffläche laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pirching im Dorfgebiet befand und das Bauvorhaben neben der Nutzungsänderung sämtlicher Stall- und Wirtschaftsräume für die Haltung von Mastschweinen, insbesondere auch den Einbau von Unterdruckzwangsentlüftungen, vorsah. Festgehalten wurde darin, dass der Stallbereich (Baujahr 1997) sechs Stallräume umfasse und die Ställe 1 bis 3 mit Unterdruckzwangsentlüftungen ausgerüstet seien, deren Fortluftöffnungen über First reichen, wobei die Fortluftöffnungen zwischen 7 m und 8 m über Niveau liegen und eine besondere Abluftgeschwindigkeit nicht vorgesehen sei. Die Ställe 4, 5 und 6 würden mit Unterdruckzwangsentlüftungen ausgestattet, deren Fortluftöffnungen unter First und 7 m über Niveau zu liegen kommen. Eine besondere Abluftgeschwindigkeit sei nicht geplant. Die Ställe 7 und 8 seien mit Unterdruckzwangsentlüftungen ausgestattet, deren Fortluftöffnungen über First und ca. 11 m über Grund zu liegen kommen. Eine besondere Abluftgeschwindigkeit sei nicht vorgesehen. Der Stallraum 9 werde mit einer Unterdruckzwangsentlüftung ausgestattet, deren Fortluftöffnung über First und 9 m über Niveau zu liegen komme. Eine besondere Abluftgeschwindigkeit sei nicht vorgesehen. Der Stall 10 weise u.a. dieselben Lüftungsdaten, wie Stall 9 auf.
Weiters ist der Auflage 5 des Baubewilligungsbescheides zu entnehmen, dass die geplanten Lüftungsanlagen ständig zu warten und in Betrieb zu halten seien und bei nicht funktionierender Lüftungsanlage die Baubehörde berechtigt sei, diese Lüftungsanlagen ohne vorherige Anmeldung zu überprüfen. Die Auflage 6 dieses Bescheides bestimmt, dass die im Plan eingetragenen Fensteröffnungen ausschließlich der Belichtung dienen und für den ordnungsgemäßen Betrieb der geplanten Lüftungsanlage geschlossen bleiben müssen. Gemäß Auflage 7 des Baubewilligungsbescheides erfolge die Abluft dieser Lüftungsanlage über Lüftungskamine. Entgegen der planlichen Darstellung seien die geplanten Abluftkamine mindestens 2,0 m über First zu führen. Das Grundprinzip der Lüftung betreffend wurde in Auflage 8 dieses Bescheides fixiert, wonach dieses derart ausgeführt werden muss, dass die Abströmgeschwindigkeit durch zu- und wegschalten der Abluftkamine möglichst im idealen Bereich gehalten wird (im Sommer 9-11 m/sec, im Winter 3-4 m/sec).
Im Einreichplan „Bestandsplan laut tatsächlicher Bauausführung Neubau eines Futtersilos“ zum Bescheid vom 23.06.2008 sind ausschließlich einzeln liegende Abluftkamine bewilligt. Der dort gegenständliche, dritte Futtersilo wurde offensichtlich nie errichtet. Von den neun Abluftkaminen nördlich des Firstes wurden augenscheinlich nur acht errichtet. In den vier bis 2005 zurückreichenden Orthofotos ist der östlichste neunte Abluftkamin nie erkennbar. Auch auf anderen Detailflächen (deutlich abseits des gegenständlichen Bereiches) sind im genannten Einreichplan vereinzelt Abluftkamine dargestellt, wurden aber offensichtlich nie errichtet. Eine zentrale Abluftführung ist in den Bestandsplänen nicht dargestellt und ergibt sich aus den Bauakten kein Hinweis auf einen diesbezüglichen baurechtlichen Konsens.
Die abweichend errichtete Lüftungsanlage besteht im Wesentlichen aus vier zur Gruppe gebündelten, aus der Dachfläche östlich hervortretenden Abluftrohren (im Orthofoto rechts oben dargestellt), den Maschinen innerhalb dieser Abluftrohre, den Lüftungsleitungen im Dachboden und der Anlagensteuerung. Die acht Abluftkamine in Reihe nördlich bis nordwestlich in der Dachfläche sind nicht Teil der gegenständlichen Lüftungsanlage. Die abgedämmten Abluftrohre sind am Deckenboden trennbar aufgebaut. Die vertikale Lüftungsleitung ist gleichfalls abgedämmt ausgeführt und von einer Holzkonstruktion gehalten, welche vom Dachstuhl trennbar ist. Die Anlagensteuerung ist in einem separaten Raum zur Aufstellung gelangt (im Orthofoto links unterhalb der Kamine), der vom Süden gebäudemittig erschlossen ist. Die Anlagensteuerung besteht aus einem Schaltschrank, einem Steuerpaneel und einem Computerarbeitsplatz. All diese Teile sind von den Bestandsgebäudeteilen trennbar.
Auf dem Orthofoto des WebGis vom 17.08.2004 sind die acht nicht gegenständliche Abluftkamine erkennbar, die Vierergruppe der gegenständlichen Abluftkamine noch nicht. Auf dem Orthofoto vom 14.07.2009 ist die gegenständliche Vierergruppe der Abluftkamine deutlich erkennbar. Der Errichtungszeitpunkt der Lüftungsanlage ist mit 2008 anzusetzen.
Wie in den beiden bautechnischen Gutachten des Baumeister Ing. F G, nichtamtlicher Sachverständiger der Baubehörde erster Instanz, vom 20.03. und vom 22.05.2019 ausgeführt, ist diese tatsächliche Ausführung der Abluftanlage mit Zusammenführung der Abluft und Ausblasen über vier Kamine mit integrierter Maschine nicht vom Bescheid vom 23.06.2008 gedeckt.
Für die abweichend errichtete Lüftungsanlage wurde weder eine Bauanzeige bei der Baubehörde eingebracht, noch liegt eine bezughabende Baufreistellung oder eine diesbezügliche Baubewilligung vor.
Die bautechnische Trennbarkeit der Lüftungsanlage vom Bestand ist gegeben.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf Grundlage der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere die im Zuge der am 10.02.2021 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der fachlichen Ausführungen des beigezogenen, amtlichen bautechnischen Sachverständigen DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ergaben, welche nicht nur als schlüssig bzw. nachvollziehbar zu bezeichnen sind, sondern überdies auch als im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend. Dabei wurde von Seiten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vor Erstellung des bautechnischen Gutachtens auch ein Ortsaugenschein durchgeführt und wurden der befundeten Ausgangslage in Bezug auf den baurechtlich bewilligten Bestand die bezughabenden Verfahrensakten und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Baubewilligungsbescheid vom 23.06.2008, zugrunde gelegt. Was den Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Lüftungsanlage anlangt, so wurde dieser von Seiten des Beschwerdeführers C B auch genannt und konnte dieser auch anhand von Luftbildern durch den bautechnischen Amtssachverständigen nachvollzogen werden.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Rechtslage vor der BauG Novelle 2019:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 19 Stmk. BauG:
„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
- 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
- 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
- 4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
- 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
- 6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
- 7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
- 8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
- 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
- 2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
- a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
- b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.
- 3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
- a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
- b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
- c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m
- d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
- e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
- f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
- g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
- h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m
- 4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
- 5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
- 6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
- 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
- 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
- a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
- b) Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
- c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
- d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
- e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
- f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
- g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
- j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
- k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
- l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
- 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
- 4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
- 5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
- 5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
- 6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:
- 1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
- 2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
- 3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
- 4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
- 5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- 6. Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
- 7. Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.
(3) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 33 Stmk. BauG:
„Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinn des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinn des § 20 Z. 1 von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
2. In den Fällen des § 20 Z 2 bis 6
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
- im Fall einer größeren Renovierung (§ 4 Z 34a) zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz,
- die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
3. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
4. Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt
c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
– ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder
– ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(5a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk, Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
a) mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
b) ein Nachbar im Sinne des § 20 Z 1 oder Z 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.“
§ 41 Stmk. BauG Abs 3:
„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.“
Rechtslage nach dem Stmk. BauG idgF:
§ 119r Stmk. BauG:
„(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.“
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
…
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
…“
§ 19 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);
6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen oder
b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden;
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“
§ 21 Stmk. BauG:
„Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
(2) Meldepflichtig sind überdies:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
4. der Einbau von Treppenliften;
5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
1. Die Mitteilung hat zu enthalten:
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 33 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
– die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
– der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
– die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
– erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
– die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016;
4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“
„Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
Im Beschwerdefall bilden die Abweisungen der Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Gemeinderat der Gemeinde Pirching am Traubenberg mit Bescheid vom 26.08.2020 die Sachen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.
Unbestritten ist, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Gst Nr. xx, KG X, sind, auf welchem die vom Beseitigungsauftrag erfasste Lüftungsanlage errichtet wurde und fungieren diese daher auch als Adressaten des baubehördlichen Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0280).
Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).
Fallbezogen wurde die Frage der Vorschriftswidrigkeit baubehördlicherseits derart beantwortet, dass es sich bei der festgestellten Abweichung in Bezug auf die Lüftungsanlage des „Stallgebäudes mit Silo und Güllegrube“ nicht um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben nach § 21 Stmk. BauG handelt und wurde im Ergebnis im Hinblick auf eine fehlende Baubewilligung bzw. eine fehlende Baufreistellung von der Konsenswidrigkeit und Vorschriftswidrigkeit der errichtet vorgefundenen Lüftungsanlage ausgegangen.
§ 119r Stmk. BauG idgF bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugesetznovelle 2019, LGBl Nr. 11/2020, anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind (vgl. § 119r Abs 1 Stmk. BauG). Gemäß § 119r Abs 2 leg cit sind Rechtsmittelbescheide über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugesetznovelle 2019, LGBl Nr. 11/2020, erlassen wurden und noch nicht rechtskräftig sind, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wobei ein derartiger Bescheid im Mehrparteienverfahren auch bereits dann als erlassen gilt, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.
Das gegenständliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2019 amtswegig eingeleitet und war das Rechtsmittelverfahren über den erstinstanzlichen Bescheid nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugesetznovelle 2019 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 19 Z 1 Stmk. BauG in der maßgeblichen Fassung vor der Baugesetznovelle 2019 normiert Baubewilligungspflicht, sofern sich aus § 20 und § 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt, insbesondere für Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen (vgl. § 19 Z 1 Stmk. BauG). Im gegenständlichen Zusammenhang war für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, diesbezüglich Anzeigepflicht nach § 20 Z 5 Stmk. BauG idaF vorgesehen.
Dies spiegelt auch die Rechtslage 2008 zum Zeitpunkt der Errichtung der in Rede stehenden Lüftungsanlage wider.
Unter „Motoren, Maschinen, Apparaten und ähnlichem“ gemäß § 20 Z 5 Stmk. BauG 1995 sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Regelung des § 4 Z 13 Stmk. BauG (vormals § 4 Z 12 leg cit) zu verstehen. Dies ergibt sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 17.12.2009, 2008/06/0097) allein schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung, insbesondere bautechnische Kenntnisse, während ein Motor oder eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend anderer Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Die Anwendung des § 20 Z 5 Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind. Für die Herstellung einer derartigen Lüftungsanlage sind überwiegend umfangreiche maschinentechnische Kenntnisse erforderlich, ungeachtet des Umstandes, dass zur fachgerechten Herstellung eines Abluftkamins im Rahmen eines Umbaus auch bautechnische Kenntnisse notwendig sind. Auch bei Subsumtion der in Rede stehenden Lüftungsanlage unter die Regelung des § 20 Z 5 Stmk. BauG hätten die Beschwerdeführer der Baubehörde das Vorhaben im Sinne der Regelung des § 33 Abs 1 Stmk. BauG schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigen müssen und wäre den Bauwerbern eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk „Baufreistellung“ zuzustellen gewesen, wenn keine Untersagungsgründe vorliegend gewesen wären, wobei das Vorhaben ab Zustellung als genehmigt gegolten hätte. Ein derartiges Vorhaben galt nach dieser Regelung auch dann als genehmigt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen oder mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wurde.
Dass eine derartige Anzeige von Seiten der Beschwerdeführer eingebracht wurde, wurde beschwerdeführerseitig nicht behauptet und hat auch das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren diesbezüglich keinerlei Indizien hervorgebracht. Baubehördlicherseits wurde das Einbringen einer Anzeige auch verneint. Primär ist festzustellen, dass weder eine Baubewilligung für den Umbau der baulichen Anlage in Folge Einbau der Lüftungsanlage, noch eine Baufreistellung für die in Rede stehende Lüftungsanlage existieren und vermag der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen von der Vorschriftswidrigkeit der errichteten zentralen Lüftungsanlage ausging. Nach geltender Rechtslage handelte es sich nämlich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben (vgl. § 19 Z 7 Stmk. BauG idgF). Eine Baubewilligung ist ebenfalls nicht vorliegend.
Zutreffend ging die belangte Behörde im Verfahren auch von der grundsätzlichen Trennbarkeit der Lüftungsanlage von der baulichen Stallanlage aus und konnte sich demnach der behördliche Beseitigungsauftrag auch auf die errichtete Lüftungsanlage beziehen und trifft die Verpflichtung zur Beseitigung die Beschwerdeführer als Eigentümer.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG, wonach die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wonach es sich bei dem Verfahren nach § 29 Abs 6 Stmk. BauG, um ein separates Verfahren handelt, dessen Anhängigkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegensteht. Diese der Regelung des § 79 GewO 1994 nachgebildete Bestimmung verpflichtet die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben, wenn die Interessen gemäß § 95 Abs 1 Stmk. BauG durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt werden, wobei – bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe – diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G=20 anzuwenden ist und die Verfahrenskosten der Gemeinde zu tragen hat. Voraussetzung dafür ist demnach der nicht mehr ausreichende Schutz der Interessen nach § 95 Stmk. BauG durch eine aufrechte Baubewilligung.
Soweit die Beschwerdeführer fallbezogen einen Widerspruch zur Effektivität des Verwaltungshandelns, dem Prinzip der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit (gemeint wohl Wirtschaftlichkeit) und Sparsamkeit orten, ist festzuhalten, dass die Grundsätze des Verwaltungshandelns der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine subjektiven Rechte gewähren (vgl. z.B. VwGH am 11.02.1983, 82/14/0255). Gegenständlich hatte die Baubehörde den in Rede stehenden Beseitigungsauftrag zu erlassen, ohne dass den Beschwerdeführern ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser verpflichtenden behördlichen Vorgangsweise zuerkannt wird.
Der in Rede stehende Beseitigungsauftrag verstößt auch nicht gegen die – wie dargelegt – ein unterschiedliches Verfahren betreffende Regelung des § 29 Abs 6 Stmk. BauG und bildet der Ausgang eines derartigen Verfahrens auch keine Vorfrage nach § 38 AVG im gegenständlichen baupolizeilichen Beseitigungsverfahren. Unter einer derartigen Vorfrage im Sinne der Regelung des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, die als Hauptfrage – als Gegenstand eines Rechts feststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches – von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem anderen Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. Z.B. VwGH am 18.02.1993, 92/09/0333 unter Hinweis auf VwGH am 12.10.1982, 82/05/0127). Gegenständlich liegt eine derartige Vorfrage nicht vor und selbst bei Vorliegen einer echten Vorfrage nach § 38 AVG 1950 würde den Beschwerdeführern ein subjektiv öffentliches Recht auf Verfahrensunterbrechung nicht zukommen. Nach § 38 AVG wird einer Partei kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens eingeräumt (vgl. z.B. VwGH am 03.03.1964, Slg 6260 A, VwGH am 29.05.1995, 91/10/0227 und VwGH am 21.09.1995, 95/07/0094).
Im Ergebnis vermochten die gegenständlichen Beschwerden somit die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war diesen daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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