KJHGDV 2014 §12
KJHGDV 2014 §13a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.31.2979.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn AB, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, vom 16.08.2023, GZ: 9.81-1461/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 34 Abs 4 Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StKJHG) iVm der StKJHG - Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 1/2014 idF LGBl Nr. 124/2023 (im Folgenden StKJHG-DVO), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) vom 16.08.2023, GZ: 9.81-1461/2015, wurde der Antrag der Pflegeperson AB (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 11.05.2023 betreffend die Zuerkennung von Sonderbedarf gemäß StKJHG für die mj. CD, geb. XXXX, abgewiesen.
Konkret wurde beantragt:
Kosten der Sommerbetreuung durch WIKI vom 10.07.2023 bis 11.08.2023 an 3 Tagen pro Woche, für 5 Wochen, in der Höhe von € 39,60 pro Woche
Kosten der Freizeitbetreuung durch WIKI in der VS Kaindorf bei Hartberg im Schuljahr 2023/2024 an 3 Tagen pro Woche, in der Höhe von € 82,50 pro Monat
Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass der Antrag nicht bewilligt werden könne, da Kosten für Sommer-, Freizeit- und Nachmittagsbetreuung nur übernommen werden können, wenn dies zur Unterstützung der Erziehung notwendig sei. Dh es müssen dafür aus sozialarbeiterischer Sicht Gründe vorliegen, die es erforderlich machen, die Pflegeperson in ihrer Erziehung zu unterstützen. Dies müsse im Erziehungshilfeteam beschlossen werden. Eine reine Geldleistung könne nicht genehmigt werden. Da im konkreten Fall kein Erfordernis bezüglich einer Unterstützung in der Erziehung vorliege, war der Antrag abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht und in formal zulässigerweise erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers üblicherweise länger als 12.30 Uhr seien und man daher zur Überbrückung der Aufsichtspflicht und der schulischen Unterstützung (Aufgaben machen, lernen,…) die Dienste der Ganztagesschule Kaindorf/Hofkirchen im Ausmaß von 3 Tagen pro Woche benötige. Dies sei mit monatlichen Fixkosten von € 82,50 für das Schuljahr 2023/2024 veranschlagt. Man bitte um Übernahme dieser Kosten. Die täglichen Verpflegungskosten (Mittagessen, Nachmittagsjause) werden selbst übernommen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Pflegeperson der mj. CD, geb. am XXXX. Mit Antrag vom 11.05.2023 wurde die Übernahme der Kosten für einen Sonderbedarf beantragt. Dieser Antrag umfasst konkret:
Kosten der Sommerbetreuung durch WIKI vom 10.07.2023 bis 11.08.2023 an 3 Tagen pro Woche, für 5 Wochen, in der Höhe von € 39,60 pro Woche (gesamt € 198,00)
Kosten der Freizeitbetreuung durch WIKI in der VS Kaindorf bei Hartberg im Schuljahr 2023/2024 an 3 Tagen pro Woche, in der Höhe von € 82,50 pro Monat
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und konnte diese Entscheidung gemäß § 24 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der wesentliche Sachverhalt feststeht.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Eine mündliche Erörterung (die auch von keiner der Parteien beantragt wurde) lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Darüber hinaus hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebliche Bestimmung des StKJHG, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 63/2018 (im Zeitpunkt der Antragstellung), lautet wie folgt:
§ 34
Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale
(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand durch Verordnung festzulegen. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Ebenso können in dieser Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (§ 3 Z 7) weitere Leistungen und Leistungsentgelte festgelegt werden.
(3) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 28 oder gemäß § 43 Abs. 3 aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
(4) Im Einzelfall ist Pflegepersonen auf Antrag ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind mit Bescheid zu gewähren. Die Leistung gebührt ab Antragstellung.
(5) Pflegepersonen wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung nach einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Konzept geboten.
Die maßgebliche Bestimmung des StKJHG, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Zeitpunkt der Entscheidung), lautet wie folgt:
§ 34
Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale, Sonderbedarf
(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, von Amts wegen mit Bescheid ein pauschaliertes monatliches Pflegekindergeld.
(2) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, gebührt
- 1. von Amts wegen
- a) anlässlich der Erstaufnahme
- aa) eine Pauschalabgeltung für den Ausstattungsaufwand (Erstausstattungspauschale) und
- ab) eine Pauschalabgeltung für Sonderbedarf (Sonderbedarfspauschale);
- b) in der Folge jährlich eine Sonderbedarfspauschale;
- 2. auf Antrag im Einzelfall ein Beitrag für zusätzlichen Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale gemäß Z 1 bereits verbraucht wurde. Dem Antrag ist ein Nachweis der verbrauchten Sonderbedarfspauschale beizulegen.
Die Zuerkennung erfolgt mit Bescheid.
(3) Die Landesregierung legt durch Verordnung fest:
- 1. die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand;
- 2. die Höhe der Erstausstattungspauschale und der Sonderbedarfspauschale;
- 3. für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (§ 3 Z 7 lit. a bis c) weitere Leistungen und Leistungsentgelte oder Ausnahmen von einzelnen Leistungen.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld/die Sonderbedarfspauschale gutgläubig verbraucht wurde.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ermöglicht Pflegepersonen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach einem von ihm erstellten Konzept.
Die maßgeblichen Bestimmungen der StKJHG - Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 1/2014 idF LGBl Nr. 124/2023, lauten wie folgt:
§ 12
Pflegekindergeld
(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
1. für Kinder unter 12 Jahren | 629,20 Euro; |
2. für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren | 691,90 Euro. |
(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.
(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.
§ 13a
Sonderbedarfspauschale
(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 900,-.
(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.
(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).
Das Pflegekindergeld gemäß § 34 StKJHG gebührt Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes. Bei der Festlegung des Pflegekindergeldes sind der altersgemäße Betreuungsaufwand und sonstige mit Pflege und Erziehung verbundene Lasten zu berücksichtigen.
In den Erläuternden Bemerkungen zum StKJHG (vgl. XVI. GPStLT RV EZ 2050/1) wird zu § 34 Abs 2 StKJHG Folgendes ausgeführt:
„Die Pauschalierung des Pflegekindergeldes anstelle einer Abgeltung des individuellen Aufwands dient der Gleichbehandlung von Pflegepersonen und Pflegekindern. Gemäß § 20 B-KJHG 2013 sind bei der Festlegung des Pflegekindergeldes der altersgemäße Betreuungsaufwand und sonstige mit Pflege und Erziehung verbundene Lasten zu berücksichtigen. Dies beinhaltet insbesondere die Einbeziehung von durchschnittlichen Kosten für eine altersgerechte Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Wohnen (Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten) Transport, Bildung (Schulartikeln) und Freizeitgestaltung (Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestaltete Freizeit). Diesen Vorgaben wird die Verordnungsermächtigung in Abs 2 gerecht, wonach die Landesregierung die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes in unterschiedlicher Höhe für Pflegekinder unterschiedlichen Alters (vorgeschlagen wird „unter und über 12 Jahren“) zu Verordnung festzulegen hat.“
Bei der Gewährung von Sonderbedarf im Pflegekinderwesen kann als Richtschnur ergänzend die Judikatur zum Sonderbedarf im Unterhaltsrecht herangezogen werden. Grundsätzlich gibt es keine aufzählende Darstellung im Sinne einer Liste, was als Sonderbedarf gilt, da die Höhe des Sonderbedarfs immer nach den Erfordernissen im Einzelfall zu gewähren bzw. bemessen ist. Unter Sonderbedarf ist ganz allgemein nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes der den Regelbedarf übersteigende, individuelle und außergewöhnliche Bedarf zu verstehen, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung von bei Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umständen erwächst (SZ 63/81 mwN; 1 Ob 2383/96i uva). Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter (OGH 30.09.2002, 1 Ob 143/02i). Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich, so z.B. OGH 2 Ob 106/12w).
Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass von der belangten Behörde zu Recht ermittelt wurde, dass die Sommerbetreuung und die Nachmittagsbetreuung im konkreten Fall nicht als besondere Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung erforderlich sind, sondern allein auf den Umstand begründet sind, dass die Pflegeeltern berufstätig sind und aufgrund der Arbeitszeiten eine Überbrückung durch eine Nachmittagsbetreuung bzw. Sommerbetreuung benötigen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde so dargelegt. Der Aufwand stellt somit einen normalen mit dem Schulalltag verbundenen Betreuungsaufwand dar, der durch das pauschalierte Pflegekindergeld gedeckt ist. Ein Sonderbedarf liegt hier nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht verweist weiters auf die mit LGBl Nr. 88/2023 geschaffene „Sonderbedarfspauschale“ in der Höhe von € 900,00 jährlich (§ 34 Abs Z 1 lit b StKJHG iVm § 13a StKJHG-DVO).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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