WRG 1959 §27 Abs4
WRG 1959 §29
WRG 1959 §138
Regionalprogramm TGW Stmk 2018
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.24.1395.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der A B GesmbH, Gstraße, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.01.2024, GZ: BHSO-63348/2015-19,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben:
Der alternative Bescheidspruch, wonach die artesische Brunnenanlage bis längstens 30.03.2025 fachkundig zu verschließen ist, samt bezughabenden Anordnungen und Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht (Spruchpunkt 2. des Bescheides), wird aufgehoben.
Hingegen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides (Sanierungsauftrag nach § 21a WRG) als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird die Frist zur Vorlage fachkundig erstellter Projektunterlagen neu festgesetzt mit „30.12.2024“.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach § 21a WRG einerseits der Auftrag zur Vorlage von fachkundig erstellten Projektunterlagen bis längstens 30.06.2024 zur Anpassung ihres Brunnens an den Stand der Technik zwecks Erreichung näher definierter Anpassungsziele erteilt, sowie andererseits eventualiter unter Vorschreibung von Anordnungen aufgetragen, die artesische Bohrung bis längstens 30.03.2025 zu verschließen.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass 4 artesische Brunnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 27.11.1964, GZ: 8 St 35/3-1964, wasserrechtliche unbefristet genehmigt seien, diese im Zuge einer örtlichen Erhebung dahingehend überprüft werden sollten, ob sich die Anlage in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand befinde, wozu die Konsensinhaberin vom behördlichen Erhebungstermin zweimal nachweislich, schriftlich und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, und beide Male niemand angetroffen wurde, sodass ein Zugang zur Anlage und eine Besichtigung des Artesers nicht stattfinden konnte; der Amtssachverständige habe deshalb auf Basis der Aktenlage Befund und Gutachten mit dem Ergebnis erstellt, dass der artesische Brunnen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, weshalb die Anpassung nach § 21a WRG durch Vorlage fachkundig erstellte Projektunterlagen erforderlich sei. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, die artesische Brunnenanlage bis längstens 30.03.2025 fachgerecht unter Einhaltung vorzuschreibender Anordnungen zu verschließen (wozu auch gemäß § 120 WRG eine wasserrechtliche Aufsicht bestellt wurde).
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde (zusammengefasst) vorgebracht, den Feststellungen der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Brunnen nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, sei klar zu widersprechen, da eine solche Beurteilung „vom Schreibtisch aus“ nicht ohne Überprüfung und Feststellung vor Ort getätigt werden könne; Erfahrungen, wonach alle vor 1970 errichteten Hausbrunnen nicht dem Stand der Technik entsprechen würden, seien kein Indiz dafür, dass dies auch auf den gegenständlichen Brunnen zutreffe; aufgrund fehlender Feststellung vor Ort sei auch kein spezifisches, diese Brunnenanlage entsprechendes Gutachten angefertigt worden und habe daher die Behörde von der ordnungsgemäßen Betreibung der Brunnenanlage auszugehen bis Gegenteiliges bewiesen wäre. Letztlich müsse auch der Behauptung der Behörde auf Seite 16 des Bescheides, wonach der Konsenswerber eine örtliche Erhebung nicht ermöglichte, mit Verweis auf Seite 13 des Bescheides (gemeint: Stellungnahme vom 20.12.2023) widersprochen werden. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und (wenn auch nicht ausdrücklich, so doch erkennbar aus dem Vorbringen selbst) die Behebung des angefochtenen Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund der Dokumentationen im Akt der belangten Behörde und den Äußerungen der Parteien des Beschwerdeverfahrens von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Auf dem Grundstück Nr. ****, KG J, befindet sich eine artesische Brunnenanlage, die von der Beschwerdeführerin auch genutzt wird. Dieser Brunnen wurde 1855 errichtet und mit Bescheid vom 27.11.1964 (GZ: 8 St 35/3-1964) wasserrechtlich bewilligt; er ist im Wasserbuch unter der Postzahl **** eingetragen.
Der im Jahr 1855 errichtete artesische Brunnen befindet sich nach den Angaben des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Beschwerdeführerin (siehe Aufnahmedatenblatt vom 17.04.2009 zu Brunnennummer ****, zitiert im hydrogeologischen Gutachten vom 02.08.2023) etwa mittig zwischen dem Wohnhaus und der Garage und ist immer unter GOK gelegen. Von der Bohrung geht eine Leitung zum Bassin, das sich unter der Garage befindet. Das Überlaufwasser rinnt an der östlichen Außenmauer der Garage frei aus.
Die Gesamttiefe der Brunnenbohrung beträgt 80 m und ist auch bis 80 m verrohrt.
Zum Stand der Technik:
Der gegenständliche artesische Brunnen entspricht aufgrund des freien Überlaufes (das Überlaufwasser rinnt frei aus an der östlichen Außenmauer eines Gebäudes), der Bauausführung und seines Alters (Errichtung im Jahr 1855) nicht dem Stand der Technik, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch festgestellt werden kann, dass das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken nicht technisch einwandfrei getrennt ist und Materialermüdung der Rohre eingetreten ist
Zum öffentlichen Interesse wird festgestellt:
Die gegenständliche artesische Brunnenanlage liegt im Gebiet des Tiefengrundwasserkörpers „GK**** TGWK Steirisches u. Pannonisches Becken“.
Tiefengrundwässer sind aufgrund ihrer Tiefenlage besonders vor Umwelteinflüssen geschützt und nehmen daher im Fall von Katastrophen eine äußert wichtige Position innerhalb der Wasserwirtschaft ein, da durch diese Ressource die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Wasser auch in Notzeiten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann.
Aufgrund der vielen nicht dem Stand der Technik entsprechenden artesischen Brunnenanlagen in der Oststeiermark ist der fallbezogene Tiefengrundwasserkörper im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) als im Risiko der Zielverfehlung ausgewiesen. Dies deswegen, weil mehr Wasser entnommen wird, als neu gebildet. Für die Tiefengrundwasserkörper „GK**** TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“ und „GK**** TGWK Oststeirisches Becken“ zeigen Studien in Verbindung mit vorhandenen Messdaten, dass es hier zumindest bereichsweise zu Druckspiegelabsenkungen gekommen ist. Somit besteht dort das Risiko, dass das Gleichgewicht aus Entnahme und Neubildung nicht mehr gegeben ist (BMLFUW 2014, 2017). Dies ist auf die etwa 1.500 bestehenden artesischen Brunnenanlagen zurückzuführen, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die im Auftrag der Wasserwirtschaftsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstellte Studie „GK**** „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“ & GK**** „TGWK Oststeirisches Becken“ – eine quantitative Trendanalyse (Geologie und Grundwasser GmbH, 2013) veranschaulicht die Abnahme des Druckspiegelniveaus in der Region um Feldbach bzw. weist einen Schüttungsrückgang seit 1950 zwischen 45 % (Paldau) bis 58 % (Fehring) auf.
Beweiswürdigend ist auszuführen:
Die Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Dokumentationen im Akt der belangten Behörde, insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 24.11.2023 (OZ 14), der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 11.10.2023 (OZ 11), sowie dem im Akt erliegenden Bewilligungsbescheid vom 27.11.1964 und dem Datenblatt zu Brunnennummer **** (beides OZ 5).
Der relevante Sachverhalt zur Existenz, Nutzung, Alter und Stand der Technik des Artesers ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus den gutachtlichen Ausführungen des behördlich beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen.
Die Feststellungen zum öffentlichen Interesse beruhen auf den Aussagen des hydrogeologischen Amtssachverständigen der Behörde sowie den fachlich fundierten Ausführungen des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Schreiben vom 11.10.2023.
Im Übrigen werden die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente betreffend Existenz, Ausgestaltung, Alter und Nutzung des Artesers von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird lediglich, dass ohne Überprüfung und Feststellung vor Ort die Nichtentsprechung des Artesers in Bezug auf den Stand der Technik durch einen Sachverständigen nicht festgestellt werden könnte bzw. wird der Ausführung der Behörde widersprochen, die Beschwerdeführerin hätte eine örtliche Erhebung nicht ermöglicht.
Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nachweislich zweimal zeitgerecht von geplanten Überprüfungsterminen am 18.07.2023 und am 12.10.2023 in Kenntnis gesetzt hat und beide Male, trotz ausdrücklichen Hinweises in den Verständigungen darüber, der Zutritt zur Brunnenanlage nicht ermöglicht wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein hydrogeologischer (Amts-)Sachverständiger aufgrund seiner Erfahrungen durchaus in der Lage, die im Akt der belangten Behörde befindlichen Dokumentationen (Beweismittel) zu verwerten und daraus schlüssig und nachvollziehbar seine gutachtlichen Ausführungen zu treffen; diesen ist auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden; die Beschwerdeführerin, die trotz 2-malig gebotener Möglichkeit für einen Ortsaugenscheintermin überhaupt nicht reagierte, den Zugang zur Brunnenanlage nicht gewährte und dadurch den Augenschein für die behördlichen Organe zweimal vereitelte, hat damit ihre Mitwirkungsverpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes verletzt, was entsprechende Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der Beschwerdeführerin zur Folge hat, sodass aus dieser Vorgehensweise auch ein Indiz gegen den Stand der Technik der Brunnenanlage abgeleitet werden kann.
II. Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
„(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs.2.
(4) […]“
„(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) […]
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach §103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§116).“
„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§55d), dass öffentliche Interessen (§105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich §52 Abs.2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs.1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt §103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet §27 Abs.4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs.1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.“
§ 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), LGBl. Nr. 76/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
1. […]
2. Sanierung bis 31.12.2022:
[…]
o) Loipersdorf: KG Gillersdorf; […];
(3) Das Anforderungsprofil für fachgerecht sanierte Wasserversorgungsanlagen ist erfüllt, wenn
ein freier Auslauf nicht stattfindet,
ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,
das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und
energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird."
III. Rechtliche Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich ist ein wasserrechtlicher Bescheid, mit dem einerseits der Auftrag zur Vorlage von fachkundig erstellten Projektunterlagen zur Anpassung an den Stand der Technik, sowie andererseits eventualiter ein Beseitigungsauftrag erteilt wird (Alternativauftrag).
Die belangte Behörde hat mit bekämpftem Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin für ihre artesischen Brunnenanlage die Vorlage eines Sanierungsprojektes auf Grundlage des § 21a WRG iVm mit dem Regionalprogramm TGW vorgeschrieben; alternativ dazu wurden unter Einem Verschließungsmaßnahmen auf nicht näher genannter bzw. zuordenbarer Rechtsgrundlage vorgeschrieben.
Zur Behebung des Verschließungsauftrages (Spruchpunkt 2.):
Die spruchgemäßen, alternativ vorgeschriebenen Verschließungsmaßnahmen beruhen auf nicht näher genannter bzw. zuordenbarer Rechtsgrundlage, zumal die im Spruch des Bescheides aufgezählten Rechtsnormen dazu keine taugliche Basis bilden. In der Begründung des Bescheides findet sich dazu die Aussage, im Regionalprogramm TGW sei auch der Zeitpunkt festgelegt, bis zu welchem nicht sanierte Arteser fachgerecht zu verschließen seien.
Dem ist folgendes entgegen zu halten: Das Regionalprogramm TGW enthält weder einen Zeitpunkt der Verschließung von nicht sanierten Artesern noch bildet diese Verordnung eine taugliche Rechtgrundlage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Verschließung eines Artesers.
Auch § 138 WRG scheidet als anwendbare Rechtsgrundlage für den Alternativauftrag zur Verschließung (ua. auch schon mangels Einstufung des bewilligten Artesers als „eigenmächtige Neuerung“) aus, zumal der Gesetzgeber in § 21a Abs 2 WRG eigene Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf eines Sanierungsauftrages vorgesehen hat.
Der für den Fall der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen alternativ erteilte Auftrag zur Verschließung des artesischen Brunnens ist somit rechtlich nicht gedeckt: Gemäß § 21a Abs 2 letzter Satz WRG ist bei fruchtlosem Ablauf der Frist für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektunterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs 4 WRG vorzugehen. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Bewilligung zu entziehen ist, ohne dass es einer vorausgehenden (wiederholten) Mahnung bedarf (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 27 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Wird die Bewilligung entzogen, ist bei Wasserbenutzungsanlagen erforderlichenfalls nach § 29 WRG, bei sonstigen Wasseranlagen nach § 138 vorzugehen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 27 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Fallgegenständlich hat die belangte Behörde eine Entziehung des aufrechten Wasserbenutzungsrechtes nicht ausgesprochen. Gemäß § 21a Abs 2 WRG iVm § 27 Abs 4 WRG kann jedoch erst nach rechtskräftiger Entziehung die Verschließung des artesischen Brunnens angeordnet werden und sind konkrete Verschließungsmaßnahmen auf Grundlage des § 29 WRG (Vorkehrungsmaßnahmen) vorzuschreiben.
Es war daher der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 2. stattzugeben und Spruchpunkt 2. ersatzlos zu beheben.
Zum Sanierungsauftrag (Spruchpunkt 1.):
Die belangte Behörde begründet nachvollziehbar die Vorschreibung des entsprechenden Sanierungsauftrages.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Auftrages nach § 21a WRG ist es erforderlich, dass trotz Einhaltung der Bewilligungsvorgaben öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Wie sich ergibt, ist artesisch gespanntes Tiefengrundwasser aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten nur in begrenzter Menge verfügbar. Aufgrund der Gegebenheiten leitet sich eine besondere wasserwirtschaftliche Bedeutung von Tiefengrundwasser für die Trinkwasserversorgung, im speziellen für die Trinkwassernotversorgung, ab. Aus diesem Grund ist es unumgänglich, dass nur dem Stand der Technik entsprechende artesische Brunnen bewilligt und betrieben werden.
Da der beanspruchte Tiefengrundwasserkörper im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) als im Risiko der Zielverfehlung ausgewiesen ist, weil mehr Wasser entnommen als neu gebildet wird und es zumindest bereichsweise zu Druckspiegelabsenkungen gekommen ist, besteht – wie festgestellt – das Risiko, dass das Gleichgewicht aus Entnahme und Neubildung nicht mehr gegeben ist (Abnahme des Druckspiegelniveaus in der Region Feldbach, Schüttungsrückgang artesische Hausbrunnen seit 1950 zwischen 45 % bis 58 %).
Der gesamtwasserwirtschaftliche Erfolg von Maßnahmen, um das ursprüngliche Druckniveau wiederherzustellen. ist nicht an der Unterbindung des freien Überlaufs und der unterirdischen Verluste eines einzelnen Artesers zu messen, sondern von der Erreichung bzw. Sicherstellung der übergeordneten Ziele des NGP abhängig. Dies ist nur durch eine Summationswirkung (ua. Sanierung mehrerer altbewilligter Brunnenanlagen in Individualverfahren) möglich.
Es ist daher zum Schutz des beanspruchten Tiefengrundwassers – und somit im öffentlichen Interesse – geboten, den gegenständlichen bewilligten Arteser an den Stand der Technik heran zu führen.
Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig vorgeschriebenen Sanierungsauftrages aufzuzeigen.
Zum Vorbringen, es müsse unter Verweis auf Seite 13 des Bescheides (Stellungnahme vom 20.12.2023) der Ausführung der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte eine örtliche Erhebung nicht ermöglicht, widersprochen werden, ist Folgendes festzuhalten:
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. etwa VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093).
Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehöres aufgrund der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme per Mail am 20.12.2023 (OZ17) die gutachtliche Feststellung des Nichtentsprechens des Standes der Technik kritisiert und abschließend darauf hingewiesen hat, dass „die Behörde einen Termin mit dem Betreiber der artesischen Brunnenanlage zu vereinbaren [hat], damit eine gemeinsame Begehung stattfinden kann“. Dieses „Anbot“ ist aber angesichts der Vorgeschichte nicht geeignet, weitere Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde in Kauf zu nehmen. Die Beschwerdeführerin, die trotz 2-malig gebotener Möglichkeit für einen Ortsaugenscheintermin auf die zeitgerechten und nachweislich zugestellten behördlichen Verständigungen für Vorortüberprüfungen überhaupt nicht reagierte und somit den Zugang zur Brunnenanlage nicht gewährte, muss sich anrechnen lassen, dass sie ihre Mitwirkungsverpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes verletzt hat, da sie den Augenschein für die behördlichen Organe zweimal vereitelte.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, ohne Überprüfung und Feststellung vor Ort könne die Nichtentsprechung des Artesers in Bezug auf den Stand der Technik durch einen Sachverständigen nicht festgestellt werden, so ist mit den Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Aussage durchaus plausibel und schlüssig ist, wonach ein im Jahr 1855 errichteter Brunnen nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, zumal gegenteilige Umstände, wie etwa zwischenzeitige Sanierungen des Brunnens, nicht einmal behauptet wurden und die 2-malige Vereitelung des behördlichen Augenscheines ohne triftigen Grund (auf die Verständigungen hat die Beschwerdeführerin nicht einmal reagiert) geradezu gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Die Verlängerung der Frist zur Vorlage fachkundig erstellter Projektunterlagen, wie im Spruch dieses Erkenntnisses dargelegt, war schon deshalb geboten, da die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Frist bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht abgelaufen ist und daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angemessen neu festzusetzen war.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrages abgesehen werden, da diese zur Klärung des Beschwerdefalles nicht erforderlich ist; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte; angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ohne örtliche Überprüfung der Sachverständige kein Gutachten über den Stand der Technik machen könnte, nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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