MSG Stmk 2011 §7 Abs6a Z1
AIVG 1977 §49
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.36.3029.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leberüber die Beschwerde der AB C, geb. xx, und des EF H, geb. xx, Ngasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.09.2017, GZ: A5-12990/2013-1,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 25.09.2017 änderte der Bürgermeister der Stadt Graz den Bescheid vom 28.04.2017 insofern ab, als dass den Beschwerdeführern von 01.10.2017 bis 31.10.2017 Mindestsicherung iHv € 736,59 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 iHv € 498,44 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr EF H von 07.09.2017 bis 17.09.2017 „eine Unterbrechung seitens des AMS“ habe. In diesem Zeitraum sei die Leistung wegen eines Terminversäumnisses eingestellt gewesen. Es werde drei Monate lang um 25% gekürzt, da er seine Arbeitskraft nicht eingesetzt habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde führte im Wesentlichen aus, dass die Kürzung eine ungebührliche Härte darstelle. Der für die Kürzung maßgebliche Zeitraum habe nicht einmal zwei Wochen betragen. Weiters seien beim Ausmaß und bei der Dauer die vom Gesetz vorgesehenen Höchstgrenzen angewendet worden. Dies sei nicht verhältnismäßig. Hinsichtlich Herrn EF H sei ein Verfahren zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eingeleitet und teilweise bereits absolviert worden. Es werde daher ersucht eine angemessene Kürzung durchzuführen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern Mindestsicherung iHv € 1.006,90 von 01.05.2017 bis 31.05.2017 und iHv € 617,20 von 01.06.2017 bis 31.10.2017 gewährt.
Herr Kevin EF H hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 21,65 täglich ab 19.04.2017. Am 07.09.2017 versäumte Herr EF H einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG. Das nächste Mal meldete er sich am 18.09.2017 beim AMS. Aus diesem Grund wurde von 07.09.2017 bis 17.09.2017 das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt.
Vergleichbare Terminversäumnisse kamen in der Vergangenheit nicht vor.
II. Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführer sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 erschienen. Somit konnte auch Herr EF H zum erfolgten Terminversäumnis nicht befragt werden. Aus diesem Grund stützt sich die Entscheidung auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Auskünfte der Stadt Graz vom 23.01.2018 und des AMS vom 23.01.2018.
III. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 79/2017 lauten wie folgt:
§ 1
Ziele
Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder‑)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.
§ 2
Grundsätze für die Leistung
(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
- 1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
- 2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
- 3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- 4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- 5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
- 6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
- 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder
- 2. nicht teilnimmt
- a) an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oder
- b) an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
- c) an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.
(6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
§ 10
Mindeststandards
(1) Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind:
| 773,26 Euro; |
| |
| 75 % des Betrages nach Z 1; |
| 50 % des Betrages nach Z 1, |
wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; | |
| |
| 18% des Betrages nach Z 1; |
| 15% des Betrages nach Z 1. |
(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
- 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;
- 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
(4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt
§ 15
Verfahren
(1) Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
§ 3 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016 idF LGBl. Nr. 146/2016
Mindeststandard
Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.
Art III § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Kontrollmeldungen
(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß § 7 Abs 1 StMSG ist die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Gemäß § 7 Abs 6a StMSG können Leistungen gemäß § 10 Abs 1 StMSG um bis zu 25% für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gekürzt werden, dies ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.
Gemäß Art 3 § 49 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.
Wie unter I. festgestellt, hat Herr Kevin EF H einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG beim AMS nicht wahrgenommen.
§ 7 Abs 6a Z 1 StMSG kann in Hinblick auf § 7 Abs 1 StMSG nur in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Diesem Ziel dienen Termine iSd § 49 AlVG zweifellos.
Eine Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfes iSd § 7 Abs 7 StMSG liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Damit hat Herr EF H die Voraussetzung des § 7 Abs 6a Z 1 erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung lagen somit vor.
Da die erneute Meldung beim AMS durch Herrn EF H erst nach 11 Tagen erfolgte, erscheint eine dreimonatige Kürzung angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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