LVwG Steiermark LVwG 41.27-1610/2020

LVwG SteiermarkLVwG 41.27-1610/20203.9.2020

GdO Stmk 1967 §98a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.27.1610.2020

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.06.2020, GZ: ABT13-12.10-T170/2009-47,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit Schriftsatz vom 27.02.2020 richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, eine Aufsichtsbeschwerde an die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 7. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Abteilung 13 als Aufsichtsbehörde in Baurechtsangelegenheiten weitergeleitet. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass mehrfach rechtswidriges Verhalten der Stadtgemeinde E F vorliegen würde, nämlich:

a. Mangelhaftigkeiten bzw Rechtswidrigkeiten hinsichtlich des Bauverfahrens der Bauwerberin Frau G H;

b. Rechtswidriges Unterlassen der Beantwortung diverser Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers seitens der Stadtgemeinde E F;

c. Missachtung der Vorlagepflicht seitens des Stadtamtsdirektors OAR I J; sowie

d. Widerrechtliche Verwendung eines Planes von K L seitens der Stadtgemeinde E F.

 

Mit Schreiben des Amtes der Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, vom 10.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass hinsichtlich einer erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates dieser die Möglichkeit hat, binnen acht Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Da zum damaligen Zeitpunkt diese achtwöchige Frist noch nicht abgelaufen war, könne seitens der Aufsichtsbehörde kein Fehlverhalten des Gemeinderates der Stadtgemeinde E F erkannt werden. Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 98 Abs 3 Z 5 der Steiermärkischen GemO 1967 (im Folgenden GemO) verwiesen, wonach Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltung- oder Gerichtsverfahren sind, nicht weiter zu behandeln wären. Demnach wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein weiteres Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Baurechtsangelegenheiten nicht geboten.

 

Mit Eingabe vom 27.04.2020, gerichtet an die Abteilung 7, welche diese zuständigkeitshalber an die Abteilung 13 weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020 nicht in ihrem gesamten Umfang behandelt worden wäre. Einerseits beträfe die Aufsichtsbeschwerde nicht nur ein Fehlverhalten des Gemeinderates, sondern auch ein solches des Bürgermeisters. Darüber hinaus würde die Norm des § 98a Abs 3 Z 5 GemO zumindest hinsichtlich der oben angeführten Punkte b., c. sowie d. der Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020 nicht zum Tragen kommen. Ein wesentlicher Teil der Aufsichtsbeschwerde wäre sohin nicht behandelt worden. Überdies wäre der Bearbeiter der Erledigung vom 10.03.2020, Herr HR Dr. M N, aufgrund von Auskunftserteilungen an die Stadtgemeinde E F befangen und hätte daher eine geeignete, unbefangene Person entscheiden müssen. Es wurde der Antrag gestellt, eine unbefangene Person der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung möge neuerlich über die Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020 gegen den Bürgermeister und den Gemeinderat der Stadtgemeinde O P entscheiden.

 

Mit Bescheid vom 09.06.2020 der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2020 auf neuerliche Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Enderledigung vom 10.03.2020 der gesetzliche Auftrag gemäß § 98a GemO erfüllt worden wäre. Eine bescheidmäßige Erledigung von Aufsichtsbeschwerden sei nicht vorgesehen; überdies bestehe keine Antragslegitimation auf Erlassung eines die Aufsichtsbeschwerde abschließenden Bescheides. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Aufsichtsbeschwerden dann nicht weiter zu behandeln wären, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.07.2020. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf gesetzeskonforme Anwendung der GemO verletzt. Der Beschwerdeführer wäre zusammengefasst durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung über sämtliche Punkte seiner eingebrachten Aufsichtsbeschwerde verletzt, weil von der belangten Behörde nur ein Bruchteil der gegenständlichen Aufsichtsbeschwerde behandelt und darüber abgesprochen worden wäre. Zudem bestünde in der Entscheidung durch Herrn HR Dr. M N ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des § 7 Abs 1 Z 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sohin Befangenheit.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 34/2020 lauten:

 

§ 98a GemO:

“(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes:

1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;

2. die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;

3. die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;

4. der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;

5. die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:

1. Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.

2. Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1. die anonym oder pseudonym eingebracht werden;

2. in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

3. mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4. die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und

5. in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.“

 

§ 104 GemO:

“(1) Für Verfahren nach den §§ 98a und 100 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 nicht anzuwenden.

(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.“

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Da im Streit um die Parteistellung jedermann, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt wurde, beschwerdeberechtigt ist (vgl VwGH 03.10.2013, 2013/09/0129), ist die gegenständliche, gegen den Bescheid vom 09.06.2020 gerichtete, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

 

Wie die belangte Behörde im Bescheid vom 09.06.2020 richtig ausführte, ist gemäß § 104 Abs 1 GemO für Verfahren nach den §§ 98a und 100 leg cit, sohin insbesondere für Aufsichtsbeschwerden, dass AVG nicht anzuwenden.

 

Vielmehr gehören die aufsichtsbehördliche Tätigkeit und die sie regelnden gesetzlichen Vorschriften nicht dem Bereich der Beziehung zwischen der Partei und der Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch der mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie übergeordneten Verwaltungsorganen an. Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit liegt also außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt einerseits, dass eine solche Tätigkeit von jedermann, nicht nur von der Partei im Verwaltungsverfahren angeregt werden kann, andererseits, dass die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen können. Ist aber das Rechtsinstitut der staatlichen Aufsicht grundsätzlich nicht im Interesse der durch die Maßnahmen der beaufsichtigten Organe betroffenen Person, sondern allein im öffentlichen Interesse eingerichtet, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht auch tatsächlich nachkommt (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0129).

 

Im Verfahren zur Erledigung von Aufsichtsbeschwerden fehlen demnach Rechtsansprüche, ein Einschreiter hat keine Parteistellung, insbesondere besteht auch kein Erledigungsanspruch (vgl VwGH 13.11.1972, 0511/72; Hauer, 17. Teil, Gemeindeaufsicht Rz 44, in Pabel [Hrsg], Gemeinderecht [Stand September 2014]; Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 98a Rz 1). Es steht sohin kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht in Anspruch nimmt, von den Parteien eines Verwaltungsverfahrens kann die Handhabung lediglich angeregt werden (vgl VwGH 20.09.1994, 92/05/0117 und VwGH 31.01.2005, 92/05/0230).

 

Eine Zurückweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechts gerichteten Antrags begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation. Da ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechts und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag fehlt, liegt kein Eingriff in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers vor (vgl VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152 mwN).

 

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2020 auf neuerliche Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde vom 27.02.2020 wurde von der belangten Behörde somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (vgl VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0017; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, wonach es entbehrlich ist, der belangten Behörde nach der Beschwerdevorlage noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen).

 

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der Aktenlage als unbegründet und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage von einer Verhandlung abzusehen, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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