Normen
BauG Stmk 1995 §41 Abs6
AVG §17
Dokumentnummer
LVWGR_ST_20231130_LVwG_40_7_3541_2023_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Da das Stmk BauG den Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung eines Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge einräumt (§ 41 Abs 6 Stmk BauG), muss den Nachbarn zur (wirksamen) Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk BauG keine Beschränkung des in § 41 Abs 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn enthält, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam. Durch die Gewährung der Akteneinsicht soll im Übrigen auch der Konstellation vorgebeugt werden, dass einem Nachbarn zur Überprüfung keine Möglichkeit (mehr) zukommt, wenn ein Konsenswerber einen Bauplan vorlegt, gegen den ein Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er sich nicht in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet, wodurch er seine Parteistellung verliert, jedoch in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abgewichen wird (vgl. VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121; VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).
Normen
BauG Stmk 1995 §41 Abs6
AVG §17
LVWGR_ST_20231130_LVwG_40_7_3541_2023_01
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