SchlPflG 195 §9 Abs3 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.5.30.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn Dr. med. univ. A B, geb. am ***, vertreten durch Mag. C D Rechtsanwälte OG, Vstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.12.2022, GZ: GRAZ/601210003259/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 110,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 11,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn Dr. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vorgeworfen, er sei seiner Verpflichtung als Erziehungsberechtigter des Schülers E F, dafür zu sorgen, dass dieser durch einen regelmäßigen Schulbesuch die Schulpflicht erfülle, nicht nachgekommen. Laut Anzeige der Bildungsdirektion Steiermark habe der genannte Schüler im Zeitraum 22.12.2020 bis 08.01.2021 an vier Schultagen, somit länger als drei Tage, die Volksschule G-E in G, Egasse, trotz rechtskräftiger Untersagung des Fernbleibens vom Unterricht für die beantragte Zeit nicht besucht. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 und § 1, § 2 und § 3 Schulpflichtgesetz verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 220,00 verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde eingebracht und diese zum einen damit begründet, dass er keine Versagung des Fernbleibens vom Unterricht bekommen habe. Zum anderen habe der Beschwerdeführer bereits eine Bestätigung mit der Diagnose hinsichtlich des Schülers über dessen rezidive Bronchitis sowie der Asthma-Neigung vorgelegt, weshalb die verfahrensgegenständliche Reise aus medizinischer Sicht jedenfalls empfohlen sei. Das Fernbleiben von der Schule zum Zwecke eines der Prophylaxe oder der Regeneration dienenden Kuraufenthalts könne angesichts des Zweckes der Regelung dann als iSd § 9 Abs 3 Schulpflichtgesetz gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezeigt sei. Hätte der Beschwerdeführer seinem Sohn die gegenständliche Reise in besagtem Zeitraum nicht angetreten, wäre eine Prophylaxe überhaupt nicht möglich gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 13.03.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erschienen ist. Der Beschwerdeführer selbst hat sich für diese Verhandlung entschuldigt, von der belangten Behörde ist niemand erschienen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 10.12.2020 stellte der Beschwerdeführer an die Bildungsdirektion für Steiermark ein Ansuchen betreffend das Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes E F für den Zeitraum 22.12.2020 bis 08.01.2021 – also unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien für vier Schultage – und begründete diesen Antrag damit, dass er jedes Jahr im Winter eine Fernreise buchen würde, da E F an chronischer Bronchitis leide und durch die Meeresluft keine Medikamente brauchen würde und praktisch symptomlos sei. Aufgrund der COVID-Pandemie sei es zur Stornierung des ursprünglich gebuchten Fluges (Hinflug 24.12.2020 und Rückflug 05.01.2021) gekommen, wodurch der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, das verbliebene Angebot zu nutzen und habe er konkret nur noch einen Flug vom 22.12.2020 bis 07.01.2021 bekommen.
Der Sohn des Beschwerdeführers litt im verfahrensrelevanten Zeitraum an einer chronischen Bronchitis und wurde vom behandelnden Kinderarzt ein Meeresaufenthalt jährlich im Winter empfohlen. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten drei Jahre somit regelmäßig die Weihnachtsferien mit seinem Sohn in M, wobei im Gebiet um Q R, sowie im Gebiet um die A aufgrund der hohen Salzkonzentration in der Luft gute kurative Heilungseffekte zu erwarten sind.
Durch den jährlichen Winteraufenthalt in M sowie regelmäßige Aufenthalte im Frühling und im Sommer an der A wurde der Sohn des Beschwerdeführers letztendlich von der chronischen Bronchitis geheilt.
Auch für die Weihnachtsferien im Jahr 2020/21 – konkret für den Zeitraum 24.12.2020 bis 05.01.2021 – buchte der Beschwerdeführer eine Reise nach M, wobei er vom Reiseveranstalter mit E-Mail vom 04.11.2020 dahingehend informiert wurde, dass die G H die für diese Reise gebuchten Flüge annulliert habe. Es erfolgte somit am 20.11.2020 eine Umbuchung dieses Fluges für den Zeitraum 22.12.2020 bis 07.01.2021.
Am 10.12.2020 – also nahezu drei Wochen nach dieser Umbuchung – richtete der Beschwerdeführer per E-Mail ein Ansuchen an die Bildungsdirektion für Steiermark um „Freistellung seines Sohnes vom Unterricht“ für die für diesen Meeresaufenthalt zusätzlich benötigten vier Tage und ersuchte um „schnellstmögliche Bearbeitung“ da ihm nicht bewusst gewesen sei, „dass ein so aufwändiges Verfahren aufgrund von vier Tagen Fehlzeit nötig sei“. In diesem Ansuchen ist auch ausgeführt, dass die Schulleiterin eine Stattgebung dieser Freistellung verweigert habe.
Am 22.12.2020 trat der Beschwerdeführer mit seinem Sohn die Reise nach M an, eine Antwort der Bildungsdirektion war bis dahin nicht eingelangt.
Der ablehnende Bescheid der Bildungsdirektion wurde nach einem Zustellversuch am 23.12.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 11.01.2021 als „nicht behoben“ an die Bildungsdirektion rückübermittelt. Eine rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides ist aufgrund einer nachgewiesenen Abwesenheit des Beschwerdeführers somit nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat am 22.12.2020 die Reise nach M mit seinem Sohn angetreten, wodurch dieser an insgesamt vier Schultagen nicht am Unterricht teilgenommen hat, wobei eine Erlaubnis für das Fernbleiben vom Unterricht weder von der Schulleiterin noch von der Bildungsdirektion erteilt worden war.
Am 17.03.2021 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung, die aufgrund einer Abwesenheit des Beschwerdeführers erst am 06.04.2021 rechtswirksam zugestellt wurde, wodurch der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers vom 12.04.2021 rechtzeitig erfolgt ist. Am 06.12.2022 – also letztendlich 1½ Jahre nach dem erhobenen Einspruch – erließ die belangte Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, sowie auf die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Aktenunterlagen der Bildungsdirektion Steiermark und auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt I.
die maßgebenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr. 76/1985 idF Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2020 (im folgenden SchpflG) lauten wie folgt:
§ 1 SchpflG:
„Allgemeine Schulpflicht
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
§ 9 SchpflG:
„Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“
§ 24 SchpflG:
„Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die Abwesenheit des Schülers zum Zwecke der Prophylaxe seiner chronischen Bronchitis in Form eines Aufenthaltes am Meer in M einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs 3 Z 1 SchpflG darstellt, oder ob für dieses Fernbleiben eine Erlaubnis gemäß § 9 Abs 6 SchpflG erforderlich gewesen wäre.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben eines Schülers in § 9 Abs 3 SchpflG nicht abschließend aufgezählt sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der in seinem Rechtsatz vom 14.04.1978, 0726/77 dazu Folgendes ausführt: „Aus der in § 9 Abs 3 Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben“
Der Gesetzgeber hat es ebenfalls unterlassen, näher auszuführen, was unter einem „begründeten Anlass“ im Sinne des § 9 Abs 6 SchpflG zu verstehen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht (Abs 3 und Abs 6) besteht lediglich darin, dass es sich bei den in Abs 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 Schulpflichtgesetz).
Bei einer „Erkrankung des Schülers“ gemäß § 9 Abs 3 Z 1 SchpflG ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Schülers auszugehen, die einem Schulbesuch im fraglichen Zeitraum entgegensteht (vgl. VwGH vom 09.03.1998, 98/10/0012).
Im gegenständlichen Fall wurde vom behandelnden Kinderarzt (Dr. I J) mit Attest vom 21.12.2020 aufgrund der Diagnose „rezidiv. Bronchitis (inhalationspflichtig) und Asthmaneigung“ ein Meeraufenthalt „dringend empfohlen“ und gleichzeitig ersucht, den Schüler für den geplanten Aufenthalt über Weihnachten für drei Tage (gemeint waren lt. Beschwerdeführer vier Tage) freizustellen. Mit diesem Attest wird zwar der Aufenthalt am Meer als Prophylaxe „dringend empfohlen“, jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Gesundheitszustand des Schülers einem Schulbesuch im verfahrensrelevanten Zeitraum entgegenstand.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fernbleiben von der Schule zum Zwecke eines der Prophylaxe oder der Regeneration dienenden Kuraufenthaltes angesichts des Zweckes der Regelung nur dann als im Sinne des § 9 Abs 3 SchpflG gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezeigt ist (VwGH v. 09.03.1998, 98/10/0012).
Das Landesverwaltungsgericht verschließt sich grundsätzlich nicht Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gerade ein Aufenthalt im Gebiet um Q R M aufgrund der hohen Salzkonzentration in der Luft besonders kurativ auf Bronchialkrankheiten wirkt und ein solcher Aufenthalt unter zehn Tagen keinen ausreichenden therapeutischen Effekt hätte, jedoch geht daraus nicht zwingend hervor, dass gerade dieser Aufenthalt, der zudem keinen klar definierten „Kuraufenthalt“ darstellt, zu dieser Zeit für die Regeneration des Sohnes des Beschwerdeführers unumgänglich war und dass damit nicht bis zur nächsten unterrichtsfreien Zeit zugewartet hätte werden können.
Dass der gegenständliche Aufenthalt in M somit einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs 3 Z 1 SchpflG darstellt, kann das Landesverwaltungsgericht trotz ärztlicher Empfehlung und therapeutischem Effekt somit nicht feststellen. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass auch der Beschwerdeführer selbst von der Annahme ausgegangen ist, für die für diesen Aufenthalt in M benötigte Freistellung vom Unterricht eine Erlaubnis der Schulleiterin bzw. der Bildungsdirektion zu benötigen. hat er doch am 10.12.2020 ein diesbezügliches Ansuchen an die Bildungsdirektion gestellt.
Für ein Fernbleiben aus begründeten Anlass gemäß § 9 Abs 6 SchpflG wäre eine Erlaubnis der Schulleiterin (bis zu einer Woche) erforderlich gewesen, die eine Erteilung einer solchen Erlaubnis jedoch verweigerte, was aus dem E-Mail des Beschwerdeführers an die Bildungsdirektion vom 10.12.2020 zweifelsfrei hervorgeht. Auch von der Bildungsdirektion wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass im gegenständlichen Fall weder ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs 3 SchpflG vorliegt, noch wurde von der zuständigen Schulleiterin bzw. von der Bildungsdirektion Steiermark eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Schülers gemäß § 9 Abs 6 leg. cit. erteilt. Der Beschwerdeführer hat somit gegen § 24 Abs 1 SchpflG, wonach die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen, verstoßen, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und dem Grunde nach abzuweisen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 idgF (im Folgenden VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse eines Kindes an einem geordneten Unterricht. Der Beschwerdeführer hat mit dem von ihm zu vertretenen Verhalten diesem Schutzzweck zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben gemäß § 24 Abs 1 SchpflG für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, zu sorgen. Gemäß § 24 Abs 4 SchpflG stellt die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 110,00 bis zu € 440,00 zu bestrafen.
Die Bedeutung des § 24 SchpflG liegt darin, Eltern in die Pflicht zu nehmen, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, also regelmäßig die Schule besuchen, die Schulordnung einhalten und die vorgesehenen Prüfungen ablegen. Es soll damit die weitestgehende Unterstützung der Eltern dafür gewährt werden, dass ihre Kinder die angebotenen und geforderten Ausbildungsmöglichkeiten bestmöglich wahrnehmen. Ein Schwänzen soll ebenso verhindert werden wie z.B. ein urlaubsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht.
Von der belangten Behörde wurde als erschwerend der Umstand gewertet, dass sich der Beschwerdeführer über einen Bescheid der Bildungsdirektion hinweggesetzt habe. Dazu ist auszuführen, dass dieser Abweisungsbescheid dem Beschwerdeführer niemals rechtswirksam zugestellt wurde und kann auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, diesen Untersagungsbescheid ins Straferkenntnis aufzunehmen, keinesfalls eine rechtswirksame Zustellung ersetzen. Den angeführten Erschwerungsgrund kann das Landesverwaltungsgericht daher nicht erkennen.
Als mildernd ist zum einen die lange Verfahrensdauer, zum anderen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, wobei in diesem speziellen Fall zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Reise nach M ursprünglich während der Ferien geplant und auch so gebucht worden war, jedoch aufgrund einer der COVID-Situation geschuldeten Stornierung des Fluges umgebucht wurde. Es bestand somit nicht von vornherein die Absicht des Beschwerdeführers, diese Reise außerhalb der Ferien anzutreten.
Der Grund für das Fernbleiben des Sohnes des Beschwerdeführers stellte überdies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht primär einen verlängerten Urlaub dar, sondern diente der Aufenthalt am Meer aufgrund der chronischen Bronchitis des Schülers der Prophylaxe und Regeneration, wofür auch eine ärztliche Empfehlung vorlag.
Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch das gegenständliche Verfahren durchaus bewusst geworden ist, dass er für eine Abwesenheit seines Sohnes vom Unterricht – auch wenn diese Abwesenheit der Gesundheit des Schülers dienlich ist – eine ausdrückliche Genehmigung der Schulleitung bzw. der Bildungsdirektion benötigt, wodurch nicht von einer weiteren Tatbegehung auszugehen ist. Im Sinne der Spezialprävention ist die von der Behörde verhängte Strafe als zu hoch bemessen und kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes mit der Mindeststrafe in Höhe von € 110,00 das Auslangen gefunden werden.
Aus den genannten Gründen war somit das Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich der Strafhöhe abzuändern und die neue Strafe mit € 110,00 neu zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Da aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Strafe herabgesetzt wurde, fallen keine Kosten des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an.
Revision:
Gemäß Artikel133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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