LVwG Steiermark LVwG 30.32-4985/2022

LVwG SteiermarkLVwG 30.32-4985/202230.3.2022

COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 §3 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 §5 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 §8 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 §8 Abs2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 §8 Abs5
8. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV BGBl II 58/2021 idF BGBl II 162/2021 §2 Abs1
8. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV BGBl II 58/2021 idF BGBl II 162/2021 §4 Abs1
VStG 1991 §19

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.32.4985.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, geboren am ***, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 28.02.2022, GZ: GRAZ/601210006500/2021 (Tatzeitpunkt: 17.04.2021)

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG im Hinblick auf das angefochtene Strafausmaß dahingehend

 

F o l g e g e g e b e n ,

 

als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG für die 1. Übertretung gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19-MG mit € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit 0 Tagen, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sowie für die 2. Übertretung gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG mit € 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit 0 Tagen, 2 Stunden neu festgesetzt wird.

 

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00. Die neu festgesetzte Geldstrafe sowie der Kostenbeitrag von gesamt € 80,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.02.2022 wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von insgesamt € 200,00 zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00, sohin gesamt € 225,00 aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängt.

 

2. Mit Eingabe vom 03.03.2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, die sich gegen die Strafhöhe richtet. Konkret legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie Schülerin am *** in G sei und über kein Einkommen verfügen würde.

 

3. Mit Eingabe vom 17.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren Schülerinnenstatus und gab erneut bekannt, über kein Einkommen zu verfügen.

 

4. Mit Erledigung vom 21.03.2022 wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde – ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt habe und daher ihr Einkommen geschätzt worden sei. Man sei konkret von einem Nettoeinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ausgegangen, welches laut Statistik Austria im Jahr 2020 im Mittel bei € 2.182,00 gelegen habe.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Spruchpunkt I:

 

I.1. Feststellungen:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin am *** in G und verfügt über kein eigenes Einkommen.

 

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, über kein Einkommen zu verfügen. Der aufrechte Schülerinnenstatus der Beschwerdeführerin wurde durch eine Schulbesuchsbestätigung vom 10.03.2022 nachgewiesen.

 

I.3.1 Rechtslage:

 

Die für den Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen in der jeweils maßgeblichen Fassung des VStG (Verwaltungsstrafgesetz) lauten wie folgt:

 

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

 

Die Strafhöhe für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus § 8 des COVID-19-Maßnahmengesetzes:

 

Für die erste Verwaltungsübertretung ist hier die Bestimmung des § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz maßgeblich, in welcher eine Geldstrafe von bis zu 1.450,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen normiert ist. Für die zweite Verwaltungsübertretung ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz maßgeblich, in welcher eine Geldstrafe von bis zu 500,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche normiert ist.

 

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich (nur) gegen die im Straferkenntnis festgelegte Strafhöhe. Das Straferkenntnis ist daher dem Grunde nach rechtskräftig und darf diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht nicht (mehr) überprüft werden.

 

Zur Strafhöhe:

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis dargelegt, dass sich die festgesetzte Strafhöhe grundsätzlich im unteren Bereich des maximal möglichen Strafrahmens (€ 1.450,00 bzw. € 500,00 Geldstrafe) bewegen würde. Zudem seien der belangten Behörde die Vermögens-, Einkommen- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb – unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die Strafbemessung auf der Basis eines Durchschnittseinkommens bemessen worden sei. Man sei dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.015,00 ausgegangen.

 

Rechtlich ist hierzu festzuhalten, dass die Behörde (nur) dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen hat, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (siehe dazu VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123).

 

Dem Landesverwaltungsgericht wurde der Verfahrensakt der belangten Behörde in digitaler Form übermittelt (EDI-Akt). Diesem 45-seitigen Verfahrensakt lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgefordert hätte, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben.

 

Aus dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung, in welchem die Beschwerdeführerin auf unüberschaubare Informationen in den Nachrichten und der Schule verweist, hätte sich in Zusammenschau mit deren Alter (zum Tatzeitpunkt war diese 18 Jahre alt) für die belangte Behörde zumindest ein Anhaltspunkt dafür ergeben müssen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Schülerin ist und über kein Einkommen verfügt. Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten EDI-Akt ergibt sich jedenfalls zwischen dem Einspruch der Beschwerdeführerin vom 13.05.2021 und dem Straferkenntnis vom 28.02.2022 keine Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdeführerin. Diesfalls ist eine Schätzung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin gesetzlich nicht gedeckt.

 

Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht am 17.03.2022 einen Nachweis übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass diese nach wie vor Schülerin am *** in G ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, über kein Einkommen zu verfügen, was im Lichte ihres Schülerinnenstatus nachvollziehbar und glaubwürdig ist.

 

Aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen noch Schülerin ist und kein Einkommen im von der belangten Behörde angenommenen Ausmaß bezieht, war der Beschwerde Folge zu geben und die Strafhöhe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG anzupassen. Berücksichtigt wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die neu bemessene Strafe im Hinblick auf den jeweiligen Strafrahmen für eine Schülerin ohne Einkommen verhältnismäßig ist und jedenfalls eine spezialpräventive Wirkung auf die Beschwerdeführerin haben wird, um sie in Zukunft von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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