European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.368.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, G, Kgasse, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18.01.2021, GZ: GRAZ/601200002310/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm §§ 38 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 24.01.2021 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der von Seiten der belangten Behörde, Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, mit Eingabe vom 08.02.2021 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18.01.2021 wurde Herrn A B eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„1. | Datum/Zeit: 31.01.2020, 09:15 Uhr |
Ort: G, Kgasse | |
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **** | |
Sie waren gemäß § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2010 (EWStV) zur Auskunftserteilung gegenüber einem Befragungsorgan (C D) der Bundesstatistik Austria im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet.
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt im Kaffeehaus S die Auskunftserteilung, betreffend des Geburtsdatums des WG-Kollegens, verweigert, obwohl nach § 9 Abs 1 Bundesstatistikgesetz bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet sind.
| |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. | § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999, idF BGBl I 32/2018, iVm §§ 4, 6, 7 und 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV) 2010, BGBl II 111/2010 |
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von | Freiheitstrafe von | Gemäß |
1. € 100,00 | 0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n) |
| § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999, idF BGBl I 32/2018,“ |
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe.
Den Strafbescheid begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass sich aus dem Akt ergeben würde, dass der Beschuldigte die Auskunft bezüglich des Geburtsdatums seines WG-Kollegen verweigert habe und somit nicht der Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung nachgekommen sei. Er sei vor der Erhebung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Daten zur Eintragung ins Haushaltsregister von allen im Haushalt wohnenden Personen erhoben würden und hätte er auch den Fragebogen zur Vorbereitung zugesandt bekommen, wodurch er Gelegenheit gehabt hätte, diese Daten einzuholen, um somit die Auskunft vollständig erteilen zu können. Damit sei der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. In subjektiver Hinsicht ging die Verwaltungsstrafbehörde im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt aus, wobei dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Bezüglich des Einwandes der mangelnden Verweigerung der Auskunftserteilung wurde behördlicherseits festgehalten, dass es sich hierbei wohl um eine bloße Schutzbehauptung handle und folge die erkennende Behörde aufgrund fehlender weiterer Ausführungen des Beschuldigten vollinhaltlich den Ausführungen des Erhebungsorganes des Anzeigers. Der Beschuldigte habe zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die verhängte Geldstrafe liege im unteren Bereich des bis zu € 2.180,00 reichenden Strafrahmens und sei den unterdurchschnittlichen, finanziellen Verhältnissen angepasst, wobei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet wurde und erschwerende Umstände nicht angenommen wurden. Von der verhängten Strafe werde auch angenommen, dass sie geeignet sei, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und diese auch sämtliche generalpräventiven Effekte erzielen vermöge.
Gegen dieses, Herrn A B am 21.01.2021 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser am 24.01.2021, 17.00 Uhr, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher er ausführte, dass Herr C D ihn bei der persönlichen Befragung im Kaffeehaus S als erste (und auch einzige!) Frage die nach dem Geburtsdatum des WG-Kollegen gestellt habe und habe er die Auskunftserteilung zu dieser Frage in keiner Weise verweigert, vielmehr Herrn C D mitgeteilt, dass er diese Information nicht habe. Es sei ihm nicht möglich, Auskünfte zu Informationen zu erteilen, die er nicht besitze. Zu seiner Person hätte er Herrn C D gerne sämtliche benötigten Informationen mitgeteilt. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis schlichtweg falsch, da er zu keinem Zeitpunkt die Auskunftserteilung verweigert habe.
Im Verfahrensgegenstand wurde seitens der Statistik Austria über verwaltungsgerichtliches Ersuchen vom 25.02.2021 mit E-Mail vom 15.03.2021 eine Stellungnahme abgegeben und der Sachverhalt unter Anschluss der bezughabenden Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer dargelegt.
Dieser Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:
„Allgemeines zum Mikrozensus
Durch den Mikrozensus werden Grundinformationen zu den Bereichen Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik aktuell gehalten und die wichtigsten Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Lage der österreichischen Wohnbevölkerung festgestellt. Der Mikrozensus liefert international vergleichbare statistische Daten zu Haushalten und stellt weiters eine notwendige Ergänzung zur Volkszählung dar, die seit 2011 als Registerzählung durchgeführt wird. Pro Quartal werden rund 22.500 Haushalte in Österreich befragt. Der Mikrozensus ist eine Stichprobe mit Fünftelrotation, d.h. quartalsweise beendet ein Fünftel der Haushalte den Befragungszyklus und ein Fünftel neuer Haushalte beginnt damit. Die Basis zur Stichprobenziehung bildet das Zentrale Melderegister (ZMR), aus dem per Zufallsauswahl die Haushalte ausgewählt werden. Bei neu in die Stichprobe gezogenen Haushalten wird die Erhebung in Form einer interviewunterstützten persönlichen Befragung durchgeführt, Folgebefragungen erfolgen dagegen in der Regel telefonisch. Schriftliche Befragungen finden nicht statt.
Rechtsgrundlagen des Mikrozensus
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 — EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 (ab 01.01.2021 idF BGBl. II Nr. 475/2020)
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ab 01.01.2021 Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung)
Auskunftsverpflichtung
Die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 (ab 01.01.2021 idF BGBl. II Nr. 475/2020) legt in § 8 fest, dass alle volljährigen Angehörigen der Haushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Gemäß § 11 Abs. 2 hat Statistik Austria die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 (Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro) des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Die angeordnete Auskunftserteilung ist ein wichtiger Faktor zur Abdeckung der Datenlage zur Erhebung. Die Ausschöpfung liegt bei dieser Befragung bei über 90%. Diese hohen Ausschöpfungswerte können nur aufgrund der Auskunftspflicht für den Mikrozensus erreicht werden. Mit diesen Ergebnissen können die durch die europäischen Rechtsgrundlagen vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen erfüllt werden.
Sachverhalt:
Der Haushalt bzw. die Wohngemeinschaft der Stichprobenadresse Kgasse, G, wurde für das 4. Quartal 2019 und das 1. bis 4. Quartal 2020 in die Stichprobe für die Erhebung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik (genannt: Mikrozensus) gezogen.
Die Referenzwoche für die Ersterhebung war die Woche vom „23.12.2019 bis 29.12.2019".
Mit Avisoschreiben vom 16. Dezember 2019 wurde Herrn A B über die Durchführung der Ersterhebung und der Folgeerhebungen (Beilage 1) und die dabei geltenden und getroffenen Datenschutzmaßnahmen (Beilage 2) informiert und aufgefordert mit der Erhebungsperson C D unter der Telefonnummer **** Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Durchführung der Erhebung zu vereinbaren.
Herr A B wurde informiert, über welche Berichtszeiträume der Haushalt bzw. die Wohngemeinschaft an der Stichprobenadresse Kgasse, G, Auskunft zu geben hat. Für den ersten Berichtszeitraum betraf dies den Zeitraum: „23.12.2019 bis 29.12.2019".
Entsprechend § 7 Abs. 4 EWStV 2010 wird im Avisoschreiben ausgeführt, dass die Erhebung in der Folgewoche des Berichtzeitraumes erfolgen soll, in Ausnahmefällen innerhalb der folgenden vier Wochen.
Da die Durchführung der Erhebung bis zum 15. Jänner 2020 noch nicht ermöglicht wurde, wurde Herr A B nochmals mit RSb-Schreiben vom 15. Jänner 2020 (Beilage 3) aufgefordert, die Durchführung der auskunftspflichtigen Erhebung zu ermöglichen.
Der maximale Befragungszeitraum von fünf Wochen für die Durchführung der Erstbefragung zur Referenzwoche „23.12.2019 bis 29.12.2019" endete am Sonntag, den 02.02.2020. Dem Haushalt bzw. der Wohngemeinschaft an der Stichprobenadresse Kgasse, G, wurde dementsprechend mitgeteilt, dass bis zum 30. Jänner 2020 eine Terminvereinbarung zur Durchführung der Erhebung zu erfolgen hat.
Zur Vorbereitung auf die Befragung und ausschließlich zur Information wurde, wie von Herrn A B angefragt, am 14. Jänner 2020 von der Erhebungsperson C D ein Muster-Fragebogen samt Erklärung sowie eine Terminvereinbarung für einen Befragungstermin für den 22.01.2020 per Mail versandt. Es ist diesbezüglich auszuführen, dass die Durchführung einer schriftlichen Befragung mittels Beantwortung eines schriftlichen Papierfragebogens nicht Bestandteil des Erhebungsdesigns ist. Die Versendung des Muster Fragebogens erfolgte also rein zur Vorbereitung und zur Information. Des Weiteren wies die Erhebungsperson Herr C D daraufhin, dass im Rahmen der Befragung Informationen über alle Mitbewohner benötigt werden, die ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben.
Siehe dazu im Folgenden das E- Mail vom 14. Jänner 2020:
„14.01.2020 um 16:15 Uhr
S.g. Herr A B!
Anbei der Fragebogen. Die Referenzwoche (Montag bis Sonntag) ist 23.12.2019 bis 29.12.2019. Wenn der erweiterte Referenzzeitraum gemeint ist, beziehen sich die Fragen auf die Woche +3 Wochen davor. Das ist aber auch am Fragebogen so erklärt.
Bitte die Infos für alle Mitbewohner sammeln, die ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben. Sollte es jemanden geben, der zwar gemeldet ist, aber seinen Lebensmittelpunkt woanders hat, ist er nicht zu erfassen. Das geben Sie mir dann bitte gleich zu Beginn der Erhebung bekannt, wenn wir eintragen, wie viele Personen in der Wohnung leben.
Ich danke schon im Vorhinein für die Mitarbeit. Den Rsb-Brief, den ich schon vor unserem Gespräch angefordert hatte, können Sie bei Einhaltung des Termins am 22.1.2020 um 9:30 als gegenstandslos erachten.
Mit freundlichen Grüßen
C D“
Zu dieser Thematik ist auch außerdem auf folgenden Absatz im Avisoschreiben vom 16. Dezember 2019 zu verweisen, der Herrn A B diesbezüglich bereits im Dezember zu dieser Thematik informierte:
„Fragen zu allen im Haushalt lebenden Personen
In Mehrpersonenhaushalten wird es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass nicht alle Personen während der Erhebung anwesend sein können. Im Falle einer Auskunftsvertretung wird die Person, die Auskunft gibt, gebeten, die Antworten zu den folgenden Fragen auch für die bei der Erhebung abwesende Personen gewissenhaft vorzubereiten!
- Name, Geburtsdatum, […]"
Wie im Protokoll der Erhebungsperson Herr C D zur Beschreibung des Vorfalles ausgeführt und der Anzeige vom 14.02.2020 angehängt (Beilage 4), erklärte sich Herr A B nach einiger Disputation via Email bereit, zu einem persönlichen Gesprächstermin zu kommen.
Auf Ersuchen von Herrn A B wurde als Befragungstermin Freitag, der 31.01.2020 um 9:15 in einem Kaffeehaus vereinbart, nachdem mehrere vorgeschlagene Termine für diese letzte Woche, in der Herr A B seiner Auskunftserteilung nachkommen hätte können, seitens Herrn A B als nicht passend kommuniziert wurden. (Siehe dazu den entsprechenden E-Mail-Verkehr in der Beilage 5).
Als die Erhebungsperson Herr C D bei den Einträgen zum Haushaltsregister nach dem Geburtsdatum des Wohngemeinschafts-Kollegen fragte, verweigerte Herr A B die Auskunft.
„Herr A B hätte Gelegenheit gehabt, diese Daten einzuholen, bzw. als angeschriebenes Haushalts- bzw. Wohnungsgemeinschaftsmitglied Sorge dafür zu tragen, dass die weiteren Personen an der Stichprobenadresse der Haushaltsverpflichtung durch persönliche Angabe der für den Haushaltsbogen benötigten Daten in direkter Kommunikation nachkommen.
Die Erhebungsperson Herr C D hat diesen Sachverhalt wie folgt im Protokoll vom 02.02.2020 (Beilage 4) zusammengefasst:
„Herr A B erklärte sich nach einiger Disputation via Email bereit, zu einem persönlichen Gesprächstermin zu kommen. Wir trafen uns am 31.01.2020 um 09:15 Uhr im Kaffeehaus S. Als ich bei den Einträgen zum Haushaltsregister nach dem Geburtsdatum seines WG-Kollegen fragte, verweigerte er die Auskunft. Er war von mir darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Daten von allen im Haushalt wohnenden Personen erhoben werden und hatte, nach eigenem Verlangen, auch den Fragebogen zur Vorbereitung zugesandt bekommen. Hr. A B hätte Gelegenheit gehabt, diese Daten einzuholen. / C D, 02.02.2020.“
Im Verfahrensgegenstand wurde am 16.03.2021 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher Herrn C D, Erhebungsperson der Statistik Austria, zeugenschaftlich, sowie der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten.
Im Zuge dieser Verhandlung, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde nicht teilnahm, wurde beschwerdeführerseitig ergänzend Folgendes vorgebracht:
„Ich bin im Bereich des Rechnungswesens einer Handelsgewerbetreibenden im Premstätten tätig. Ich bin in der Wohnung in G, Kgasse, wohnhaft und war dies auch zum Tatzeitpunkt so. Ich teile und teilte die Wohnung auch zum Tatzeitpunkt mit Herrn J K und wurde diese Wohnung auch in die seinerzeitige Mikrozensus-Erhebung der Statistik Austria einbezogen. Richtig ist, dass ich im Dezember 2019 ein Schreiben der Statistik Austria hinsichtlich der geplanten Mikrozensus-Stichprobe des Haushaltes, dem ich auch angehöre, bekam. Um welche Referenzwoche es im Dezember 2019 ging, weiß ich nicht mehr. Mein WG-Kollege Herr J K hat ein derartiges Avisoschreiben der Statistik Austria nicht erhalten. Wir haben die Wohnung, die nicht in unserem Eigentum steht, gemeinsam angemietet und den Mietvertrag abgeschlossen und ist er auch an dieser Adresse gemeldet. Ich habe das Avisoschreiben der Statistik Austria nicht sofort von der Post abholen können und habe dies auch erst später, somit tatsächlich, erhalten, und zwar in etwa Anfang Januar. In der Folge trat die Befragungsperson, Herr C D, auch an mich heran und übermittelte mir die Fragebögen. Der vorgeschlagene Befragungstermin am 22.01.2020 war für mich unpassend, zumal sich das zeitlich nicht ausgegangen wäre, was ich auch kundtat. In der Folge habe ich von der Statistik Austria auch das Schreiben vom 15.01.2020 erhalten, in welchem mir eine Frist zur Auskunftserteilung bis 30.01.2020 gesetzt wurde, darin war auch die Kontakttelefonnummer der Erhebungsperson C D angeführt, welchen ich auch telefonisch kontaktierte. Ich ging ursprünglich davon aus, dass die Auskunft auch mit Ausfüllen des Fragebogens erteilt werden könne und übermittelte ich den ausgefüllten Fragebogen Herrn C D per E-Mail. Der E-Mail-Verkehr fand zwischen 19.01. und 28.01.2020 statt. Herr C D teilte mir mit, dass die Auskünfte im persönlichen Gespräch zu erteilen seien und machten wir in der Folge einen Termin für glaublich 30.01.2020 aus. Es war jedenfalls in der Früh und schlug ich das Café S am Splatz vor, wo wir uns auch trafen. Wir trafen uns und hatte Herr C D zum Zwecke der Befragung auch seinen Laptop dabei. Herr C D kannte den Namen meines WG-Mitbewohners Herrn J K und begann die Befragung damit, dass er mir als erste Frage die Frage des Geburtsdatums des Herrn J K stellte. Ich teilte Herrn C D in diesem Zusammenhang mit, was ich wusste. Ich sagte ihm, dass ich das Geburtsdatum nicht genau wisse, der Geburtstag jedoch Mitte bis Ende November sein müsse. Das Geburtsjahr **** konnte ich ihm sagen, allerdings nicht das genaue Datum, da ich es nicht wusste. Die Schreiben der Statistik Austria hatte ich zuvor lediglich überflogen. Meinem Wohnungskollegen teilte ich glaublich auch mit, dass eine derartige Befragung der Statistik Austria stattfinden werde. Näheres haben wir jedoch nicht besprochen. Ich konnte meinem WG-Kollegen auch nicht mitteilen, worum es sich bei dieser Befragung genau handelt, zumal mir damals auch nicht genau bekannt war, worum es bei dieser Erhebung inhaltlich im Detail geht. Ich bereitete mich aufgrund des Umstandes, dass ich über meine gefragten Daten Bescheid wusste und weiß, auch nicht gesondert auf diese Erhebung vor und fragte meinen WG-Kollegen auch nicht gesondert nach seinem Geburtsdatum bevor ich die Befragung mit Herrn C D durchführte.
Anlässlich der Befragung war ich sehr wohl auskunfts- und mitwirkungswillig, konnte jedoch die mir gestellte, erste Frage des genauen Geburtsdatums nicht beantworten und sagte Herrn C D auch, dass ich den Geburtstag und das Geburtsmonat nicht wisse. Herr C D teilte mir daraufhin mit, dass er die Befragung nicht fortführen könne, wenn er das genaue Geburtsdatum des WG-Kollegen nicht habe und brach in der Folge die Befragung ab und teilte mir mit, dass er mich anzeigen werde. Die gesamte Unterhaltung mit Herrn C D beim S am Splatz dauerte meiner Erinnerung nach ca. drei Minuten. Wir setzten uns und die Befragung wurde von ihm abgebrochen, bevor das bestellte Getränk im gegenständlichen Kaffeehaus überhaupt am Tisch war. Er bestellte sohin sein Getränk ab und blieb ich sitzen, während Herr C D das Lokal verließ.
In der Folge wurde ich, glaublich im März, während des Lockdowns, von der Statistik Austria wiederum schriftlich über eine geplante Befragung der Mikrozensus-Erhebung informiert, kann jedoch nicht mehr angeben, ob die diesbezüglich vorzunehmende Befragung die Referenzwoche im vierten Quartal 2019 tatsächlich betraf. Damals war es auf einmal möglich, die Antworten auch telefonisch zu erteilen. Die Befragung ging von der Statistik Austria in Wien aus und befragte mich ein anderes Befragungsorgan, wobei ich diesem Befragungsorgan das Geburtsdatum meines WG-Kollegen, welches ich zwischenzeitig bei ihm erfragte, nunmehr auch mitteilen konnte.
Anlässlich der Befragung mit Herrn C D am 30.01.2020 wurde von mir ordnungsgemäß mitgewirkt und die Auskunft jedenfalls nicht verweigert. Ich konnte die genauen Geburtsdaten nicht sagen, da ich sie zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste.
Im Zuge der Befragung im März 2020, welche telefonisch von Wien aus durchgeführt wurde, konnte ich auch nicht sämtliche gefragten Daten meines WG-Kollegen am Telefon der Befragungsperson gegenüber angeben, wobei diese jedoch sagte, dass dies kein Problem sei und ich über Bitte dieser Person, ihr auch die Telefonnummer des WG-Kollegen mitteilte, sodass diese den WG-Mitbewohner, Herrn J K, telefonisch selbst kontaktieren konnte, was sie dem Vernehmen nach auch machte.
Für mich war die Angelegenheit somit erledigt und ging ich auch davon aus, dass nunmehr alles passen würde und erhielt ich jedoch im Sommer 2020 die behördliche Strafverfügung, wogegen ich Einspruch erhob und in der Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
Bei den weiteren Befragungen konnte ich stets telefonisch Auskunft geben und funktionierte alles. Meiner Meinung nach habe ich die Verwaltungsübertretung daher nicht gesetzt, da eine Verweigerung nicht vorlag und ersuche ich, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die Befragungsperson, Herr C D, nach Wahrheitserinnerung zeugenschaftlich einvernommen und sagte dieser dem Verwaltungsgericht gegenüber unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:
„Ich bin nach wie vor auch als Befragungsorgan der Statistik Austria tätig und war dies auch zum Tatzeitpunkt. An den Sachverhalt kann ich mich grundsätzlich erinnern. Es ging damals um die Mikrozensus-Stichprobenerhebung mit der Referenzwoche 23.12. bis 29.12.2019, im vierten Quartal 2019. Der Haushalt war in G, Kgasse. Die genaue Anschrift weiß ich nicht mehr. Ich selbst trete nicht mit offiziellen Schreiben der Statistik Austria an die Auskunftspflichtigen heran, sondern ist darin stets meine Kontakttelefonnummer angegeben und rund die Hälfte dieser Personen kontaktiert mich auch telefonisch. Bei der anderen Hälfte halte ich vor Ort Nachschau, zumal diese Stichprobenerhebung mündlich in Form eines Gespräches durchzuführen ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer damals nicht meldete hielt ich auch in diesem Fall vor Ort Nachschau und hinterlegte eine Benachrichtigung im bezughabenden Hausbrieffach. Es handelt sich um eine Standardkarte, auf welcher auch der Befragungssachverhalt und die Auskunftspflicht kurz dargelegt ist und befinden sich auch meine Kontaktdaten darauf. In der Folge rief mich der Beschwerdeführer auch an und es war für mich ein generelles Informationsgespräch über das Thema der Befragung und konnte anlässlich dieses Gespräches auch ein Termin vereinbart werden. Der Fragebogen wurde Herrn A B auch in der Folge zur Vorbereitung übermittelt und war ein Termin mit 22.01.2020 ursprünglich ausgemacht. In weiterer Folge sagte er diesen Termin ab.
In der Folge erging eine weitere Mitteilung der Statistik Austria mit Schreiben vom 15.01.2020, in welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innerhalb der darin angeführten Frist die Befragung zu ermöglichen und mich als Befragungsperson zu kontaktieren. Jedenfalls ist der besagte Termin am 31.01.2020 dann mit dem Beschwerdeführer schlussendlich vereinbart worden;- dies per E-Mail. Die Befragung war um 09.15 Uhr geplant. Ich schlug ein Café als Befragungsort vor und kamen wir auf Wunsch des Beschwerdeführers überein, uns am Splatz im Café S zu treffen, wo ich mich auch pünktlich um 09.15 Uhr einfand. Der Beschwerdeführer war zugegeben. Herr A B war bereits da und setzte ich mich an seinen Tisch und bestellten wir Getränke. Die Befragung erfolgt üblicherweise derart, dass am Laptop von mir ein Fragebogen aufgrund des Gespräches ausgefüllt wird. Die Befragung beginnt mit dem Haushaltsregister. Die Befragung erfolgt anhand eines vorgegebenen programmierten Schemas. Zu diesem Zweck ist es notwendig, vorab die Daten im Haushaltsregister einzutragen, andernfalls die Befragung nicht fortgesetzt werden kann, da das Programm dies nicht zulässt. Die Befragung begann mit der üblichen ersten Frage, wie viele Personen im gegenständlichen Haushalt leben, welcher der Beschwerdeführer beantwortete. Danach ist das Registerblatt für die Haushaltsangehörigen auszufüllen. In der Folge fand die Befragung hinsichtlich der Daten des Beschwerdeführers statt. Neben dem Namen und dem Geschlecht ging es dabei auch um das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. In der Folge sollten die Daten hinsichtlich des WG-Kollegen bekanntgegeben werden. Ich bin mir nicht 100%ig sicher, ob Herr A B auch den Namen oder das Geburtsdatum des WG-Kollegen nicht angab. Ich nehme die Befragung schrittweise anhand des sogenannten Registerblattes vor. Demnach erfolgt zuerst die Befragung hinsichtlich des Namen des WG-Kollegen. Den Namen des WG-Kollegen weiß ich nicht und kann ich auch nicht angeben, ob er ihn sagte. Meiner Meinung nach hat jedoch die Angabe des Namens noch gepasst und ist diese erfolgt. Die nächste Frage bezog sich auf das Geburtsdatum und verweigerte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe des Geburtsdatums. Ich weiß jedoch nicht mehr, ob er mir das Geburtsjahr mitteilte und den Monat und den Tag nicht, oder die Auskunft zum Geburtsdatum zur Gänze verweigerte. Meiner Meinung nach wollte er die Auskunft nicht erteilen, da er sinngemäß sagte, dass er keine Informationen andere Personen betreffend weitergebe. Für mich war dies eine Verweigerung und konnte ich die Befragung daher nicht weiterführen. In der Folge beendete ich die Befragung und verließ das Lokal.
Meiner Meinung nach wäre es kein Problem gewesen, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mitgeteilt hätte, dass er das Geburtsdatum nicht wisse. Diesfalls hätte auch die Auskunft im Nachhinein erteilt werden können. Ich selbst halte mich nur an die Vorgaben der Statistik Austria. Grundsätzlich soll die Befragung derart ablaufen, dass sämtliche erwachsenen Haushaltsgehörige auch anwesend sind anlässlich der Befragung. Meines Wissens hat der WG-Mitbewohner des Beschwerdeführers keine Mitteilung über die geplante und durchzuführende Mikrozensus-Erhebung erhalten. Meiner Meinung nach besteht keine Verpflichtung, für ein Wohnungsmitglied als Haushaltsangehöriger sich Daten eines anderen Haushaltsangehörigen zu beschaffen. Dies gilt jedoch nicht für das Geburtsdatum und den Namen. Hinsichtlich dieser Daten besteht nach den Vorgaben der Statistik Austria auch eine Verpflichtung, dass sich ein Haushaltsangehöriger diese Daten beschafft. Warum dies so ist, weiß ich nicht. Habe ich diese Daten nicht, komme ich im Programm bei der Befragung nicht weiter und kann diese nicht durchführen. Dass der Beschwerdeführer damals Vertreter des WG-Kollegen anlässlich der Befragung war, wurde nicht kommuniziert. Möglicherweise ist hier auch ein Fehler im System, ich habe meine Arbeit nur nach den Vorgaben der Statistik Austria erledigt.“
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:
Der Privathaushalt mit der Stichprobenadresse G, Kgasse, wurde in eine Stichprobenerhebung (Mikrozensus-Erhebung) der Statistik Austria auch im Rahmen der Erhebung für das 4. Quartal 2019, Referenzwoche 23.12. bis 29.12.2019, einbezogen. Dem Haushalt gehört neben dem Beschwerdeführer auch der volljährige Herr J K als WG-Kollege des Beschwerdeführers an und war dies auch während der Referenzwoche und zum Zeitpunkt der Befragung durch die Befragungsperson der Statistik Austria so. Fallbezogen hat lediglich der Beschwerdeführer ein Avisoschreiben vom 16.12.2019 als Angehöriger dieses Haushalts erhalten und wurde über die durchzuführende Ersterhebung und Folgeerhebungen und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen informiert und darin aufgefordert, mit der Erhebungsperson, C D, unter der darin angegebenen Telefonnummer in Kontakt zu treten und einen Termin für die Durchführung der Erhebung zu vereinbaren, wobei auch Information darüber erfolgte, dass die Erhebung den Zeitraum 23.12 bis 29.12.2019 betraf, und dass die Erhebung grundsätzlich in der Folgewoche des Berichtzeitraumes erfolgen solle. Die Durchführung der Erhebung wurde durch den Beschwerdeführer bis zum 15.01.2020 nicht ermöglicht und wurde ihm nach seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson C D am 14.01.2020 von diesem auch ein Musterfragebogen samt Erklärung per E-Mail übermittelt und ein Befragungstermin für 22.01.2020 vereinbart.
Dem Beschwerdeführer als volljähriger Angehöriger des an der Stichprobenadresse bestehenden Privathaushaltes wurden im Schreiben der Statistik Austria vom 15.01.2020 auch Informationen über die Rechtsgrundlagen der durchzuführenden Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung nachweislich übermittelt, wobei auch die Kontaktdaten der Erhebungsperson (C D) sowie dessen Telefonnummer zur Terminvereinbarung angeführt waren und als Ende der Frist für die Beantwortung der 30.01.2020 gesetzt wurde. Die Versendung des Musterfragebogens erfolgte lediglich zur Vorbereitung und Information und wurde von Seiten der Erhebungsperson, dem Zeugen C D, darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Befragung Informationen über alle Mitbewohner benötigt würden, welche ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben.
Zwischen 19.01.2020 und 28.01.2020 erfolgte ein weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Erhebungsperson, dem Zeugen C D. Da dem Beschwerdeführer eine Befragung am 22.01.2020 nicht möglich war, wurde einvernehmlich ein Befragungstermin für 30.01.2020, 09.15 Uhr, im Caféhaus S am Splatz vereinbart.
Auch im Avisoschreiben vom 16.12.2019 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Auskunftsvertretung die Person, die die Auskunft gibt, gebeten werde, die Antworten zu den näher beschriebenen Fragen, worunter sich auch der Name und das Geburtsdatum befanden, für die bei der Erhebung abwesende Person gewissenhaft vorzubereiten.
Die Befragung erfolgte zum vereinbarten Zeitpunkt im Kaffee S, wobei die Befragungsperson bei den Einträgen zum Haushaltsregister in Bezug auf den Beschwerdeführer Name, Geburtsdatum und Geschlecht als Daten eintrug und erfolgte, wurde der Beschwerdeführer von Seiten des Zeugen C D auch hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums des WG-Kollegen J K befragt. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auskunft tatsächlich verweigerte und, obwohl er das Geburtsdatum wusste, das konkrete Geburtsdatum der Erhebungsperson C D gegenüber somit vorsätzlich nicht angab, vermag nicht mit Sicherheit festgestellt zu werden. Festzustellen ist jedoch, dass, wenn diese Daten in die Maske des elektronischen „Haushaltsbogens“ nicht eingetragen werden, auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner weiteren Daten nicht möglich gewesen ist, zumal das bezughabende Programm dies nicht vorsieht. Aus diesem Grunde wurde die weitere Befragung von Seiten der Befragungsperson, dem Zeugen C D, nach ca. 3 Minuten auch abgebrochen.
Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zum Tatzeitpunkt als Vertreter des Haushaltsangehörigen J K fungierte, kann nicht festgestellt werden.
Aufgrund dieses Vorfalls erstattete die Statistik Austria mit Schreiben vom 14.02.2020 Anzeige wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, wonach Herr A B der Auskunftspflicht bis 30.01.2020 nicht nachgekommen sei, worauf die Verwaltungsstrafbehörde mit Strafverfügung vom 26.08.2020 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Rechtsvorschriften § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 32/2018, iVm §§ 4, 6, 7 und 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWSTV) 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, einleitete, zumal der Beschwerdeführer am 31.01.2020, 09.15 Uhr, in G, Kgasse, als Auskunftspflichtiger im Rahmen einer Stichprobenerhebung gegenüber einem Befragungsorgan (C D) der Bundesstatistik Austria zum angeführten Zeitpunkt die Auskunftserteilung betreffend des Geburtsdatums des WG-Kollegen verweigert habe, obwohl er zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet gewesen sei und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen erhob Herr A B mit Schreiben vom 01.09.2020 Einspruch, in welchem er ausführte, dass er die Auskunftserteilung nicht verweigert habe, worauf behördlicherseits das eingangs erwähnte Straferkenntnis, Herrn A B gegenüber am 21.01.2020, erlassen wurde, wogegen er mit Schreiben vom 24.01.2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob, welche behördlicherseits am 08.02.2021 mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt wurde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der am 16.03.2021, durchgeführten öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung, welcher auch der behördliche Verwaltungsstrafakt und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, sowie die Stellungnahme der Statistik Austria vom 15.03.2021 zum Sachverhalt zugrunde gelegt wurden, ergaben.
Was die Informationen des Beschwerdeführers über die seinerzeit durchzuführenden Mikrozensus-Erhebung und die Kontaktaufnahme mit der Befragungsperson, dem Zeugen C D, anlangt, so folgt das Gericht der Stellungnahme der Statistik Austria vom 15.03.2021, welche durch das Beschwerdevorbringen und die in diesem Punkt auch glaubwürdige Zeugenaussage des Zeugen C D bestätigt wurden. Überzeugend wurde beschwerdeführerseitig auch dargelegt, dass der WG-Kollege J K von der Statistik Austria als Angehöriger des in Rede stehenden Haushaltes nicht angeschrieben worden sei und er ihn im Ergebnis lediglich rudimentär über die durchzuführende Befragung jedenfalls der Statistik Austria in Kenntnis gesetzt habe und er diesen anlässlich der Befragung nicht vertreten habe. Dies wurde auch von Seiten des Zeugen C D bestätigt, welcher sich im Ergebnis in diesem Zusammenhang auf die geübte Praxis der Statistik Austria berief und davon ausging, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, auch das Geburtsdatum des WG-Kollegen einzuholen und überzeugend ausführte, dass die Befragung in Ermangelung der Eingabe des Geburtsdatums des WG-Kollegen aufgrund der Programmierung des Computerprogramms nicht habe fortgesetzt werden können.
Der Beschwerdeführer selbst bestritt, die Bekanntgabe des Geburtsdatums verweigert zu haben und vermochte grundsätzlich auch nicht unglaubwürdig, dem Verwaltungsgericht gegenüber darzulegen, dass er der Erhebungsperson C D gegenüber ausgeführt habe, dass er lediglich das Geburtsjahr und nicht das genaue Geburtsdatum wisse. Auch die Zeugenaussage des Zeugen C D, welcher sich ursprünglich auch nicht mehr erinnern konnte, ob die Namensangabe oder die Angabe des Geburtsdatums des WG-Kollegen als Haushaltsangehöriger des Beschwerdeführers beschwerdeführerseitig verweigert worden sei, vermochte das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand vom Sachverhalt der „Verweigerung der Auskunftserteilung“ auch nicht abschließend zu überzeugen und kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer fallbezogen das konkrete Geburtsdatum des WG-Kollegen vorsätzlich nicht bekanntgab, obwohl er dieses tatsächlich im Detail wusste.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehenden Gesetzesbestimmungen bzw. Verordnungsbestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 125/2009 lautet wie folgt:
„Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
…“
§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bestimmt Folgendes:
„Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.“
§ 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 sieht vor, dass sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 leg. cit. nichts anderes bestimmt ist, statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:
…
„5. Befragung der Auskunftspflichtigen“
§ 67 Bundesstatistikgesetz 2000 lautet wie folgt:
„Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, lauten wie folgt:
§ 1:
„Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
1. Erwerbsstatistiken und
2. Wohnungsstatistiken
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.“
§ 2 Z 2, 8 und 9:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
…
2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
…
8. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
9. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
…“
§ 3:
„Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.“
§ 4:
„Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:
1. Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;
2. Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;
3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;
4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und
5. die Art des Anstaltshaushaltes.“
§ 5 Abs 3:
„Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.“
§ 6:
„Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.“
§ 7:
(1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.“
§ 8:
„Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“
§ 9:
„(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“
§ 11:
„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09.03.1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft lautet wie folgt:
„Erhebungsmerkmale
(1) Die bereitzustellenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:
a) demographischer Hintergrund:
- laufende Nummer innerhalb des Haushalts,
- Geschlecht,
- Geburtsjahr,
- Geburtsdatum bezogen auf das Ende der Bezugsperiode,
- Familienstand,
- Beziehung zur Bezugsperson,
- laufende Nummer des Ehepartners,
- laufende Nummer des Vaters,
- laufende Nummer der Mutter,
- Staatsangehörigkeit,
- Dauer des Aufenthalts im Mitgliedstaat (Jahre),
- Geburtsland (fakultativ),
- Art der Beteiligung an der Erhebung (unmittelbare Beteiligung oder Beteiligung über ein anderes Mitglied des Haushalts);
b) Erwerbsstatus:
- Erwerbsstatus in der Referenzwoche,
- Grund dafür, daß trotz vorhandener Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet wurde,
- Arbeitsuche von Personen ohne Beschäftigung,
- Art der gesuchten Tätigkeit (Selbständiger oder Arbeitnehmer),
- angewandte Methode der Arbeitsuche,
- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme;
c) Merkmale der ersten Erwerbstätigkeit:
- Stellung im Beruf,
- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,
- Beruf,
- Zahl der Personen, die in der örtlichen Einheit arbeiten,
- Land der Arbeitsstätte,
- Region der Arbeitsstätte,
- Jahr und Monat des Beginns der derzeitigen Erwerbstätigkeit,
- unbefristete/befristete Tätigkeit (und Gründe),
- Dauer der befristeten Tätigkeit/des befristeten Arbeitsvertrags,
- Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit (und Gründe),
- Arbeit zu Hause;
d) Arbeitszeit:
- normalerweise je Woche geleistete Arbeitsstunden,
- Zahl der je Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
- wichtigster Grund für Abweichung der tatsächlichen von der normalen Arbeitszeit;
e) zweite Erwerbstätigkeit:
- Vorhandensein von mehr als einer Erwerbstätigkeit,
- Stellung im Beruf,
- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,
- Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;
f) sichtbare Unterbeschäftigung:
- Wunsch, normalerweise eine größere Stundenzahl als derzeit zu arbeiten (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),
- Suche nach einer anderen Arbeit und Gründe dafür,
- Art der gesuchten Tätigkeit (als Beschäftigter oder andere Tätigkeit),
- verwendete Methoden der Arbeitsuche,
- Gründe, weshalb keine andere Arbeit gesucht wird (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),
- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme,
- Zahl der gewünschten Arbeitsstunden (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung);
g) Arbeitsuche:
- Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit),
- Dauer der Arbeitsuche,
- Situation der Person unmittelbar vor Beginn der Arbeitsuche,
- Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und Erhalt von Arbeitslosenunterstützung,
- Wunsch nach Arbeit bei Personen, die nicht auf Arbeitsuche sind,
- Gründe, warum die Person keine Arbeit gesucht hat;
h) schulische und berufliche Bildung:
Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung im Laufe der letzten vier Wochen
- Zweck,
- Niveau,
- Typ,
- Gesamtdauer,
- Zahl der Stunden insgesamt,
- höchstes erfolgreich abgeschlossenes Niveau der schulischen oder beruflichen Bildung,
- Jahr, in dem dieser Abschluß erworben wurde,
- nicht tertiäre berufliche Qualifikation;
i) bisherige Berufserfahrung von Personen ohne Erwerbstätigkeit:
- frühere Erwerbstätigkeit,
- Jahr und Monat der letzten Erwerbstätigkeit,
- wichtigster Grund für die Aufgabe der letzten Erwerbstätigkeit,
- Stellung im Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit,
- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,
- Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit;
j) Situation ein Jahr vor der Erhebung (fakultativ für das erste, das dritte und das vierte Quartal):
- vorwiegender Erwerbsstatus,
- Stellung im Beruf,
- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,
- Land des Wohnsitzes,
- Region des Wohnsitzes;
k) vorwiegender Erwerbsstatus (fakultativ);
l) Einkommen (fakultativ);
m) technische Angaben im Zusammenhang mit der Befragung:
- Jahr der Erhebung,
- Referenzwoche,
- Befragungswoche,
- Mitgliedstaat,
- Region des Haushalts,
- Grad der Verstädterung,
- laufende Nummer des Haushalts,
- Art des Haushalts,
- Art des Anstaltshaushalts,
- Hochrechnungsfaktor,
- Unterstichprobe bezogen auf die vorausgegangene Erhebung (jährliche Erhebung),
- Unterstichprobe bezogen auf die folgende Erhebung (jährliche Erhebung),
- laufende Nummer der Erhebungswelle.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Variablen (nachstehend "Ad-hoc-Modul" genannt) ergänzt werden.
Jedes Jahr wird ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt:
- Dieses Programm spezifiziert für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell anders als die Frist gemäß Artikel 6).
- Die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen und die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen werden mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt.
- Der Umfang eines Ad-hoc-Moduls darf den Umfang des Moduls c) nicht überschreiten, das in Absatz 1 beschrieben worden ist.
(3) Die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen, die aufgrund der Entwicklung der Techniken und Konzepte nötige Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen sowie eine Liste von Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.“
Gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, insbesondere wer der Mitwirkungspflicht nach § 9 leg. cit. nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verpflichtet die Auskunftspflichtigen, insbesondere bei einer Befragung nach § 6 Abs 1 Z 5 leg. cit., also einer Befragung der Auskunftspflichtigen, zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
Hinsichtlich der Auskunftspflicht sieht § 8 EWStV 2010 insbesondere vor, dass alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind …. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Nach § 9 Abs 1 EWStV 2010 sind die Auskunftspflichtigen verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung Auskunft zu erteilen …, wobei in Bezug auf die Durchführung der Erhebung sich aus § 7 Abs 4 EWStV 2010 ergibt, dass die Bundesanstalt für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal zu bestimmen hat, über die Auskunft bei Befragung gemäß § 5 Abs 3 EWStV 2010 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keine anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 3 Z 2 EWStV 2010) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche zu erfolgen. Nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
Nach § 7 Abs 5 EWStV 2010 sind Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen, wobei die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen ist.
Im Beschwerdefall hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis vor, als auskunftspflichtige Person dem Befragungsorgan des Bundesstatistik Austria gegenüber, namentlich C D, im Rahmen einer Stichprobenerhebung am 31.01.2020, 09.15 Uhr, im Kaffeehaus S die Auskunftserteilung betreffend das Geburtsdatum des WG-Kollegen verweigert zu haben, obwohl er als Auskunftspflichtiger zur rechtzeitigen und vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten, statistischen Erhebung sind, verpflichtet war und präzisierte in der Begründung des Straferkenntnisses, dass er deshalb nicht der Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung nachgekommen sei, obwohl er im Vorfeld der Erhebung darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese Daten zur Eintragung ins Haushaltsregister von allen im Haushalt wohnenden Personen erhoben würden, wobei er auch den Fragebogen zur Vorbereitung zugesandt bekommen hätte, wodurch er Gelegenheit gehabt hätte, diese Daten einzuholen und somit die vollständige Auskunft erteilen hätte können.
Hingegen steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, die Auskunft nicht verweigert zu haben, zumal er der Erhebungsperson, Herrn C D, anlässlich der Befragung mitgeteilt habe, diese Information nicht zu haben.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der private Haushalt in G, Kgasse, in die in Rede stehende Mikrozensus-Erhebung einbezogen war und betrafen die Befragungen im 4. Kalenderquartal die Referenzwoche 23.12. bis 29.12. im Jahr 2019. Zur Auskunftserteilung verpflichtet waren alle volljährigen Angehörigen des gegenständlichen, in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes und sieht § 2 Z 2 EWStV 2010 im diesem Zusammenhang vor, dass unter Privathaushalt „alle in einer Wohnung (vgl. § 2 Z 8 leg. cit.) oder einer sonstigen Unterkunft (vgl. § 2 Z 9 leg. cit.) zusammen lebenden Personen zu verstehen sind, soweit sie nicht einem Anstaltshaushalt (vgl. § 2 Z 1 leg. cit.) zugehörig sind.“
Dem gegenständlichen Haushalt gehören bzw. gehörten auch in der maßgebenden Referenzwoche und zum Zeitpunkt der Befragung neben dem Beschwerdeführer auch der volljährige Herr J K, dessen WG-Kollege, an. Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers war demnach lediglich, dass er zum „Tatzeitpunkt“ Angehöriger des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes in der Wohnung G, Kgasse, war. Als volljähriger Angehöriger des in Rede stehenden Privathaushaltes, der in die Stichprobe einbezogen wurde, war der Beschwerdeführer fallbezogen bis 02.02.2020 zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. § 8 EWStV iVm § 7 Abs 4 leg. cit.). Insofern bestand für ihn auch die Verpflichtung, vollständig und nach besten Wissen Auskunft zu erteilen;- dies betrifft jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind (vgl. § 9 Z 1 BundesstatistikG 2000). Fallbezogen waren insbesondere auch die Merkmale gemäß § 4 Z 1 EWStV 2010 zu erheben (vgl. auch § 5 Abs 3 leg. cit.) und sieht Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 vom 09.03.1998 diesbezüglich im Bereich der Erhebungsmerkmale u.a. auch ausdrücklich das „Geburtsdatum“ und das „Geburtsjahr, bezogen auf das „Ende der Bezugsperiode“ vor. (vgl. Art. 4 Abs 1 lit. a leg. cit.) Den Feststellungen folgend wurden die von Seiten der Erhebungsperson gefragten Daten, welche die Person des Beschwerdeführers betrafen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), beschwerdeführerseitig im Zuge der Befragung auch korrekt beantwortet. Lediglich in Bezug auf die Person des WG-Mitbewohners sei das Geburtsdatum beschwerdeführerseitig nicht bekannt gegeben worden. Ungeachtet, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der statistischen Erhebung darüber auch in Kenntnis gesetzt wurde, dass die erforderlichen Daten zur Eintragung in das Haushaltsregister von allen im Haushalt wohnenden Personen zu erheben sind und zur Vorbereitung auch den Fragebogen zugesendet bekommen hatte, wodurch es ihm auch allenfalls tatsächlich möglich gewesen wäre, die von Seiten der Statistik Austria geforderten Daten zur vollständigen Auskunftserteilung einzuholen, ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass nach § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010-EWStV 2010 alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und bei minderjährigen Personen die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter obliegt, was auch für aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbare, volljährige Personen gilt, und kann der Auskunftspflichtige jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Dies ist jedoch fallbezogen nicht mehr geschehen.
Gegenständlich sieht § 8 leg. cit. somit vor, dass eine Auskunftsverpflichtung für alle volljährigen Angehörigen des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes besteht und, ausgenommen den Fall der gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang minderjähriger Personen bzw. mit aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht befragbarer Personen, der Auskunftspflichtige auch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen kann. Bereits aus dieser Vertretungsregelung lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass alle volljährigen Angehörigen des in Rede stehenden Privathaushaltes, gegenständlich der Beschwerdeführer und sein WG-Kollege J K, fallbezogen der Statistik Austria gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet waren. Diese Verpflichtung, welche in Bezug auf das vierte Quartal bis zum Ablauf von fünf Wochen nach der Referenzwoche besteht (vgl. § 7 Abs 4 leg. cit.), vermag sich nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten im Nichtvertretungsfall jedoch lediglich auf jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten, statistischen Erhebung sind, beziehen, welche die Person des jeweiligen Auskunftspflichtigen betreffen, und nicht auf Fremddaten, insbesondere sensible höchstpersönliche Daten, wie das Geburtsdatum eines erwachsenen Haushaltsangehörigen, andernfalls die Vertretungsregelung im letzten Satz des § 8 der EWStV 2010 überflüssig bzw. obsolet wäre, wonach der Auskunftspflichtige u.a. einen anderen volljährigen Haushaltsangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen kann. Der Interpretation der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer fallbezogen auch verpflichtet gewesen wäre, die Daten der Geburt des WG-Kollegen bei diesem einzuholen und auch diese Daten, somit eines anderen volljährigen Angehörigen des in Rede stehenden Privathaushaltes, der Befragungsperson der Statistik Austria gegenüber bekanntzugeben, vermag seitens des Verwaltungsgerichtes am Boden der dargestellten Rechtslage nicht gefolgt zu werden, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der ebenfalls auskunftspflichtige WG-Kollege in die Stichprobenerhebung in die Statistik Austria schriftlich nicht miteinbezogen wurde und, wie im Beschwerdefall, auch eine vom Willen des WG-Kollegen J K des Beschwerdeführers getragene Vertretung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Befragung gar nicht vorlag. Im Übrigen mangelt es auch an einer korrespondierenden, positivrechtlichen Regelung, welche den WG-Bewohner zur Bekanntgabe der seine Person betreffenden Daten an den fallbezogen schriftlich durch die Statistik Austria von der Erhebung tatsächlich verständigten Beschwerdeführer verpflichtet hätte.
Dieses Auslegungsergebnis findet auch in § 9 Z 1 BundesstatistikG 2000 eine Stütze, wonach „die Auskunftspflichtigen“ zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet sind, jedoch der Auskunftspflichtige auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen kann, wovon der WG-Kollege des Beschwerdeführers, Herr J K, fallbezogen ohne Zweifel keinen Gebrauch machte. Die Gesetzesmaterialien verweisen diesbezüglich ebenfalls auf die Verpflichtungen „der Auskunftspflichtigen“ und die entsprechenden Regelungen des seinerzeitigen Bundesstatistikgesetzes 1965, wobei durch „die Regelung in § 9 Z 1 letzter Satz zum Ausdruck kommen soll, dass die Auskunftserteilung nicht höchstpersönlich vorgenommen werden muss. Die Betrauung erfolgt auf privatwirtschaftliche Weise. Es bedarf daher einer entsprechenden Vereinbarung, die nur durch Willensübereinkunft zwischen dem Auskunftspflichtigen und dem zu Betrauenden zustande kommt.“ (vgl. 1830 der Beilagen XXX. GP) Im Umkehrschluss ergibt sich auch daraus, dass - ausgenommen die angeführten gesetzlichen Vertretungsfälle - bei Nichtvorliegen einer gewillkürten Vertretung durch den jeweiligen Auskunftspflichtigen nur hinsichtlich der ihn betreffenden Daten Auskunft zu geben ist.
Kommt ein Auskunftspflichtiger dieser Mitwirkungsverpflichtung in Bezug auf die von ihm bekanntzugebenden Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, nicht nach oder macht dieser im Rahmen einer Befragung diesbezüglich wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Diese Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung trifft den jeweiligen Auskunftspflichtigen, wenn dieser bei einer Befragung nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig und dem besten Wissen entsprechend Auskunft über die Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, erteilt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 BundesstatistikG 2000 ist eine Anordnung der statistischen Erhebung durch Verordnung mittels „Befragung der Auskunftspflichtigen“ möglich und sieht § 7 Abs 5 EWStV 2010 auch vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviews (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind und die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sind.
Gegenständlich war eine Befragung vorgesehen, welche nach § 6 Abs 1 Z 5 BundesstatistikG 2000 „die Auskunftspflichtigen“ zu umfassen hatte, sodass auch eine gesetzeskonforme Interpretation des § 8 EWStV 2010 dazu führt, dass „die Auskunftspflichtigen“ zu befragen sind und normiert § 9 Abs 1 leg. cit. auch eine Auskunftsverpflichtung der „Auskunftspflichtigen“.
Fallbezogen hielt die Verwaltungsstrafbehörde im bekämpften Straferkenntnis dem Beschwerdeführer im Spruch unter Angabe des „Ortes“ „G, Kgasse“ vor, als zur Auskunftserteilung Verpflichteter gegenüber dem Befragungsorgan C D im Kaffeehaus S die Auskunftserteilung betreffend das Geburtsdatum des WG-Kollegen verweigert zu haben und ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, dass behördlicherseits davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer als im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigter die Auskunft bezüglich des Geburtsdatums seines WG-Kollegen verweigerte und somit nicht der Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung nachgekommen sei, obwohl im Vorhinein der Erhebung darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese Daten zur Eintragung ins Haushaltsregister von allen im Haushalt wohnenden Personen erhoben würden und habe er auch den Fragebogen zur Vorbereitung zugesendet bekommen, wodurch er Gelegenheit gehabt habe, diese Daten einzuholen und somit die vollständige Auskunft erteilen zu können.
Ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer auch nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar wäre und ist, dass er diese Auskunft dem Befragungsorgan gegenüber tatsächlich verweigerte, da beim Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zutreffens dieses Sachverhaltes, auch vor dem Hintergrund der Aussage der zeugenschaftlich einvernommenen Befragungsperson C D, erhebliche Zweifel verblieben, fungierte der Beschwerdeführer fallbezogen nicht als Vertreter des grundsätzlich auch zur Auskunftverpflichteten WG-Kollegen des Beschwerdeführers J K, welcher als volljähriges Mitglied des in die Mikrozensus-Erhebung einbezogenen, verfahrensgegenständlichen Haushaltes zu befragen gewesen wäre und war dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch eine wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angabe hinsichtlich des Geburtsdatums des WG-Kollegen nicht nachzuweisen;- dies im Beschwerdefall zum Tatzeitpunkt am Tatort, welcher behördenseitig in Bezug auf den Befragungsort „Caféhaus S“ auch nicht entsprechend präzisiert wurde. Bei verfassungskonformer Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmungen, sowie gesetzeskonformer Interpretation der maßgebenden Verordnungsbestimmungen ist der Beschwerdeführer fallbezogen auch nicht zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Daten der Erhebungsmerkmale der angeordneten statistischen Erhebung waren, verpflichtet gewesen, soweit diese eine andere auskunftspflichtige Person des in die Mikrozensus-Erhebung einbezogenen Haushaltes, welche sich im Rahmen der Befragung nicht vertreten ließ, betrifft. Der Beschwerdeführer, welcher die seine Person betreffenden Daten, soweit diese gefragt wurden, bekanntgab, war somit nicht verpflichtet, zum Tatzeitpunkt Auskunft auch über personenbezogene Daten eines anderen erwachsenen Auskunftspflichtigen im selben Haushalt zu erteilen, sodass ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die tatsächliche Verweigerung der bezughabenden Auskunft nicht nachgewiesen werden könnte und kann auch eine Verweigerung hinsichtlich jener Daten, für welche eine Verpflichtung zur Auskunft für ihn gesetzlich nicht normiert wurde, nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer hat fallbezogen demnach auch keine unvollständige Auskunft erteilt, zumal auch die vollständige Auskunftserteilung am Ausmaß der grundsätzlichen Verpflichtung der Auskunftserteilung zu messen ist.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen, rechtlichen Bestimmungen einzustellen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage der Reichweite der Auskunftspflicht fehlt.
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