LVwG Steiermark LVwG 30.16-3414/2014

LVwG SteiermarkLVwG 30.16-3414/201425.9.2014

FrPolG 1954 §120 Abs3 Z1
FrPolG 1954 §120 Abs3 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.16.3414.2014

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der R S, geb., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 24.03.2014, GZ: S 7313/13,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, obige Zahl, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs gefördert, da sie gewusst habe, dass Herr F nicht nach Österreich einreisen dürfe. Dies sei anlässlich des Aufgriffes am 14.11.2013, um 06.55 Uhr, aus dem Reisezug EN in L, Bahnhofplatz Nr. durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt worden. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 120 Abs 3 Z 1 FPG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (500 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 120 Abs 3 Z 1 FPG verhängt.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Herr M F in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu 57 St 243/13i einer ärztlichen Untersuchung (Harntest) zu unterziehen. Die diesbezügliche Ladung ist der Beschwerdeführerin an ihrer Abgabestelle zugestellt worden und habe die Beschwerdeführerin der zuständigen Behörde einen Dienst erweisen wollen. Die Beschwerdeführerin habe daher diese Ladung im Zuge des Besuchs bei M F in Italien an seinem Wohnort abgegeben. Herr F habe sich daraufhin entschlossen, der behördlichen Ladung Folge zu leisten und sei nach Österreich zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe sohin in keiner Weise für eine allenfalls rechtswidrige Einreise des Herrn F in das Bundesgebiet gefördert. Zudem werde ausdrücklich bestritten, dass, wie im Straferkenntnis angegeben, Herr F tatsächlich ein Einreiseverbot aufweise. Keinesfalls könne von Wissentlichkeit im Sinne von §120 Abs 3 Z 1 FPG ausgegangen werden. Die im Straferkenntnis wiedergegebene fernmündliche Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei zusammenhanglos und lückenhaft protokolliert worden. Es wurden daher die Anträge gestellt, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch zu machen und die Strafhöhe herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde am 11.09.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört wurde. Die Zeugen Insp. O K und M F sind nicht erschienen.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes, dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin Frau R S, geb. am, ist wohnhaft in T-S-Gasse, W. Post an Herrn M F, welcher ein ehemaliger Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist, wird an diese Adresse zugestellt, nachdem sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Stadt Wien bereit erklärt hat, die Post in Empfang zu nehmen. Am 18.10.2013 erhielt Herr F eine Ladung zu einer ärztlichen Begutachtung durch die Sucht- und Drogenkoordination W. Die Beschwerdeführerin entschloss sich die Ladung persönlich an Herrn F abzugeben, welcher mittlerweile in Italien wohnhaft ist. Als die Beschwerdeführerin wieder zurück nach Österreich fahren wollte, entschloss sich Herr F ebenfalls sofort mit nach Wien zu fahren. Herr F kaufte am Bahnhof in Mailand die Tickets, wobei er seines selbst bezahlte, die Beschwerdeführerin zahlte ihres.

Am 14.11.2013, um 06.20 Uhr, wurde die Landespolizeidirektion Steiermark, BPK/SPK Leoben, verständigt, dass im Reisezug EN (von Milano-Centrale nach Wien-Meidling) zwei illegale Fremde festgenommen worden seien und am Hauptbahnhof Leoben zu übernehmen seien. Die Beschwerdeführerin sowie Herr F sind in diesem Reisezug im Gemeindegebiet St. Veit an der Glan durch die Einsatzbeamten der OZAGM-W-N einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei wurde festgestellt, dass Herr F keinen gültigen Reisepass sowie keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Herr F wurde gemäß den Bestimmungen des § 39 iVm § 120 FPG festgenommen und einvernommen. In weiterer Folge wurde die Freilassung des F unter gleichzeitiger Anzeigenvorlage nach § 120 Abs 1 FPG angeordnet. Am 14.11.2013, um 08.25 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen.

Die Beschwerdeführerin hatte den Zug ebenfalls verlassen und wurde jedoch weder festgenommen noch einvernommen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie über den Aufenthaltsstatus ihres Bekannten nicht genau Bescheid wusste, war glaubwürdig.

Rechtliche Beurteilung:

§ 120 Abs 3 FPG:

Wer

  1. 1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
  2. 2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Die vom Tatbild des § 120 Abs 3 Z 1 FPG verlangte Wissentlichkeit ist nach § 5 Abs 3 StGB zu beurteilen, der bestimmt:

Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Da § 120 Abs 3 Z 1 FPG für die Strafbarkeit ausdrücklich Wissentlichkeit verlangt, handelt es sich hier um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der angelasteten Übertretung festzustellen, sondern hinsichtlich der subjektiven Tatseite dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat. Die Behörde ist sohin verpflichtet, die Umstände der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer einer näheren Überprüfung zuzuführen, um eine Beurteilung der Verschuldensform zu ermöglichen. Bei Verschuldensform des Vorsatzes wird je nach dessen Intensität zwischen Absicht (dolus directus specialis) und Wissentlichkeit (dolus principalis) und bedingten Vorsatz (dolus eventualis) unterschieden. Wird für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung kein besonderer Vorsatz gefordert, so genügt dolus eventualis (VwGH 25.09.1995, Zl: 95/10/0076). Unter diesem bedingten Vorsatz versteht die herrschende Lehre und die Judikatur zum StGB, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, er einen Eintritt auch als nicht gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von der sogenannten bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Erfolg nach Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Darin liegt das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes.

Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus so einem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben (VwGH 20.06.1990, Zl: 89/01/0068). Der für das „Sich-Abfinden“ mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellung untermauert werden. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs 3 StGB liegt somit Wissentlichkeit vor, wenn der Täter dem Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachvollziehbar und glaubhaft versichert, von einem Aufenthaltsverbot oder Einreiseverbot nichts gewusst zu haben. Da sie eine Ladung für einen Bekannten empfangen hätte, habe sie daraus geschlossen, dass er sogar nach Österreich reisen müsse.

Darüber hinaus hat die Behörde das Tatbestandsmerkmal des „Förderns“ der Einreise in keinster Weise dargelegt. Unter „fördern“ wird ein „unterstützen“ verstanden und ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und auch aus der Einvernahme nicht ersichtlich, worin die Förderung der Einreise des Bekannten der Beschwerdeführerin gelegen haben soll. Die beiden sind zwar gemeinsam in einem öffentlichen Verkehrsmittel gereist, jedoch hat der Bekannte der Beschwerdeführerin sein Ticket selbst gekauft und auch selbst verwahrt. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihm lediglich die Ladung auf Grund des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wien zu 57 St 243/13i überbracht, worauf sich der Bekannte der Beschwerdeführerin zu einer Einreise in das Bundesgebiet entschloss. Dass die beiden gemeinsam ein öffentliches Verkehrsmittel benutzten, kann keinesfalls als Förderung der Einreise verstanden werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung sind daher für eine Bestrafung keinesfalls ausreichend. Es ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin das Eintreten des Erfolgs für gewiss hielt und ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin diese Einreise gefördert hätte.

Da es an der belangten Behörde liegt zu beweisen, dass ein Täter wissentlich handelt und dass die Tatbestandsmerkmale des § 120 Abs 3 Z 1 FPG vorliegen und dieser Beweis im Beschwerdefall nicht zu erbringen ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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