LVwG Steiermark LVwG 26.20-4173/2014

LVwG SteiermarkLVwG 26.20-4173/201412.11.2014

NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z4
NAG 2005 §8 Abs1 Z5
NAG 2005 §8 Abs1 Z6
NAG 2005 §8 Abs1 Z8
NAG 2005 §21a Abs6
NAG 2005 §21a Abs7
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z4
NAG 2005 §8 Abs1 Z5
NAG 2005 §8 Abs1 Z6
NAG 2005 §8 Abs1 Z8
NAG 2005 §21a Abs6
NAG 2005 §21a Abs7
NAG 2005 §8 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.20.4173.2014

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn N A L, geb., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.05.2014, GZ: ABT03-2-9.N/2277-2014,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen, weil der Beschwerdeführer weder einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht hat, noch einen Antrag gemäß § 21 Abs 5 NAG eingebracht hat.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nunmehr eine Bestätigung über die bestandene Prüfung auf der Grundstufe A1 vom 17.06.2014 vorgelegen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Der Beschwerdeführer verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.

Der Beschwerdeführer war laut ZMR vom 10.12.2013 bis 10.03.2014 hauptwohnsitzlich im Bundesgebiet gemeldet. Am 05.04.2014 heiratete der Beschwerdeführer in Feldkirchen bei Graz Frau C R. Seit 14.04.2014 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Das Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder, C N R, geb. und C L R, geb..

Mit 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin C R. Deutschkenntnisse hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Antrag keine.

Einen Antrag gemäß § 21a Abs 5 NAG hat der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Belehrung der belangten Behörde vom 17.04.2014 nicht gestellt.

Am 13.06.2014 hat der Beschwerdeführer die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 mit 61 von 100 Punkten bestanden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 21a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus, dass diese Regel gewährleisten soll, dass Drittstaatsangehörige bereits von Beginn an, zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen alltäglichen Situationen möglich ist.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 21a Abs 1 NAG, den erläuternden Bemerkungen und dem Zusammenhang mit der Regelung des § 21a Abs 5 NAG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass Erstantragsteller bereits mit der Antragstellung, jedenfalls aber bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über ein entsprechendes Deutschzertifikat verfügen müssen.

Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 21 Abs 2 Z 5 NAG sind abweichend davon Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten Visumfreien Aufenthalts zur Inlandsantragsstellung berechtigt.

Die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26.06.2013 (Änderung des Art 5 Abs 1 der VO 562/2006 ) gestattet Aufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

Da der Beschwerdeführer zwar ab 10.03.2014 bis 14.04.2014 nicht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch am 05.04.2014 in Feldkirchen bei Graz geheiratet hat, ist davon auszugehen, dass sein visumfreier Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.04.2014 abgelaufen, und somit der Beschwerdeführer gar nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt war.

Damit hatte die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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