LVwG Steiermark LVwG 20.32-3247/2023

LVwG SteiermarkLVwG 20.32-3247/20232.5.2024

BauG Stmk 1995 §42 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.3247.2023

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, wohnhaft in L, W Straße, vertreten durch DI Dr. C D, Rechtsanwalt, G, Bgasse, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Einstellung der Instandhaltungsmaßnahmen) durch den Bürgermeister der Marktgemeinde L an der Wstraße (belangte Behörde, diese vertreten durch E F, Rechtsanwälte OG, G, Bgasse), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den nachstehenden

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

 

z u r ü c k g e w i e s e n .

 

II. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 (Vorlageaufwand: € 57,40, Schriftsatzaufwand: € 368,80, Verhandlungsaufwand: € 461,00) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass die belangte Behörde am 10.10.2023 um ca. 16.00 Uhr ein Betretungsverbot sowie ein Verbot der Fortsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen die Liegenschaften .** sowie **, KG **** betreffend, ausgesprochen habe. Diese Maßnahmen würden sich als rechtswidrig erweisen. Der BF beantragte, der Beschwerde unter Zuerkennung eines Kostenersatzes Folge zu geben.

 

2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen belangten Behörde vom 08.11.2023 replizierte die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen und beantragte im Ergebnis die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. Zusammengefasst habe die belangte Behörde am 10.10.2023 keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Der BF sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG aus dem Jahr 2019 nach wie vor aufrecht seien.

 

3. Am 17.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Steiermark statt, an welcher der BF persönlich sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung und die rechtsfreundliche Vertretung der belangten Behörde teilnahmen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Spruchpunkt I:

 

I.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften mit der GStNr. .** und ** der KG Sberg, auf der sich ua. ein Wirtschafts- sowie ein Stallgebäude befinden. Bezüglich dieser genannten Gebäude besteht ein rechtskräftiges baupolizeiliches Betretungsverbot, welches nach wie vor aufrecht ist. Dieses Betretungsverbot wurde als notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG anlässlich einer Begehung an Ort und Stelle am 24.01.2019 erlassen (siehe dazu: LVwG 01.08.2019, GZ.: 20.3-652/2019-15). Konkret wurde Folgendes verfügt: „Die gesamte Anlage Wirtschaftsgebäude und Stallungen, deren Benützung mit den Bescheiden vom 20.12.2011 und 05.11.2018 untersagt wurde, ist mit Warnbändern abzusperren, wobei auch 10 Hinweistafeln über das Verbot des Betretens der Anlage ebenfalls verteilt auf die gesamte Absperrung anzubringen ist. Diese Hinweistafeln sind mit einem Gemeindesiegel und der Unterschrift des Bürgermeisters zu versehen. Die gesamte Elektroanlage im gesperrten Areal ist durch eine befugte Fachfirma abzuschalten und zu versiegeln.“

 

Entgegen dem Betretungsverbot vom 24.01.2019 hat der BF unbestrittenermaßen mit Instandsetzungsmaßnahmen am Dach eines der Gebäude begonnen und hierfür ein Baugerüst aufstellen lassen. Am 10.10.2023 (laut Gegenschrift der belangten Behörde am 09.10.2023) hat sich die belangte Behörde diesbezüglich vor Ort ein Bild gemacht und hat den BF (erneut) auf das aufrechte Betretungsverbot vom Jänner 2019 aufmerksam gemacht und den BF aufgefordert, die begonnenen Instandsetzungsmaßnahmen zu unterlassen. Eine notstandspolizeiliche Sofortmaßnahme wurde von der belangten Behörde am 10.10.2023 vor Ort nicht verfügt.

 

Bereits am 29.09.2023 war dem BF seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt worden, dass das Betretungsverbot nach wie vor aufrecht sei und daher auch Professionisten das Gebäude, solange ein Betretungsverbot bestehe, nicht betreten dürften. Die belangte Behörde wies ua. darauf hin, dass diese gezwungen sei, alle Schritte zur Durchsetzung des behördlich angeordneten Betretungsverbotes zu unternehmen (siehe Anlage ./1 der Gegenschrift). Am 20.10.2023 wurde Folge dessen von der belangten Behörde ein Antrag auf Vollziehung rechtskräftiger baupolizeilicher Verfügungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt (siehe Anlage ./3 der Gegenschrift).

 

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor genannten Feststellungen konnten aufgrund des Verfahrensaktes der belangten Behörde (siehe die in Klammer angeführten Beweismittel) in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen des BF und dessen Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 getroffen werden. Die Feststellung, wonach am 10.10.2023 keine Sofortmaßnahmen iSd § 42 Abs. 2 Stmk. BauG verfügt wurden, ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der Gegenschrift. Der BF gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark selbst an, dass die belangte Behörde aus dessen Sicht deshalb eine Maßnahme gesetzt habe, weil ein Betretungsverbot für die Liegenschaft gegolten habe (siehe VHS, Seite 2). Damit hat der BF sachverhaltsbezogen bestätigt, dass sich die „Maßnahme“ der belangten Behörde, nämlich die Aufforderung zur sofortigen Unterlassung der Instandsetzungsmaßnahmen, auf das bereits bestehende Betretungsverbot bezogen hatte und keine „neue“ Maßnahme iSd § 42 Abs. 1 Stmk. BauG darstellte. Beweistechnisch abgerundet wird dies durch die Mitteilung der belangten Behörde vom 29.09.2023 an den BF, in welcher der BF von der belangten Behörde über das noch bestehende Betretungsverbot die Gebäude seiner Liegenschaften betreffend schriftlich aufmerksam gemacht wurde.

 

I.3.1 Rechtslage:

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

ausgeführt werden.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

§ 42

Sofortmaßnahmen

(1) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.

(2) Abweichend von § 41 Abs. 3 können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.

(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 2 sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

 

I.3.2 Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Der BF sieht sich in dessen Rechten verletzt, da die belangte Behörde am 10.10.2023 um ca. 16.00 Uhr dem BF gegenüber ein Betretungsverbot sowie ein Verbot der Fortsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden auf den Liegenschaften .** und **, KG Sberg ausgesprochen habe. Diese Verbote würden angefochten werden.

 

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Diese Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt können mittels Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft werden.

 

Im Gegenstandsfall wurden am 10.10.2023 keine notstandspolizeilichen Maßnahmen seitens der belangten Behörde verfügt. Der BF wurde lediglich erneut vor Ort darauf aufmerksam gemacht, dass bereits am 24.01.2019 ein Betretungsverbot gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG rechtskräftig verfügt wurde und dieses nach wie vor aufrecht ist. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF war über diesen Umstand seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde bereits zuvor, am 29.09.2023, schriftlich in Kenntnis gesetzt worden.

 

Aufgrund des aufrechten Betretungsverbotes bestand für die belangte Behörde keine Notwendigkeit ein neuerliches Betretungsverbot gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG zu verfügen. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkt für ein solches Vorgehen. Die Aufforderung der belangten Behörde, die bereits begonnenen Instandsetzungsmaßnahmen am Dach eines der Gebäude sofort zu unterlassen, fußt auf dem aufrechten Betretungsverbot vom 24.01.2019 und ist ebenso wenig als (gesondert anfechtbare) Sofortmaßnahme gemäß § 42 Abs. 1 Stmk. BauG zu werten. Das bestehende Betretungsverbot beinhaltet zwangsläufig das Verbot zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen jeglicher Art, da diese die Betretung des Gebäudes voraussetzen. Einer gesonderten baupolizeilichen Baueinstellung hat es daher im Gegenstandsfall nicht bedurft und ist eine solche aufgrund des Akteninhaltes auch nicht erfolgt. Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich folgt und davon ausgeht, dass die belangte Behörde am 10.10.2023 eine Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG mittels mündlichem Bescheid vor Ort verfügt hat, so wäre ein solche nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar.

 

Insgesamt betrachtet hat die belangte Behörde am 10.10.2023 keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt, weshalb die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei.

 

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 08.11.2023 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie den Verfahrensakt in Vorlage gebracht und ein Vertreter der belangten Behörde hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 teilgenommen. Der belangten Behörde steht daher als obsiegender Partei der Kostenersatz für den Vorlage-, Schriftsatz-, sowie Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 zu.

 

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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