LVwG Salzburg LVWG-3/283/9-2016,405-3/3/1/9-2016

LVwG SalzburgLVWG-3/283/9-2016,405-3/3/1/9-201629.2.2016

BauPolG Slbg 1997 §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVWG.3.283.9.2016.

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerden der Frau Elisabeth T., V. 7, U., gegen die Bescheide der Gemeindevertretung der Gemeinde U. vom 13.7.2015, Zahl: BAU-xxx-2012 (85) und vom 28.11.2015, Zahl: Bau-yyy-2012 (99),

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde U. vom 13.7.2015, Zahl: BAU-xxx-2012 (85), wurde die Berufung der Frau Elisabeth T. gegen den Bescheid vom 30.10.2014 abgewiesen und mit Bescheid vom 28.11.2015, Zahl: BAU-yyy-2012 (99), wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015 abgewiesen.

Der Bescheid vom 13.7.2015 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid vom 30.10.2014 der Berufungswerberin die Beseitigung der konsenslosen Bauführung (Stiegenaufgänge samt Podest und Holzbalkon im nördlichen Bereich) bis 30.12.2014 aufgetragen wurde.

Dagegen habe die Berufungswerberin mit Schreiben vom 14.11.2014 im Wesentlichen beantragt bzw moniert, dass 1.) ein weiteres Bauansuchen gestellt werde; 2.) der Flächenwidmungsplan für die angrenzende Liegenschaft mit dem W.bach und der darauf befindlichen Grünlandwidmung geändert werden solle; 3.) die Einhaltung der Beseitigungsfrist 30.12.2014 wirtschaftlich und finanziell nicht möglich sei und aus diesem erstreckt werden sollte sowie 4.) die Treppenstufen nicht entfernt werden können, weil diese für die Fertigstellung des Zubaues benötigt werden.

 

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20.5.2015 begründend aus, dass zu 1.) das Bauansuchen mit dem Bescheid vom 23.4.2015 aufgrund eines nicht erfüllten Verbesserungsauftrages zu Recht zurückgewiesen worden sei; zu 2.) die Widmungsänderung des Grünstreifens entlang des W.baches bereits mehrmals abgelehnt worden sei und deshalb die Aussetzung des ggst Verfahrens diesbezüglich nicht erforderlich sei; zu 3.) die Fristerstreckung nicht begründet worden sei und die Freihaltung des Schutzstreifens zum W.bach (X.bach) jedenfalls einzuhalten sei; zu 4.) die Notwendigkeit der Stiegenaufgänge samt Podeste nicht begründet worden sei.

Überdies die Versagung der Baubewilligung der Stiegenaufgänge und des Holzbalkones bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 18.6.2014, Zl LVwG-3/60/10-2014, bestätigt worden sei.

Mit Schreiben vom 20.8.2015 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde, wie folgt:

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Mit Bescheid vom 28.11.2015 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 8.5.2015 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015 abgewiesen. Darin führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund des Schreibens vom 17.11.2014 der Berufungswerberin um nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei. Damit habe die Berufungswerberin vorgebracht, dass neue Zwischenwände im KG, EG und OG, sowie der im Außenbereich westseitig vorgesehene EG-Balkon nicht als Erdwall aufgeschüttet, sondern als Bodenplatte gemeinsam mit drei im Kellerniveau außen in einer Höhe von bis zu 150 cm errichteten Stützmauern errichtet wurden, um das Erdreich nicht an die Kellermauer gelangen zu lassen. Diese Elemente seien mit einer Plexiglasplatte westseitig verbunden worden.

Nordseitig seien im Bodenbereich drei zusätzliche betonierte Abstellflächen für Gartengerätschaften und Mülltonnen in einer Höhe von ca 70 cm mit integrierten Treppenstufen in den Garten (nicht auskragend in Fluchtlinie des Hauszugangsbereiches) errichtet worden.

Der nordseitig im OG errichtete Wind- und Wetterschutz aus Holz sei über dem bewilligten Hauseingangsbereich errichtet worden. Auf diesem Wind- und Wetterschutz werde ein nicht auskragendes Holzgeländer errichtet.

Auf die Zurückweisung des Antrages sei mit Schreiben vom 8.5.2015 von Elisabeth T., wie folgt, berufen worden:

 

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Die Gemeindevertretung hat hiezu am 14.10.2015 im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass zu A) die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG 6 Monate betrage; zu B) auf die Begründung des bekämpften Bescheides vom 23.4.2015 verwiesen werde; zu C) dass gem §§ 5, 8 und 10 BauPolG eindeutig geregelt sei, in welcher Form Pläne einzureichen seien und fraglich sei, wenn, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, keine Bewilligung erforderlich sei, warum diese um eine solche angesucht habe; zu D) werde angeführt, dass mit Schreiben vom 25.11.2014 (73) ein Verbesserungsauftrag mit Frist 19.12.2014 erteilt worden sei und der Gemeinde keine Geheiminformationen bekannt seien; zu E) keine Begründung für eine Berufung darstelle; zu F) obwohl die Beschwerdeführerin eine Bauverhandlung verlange, stelle diese fest, dass die Änderungen lediglich geringfügige seien und deshalb keine Bestätigungen erforderlich seien; zu G) die vorgelegte Bestätigung des Bmst Y. stelle eine Blankobestätigung dar, aus welcher nicht eindeutig erkennbar sei, dass die ggst Pläne samt Änderungen bestätigt werden.

Am 15.12.2015 fand aufgrund der Bauvollendungsanzeige vom 23.11.2015 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung statt. Die bautechnische Sachverständige stellte auf Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 20.11.2012 im Wesentlichen fest, dass die bereits mit Bescheid vom 30.10.2014 aufgetragene Beseitigung des konsenswidrig errichteten Holzbalkons und der drei Stiegenaufgänge samt Podeste im nördlichen Bereich des Wohnhauses noch vorhanden seien. Ebenso sei die Verbindung, welche durch eine Holzverschalung zwischen dem ursprünglichen Wohnhaus und dem Anbau konsenswidrig getrennt wurde, wiederherzustellen. Dies insbesondere deshalb, weil lediglich zwei Wohneinheiten beantragt und bewilligt worden seien. Aufgrund des im Außenbereich zum Keller unter dem westlichen Balkon errichteten Abganges mit Korbsteinen werde der Bewilligungswerberin die Vorlage eines Einmessplanes eines befugten Planers mit Eintragung der Bauplatz- und Widmungsgrenzen und Abständen aufgetragen. Sowie auch ein entsprechender bewilligungsfähiger Austauschplan von einem befugten Planer entsprechend der Plandarstellungsverordnung der Behörde vorzulegen sei.

 

Zu den Feststellungen der Sachverständigen brachte Frau T. vor, wie folgt:

 

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Mit Schreiben vom 18.12.2015 (Betitelt als Einspruch zu Bescheid vom 28.11.2015 und Berufung gegen Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015) wurde von der Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde erhoben. Mit diesem Schriftstück wurde wie folgt moniert:

 

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Mit Schreiben vom 22.12.2015 legte Frau T. der belangten Behörde die neuerliche Einbringung der Bauanzeige vom 26.11.2014 (Neueingabe) mit beigelegten Plankopien vor. Der behördlich aufgetragenen Vorlage entsprechend sei der Einmessplan neu hinzugekommen, mit welchem die Maßabstände zum Nachbargrundstück W.bach sowie die bewilligte Auskragungslinie eingezeichnet seien.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2015 wurde dem LVwG von der Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Eingabe vom 18.12.2015, wie folgt, vorgelegt:

 

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Mit E-Mail vom 30.12.2015 forderte die Beschwerdeführerin das LVwG auf, konkrete Unterlagen aus dem Bauakt der Gemeinde zur anberaumten Verhandlung am 20.1.2016 zu beschaffen.

 

Mit Fax vom 18.1.2016 wurde von der Beschwerdeführerin eine vorbereitende Stellungnahme übermittelt:

 

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Am 20.1.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der Geschäftszuteilung wurde vorerst lediglich über die Beschwerdesache gegen den Bescheid vom 13.7.2015 verhandelt. Die Beschwerdeführerin, Elisabeth T., sowie der Bürgermeister der Gemeinde U. in Begleitung des zuständigen Sachbearbeiters, Albert Z., nahmen an der Verhandlung teil. Von der Beschwerdeführerin wurde erneut ein Schriftstück vorgelegt. Auf besonderen Wunsch der Beschwerdeführerin wird dieses ebenfalls in eingescannter Form wiedergegeben wie folgt:

 

 

Inhaltlich wurde bei der Verhandlung auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 25.11.2014 eingegangen und dass mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin keine Pläne mit entsprechender Baubeschreibung eingereicht worden seien; auch seien mit dem Schreiben vom 17.11.2014, mit welchem die Beschwerdeführerin bekannt gab, welche Änderungen durchgeführt worden seien, weder der Stempel eines befugten Planverfassers noch andere wesentliche Voraussetzungen erfüllt worden, weshalb die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt sei.

 

Die Berufung der Beschwerdeführerin vom 14.11.2014 gegen den Bescheid vom 30.10.2014 beinhalte Beschwerdepunkte welche in beiden anhängigen Verfahren relevant seien.

 

Mit Vorlage der Beschwerde beim LVwG gegen den Bescheid vom 28.11.2015 legte die Gemeinde erneut Akten mit den Aktenbezeichnungen Nr 71, 73, 75, 77, 80, 81, 83, 83a, 86 und 99 aus dem Aktenverzeichnis des Bauaktes T. vor. Inhaltlich wurde von der Gemeinde ergänzend vorgebracht, dass der Einspruch vom 26.11.2014 (Nr 75) mit Bescheid vom 23.4.2015 zurückweisend erledigt und am 12.5.2015 die Berufung dagegen eingebracht worden sei. Bei der Bauüberprüfung seien lediglich die Baubescheide vom 20.11.2012 und 4.9.2013 überprüft worden. Insgesamt werde mit den Ansuchen vom 17.11.2014, 26.11.2014 und 22.7.2015, welche textlich nur geringfügig abweichen und planlich völlig ident seien, das gleiche Bauvorhaben beantragt. Dass sich die ggst Stiegenaufgänge mit Podest oder wie auch immer bezeichnet, außerhalb des Baugebietes im Schutzbereich des Gewässers befinden, sei mehrfach bestätigt worden. Die eingereichten Planunterlagen seien von Planverfassern gestempelt und unterschrieben worden, welche keine Berechtigung besitzen.

Mit Fax vom 27.1.2016 brachte die Beschwerdeführerin beim LVwG erneut vor, dass verfahrensgegenständlich deren Anträge vom 18.12.2015 und 22.12.2015 sowie die „neuerliche Einbringung der Bauanzeige vom 26.11.2014“ zugrunde zu legen seien und ein Schreiben an die Gemeinde vom 21.1.2016 beigefügt sei, wonach von der Gemeinde eine Bauverhandlung anzuberaumen sei oder stillschweigende Akzeptanz der Bauanzeige vom 22.12.2015 (entspreche der Meldung vom 26.11.2014) anzunehmen sei. Auch sei der Einspruch vom 14.11.2014 unter Pkt B 1 gegen den Bescheid vom 30.10.2014 aufrecht und zu erledigen.

 

Über Aufforderung des LVwG wurde von der Gemeinde ein Einmessplan des Geometers A. mit den Abständen des ggst Wohnhauses T. zum W. Bach (X.bach) vorgelegt.

 

Aufgrund der Zuteilung des Geschäftsaktes 405-3/3/1-2016 am 21.1.2016 wurde erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung am 11.2.2016 anberaumt.

 

Mit E-Mail vom 3.2.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das LVwG, inhaltsgleich wie bereits mit E-Mail vom 30.12.2015, die aufgelisteten Aktenstücke bei der Gemeinde anzufordern.

Am 8.2.2016 wurde von der Beschwerdeführerin beim LVwG ein Konvolut mit 7 Seiten zur Vorbereitung der anberaumten Verhandlung persönlich abgegeben. Mit dieser Eingabe wurde im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass

1. die schriftlichen Eingaben zu LVwG-3-283-2015 vom 18.1.2016 und 20.1.2016 ebenfalls zum Verfahren 405-3/3/1-2016 gehören und nochmals beigelegt seien.

2. gem § 16 Abs 3 BauPolG ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckbar sei, solange das nachträglich eingebrachte Bauansuchen nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das nachträglich am 26.11.2014 eingebrachte Bauansuchen, welches mit Unterlagen am 22.12.2015 ergänzt wurde, sei bisher ohne Bauverhandlung geblieben. Die Zurückweisung sei mit einem ordentlichen Bauverfahren nicht gleichzusetzen.

3. vorsorglich neuerlich die Aussetzung des Beseitigungsauftrages bis zur Rechtskraft der lfd Bauanzeige vom 26.11.2014 beantragt werde.

4. der Bescheid vom 28.11.2015 mit der Zurückweisung des Einspruches vom 8.5.2015 verspätet ausgestellt worden sei und deshalb der Bescheid aufzuheben und eine Bauverhandlung anzusetzen sei.

Weiters sei die Rechtmäßigkeit der ausstellenden Behörde zu prüfen, weil es sich bereits um den zweiten Zurückweisungsbescheid zum Schreiben vom 14.11.2014 unter B 1 vom 17.11.2014 handle.

5. hinsichtlich der bewilligungsfrei hergestellten niederen Stütz- und Futtermauern im nördlichen Bereich des ggst Grundstückes festgehalten werde, dass die mit Bauanzeige vom 26.11.2014 (wiederholt eingebracht am 22.12.2015) beantragten Abstellflächen für Gartengerätschaften und Mülltonnen also solche in dauerhafter Verwendung stünden. In Nutzungs-Prozentgrößen ausgedrückt, betrage die beantragte Nutzungsart 100 % und 1 % wenn diese nach Fertigstellung des Hausbaues als Stiege verwendet werden würde. Die schräg in Stufenform ausgebildete Stützmauer diene im Sommer als schmuckhafte Grundlage für Blumenarrangement und zur Gartengestaltung. Sämtliche in der Bauanzeige vom 26.11.2014 gemeldeten Bauteile würden zu 100 % auch der genannten Nutzungsart entsprechen und seien ausschließlich als solche zu beurteilen und in einer Bauverhandlung zu behandeln, falls eine zusätzliche Bauverhandlung erforderlich sei. Die bewilligungsfrei errichteten Stützmauern dienen zur Abgrenzung/ Schutz und zum Sichtschutz dieser dadurch geschaffenen sauberen Stellfläche und können aus dieser Verwendung heraus nicht entfernt werden.

6. die Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg als Eigentümer des Nachbargrundstückes W.bach die Instandhaltungsarbeiten über das gegenüberliegende öffentliche Grundstück wahrzunehmen habe und nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, weil es dafür keine grundbücherlichen Nutzungsrechte gäbe. Die Freihaltung der ggst Flächen sei ausschließlich in der gültigen Bauplatzerklärung aus 1979 begründet und damals die Wasserrechtsbehörde 4m festgelegt habe.

7. im Übrigen keine rote Zone auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorliege. Die Sicherungsmaßnahmen, wie die ggst Stützmauern, welche das Wegspülen von Gebrauchsgegenständen bei Überschwemmung verhindern sollen, und nebenbei zusätzliche Fluchtwege geschaffen worden seien, seien gerade im Sinn des Gesetzgebers für die Ausweisung einer Gefahrenzone.

8. eine Erkenntnisausfertigung eines LVwG hinsichtlich Zurückweisungsbescheiden einer Unterbehörde nicht gleichzusetzen oder rechtlich auszutauschen mit einer von Gesetz wegen vorgeschriebenen Bauverhandlung sei.

 

Am 11.2.2016 fand die zweite öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführerin wie auch der Bürgermeister der Gemeinde mit dem Sachbearbeiter erschienen. Die Beschwerdeführerin beantragte aus persönlichen Gründen erneut den Ausschluss des Sachbearbeiters Z. von der Verhandlung. Herr Z. nahm an der Verhandlung daher nicht teil. Die Beschwerdeführerin überprüfte den Akteninhalt des beim LVwG vorhandenen Aktes und ersuchte um Übermittlung des Geometerplanes mit den Abständen zum W.bach, welcher als einziges Aktenstück seit der letzten Verhandlung hinzugekommen ist.

 

Die Beschwerdeführerin monierte erneut, dass sie von der Gemeinde keine Erledigung auf die ergänzende nachträgliche Anzeige vom 22.12.2015 erhalten habe. Insbesondere keine Bewertung, ob diese Planunterlagen in ausreichendem Maße zur Anberaumung einer Bauverhandlung vorhanden seien.

 

Frau T. brachte vor, dass die vermeintlichen Stiegenpodeste lediglich bewilligungsfreie Stützmauern seien und diese für die Unterbringung ihrer Gerätschaften unbedingt notwendig seien, weil sie nicht wisse, wo sie diese anderweitig unterbringen solle. Für den Fall, dass die Podeste entfernt werden müssen, werde vorgebracht, dass die Stützmauern weiterhin bestehen bleiben müssen.

 

Der Wind- und Wetterschutz am Gebäude über dem bewilligten Stiegenaufgang sei unbedingt erforderlich, zumal es sich um die Wetterseite des Gebäudes handle und dieser als Einheit mit dem bewilligten Stiegenaufgang zu bewerten sei. Es sei zu beachten, dass auch nach § 83 Wiener Bauordnung Schutzdächer über Hauseingängen bewilligungsfrei seien und sogar über die Baufluchtlinie hinweg ragen dürfen. Für den Fall, dass der besagte Wind- und Wetterschutz aufgrund seiner Größe entfernt werden müsste, weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Abstand zum W.bach mit 5 Metern jedenfalls eingehalten werde, weil die Bauteile zum Bach einen Abstand von bis zu 5,50m aufweisen würden.

 

Für den Fall, dass im Antrag vom 22.12.2015 etwas fehle, solle von der Gemeinde dies bekannt gegeben werden, um es nachzuholen.

 

Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin, dass im Protokoll festgehalten werde, dass für die Bauteile, welche über den 5 m Abstand zum W.bach hinausragen und nicht bewilligungsfähig seien, eine Aufsplittung der Bauteile außerhalb und innerhalb des Grünlandbereiches erfolgen müsse und dies müsse im Rahmen einer Bauverhandlung abgehandelt werden.

Auf Wunsch der Beschwerdeführerin, Elisabeth T., wurde am 24.2.2016 eine Einsichtnahme in den Akt gewährt, obwohl das Beweisverfahren bereits nach Schluss der zweiten Verhandlung, nachdem keine weiteren Beweisanträge eingebracht wurden, geschlossen wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Mit Erkenntnis des LVwG vom 18.6.2014, Zl LVwG-3/60/10-2014, wurde die Beschwerde von Frau T. gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde U. vom 3.2.2014 als unbegründet abgewiesen und bestätigt, dass die sofortige Baueinstellung wegen Errichtung weiterer Stiegenaufgänge samt Podeste im nördlichen Bereich des Gebäudes auf Grundstück Nr zzzz/5 KG U. zu Recht verfügt wurde.

 

Diesem Erkenntnis ist unzweifelhaft zu entnehmen dass die Errichtung der Stiegenaufgänge samt Podesten als konsenslos zu bewerten ist und diese Stiegenaufgänge samt Podesten keinesfalls als geringfügige Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 BauPolG zu qualifizieren sind.

 

Mit Bescheid vom 30.10.2014 wurde der Berufungswerberin die Beseitigung der konsenslosen Bauführung (Stiegenaufgänge samt Podest und Holzbalkon im nördlichen Bereich) bis 30.12.2014 aufgetragen.

 

Mit Schreiben vom 14.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung der ggst Änderungen.

 

Mit Bescheid vom 23.4.2015 wurde die Berufung vom 17.11.2014 aufgrund eines unerfüllten Verbesserungsauftrages vom 25.11.2014 zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8.5.2015 Berufung.

 

Mit Bescheid vom 13.7.2015 wurde, wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20.5.2015, die Berufung vom 14.11.2014 gegen den Bescheid vom 30.10.2014, als unbegründet abgewiesen. Damit wurde, neben anderen Begründungen, verfahrensrelevant festgestellt, dass der Grünstreifen entlang des W.baches in seiner Widmung nicht geändert werden kann und daher dieser Schutzstreifen jedenfalls von Bebauung freizuhalten ist.

 

Mit Bescheid vom 28.11.2015 wurde die Berufung vom 8.5.2015 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015 als unbegründet, wie im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben, abgewiesen. Die im Wesentlichen mit dem zugrundeliegenden Antrag vom 17.11.2014 angesuchte Genehmigung der konsenslos errichteten drei Stiegenaufgänge samt Podesten und der Holzbalkon wurde selbst nach Aufforderung zur Verbesserung der Bauansuchen durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.11.2014 nicht entsprechend der baurechtlichen Vorschriften erfüllt. Die erforderliche Befugnis des unterfertigenden Planers ist seit 1.1.2004 nach Auskunft der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg als ruhend gemeldet.

Die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht (Berufung vom 8.5.2015 Pkt F) liegt nach fünf Monaten nicht vor. Die daraus abgeleitete konkludente Zustimmung der belangten Behörde ist nicht gesetzeskonform. Auch obliegt es der entscheidenden Behörde eine Bauverhandlung anzuberaumen und kann daraus nicht die stillschweigende Genehmigung von Baumaßnahmen angenommen werden.

Die mit mehreren Eingaben dargelegten „geringfügigen“ Änderungen in der Bauführung sind iSd BauPolG keine geringfügigen. Sowie die Bestätigung und Ausfertigung der Einreichunterlagen und jedweder Änderungsparien jedenfalls von einem befugten Unternehmen zu fertigen sind.

Gegen die Bescheide vom 13.7.2015 und 28.11.2015 der Gemeindevertretung U. richten sich die ggst rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 20.8.2015 und 18.12.2015 der Frau T., wie im Verfahrensgang abgebildet.

 

3. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung:

 

Dieser Sachverhalt war aufgrund des dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der umfangreichen vorgelegten Schriftsätze, der vorgelegten Verfahrensakten und der mündlichen Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen festzustellen.

 

4. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Insbesondere folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des obigen Sachverhaltes maßgebend, im Übrigen darf auf die im Rahmen des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Normen verwiesen werden:

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) BGBl Nr 51/1991 idgF:

 

Entscheidungspflicht

§ 73

Abs 1:

Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (kurz BauPolG) LGBl Nr 40/1997 idgF:

 

Pläne und technische Beschreibung

§ 5

Abs 1: Für Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:

a) ein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfasster Lageplan über den Bauplatz und seine Umgebung, der eine eindeutige Bestimmung der Lage des Baues im Bauplatz und im Verhältnis zu den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 maßgebenden Grundstücken einschließlich der Bauten darauf sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht; aus diesem Plan müssen überdies die Lage des Bauplatzes zur Nordrichtung, seine Größe, alle auf dem Bauplatz bestehenden Bauten sowie alle hierauf vorhandenen Hauptversorgungseinrichtungen (Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen samt Sicherheitsabständen) ersichtlich sein; ferner muß auf diesem Plan die Lage und die Größe der im Bauplatz zu bebauenden Fläche angegeben sein; in den Lageplan sind schließlich auch die verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, die Zu- und Abfahrten dazu bzw davon, die Wendeplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuzeichnen;

b) die Grundrisse sämtlicher in Betracht kommender Geschosse mit Angabe des geplanten Verwendungszweckes der Räume und mit Einzeichnung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze;

[…]

d) alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt des Baues und des allfälligen Anschlusses an die Nachbarbauten erforderlich sind;

[…]

Abs 2: Im Fall von Zu-, Auf- und Umbauten haben die Baupläne auch den Altbestand des Baues erkennen zu lassen.

Abs 3: Die Baupläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff technisch einwandfrei und dauerhaft und im Fall des Abs. 1 lit. a im Maßstab 1 : 500 und im Fall des Abs. 1 lit. b bis d und des Abs. 2 im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 gezeichnet und genau kotiert sein (für die Lage des Baues im Bauplatz ausschlaggebende Maße, Abstände zu den Bauplatzgrenzen, höchster Punkt des Baues); ferner haben die Schnittdarstellungen die Angaben über die Lage des Baues zum Straßenniveau sowie zu einem in der Nähe gelegenen unverändert bleibenden Bezugspunkt zu enthalten; in der Zeichnung sind der Baubestand, die abzutragenden Bauteile und die Neubauteile verschiedenfarbig in den technisch üblichen Farbgebungen darzustellen. Einer solchen Zeichnung sind lichtbeständige Vervielfältigungen im Druckverfahren oder in einem sonstigen geeigneten technischen Verfahren gleichzuhalten; die Baupläne sind im Format 21 mal 29,7 cm normgerecht zu falten.

Abs 4: Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen.

Diese hat zu enthalten:

a) eine Beschreibung über die technischen Einzelheiten des Baus;

b) die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Wohnnutz- bzw Nutzflächen, des umbauten Raumes und der Gebäudehülle in m², bei Änderung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten auch die Prozentangabe der davon erfassten Gebäudehülle;

[…]

 

Abs 6: Soweit es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme oder im Hinblick auf die Bodenverhältnisse erforderlich erscheint, sind auf Verlangen der Baubehörde noch als weitere Unterlagen vorzulegen:

a) Geländedarstellungen und Angabe der absoluten Höhen;

[…]

 

Abs 9: Die Pläne und die technische Beschreibung sind vom Bewilligungswerber und vom Verfasser der Unterlagen zu unterfertigen. Für Bauführungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 muss der Verfasser der Unterlagen eine hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein. Die Baubehörde kann für andere Zu- und Aufbauten sowie für Umbauten die Vorlage der von einer solchen Person verfassten Unterlagen verlangen, wenn diese baulichen Maßnahmen auf die Festigkeit und Brandsicherheit eines Baues erhebliche Auswirkungen haben können. Der Verfasser ist gegenüber der Baubehörde für die Richtigkeit der Unterlagen haftbar.

(10) Die Pläne und die technische Beschreibung sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

 

2. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen:

 

Mit Beschwerde vom 20.8.2015 wurde von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 13.7.2015 , mit welchem das Berufungsbegehren vom 14.11.2014 gegen den Bescheid vom 30.10.2014 abgewiesen wurde, vorgebracht, dass mit Schreiben vom 26.11.2014 und 8.5.2015 und 22.7.2015 eine Bestätigung von Bmst Y. insgesamt dreimal eingebracht wurde und deshalb unrichtigerweise mit Bescheid vom 23.4.2015 das Bauansuchen wegen mangelhafter Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 25.11.2014 zurückgewiesen wurde. Dem gesamten Verfahrensakt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die der Gemeinde vorgelegten Blätter mit Plankopien des Einreichplanes aus dem Jahr 2012 mit färbigen Einzeichnungen keinesfalls eindeutig die beantragten Maßnahmen erkennen lassen. Auch ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die allgemein festgehaltene Feststellung des Bmst Y. vom 10.11.2015, dass die „bekanntgegebenen geringfügigen Änderungen“ gem § 17 Abs 2 Z 1 BauPolG bestätigt werden, keine den gesetzlichen Vorschriften des BauPolG entsprechende Übernahme der Verantwortung des befugten Planers darstellen kann.

 

Der Beschwerdepunkt d), mit welchem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Bescheid vom 23.4.2015 als unrechtmäßig und schikanös von ihr beeinsprucht wurde und trotzdem sich der Bescheid vom 13.7.2015 darauf stützt ist nicht weiter rechtlich zu beurteilen. Ein Bescheid gegen welchen eine Berufung erhoben wird, muss sich gerade auf diesen Bescheid beziehen.

Der „Einspruch gegen die Zurückweisung vom 8.5.2015“ blieb aufgrund der Tatsache bis zur Beschwerde vom 20.8.2015 unerledigt, dass die belangte Behörde bis spätestens 6 Monate nach Einbringung des Rechtsmittels zu entscheiden hat und diese Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

 

Die unter f) vorgebrachte Feststellung der Beschwerdeführerin, dass von der belangten Behörde aufgrund der Meldung vom 26.11.2014 über die „geringfügigen Änderungen“ keine Bauverhandlung angesetzt wurde und im Zuge der Bauführung nichts bemängelt wurde und deshalb nach Verstreichen von 6 Monaten die Bauanzeige „rechtsgültig geworden ist, kann im Hinblick auf den gesamten Verfahrensakt und zwar der Vielzahl an Eingaben von der Beschwerdeführerin und der bescheidmäßigen Feststellungen gegenüber der Beschwerdeführerin keinesfalls angenommen werden. Überdies bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 18.6.2014 festgestellt wurde, dass es sich bei den „geringfügigen Änderungen“ nicht um solche handelt.

 

Die „Einspruchs-Eingaben vom 14.11.2014 unter Pkt B 1-4“ – so die Beschwerdeführerin - wurden von der Gemeinde nicht entkräftet. Die „Einspruchs-Eingaben“ beinhalteten im Wesentlichen, dass unter 1. ein weiteres Bauansuchen gestellt wird, unter 2. der Flächenwidmungsplan geändert werden soll, unter 3. die Abrissfrist bis 30.12.2014 wirtschaftlich und finanziell nicht möglich ist und schließlich unter 4. die Treppenstufen nicht entfernt werden können, da diese für die Fertigstellung des Zubaues benötigt werden. Über all diese Einspruchseingaben wurde von der Gemeindevertretung mit Bescheid vom 13.7.2015 abgesprochen.

Die abschließende Beantragung, die Aussetzung des Bescheides vom 13.7.2015 bis zur Erledigung der Meldung vom 26.11.2014 und 8.5.2015 zu bewilligen und das Ergebnis zu berücksichtigen, andernfalls eine mündliche Verhandlung anzusetzen, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nach Abhaltung der beantragten Verhandlung rechtlich nicht geboten. Die Aussetzung der Rechtswirkungen des Bescheides ist faktisch durch die Gemeinde bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt.

 

Mit der Beschwerde vom 18.12.2015 gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 28.11.2015 , mit welchem die Berufung vom 8.5.2015 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015 abgewiesen wurde, monierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Bauanzeige vom 17.11.2014 und des Verbesserungsauftrages der Gemeinde vom 25.11.2014 mit Schreiben vom 26.11.2014 (eingebracht am 9.12.2014) ein neues Ansuchen mit kleinen Änderungen und neuen Plänen samt Bestätigung von Architekt C. vom 27.11.2014 übermittelt wurde. Die neuerliche Eingabe vom 8.5.2015 – so moniert die Beschwerdeführerin – wurde im nunmehr bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt, weil der Bescheid sich lediglich auf das Ansuchen vom 17.11.2014 bezieht. Die Eingabe vom 26.11.2014 hat die Beschwerdeführerin am 22.7.2015 erneut bei der belangten Behörde eingebracht.

Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und moniert, dass keine Bauverhandlung stattgefunden hat und deshalb die Eingabe vom 26.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sein muss und bei der Bauüberprüfung am 15.12.2015 Eingang finden hätte müssen.

Vor dem LVwG fand die beantragte Verhandlung am 11.2.2016 statt. Die inhaltlichen, von der Beschwerdeführerin mehrmals in verschiedensten Auflistungen vorgebrachten, Ausführungen zum Bescheid vom 13.7.2015 decken sich weitgehend mit denen zum Bescheid vom 28.11.2015. Lediglich wurde mit Bescheid vom 28.11.2015 die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2015 zu Recht von der Gemeindevertretung abgewiesen.

 

Die durch die Versagung der nachträglichen Genehmigung durch die belangte Behörde nach wie vor konsenswidrig errichteten drei Stiegenaufgänge samt Podesten und der Holzbalkon sind die tatsächliche Beschwer der Beschwerdeführerin.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 18.12.2015 (wie im Verfahrensgang abgebildet). Damit brachte die Beschwerdeführerin vor, dass am gleichen Tag der Gemeinde erneut das gesamte Konvolut mit Bestätigung des Baumeisters vom 21.12.2015 vorgelegt wurde. Ebenso wurde der aufgetragene Einmessplan mit den Abständen zum nördlichen Nachbargrundstück vorgelegt.

Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Einmessplan“ zum W.bach waren die relevanten Maße nicht zu entnehmen. Der von der Gemeinde in Auftrag gegebene Geometerplan stellt die tatsächlichen Abstände der verfahrensgegenständlichen Bauteile dar. Die als genehmigte Auskragungstiefe von der Beschwerdeführerin bezeichnete strichlierte Linie ist keinesfalls als Genehmigung der Auskragung etwaiger Bauteile über die gesamte Hausfront zu interpretieren.

 

Die in den vorbereitenden Unterlagen zur Verhandlung vom 20.1.2016 vorgelegten Auflistungen führen aus, dass aufgrund des Antrages vom 26.11.2014 kein Holzbalkon, sondern eine Wind- und Wetterschutzkonstruktion über dem bewilligten Zugangsbereich hergestellt wurde und die belangte Behörde darauf nicht eingegangen ist. Die belangte Behörde hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht auf die bisherigen Entscheidungen verwiesen, zumal im Bewilligungsverfahren unerheblich ist, wie die Beschwerdeführerin die konsenswidrig errichteten Bauteile benennt. Dies muss ebenso für die ursprünglich als Stiegenaufgänge und nunmehr als Stützmauern oder betonierten Abstellflächen bezeichneten Stiegenaufgänge samt Podesten angewendet werden. Die Beschwerdeführerin irrt in der Meinung, dass die bereits mehrmals als konsenswidrig festgestellten Bauteile nur durch eine andere Bezeichnung nicht mehr bewilligungspflichtig sind.

Die von der Beschwerdeführerin monierte unklare Zuordenbarkeit der zu beseitigenden Stiegenaufgänge kann lediglich gegen die Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführt werden, und zwar, dass von der Bewilligungswerberin im jeweiligen Verfahren ausreichend klare, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, Planunterlagen vorzulegen sind und diese nicht von der Baubehörde zu erstellen sind. Welche Bauteile nicht vom ursprünglichen Baukonsens umfasst sind und daher bis dato konsenswidrig errichtet wurden, ist für die Beschwerdeführerin zumindest aus dem Erkenntnis des LVwG vom 18.6.2014 eindeutig ersichtlich.

 

Dass der ggst Sachverhalt sich bei den im Grunde nahezu inhaltsgleichen Schriftstücken möglicherweise auch für die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl der Eingaben verwirrend darstellt kann nachvollzogen werden. Allerdings ist durch die dem LVwG vorliegenden Bescheide der belangten Behörde jedenfalls umfassend und rechtmäßig über sämtliche Berufungs-, Änderungs-, Ergänzungsansuchen und –anzeigen bzw -meldungen abgesprochen worden.

 

Aus oben ausgeführten Gründen war den Beschwerden nicht Folge zu geben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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