LVwG Salzburg 405-3/947/1/13-2022

LVwG Salzburg405-3/947/1/13-202227.6.2022

ROG Slbg §49

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.947.1.13.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde der AA, AD, AB AC, vertreten durch AH, AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 09.03.2022, Zahl xx, wegen aufsichtsbehördlicher Kenntnisnahme

 

zu Recht :

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 46 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 2 und 75 Abs 1 Z 6 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1 Mit (einstimmigen) Beschluss der Gemeindevertretung der AA vom 16.02.2021 wurde über Ansuchen der Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr yy KG AC (im Folgenden: Liegenschaft) beschlossen, für die Errichtung einer Schirmbar-Anlage samt Lagerraum, Toiletten und einer Terrasse auf Stützmauern auf einer Teilfläche der Liegenschaft gemäß vorgelegter Projektunterlagen die Einzelbewilligung nach § 46 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG 2009) zu erteilen.

 

 

1.2 Mit Note des Bürgermeisters der AA vom 13.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.01.2022, beantragte die AA (im Folgenden: Bf) unter Vorlage der Verwaltungsakten die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme bei der belangten Behörde.

 

1.3 Nach Einholung eines raumordnungsrechtlichen Amtssachverständigengutachtens sowie Einholung einer rechtlichen Auskunft beim Amt der Salzburger Landesregierung, Stabsstelle Planen und Bauen, versagte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 09.03.2022, Zahl xx, der Bf die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme. Die belangte Behörde ging begründend davon aus, dass für die Erteilung der Einzelbewilligung die Voraussetzungen nach § 46 Abs 3 Z 2 ROG 2009 nicht vorliegen würden, da eine Neuerrichtung von Bauten im Grünland nur im Zusammenhang mit bestehenden Bauten und einer rechtmäßigen Nutzung möglich sei. Gegenständlich sei weder ein bestehender Bau noch eine rechtmäßige Nutzung gegeben. Des Weiteren sei auch das Tatbestandsmerkmal "erforderlich für die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung“ nicht gegeben, sodass das Ansuchen nach § 75 Abs 1 Z 3 ROG 2009 abzuweisen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme nicht zu erteilen gewesen sei.

 

1.4 Gegen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022 hat die Bf fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. In der Beschwerde bringt die Bf zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen nach § 46 Abs 3 Z 2 ROG 2009 unrichtig beurteilt habe. Ohne die Neuerrichtung des geplanten gastronomischen Betriebes sei die Aufrechterhaltung der Parkflächen am Einstieg „GG“ in Frage gestellt. Während auf der „JJ“ die „Einstiege in die HH“ „KK“ und „LL“ sowohl über Parkflächen als auch gastronomische Infrastruktur verfügen würden, bestehe der dritte Einstig „GG“ bloß aus einer Talstation und einem Parkplatz. Für jene Personen, die den Parkplatz beim Einstieg „GG“ benutzen würden, gebe es im Gegensatz zu den beiden zuvor genannten „Einstiegen“ keine gastronomische Versorgung. Sofern diese Personen einen Gastronomiebetrieb aufsuchen möchten, bestehe für sie nur die Möglichkeit den Parkplatz der „GG“ zu verlassen und einige hundert Meter weiter zum Einstieg LL bzw KK zu fahren, was gerade in der Hochsaison aufgrund der Auslastung der Parkflächen bei den Einstiegen LL und KK zu erheblichen Verkehrsstörungen, insbesondere kurz vor Betriebsschluss der Liftanlagen, führe. Weil diese Gegebenheiten den Kunden der Liftanlagen bekannt seien, werde der Parkplatz beim Standort „GG“ wegen der dort fehlenden Gastronomie gemieden. Der Parkplatz am Standort „GG“ sei signifikant weniger ausgelastet, als an den beiden anderen Einstiegen. Durch die gegebene Struktur werde auch der Verkehrsfluss der Verbindungsstraße der JJ erheblich beeinträchtigt, was durch eine gastronomische Versorgung am Standort „GG“ vermieden werde. Diese Strukturüberlegungen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 2 ROG 2009 gegeben. Zunächst gebe es die unmittelbare räumliche Nähe des verfahrensgegenständlichen Standortes zu der rechtmäßigen Nutzung „Parkplatz und anschließende Parkflächen“ der Talstation des „GG“. Aufgrund der vorhergehenden Überlegungen sei das verfahrensgegenständliche Projekt auch für die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung "Parkplatz“ erforderlich und stelle aus raumordnungsrechtlicher Sicht in Hinblick auf die ansonsten gegebenen, vorgeschilderten Verkehrsprobleme eine geradezu gebotene Maßnahme dar. Weiters könne in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt von einer untergeordneten Bedeutung ausgegangen werden, zumal es im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Einstiegen nicht um die Etablierung eines Gasthauses, Restaurants oder dergleichen gehe, sondern um eine „überschaubare gastronomische Einheit“ in Form einer Schirmbaranlage. Diese Schirmbaranlage habe auch den äußerst positiven Effekt, dass Personen, deren Fahrzeuge auf dem vorgeschilderten Parkplatz bzw Parkflächen parken würden, die dortige Toilette-Anlage aufsuchen könnten. Das Projekt diene auch nicht Wohnzwecken. Die Bf beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

1.5 Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde mit Note vom 07.04.2022, eingelangt am 11.04.2022, zur weiteren Entscheidung vor.

 

1.6 Vom Verwaltungsgericht wurden bei der belangten Behörde die gesamten Verfahrensakten samt Projektunterlagen beigeschafft.

 

1.7 Von der Bf wurde eine Stellungnahme des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Raumplanung EE vom 23.05.2022 in Vorlage gebracht. Zudem wurde über verwaltungsgerichtlicher Aufforderung das Räumliche Entwicklungskonzept (im Folgenden: REK) der AA in der aktuellen Fassung von der Bf in Vorlage gebracht.

 

1.8 In der Beschwerdesache fand am 07.06.2022 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Bf sowie der Amtsleiter der AA teilgenommen haben. Von der belangten Behörde hat kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen. In der Verhandlung hat der Vertreter der Bf die Rechtsposition der Bf aufrechterhalten.

 

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Die Eigentümer des Grundstückes Nr yy KG AC beabsichtigen auf einer Teilfläche der Liegenschaft (im Folgenden: Liegenschaft) die Neuerrichtung einer Schirmbaranlage samt Lagerraum, Toiletten und eine Terrasse auf Stützmauern (im Folgenden: Schirmbar) gemäß Projektunterlagen der MM samt Betriebsbeschreibung – im Folgenden: Projektunterlagen). Das Gesamtausmaß der geplant neu zu errichtenden Schirmbaranlage beträgt laut Projektunterlagen rund 361 m2 (Terrasse, Lagerhütte, Schirmbar, WC-Anlagen). Davon sind insgesamt 135 m2 überdacht (Schirmbar, WC, Vorplatz und Lager).

 

Die Liegenschaft ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Bf als Grünland/Ländliche Gebiete bzw Grünland/Skipisten gekennzeichnet. Die Liegenschaft befindet sich in BB innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „PP“ im Nahbereich von Gräben und wird von der gelben Wildbachgefahrenzone erfasst.

 

Für die Errichtung der geplanten Schirmbaranlage bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, die bislang nicht erteilt wurde. Hinsichtlich der Lage im Landschaftsschutzgebiet sind zwei naturschutzfachliche Stellungnahmen aktenkundig. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 18.08.2021 der GGwird zu den Projektunterlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der Schirmbar attestiert und eine Einzelbewilligung aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. In der Stellungnahme von FF vom 11.03.2020 wird zum Entwurf der Projektunterlagen ausgeführt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht einer Einzelbewilligung „zugestimmt“ werden kann bzw diese „zustimmend zur Kenntnis genommen wird“. Auf das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde durch FF in seiner Äußerung vom 11.03.2020 hingewiesen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2021, Zahl 30603-xx, wurde für eine Gerinneumsituierung, die Neuerrichtung einer Verrohrung zur Wegquerung, für den Austausch einer bestehenden Verrohrung und für die Errichtung eines Hochwasserabweisdamms für die angestrebte Realisierung der verfahrensgegenständlichen Schirmbaranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, wobei die Frist für die Fertigstellung mit 30.11.2023 festgelegt wurde.

 

Die Liegenschaft liegt unmittelbar an der Erschließungsstraße südlich der Talstation des „GG“ Sesselliftes im Nahbereich der Seilbahnanlage „GG“. Das Umfeld der Liegenschaft wird als Hochalmgebiet genutzt und dient im Winter als Skipiste bzw dem Fremdenverkehr. In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich Liftanlagen und Skipisten des Skigebietes BB und das Siedlungsgebiet LL. Bei der Talstation „GG“ sind zumindest zwei Sanitäranlagen vorhanden. Die Seilbahn „GG“ ist bloß im Winter in Betrieb. Der von der Talstation „GG“ bzw den Parkflächen nächst gelegene Gastronomiebetrieb (LL) ist rund 400 m vom verfahrensgegenständlichen Standort entfernt.

 

Die verfahrensgegenständliche Schirmbaranlage soll als Gastronomiebetrieb betrieblich betrieben werden. Die Schirmbaranlage ist damit als Betriebsbau anzusehen.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere den aktenkundigen Projektunterlagen, dem Raumordnungsgutachten der HH GmbH in der Fassung Oktober 2021 sowie den aktenkundigen raum- und naturschutzfachlichen Stellungnahmen, die in den vorgelegten bzw beigeschafften verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten aufliegen.

 

Die Feststellung, dass die Schirmbaranlage als Gastgewerbebetrieb betrieblich betrieben werden soll, gründen auf der Betriebsbeschreibung in den Projektunterlagen sowie den Angaben des Vertreters der Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Dies trifft gleichfalls auf die Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Standortes durch den (ortskundigen) Vertreter der Bf als auch den Amtsleiter der Bf zu.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1 Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 17.12.2008 über die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009), LGBl Nr 30/2009 in der geltenden Fassung LGBl Nr 62/2021 (§§ 45, 75) und LGBl Nr 82/2017 (§ 46) normieren:

 

Wirkungen des Flächenwidmungsplans

§ 45

(1) Ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.

(2) Der Nachweis, dass ein Vorhaben der festgelegten Widmung entspricht, ist vom Bewilligungswerber zu erbringen. Die Landesregierung kann unbeschadet der Anforderungen nach sonstigen Vorschriften durch Verordnung weitere Unterlagen zur genauen Beurteilung des Vorhabens bestimmen.

(3) Bauplatzerklärungen und Bewilligungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erteilt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab dem im § 63 Abs. 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig, wobei die Frist gewahrt ist, wenn der erstinstanzliche Bescheid innerhalb dieses Zeitraums ergeht. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts erfolgen. Wenn Maßnahmen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 durchgeführt werden, kann die Landesregierung dem Veranlasser oder Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung des Hergestellten und Versetzung in den ursprünglichen Zustand, durch Bescheid auftragen. Wenn einer solchen Maßnahme eine erteilte Bewilligung zugrunde liegt, ist dies nur nach Aufhebung oder Nichtigerklärung derselben zulässig und der Bescheid an deren vormaligen Träger der Bewilligung zu richten.

(4) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinde haben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, haben auf die örtliche Raumplanung der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

 

Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs. 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn

  1. 1. ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;
  2. 2. der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;
  3. 3. dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht und
  4. 4. das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-Betriebe betrifft.

Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(3) Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:

  1. 1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung der Geschoßfläche auf höchstens 300 m² bzw 375 m² bei Mehr-Generationen-Häusern;
  2. 2. für die Neuerrichtung von Bauten oder baulichen Anlagen im Zusammenhang mit bestehenden Bauten und rechtmäßigen Nutzungen, wenn diese
    1. a) für die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung erforderlich sind,
    2. b) nur von untergeordneter Bedeutung sind und
    3. c) nicht Wohnzwecken dienen;
  1. 3. für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Imkereien, Fischzuchtanlagen sowie Reitställe und -hallen;
  2. 4. für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

(4) Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme ihrer Benützung in Betracht. Im Fall der Neugründung eines Betriebes gemäß Abs 3 Z 4 beginnt diese Frist ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.

(5) Die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Abs 3 Z 4 kommt nur in Betracht, wenn eine für einen leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebskonzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(6) Einzelbewilligungen werden unwirksam:

  1. 1. wenn nicht binnen dreier Jahre ab ihrer Rechtskraft die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Baubewilligung erwirkt wird oder
  2. 2. wenn eine solche Baubewilligung nach den dafür geltenden Bestimmungen erlischt.

(7) Einzelbewilligungen, die ohne aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme erteilt worden sind, können unter Anwendung des § 45 Abs 3 nichtig erklärt werden.

 

Entscheidung der Aufsichtsbehörde

§ 75

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

 

 

Gemäß § 74 Abs 1 Z 2 lit b ROG 2009 bedürfen Einzelbewilligungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme. Aufsichtsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft für Einzelbewilligungen anderer Gemeinden als der Stadt Salzburg (vgl § 74 Abs 3 Z 2 ROG 2009).

 

4.2 Rechtliche Beurteilung:

 

Vorauszuschicken ist, dass aus der Judikatur des VwGH zu erschließen ist, dass in Ansehung der historischen Entwicklung desRaumordnungsgesetzes grundsätzlich eine restriktive Handhabung in der Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 46 ROG 2009 angezeigt ist (vgl VwGH 19.12.2017, Ro 2014/06/0084 und 25.02.2022, Ra 2022/06/0017).

 

§ 46 Abs 2 ROG 2009 gilt für alle Einzelbewilligungen, gleichgültig wie genau die festzulegende Fläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist. Abs 3 betrifft nur Einzelbewilligungen für als Grünland gewidmete Flächen (vgl Nr 86 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode).

 

Mit LGBl Nr 30/2009 wurde die Einzelbewilligung in einem eigenen Paragraphen geregelt und das Erfordernis des Vorliegens eines „besonderen Grundes“ in das Gesetz aufgenommen. Damit fand eine strukturelle Änderung insoweit statt, als nicht mehr nur das Entgegenstehen des REK bzw der Planungsziele zu prüfen war, sondern mehrere kumulativ erforderliche Voraussetzungen gesetzlich formuliert sind und daher das Vorliegen eines besonderen Grundes jedenfalls zum Fehlen des Widerspruchs zum REK oder zur erkennbaren Planungsabsicht hinzutreten muss. Zudem wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Grünland in § 46 Abs 3 im ROG 2009 insofern erheblich eingeschränkt, als die Erteilung nicht mehr bloß negativ vom Fehlen eines Ausschlussgrundes abhängt, sondern die Zulässigkeit von mehreren auch positiv formulierten Voraussetzungen abhängig ist. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass diese Änderung die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes stärken soll, indem für alle neuen Entwicklungen eine Baulandausweisung erforderlich sein wird. Künftig sei – vorbehaltlich der Z 3 und Z 4 des dritten Absatzes – auch die Neuerrichtung von Betriebsbauten im Grünland mittels Einzelbewilligung nicht mehr zulässig (vgl VwGH 19.12.2017, Ro 2014/06/0084 mit Verweis auf Nr 86 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode, S 117).

 

Mit der Novelle LGBl Nr 82/2017 erfolgte im Abs 3 Z 2 einerseits eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf bauliche Anlagen, sodass künftig zB auch Stütz- und Futtermauern einer Einzelbewilligung zugänglich sind, andererseits eine Präzisierung dahin, dass künftig Bauten und bauliche Anlagen nach dieser Bestimmung nur noch dann bewilligt werden können, wenn diese für die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung ua erforderlich und (räumlich) von untergeordneter Bedeutung sind (vgl Nr 307 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode, S 91).

 

Der besondere Grund der Ausnahme wird von der Bf mit einer allseits gewünschten und zur Sicherstellung touristischen Attraktivität erforderlichen Ergänzung bzw Qualitätsverbesserung der touristischen Infrastruktur durch Pistengastronomie und Sanitärausstattung im Bereich der Schipiste und Talstation „GG“ begründet. Ohne Pistengastronomie bzw Sanitäranlagen sei die Nutzung der Schipiste/Parkfläche infrage gestellt.

 

Die von der Bf vorgebrachten Gründe vermögen für das Verwaltungsgericht einen besonderen Grund im Sinn des § 46 Abs 2 Z 1 ROG 2009 nicht darzulegen. Im Übrigen liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Voraussetzungen für eine Einzelbewilligung im Grünland für die Neuerrichtung eines Bauesim Sinn des § 46 Abs 3 Z 2 ROG 2009 verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Zu gewärtigen ist, dass die Einzelbewilligung keine Selbstverständlichkeit ist, sondern eine Ausnahme darstellt, deren Erteilung einer ganz besonderen Begründung bedarf (vgl Nr 86 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode).

 

Auch wenn die angestrebte Qualitätsverbesserung der touristischen Infrastruktur im Bereich der Parkflächen, Schipiste und Talstation „GG“aus touristischen Gesichtspunktengrundsätzlich nachvollzogen werden kann, rechtfertigen diese Erwägungen nicht die Annahme eines besonderen Grundes im Sinn des § 46 Abs 2 Z 1 ROG 2009, der ob des Ausnahmecharakters der Bestimmung einer restriktivenHandhabung bedarf. Für die von der beschwerdeführenden Gemeinde angestrebte Qualitätsverbesserung bietet das ROG 2009 schließlich das Instrument nach § 34 ROG 2009, was auch in der von der Bf beigebrachten Stellungnahme des EEanschaulich dargelegt wird. Schließlich ist das raumordnungsrechtliche Instrument der Ausweisung von Sonderflächen im Sinn des § 34 ROG 2009 schon deshalb erforderlich, da die Erteilung von Einzelbewilligungen für neue betriebliche Nutzungen nicht mehr möglich ist und eben mit der Ausweisung von Sonderflächen die Möglichkeit geschaffen werden soll, bestehende Strukturverhältnisse intensiver zu nützen (zB die Errichtung eines Restaurants an einer bestehenden Skipiste [vgl Schmidjell/Ginzinger, Salzburger Raumordnungsgesetz 2018, Anmerkung zu § 34, S 162]).

 

In Ansehung der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Landesgesetzgebers zur Bestimmung des § 46 ROG 2009 ist die Neuerrichtung von Betriebsbauten im Grünland mittels Einzelbewilligung unzulässig. Wie aus den Projektunterlagen (vgl Betriebsbeschreibung) sowie den Angaben des Vertreters der Bf hervorgeht, soll die neu zu errichtende Schirmbaranlage als Gastgewerbebetrieb betrieblich betrieben werden, sodass unzweifelhaft von einer Neuerrichtung eines Betriebsbaues auszugehen ist und bereits aus diesen Erwägungen die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme nicht zu erteilen war.

 

Im Übrigen ist in Ansehung der grundsätzlich restriktiv zu interpretierenden Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 2 ROG 2009 nicht zu erkennen, dass die angestrebte Neuerrichtung der Schirmbaranlage im Landschaftsschutzgebiet in Zusammenhang mit einem bestehenden Bau oder einer rechtmäßigen Nutzung stünde und zur Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung erforderlich sei.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die Neuerrichtung der Schirmbaranlage weder zur Aufrechterhaltung der bestehende Talstation „GG“ noch zur Aufrechterhaltung der mit der Talstation in Zusammenhang stehende Parkfläche als „erforderlich“ im Sinn von unerlässlich (vgl § 46 Abs 3 Z 2 lit a ROG 2009) anzusehen, weil die Aufrechterhaltung und Weiterverwendung der von der Bf angesprochenen Seilbahninfrastruktur nicht von der Errichtung der Schirmbaranlage abhängt, selbst wenn das grundsätzliche Ziel der touristischen Qualitätsverbesserung zur Beibehaltung der touristischen Attraktivität (dessen Bedeutung in der Stellungnahme des EE eindrucksvoll veranschaulicht wurde) nachvollzogen werden kann.

 

Aus all dem folgt zusammengefasst, dass die belangte Behörde die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme zu Recht versagte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da in Ansehung der zitierten Judikatur keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 46 ROG 2009 sowie der einzelfallbezogenen Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinn des § 46 Abs 2 Z 1 ROG 2009 ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.

 

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