LVwG Salzburg 405-3/555/1/13-2019 (4)

LVwG Salzburg405-3/555/1/13-201917.9.2019

Rechtssatz

Bei der knapp an der Grundgrenze vorgesehenen Stützmauer (und den darunterliegenden zur Stabilisierung der Baugrube vorgesehenen Bohrpfählen) sind die in § 25 Abs 3 und Abs 5 BGG festgelegten Mindestnachbarabstände von 4 m bzw. 2 m nicht einzuhalten, da es sich bei der Stützmauer um keinen „Bau“ oder „Teil eines Baus“ im Sinne der Begriffsbestimmung (Legaldefinition) des § 1 BauPolG, sondern um eine „bauliche Anlage“ handelt. Die „bauliche Anlage“ ist nach der Legaldefinition gegenüber dem „Bau“ der übergeordnete Begriff und umfasst neben dem „Bau“ auch sonstige (bewilligungspflichtige und gemäß § 2 Abs 2 BauPolG bewilligungsfreie) „bauliche Maßnahmen“ und insbesondere auch Stützmauern. Die Mindestnachbarabstandsregelungen des § 25 BGG stellen dagegen nur auf den engeren Begriff „Bau“ bzw. „Teil eines Baus“ ab. Die Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern ist von den Abstandsbestimmungen des § 25 BGG daher nicht umfasst und können diese bauliche Anlagen auch bis an die Grundgrenze (Bauplatzgrenze) errichtet werden. Die Errichtung einer Stützmauer an bzw. nahe der Bauplatzgrenze verletzt daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Nachbarabstände.

L82005 Bauordnung Salzburg — Baurecht — Abflussverhältnisse — subjektiv-öffentliche Nachbarrechte — Baubewilligungsverfahren — Stützmauer — gesetzliche Nachbarabstandsbestimmungen

 

Normen

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauPolG Slbg 1997 §10
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25

Dokumentnummer

LVWGR_SA_20190917_405_3_555_1_13_2019_04

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