BaumschutzV Salzburg 1992 §3
NatSchG Slbg §11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.1.608.1.27.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AC, AY, vertreten durch Rechtsanwalt AD, AE, AY, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 03.11.2020, Zahl xxx,
zu R e c h t:
I.1. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides neu zu lauten hat wie folgt: „I.1. Herrn AB AA, AC, AY wird auf Antrag vom 07.09.2020 die (teils nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von nachstehend angeführten nach der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 geschützten Bäumen auf den GN aa/b und GN aa/c je KG AX nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen von AM AN, AY, „Fachgutachten zur Statik und Biologie eines Baumes (Baumkontrolle) vom 19.08.2020“ (ON 2) erteilt (Nummerierung gemäß Projektunterlagen):- Baum Nr. 1 Birke (abgestorben)
- Baum Nr. 6 Fichte (gefällt)
- Baum Nr. 7 Linde
- Baum Nr. 8 Fichte
- Baum Nr. 10 Birke (gefällt)
- Baum Nr. 11 Esche (gefällt)
- Baum Nr. 13 Esche
Vorschreibung von Ersatzpflanzungen:
1. Als Ersatz für die zur Entfernung bewilligten Bäume Nr. 6, 7, 8, 10, 11 und 13 sind sechs heimische Laubbäume (kein Obstgehölz, keine Zierform) mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) auf den GN aa/b und GN aa/c je KG AX in Solitärstellung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
2. Die Ersatzbäume sind in Baumschulqualität und in der Nähe der entfernten Bäume zu pflanzen.
3. Die Ersatzpflanzungen sind in der nächstfolgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Die Ersatzpflanzung ist der Behörde nach deren Vornahme unverzüglich anzuzeigen.
I.2.
Festgestellt wird, dass die ebenfalls vom Bewilligungsantrag umfassten Bäume Nr. 3 (Birke), Nr. 4 (Fichte) und Nr. 5 (Fichte) wegen Gefahr in Verzug bereits am 23.09.2020 beseitigt wurden und diese Maßnahme gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 nicht unter das Erhaltungsgebot gefallen ist. Soweit sich der Antrag vom 07.09.2020 auf diese Bäume bezieht, wird dieser als unzulässig zurückgewiesen.
Festgestellt wird weiters, dass die ebenfalls vom Bewilligungsantrag umfassten Bäume Nr. 9 (Fichte), Nr. 12 (Bergahorn, abgestorben), Nr. 14 (Esche) und Nr. 15 (Esche) wegen zu geringem Stammumfanges nicht durch die Salzburger Baumschutzverordnung 1992 geschützt waren und daher deren Beseitigung keiner Bewilligungspflicht unterlag bzw. unterliegt. Soweit sich der Antrag vom 07.09.2020 auf diese Bäume bezieht, wird dieser als unzulässig zurückgewiesen .
Hinweis: Der Baum Nr. 2 (Spitzahorn) unterliegt der Salzburger Baumschutzverordnung, jedoch wurde gemäß Antrag/Gutachten AN dessen Fällung nicht beantragt („keine Maßnahme erforderlich“, siehe Seite 3).
I.3. Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF § 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 Z 1, 3 und 7, § 3 Salzburger Baumschutzverordnung 1992, Amtsblatt Nr 3a/1992 idgF“
I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn AB AA als Antragsteller unter Spruchpunkt I. die naturschutzbehördliche Genehmigung gemäß § 11 Abs 4 NSchG iVm mit den einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 zur Entfernung von insgesamt 13 näher genannten Bäumen auf GN aa/c KG AX unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gemäß § 3 Abs 1 und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 wurde eine Ersatzpflanzung von neun heimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm, gemessen in einem Meter Höhe, auf dem GN aa/c KG in Solitärstellung mit der Verpflichtung diese dauerhaft zu erhalten vorgeschrieben.
In der Begründung wurde der Verfahrensgang beginnend mit dem Antrag vom 07.09.2020 und der gutachtlichen Beurteilung nach erfolgter Anzeige vom 23.09.2020 aufgrund durchgeführter Holzschlägerungsarbeiten wiedergegeben. Die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers sei erst am 05.10.2020 nachgereicht worden. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die zur Entfernung beantragten Bäume gemäß § 1 Abs 2 der Salzburger Baumschutzverordnung geschützt seien. Die Besichtigung vor Ort habe ergeben, dass die Entfernung aufgrund der nicht gegebenen Standsicherheit (kein ausreichender Wurzelteller) erforderlich sei. Zur Ersatzpflanzung wurde nur allgemein festgestellt, dass eine solche dann nicht erforderlich sei, wenn der Baum aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert sei, was dann der Fall sei, wenn er nicht mehr in der Lage sei, die Ziele des § 11 Abs 1 NSchG zu erfüllen. Dies sei wiederum dann der Fall, wenn der Baum nicht mehr fähig sei, mehr als ein Viertel der Blattmasse eines vitalen, gleichartigen Baumes auszubilden.
1.2.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Beschwerde. Nach Darlegung der Vorgeschichte hinsichtlich einer größeren Anzahl von sehr alten Bäumen auf seiner Liegenschaft und von Beschwerden von Nachbarn im Hinblick auf die Gefahr des Umstürzens bei einem Sturm verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mit Schreiben vom 05.05.2020 an die belangte Behörde ein Nachbarschreiben weitergeleitet habe. Er habe wegen Gefahr in Verzug um Begutachtung durch die belangte Behörde ersucht, wobei dieses Schreiben unbeantwortet und die Behörde untätig geblieben sei. Aufgrund dessen habe er ein Gutachten eines Sachverständigen veranlasst und der Behörde mit Schreiben vom 08.09.2020 übermittelt. Es sei um „kurzfristige Freigabe“ der im Gutachten zur Fällung empfohlenen Bäume aufgrund des hohen Gefährdungspotentials der Straßen und Häuser gebeten worden. Es sei wiederum keine Reaktion seitens der Behörde erfolgt, sodass er aufgrund einer Sturmwarnung die im Gutachten beschriebenen Bäume fällen habe lassen. Erst aufgrund einer Anraineranzeige habe die Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt.
Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid eine umfangreiche Ersatzpflanzung von drei Birken, fünf Fichten, vier Eschen und einer Linde mit einem stattlichen Stammumfang vorgeschrieben, welche in der Nähe der entfernten Bäume zu pflanzen seien. In der rechtlichen Begründung seien die Bestimmungen der Salzburger Baumschutzverordnung unvollständig angeführt worden. Gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz gelte das Erhaltungsgebot nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich seien. Die vom Beschwerdeführer gefällten Bäume würden daher nicht unter den Geltungsbereich des § 1 Salzburger Baumschutzverordnung fallen.
§ 2 Abs 1 Z 7 leg cit bestimme Ausnahmen von den Verboten gemäß § 1 Abs 4 Z 1 und 2 wenn die Gefahr bestehe, dass durch den Baum unmittelbar Anlagen beschädigt würden. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu.
Zur Ersatzpflanzung und der Vorschreibung, die Ersatzbäume in der Nähe der entfernten Bäume zu pflanzen, wurde weiters vorgebracht, dass dies sinnwidrig sei, da die zu ersetzenden Bäume diejenigen seien, welche eine unmittelbare Gefahr für die angrenzenden Liegenschaften und die Benutzer des APweges darstellen würden. Die Ersatzbäume würden daher in einigen Jahren wiederum eine Gefahr darstellen. Die Ersatzpflanzung wäre nur sinnvoll, wenn sie an genau beschriebenen Stellen vorgeschrieben würde, von welcher keine Gefahr für die angrenzenden Liegenschaften ausgehen könne. Das Grundstück sei ausreichend groß. Zudem sei gemäß § 3 Abs 6 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 eine Ersatzpflanzung unzulässig, wenn auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden sei, der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Eine Ersatzpflanzung sei daher weder sinnvoll noch zweckmäßig. Zum Beweis werde die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Vernehmung des Beschwerdeführers beantragt.
Schließlich wird auf die Bestimmung des § 11 NSchG verwiesen. Die Bestimmung Abs 2 Z 5 leg cit verfüge, dass der Baumschutz auf Bäume, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entfernt werden müssten, keine Anwendung finde. Es gäbe eine Fülle öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die den Schutz vor Gefahren durch fallende Bäume beinhalte, was auf die gegenständlichen, nunmehr zur Ersatzpflanzung vorgeschriebenen Bäume zutreffe. Gemäß Abs 3 leg cit gelte das Erhaltungsgebot nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich seien, es gebe also dem Grundstückseigentümer die Berechtigung auch unter Schutz stehende Bäume zu fällen. Desgleichen sei in Abs 4 leg cit bei Gefahr, dass durch den Baum unmittelbar Anlagen beschädigt würden, eine Ausnahme statuiert. Wenngleich das Gesetz hier wohl ein behördliches Verfahren vorsehe, so sei im Fall der Gefahr in Verzug und auch bei Untätigkeit der Behörde davon auszugehen, dass die gegenständlichen Baumfällungen rechtens gewesen seien und darüber hinaus eine Vorschreibung von Ersatzpflanzungen der rechtlichen Grundlage entbehre.
Es werde daher beantragt, dass in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde.
Als Beilage ./A ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.02.2008,
als Beilage ./B das Schreiben der EG AO Straße 4b und 4c vom Mai 2020,
als Beilage ./C das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2020
als Beilage ./D das Gutachten AM AN vom 19.08.2020 und
als Beilage ./E das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.09.2020
der Beschwerde angeschlossen.
1.3.
1.3.1 Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.01.2021 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.3.2 Mit Email vom 26.01.2021 erging vom Landesverwaltungsgericht das Ersuchen an die belangte Behörde offenbar fehlende Aktenstücke ergänzend vorzulegen sowie eine Stellungnahme zu der Vorschreibung der Ersatzpflanzung im Hinblick auf die Anzahl der Ersatzbäume abzugeben.
Binnen offener Frist legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.02.2021 ergänzend den Verwaltungsakt Zahl yyy dem Landesverwaltungsgericht vor und führte dazu erläuternd aus, dass dieser Akt aufgrund der eingebrachten Anzeige vom 23.09.2020 gesondert von dem Akt betreffend das Ansuchen zur Baumfällung angelegt worden sei. Dies nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, bei welchem festgestellt werden haben müssen, dass vier der angesuchten Bäume bereits ohne Bewilligung entfernt worden seien. Verwiesen wurde darauf, dass drei geschützte Bäume (zwei Fichten, eine Birke) durch den Amtssachverständigen aufgrund der vorgefundenen Situation beim Lokalaugenschein (Freistellung der beiden Fichten, Teilfällung der Birke) mündlich zur Fällung freigegeben worden seien. Im Baumschutzverfahren seien nur für all jene Bäume, die durch die Salzburger Baumschutzverordnung geschützt seien und für welche keiner der Ausnahmetatbestände des § 2 der Verordnung vorliege, ein Ersatzbaum vorgeschrieben. Die Differenz zu den angesuchten 15 Bäumen und den vorgeschriebenen neun Bäumen sei dahingehend zu erklären, dass zwei Bäume (eine Birke und ein Bergahorn) bereits völlig abgestorben und aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr schützenswert gewesen seien, sowie vier der zur Fällung angesuchten Bäume aufgrund des vorgefundenen Stammumfanges noch nicht durch die Salzburger Baumschutzverordnung geschützt gewesen seien.
1.3.3 Mit Schreiben vom 16.02.2021 erging an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde das Ersuchen um Ergänzung seines Gutachtens durch die Beantwortung folgender Fragen:
1. „Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Baumfällungen auf dem GN aa/c KG AX erteilt. Laut Gutachten AN, welches als Bestandteil des Antrages auch Grundlage für das Verfahren war, obwohl dieses im Spruch des Bescheides nicht erwähnt ist, befinden sich auch zur Fällung beantragte Bäume auf der GN aa/b KG AX. Ist tatsächlich nur das GN aa/c oder auch das GN aa/b je KG AX betroffen?
2. Im Gutachten AN wurde für die Bäume Nr. 1 (Birke, zur Gänze abgestorben), Nr. 3 (Birke), Nr. 4 (Fichte). Nr. 5 (Fichte), Nr. 6 (Fichte), Nr. 7 (Linde), Nr. 8 (Fichte), Nr. 9 (Fichte), Nr. 10 (Birke), Nr. 11 (Esche), Nr. 12 (Bergahorn, zur Gänze abgestorben), Nr. 13 (Esche) und Nr. 14 und 15 (jeweils Eschen) die Fällung als Maßnahme beschrieben dh für 14 Bäume wohl beantragt. Für den Baum Nr. 2 (Spitzahorn) wurde festgestellt, dass für diesen keine Maßnahmen erforderlich sind, da dieser gesund ist.Laut Bescheid wurde insgesamt die Fällung von 13 Bäumen (drei Birken, fünf Fichten, vier Eschen und eine Linde) genehmigt und als Ersatz die Pflanzung von 9 Laubbäumen vorgeschrieben. Aus den Akten ergibt sich, dass offenbar a) die Fällung von drei Bäumen (Nr. 3, 4 und 5) schon mündlich am 23.09.2020 genehmigt worden ist und b) insgesamt die Bäume Nr. 3, 4, 5, 9, 10, 11 und 12 bereits beseitigt wurden (handschriftliche Vermerke im GA AN am Akt yyy).c) Offen ist, ob Baum Nr. 6 beseitigt wurde oder nicht?!?!.Daraus ergibt sich folgende Übersicht:
GA AN | Bescheid |
Birke: 1*, 3**, 10*** | drei Birken |
Fichte: 4**, 5**, 6, 8, 9*** | fünf Fichten |
Linde: 7 | eine Linde |
Esche: 11***, 13, 14, 15 | vier Eschen |
Bergahorn: 12*/*** | ??? |
* abgestorben** mündlich genehmigt und entfernt*** entfernt ohne Genehmigung
Entspricht diese Darstellung der aktuellen Sachlage?
Es ergeht das Ersuchen um konkrete Darlegung, welche Bäume (Baum-Nummern) laut Gutachten AN nun tatsächlich unter die Salzburger Baumschutzverordnung 1992 fallen (§ 1 Abs 2) dh für welche eine (zum Teil nachträgliche) Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung erforderlich ist. Dies im Hinblick auch auf die Ausführungen im Schreiben vom 03.02.2021, wonach vier der zur Fällung angesuchten Bäume aufgrund ihres Stammumfanges noch nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt waren?!?!? Um welche vier Bäume handelt es sich?
3. Zu der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung von 9 Laubbäumen:a) Liegt für einen der zur Fällung bewilligungspflichtigen Bäume ein Ausnahmegrund für die Nicht-Vorschreibung einer Ersatzpflanzung nach § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 oder 6 der Verordnung vor?b) Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 6 der Verordnung vor?
c) In der Beschwerde wurde der Ort der Ersatzpflanzungen (in der Nähe der entfernten Bäume) moniert. Ist eine Konkretisierung des genauen Ortes (zB in einem Lageplan) möglich bzw. notwendig?
Mit Schreiben vom 09.03.2021 wurde vom Amtssachverständigen AJ AI eine entsprechende fachliche Stellungnahme abgegeben. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.03.2021 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und in einem angefragt, ob allenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden könne.
1.3.4 Mit Mitteilung vom 17.03.2021 wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Ladung vom 23.03.2021 wurde für den 14.04.2021 eine mündliche Verhandlung als Videokonferenz anberaumt, welche auf Vertagungsbitte des Rechtsvertreters mit Ladung vom 29.03.2021 auf den 18.05.2021 umberaumt wurde.
Mit Mitteilung vom 17.05.2021 wurde vom Rechtsvertreter mitgeteilt, dass doch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Eine Frist für die Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme wurde eingeräumt.
Von der belangten Behörde wurde mit Email vom 17.05.2021 unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben wird und auch auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird (Aktenvermerk vom 18.05.2021).
Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine ergänzende Anfrage an die belangte Behörde hinsichtlich der Zustimmungserklärung der beiden Grundeigentümer und an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs 6 Salzburger Baumschutzverordnung gestellt. Eine Stellungnahme vom 25.05.2021 lag vor, welche dem Rechtsvertreter in Wahrung des Parteiengehörs weiterübermittelt wurde.
Binnen offener Frist langte mit Schriftsatz vom 31.05.2021 eine abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Es wurde neuerlich darauf verwiesen, dass die Kriterien für den Entfall einer Ersatzpflanzung vorliegen (§ 3 Abs 6 der Verordnung). Weiters wurde unter Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse moniert, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich an den Beschwerdeführer richte und nicht an beide Grundeigentümer. Auf die Bestimmung des § 3 Abs 7 der Verordnung wurde verwiesen.
2. Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1.
Mit Ansuchen vom 07.09.2020 (Formularansuchen) bzw. 08.09.2020 (Begleitschreiben) beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Privatsachverständigengutachtens AM AN vom 19.08.2020 die Entfernung von 14 im Gutachten näher angeführten Bäumen auf GN aa/b und GN aa/c je KG AX. Im Begleitschreiben wurde um „kurzfristige Freigabe“ der im Gutachten zur Fällung empfohlenen Bäume ersucht. Dies unter Hinweis auf die Nachbarschaft und das Gefährdungspotential durch stürzende Bäume bei Herbststürmen. Im Antragsformular wurde unter Rubrik „Vorgesehene Ersatzpflanzung“ angemerkt, das keine Ersatzpflanzungen vorgesehen sind, da eine Baumfällung notwendig ist (ON 1 und ON 2 zu Akt xxx). Das Ansuchen wurde am 05.10.2020 vom Antragsteller sowie der Miteigentümerin der Grundparzellen unterfertigt.
Aus dem Gutachten AN ergibt sich, dass der Baumbestand auf den GN aa/b und GN aa/c je KG AX überprüft wurde. Für die Bäume Nr. 1 (Birke, zur Gänze abgestorben), Nr. 3 (Birke), Nr.4 (Fichte). Nr. 5 (Fichte), Nr. 6 (Fichte), Nr. 7 (Linde), Nr. 8 (Fichte), Nr. 9 (Fichte), Nr. 10 (Birke), Nr. 11 (Esche), Nr. 12 (Bergahorn, zur Gänze abgestorben), Nr. 13 (Esche) und Nr. 14 und 15 (jeweils Eschen) wurde die Fällung als Maßnahme beschrieben. Für den Baum Nr. 2 (Spitzahorn) wurde festgestellt, dass für diesen keine Maßnahmen erforderlich sind, da dieser gesund ist.
Aus einem Übersichtsplan ergibt sich der jeweils ungefähre Standort der einzelnen Bäume, welche einzeln fotographisch abgebildet und hinsichtlich Zustand, Gefährdungsbereich und Gefährdungspotential beschrieben wurden. Zum Teil erfolgten auch Holzdichtemessungen. Von den insgesamt 15 beschriebenen Bäumen befinden sich 12 (Nr. 4 bis Nr. 15) entlang dem AP, welche durchschnittlich nur 0,5 m bis 1,5 m an der Ufermauer stehen, der Wurzelraum wurde für die Standsicherheit als nicht mehr ausreichend bewertet, zumal auch die Ufermauer an vielen Stellen schadhaft ist.
Die Grundstücke GN aa/b und GN aa/c je KG AX befinden sich gemäß aktuellem Grundbuchsauszug im grundbücherlichen Miteigentum des Beschwerdeführers und von Frau AQ AA. Westlich der genannten Grundstücke grenzt die Gewässerparzelle GN bb/a KG AX (AP/Seitenarm der AS) an und an diese wiederum zum Großteil die APgasse (GN cc KG AX, öffentliches Gut der Stadtgemeinde Salzburg). Südlich des GN aa/c KG AX grenzt die GN dd KG AX an. Die Bewohner der darauf befindlichen Wohnobjekte (AOgasse 4c) forderten den Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 aufgrund eines Baumsturzes auf, die Standsicherheit der auf seinen Grundstücken befindlichen Bäume zu überprüfen und entsprechende Schritte einzuleiten (Emailverkehr ON 5 im Akt yyy).
Die zum Objekt AOgasse 4c nächstgelegenen Bäume sind bzw. waren die Bäume Nr. 4 bis 6, welche bereits am 23.09.2020 wegen Gefahr in Verzug gefällt wurden.
2.2.
Am 23.09.2020 erfolgte im Auftrag des Beschwerdeführers durch eine Fachfirma Holzschlägerungsarbeiten, welche eine Anrainerin der belangten Behörde anzeigte. Am selbigen Tag wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein Revisionsbericht samt Fotobeilagen erstellt (siehe Revisionsbericht vom 23.09.2020, im Akt yyy, ON 1). Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Fällung der Bäume Nr. 3 bis 5 wegen Gefahr in Verzug behördlich mündlich genehmigt wurde, da die Bruch- und Standsicherheit aufgrund deren Freistellung nicht mehr gegeben war.
Am 28.10.2020 erfolgte durch den Amtssachverständigen mittels Formblättern eine Begutachtung, wobei lediglich drei Bäume beurteilt wurden. Für eine Linde mit einem Stammumfang von 225 cm und eine Fichte mit einem Stammumfang von 150 cm wurde als Auflage für die Bewilligung eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum festgehalten.
Über das Ergebnis der Beurteilung wurde der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis gesetzt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer die (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung für die Entfernung von drei Birken, fünf Fichten, vier Eschen und einer Linde (somit von 13 Bäumen) auf GN aa/b KG AX genehmigt und dafür die Pflanzung und der Erhalt von neun heimischen Laubbäumen vorgeschrieben.
2.3.
Im Beschwerdeverfahren wurde aufgrund einiger Unklarheiten (siehe Fragestellungen an den Gutachter) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch die Einholung einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme durchgeführt und ergibt sich zusammengefasst folgender ergänzter Sachverhalt:
Es sind sowohl Bäume auf dem GN aa/b als auch auf dem GN aa/c je KG AX betroffen. Von dem im Gutachten AN insgesamt begutachteten 15 Bäumen unterliegen die Bäume Nr. 9, 12, 14 und 15 wegen zu geringem Stammumfang nicht dem Regime der Salzburger Baumschutzverordnung. Die Entfernung der Bäume Nr. 3 bis 5 wurde bereits wegen Gefahr in Verzug behördlich (mündlich) am 23.09.2020 genehmigt. Beim Baum Nr. 1 handelt es sich um eine bereits abgestorbene Birke.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht nachgewiesen, dass es auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen einen Baumbestand gibt, der den Kriterien des § 3 Abs 6 Z 1 bis 3 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 entspricht.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie aus dem Ergebnis des im Beschwerdeverfahren ergänzend geführten Ermittlungsverfahren durch Einholung einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme ergibt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Grundflächen bzw. hinsichtlich der Örtlichkeiten ergaben sich aus aktuellen Grundbuchsabfragen und der Einsichtnahme in das SAGIS.
Der Behördenakt Zl xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt, in welchem sich die ON 1 (Antrag) ohne Unterfertigung befindet. Die Stellungnahme der Behörde vom 25.05.2021 war für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass am 05.10.2020 der Antrag vom Beschwerdeführer wie auch von der Miteigentümerin unterfertigt wurden, wobei als Bewilligungswerber nur der Beschwerdeführer aufschien.
Die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abgegebene Stellungnahme vom 09.03.2021 diente letztlich der Klarstellung des Sachverhaltes indem pro Baum laut Gutachten AN eine Klassifizierung und Bewertung erfolgte. Daraus ergab sich letztlich für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, dass nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt für 13 Bäume eine Genehmigung zur Fällung zu erteilen war, sondern für sieben Bäume. Auch hinsichtlich der vorzuschreibenden Ersatzpflanzungen klärte sich der Sachverhalt auf, da festgestellt werden konnte, dass für den Baum Nr. 1 (abgestorben Birke) keine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist.
Festzustellen war auch, dass zwar vom Beschwerdeführer behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für den Entfall der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen vorliegen, dies aber nicht iS der Bestimmung nachgewiesen wurde (§ 3 Abs 6 Z 1 bis 3).
Ähnlich wie für den Beschwerdeführer war auch für das Landesverwaltungsgericht die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu § 3 Abs 6 der Verordnung weder im Schreiben vom 09.03.2021 noch im Schreiben vom 25.05.2021 nachvollziehbar, was aber aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht entscheidungswesentlich war.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NschG kann in der Stadt Salzburg der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.
Basierend auf dieser gesetzlichen Bestimmung wurde die Salzburger Baumschutzverordnung 1992, Amtsblatt Nr 3a/1992 idgF erlassen.
Gemäß § 1 Abs 2 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 sind geschützt in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich:
1. …;
2. Bäume der Gattung Fichte (Picea), Weide (Salix), Pappel (Populus) und Lärche (Larix) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm;
3. Alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen;
4. …
Gemäß § 1 Abs 4 der Verordnung ist der unter Schutz stehende Baumbestand in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
2. …
3. …
4. …
Gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz der Verordnung gilt dieses Erhaltungsgebot nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind (vgl § 11 Abs 3 letzter Satz NSchG).
Vom Beschwerdeführer wurde überhaupt die Bewilligungspflicht für die Fällung der Bäume laut Gutachten AN in Frage gestellt, da diese – offenbar alle - seiner Ansicht nach nicht unter den Geltungsbereich des § 1 Salzburger Baumschutzverordnung fallen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zum Teil Recht zu geben, da letztlich festzustellen war, dass tatsächlich nur (mehr) sieben Bäume die Kriterien des § 1 Abs 2 Z 2 und 3 der Verordnung erfüllen und damit unter das „Erhaltungsgebot“ des § 1 Abs 4 leg cit fallen.
Für weitere drei Bäume, nämlich die Bäume Nr. 4 bis 6 hat sich im Verfahren der belangten Behörde ergeben, dass diese wegen Gefahr in Verzug (fehlende Standsicherheit) zu beseitigen waren dh, diese als dem Wohnobjekt AOgasse 4c nächstliegenden Bäume unter die Ausnahme des Erhaltungsgebotes gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz der Salzburger Baumschutzverordnung gefallen sind (Sicherung eines Objektes) und damit ohne Ausnahmebewilligung am 23.09.2020 beseitigt werden konnten. Soweit sich der Genehmigungsantrag auf diese Bäume bezogen hat, war er als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung sind von den Verboten ua des § 1 Abs 4 Z 1 von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert
2. …
3. Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
4. …
5. …
6. …
7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbare Anlagen beschädigt werden.
8. …
Von der belangten Behörde wurden die Ausnahmekriterien der Ziffer 1, 3 und 7 der vorgenannten Bestimmung als erfüllt angesehen. Die Bäume Nr. 6, 7, 8, 19, 11 und 13 befinden sich alle im Bereich der Ufermauer des APs, sodass auch nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts die Ziffer 7 als erfüllt anzusehen ist (Schutz der Ufermauer als unmittelbare Anlage). Hinsichtlich des Baumes Nr. 1 ergab sich, dass dieser aufgrund dessen, dass er bereits abgestorben war, somit sein Zustand nicht mehr schützenswert war, die Ziffer 1 als Ausnahmetatbestand greift.
Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die aufgetragene Ersatzpflanzung von neun Laubbäumen. Moniert wurde, dass eine Ersatzpflanzung in der Nähe der gefällten Bäume keinen Sinn macht, da in einigen Jahren diese wiederum eine Gefahr darstellen. Eine genaue Beschreibung der Pflanzstellen wurde gefordert. Verwiesen wurde weiters auf die Bestimmung des § 3 Abs 6 Salzburger Baumschutzverordnung und in der abschließenden Stellungnahme letztlich auf die fehlende Zustimmungserklärung gemäß § 3 Abs 7 leg cit.
Gemäß § 3 Abs 1 Salzburger Baumschutzverordnung ist, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 und 6, eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt wurde.
Gemäß § 3 Abs 6 der Verordnung ist die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung unzulässig, wenn der Grundeigentümer … nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der die in Z 1 bis 3 folgende Voraussetzungen erfüllt.
Festzuhalten ist, dass für die Entfernung des Baumes Nr. 1 (abgestorbene Birke), deren Entfernung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 zu genehmigen war, jedenfalls keine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist. Für die übrigen nun zur Beseitigung genehmigten sechs Bäume liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 vor. Vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer wurde nicht nachgewiesen – und aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes hat der Nachweis vom Beschwerdeführer zu erfolgen und sind die Voraussetzungen nicht amtswegig von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht zu ermitteln – dass tatsächlich ein Anwendungsfall des § 3 Abs 6 der Verordnung vorliegt, bei welchem die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung unzulässig wäre.
Hinsichtlich des Pflanzortes der sechs Ersatzbäume müssen diese weder exakt an der Stelle des gefällten Baumes („in der Nähe“) und auch nicht in Richtung Ufer des APs gepflanzt werden. Eine nähere Konkretisierung war daher entbehrlich, zumal durch die Projektunterlagen AN, die Stellen der entfernten Bäume lokalisiert sind und daher eine nachhaltige Pflanzung der sechs Ersatzbäume in der Nähe ausreichend konkretisiert ist.
Gemäß § 3 Abs 7 der Baumschutzverordnung darf die Ersatzpflanzung, sofern eine Ersatzpflanzung auf einem Grundstück erfolgen soll, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht, nur vorgeschrieben werden, wenn der Eigentümer seine Zustimmung erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Grund- aber nicht Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers leidet der Bescheid nicht unter einem Mangel, weil die Bewilligung nicht auch der Miteigentümerin erteilt worden ist, da es rechtlich zulässig ist, eine Bewilligung auch nur einem Miteigentümer als Antragsteller zu erteilen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um einen behördlichen Auftrag an den/die Grundeigentümer, sondern um eine beantragte Bewilligung, welche dem Antragsteller erteilt wurde. Von der belangten Behörde wurde schriftlich dargelegt, dass beide Grundeigentümer dh auch die Miteigentümerin ihre Zustimmung erteilt hat und wurde auch in der Schlussäußerung vom 31.05.2021 nicht vorgebracht, dass die Miteigentümerin ihre Zustimmung iS § 3 Abs 7 der Baumschutzverordnung nicht erteilt.
Zusammengefasst war daher der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass der Bewilligungsumfang neu festzulegen war und für diejenigen Bäume, die nicht unter die Salzburger Baumschutzverordnung fallen und damit auch keine Bewilligungspflicht für eine Entfernung vorlag der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Es war weiters der Umfang der vorzuschreibenden Anzahl an Ersatzbäumen von neun auf sechs Bäume zu reduzieren.
Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Salzburger Baumschutzverordnung iVm § 11 Salzburger Naturschutzgesetz, wobei die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen klar aus dem Verordnungstext iVm mit § 11 NSchG zu lösen waren.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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