LVwG Salzburg 405-10/1117/1/4-2022

LVwG Salzburg405-10/1117/1/4-202216.2.2022

BundesstatistikG 2000 §66
EWStV 2010 §8
EWStV 2010 §7
EWStV 2010 §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.10.1117.1.4.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde von Frau AB AA, AO, vertreten durch Rechtsanwalt AE, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 13.10.2021, Zahl xxx,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.

 

III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.10.2021, Zahl: xxx wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe gegen die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999, idgF, iVm § 8 und § 9 Abs 1 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, nach welchen Rechtsvorschriften alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet sind, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebung sind, verstoßen, indem sie den Mahnbrief der Statistik Austria (zugestellt mittels RSb vom 23.04.2021), mit welchem eine schriftliche rechtliche Belehrung mit Fristsetzungsantrag bis 09.05.2021 erfolgt sei, nicht wahrgenommen habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz, BGBl I Nr. 163/1999, idgF, iVm den §§ 8 und 9 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, idgF begangen und es wurde über sie eine Verwaltungsstrafe gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz in der Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

 

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt AE mit Eingabe vom 11.11.2021 folgende Beschwerde eingebracht:

 

„In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte AB AA, geb. x, gegen das Straferkenntnis vom 13.10.2021, Zahl xxx, zugestellt am 15.10.2021, sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf das Einspruchsvorbringen vom 02.09.2021 verwiesen, zum Beschwerdevorbringen erhoben und in einem ergänzend ausgeführt werden wie folgt.

 

Als Beschwerdegründe werden Aktenwidrigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Es ist unrichtig, dass die Beschuldigte ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und folglich hat sie auch nicht gegen die gesetzliche Auskunftspflicht verstoßen.

Die erste Befragung im Sinne des § 7 Abs 5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, sohin die geforderte Face-to-Face Befragung erfolgte im September 2020. Diese Befragung, unabhängig davon, dass sie im Lockdown der Corona-Pandemie stattgefunden hat, dauert über 1 ½ Stunden, wurde von Herrn BB, Erhebungsorgan Statistik Austria, durchgeführt und wurden sämtliche Fragen durch die Beschuldigte auch beantwortet.

 

Zum Protokoll CC vom 22.07.2021 (Straferkenntnis Seite 7) darf ausgeführt werden, dass weder irgendwelche Voranmeldekärtchen zugegangen noch das Rsb-Schreiben von der Beschuldigten abgeholt werden konnte. Dies, zumal die Beschuldigte von Anfang April bis Mitte Juni 2021 aufgrund chronischer Schmerzen des Stützapparates bettlägerig war. Sie war daher weder physisch noch psychisch in der Lage jemanden zu empfangen, geschweige denn sich einer, wenn auch telefonischen Befragung, zu unterziehen. CC führt in seiner Beschreibung, Seite 7 des Straferkenntnisses aus, dass der RSB-Brief bereits am 21.04. zum ersten Mal versendet wurde. Diese Aussage steht im Widerspruch und ist nicht nachvollziehbar, zumal Herr CC erst am 21.04. ein Rsb-Schreiben anforderte.

Richtig ist, dass Herr CC die Beschuldigte am 07.05.2021 telefonisch erreichte. In diesem Telefonat teilte ihm die Beschuldigte mit, dass sie als 88-jährige Frau mit keinem fremden Menschen über ihre Wohn- und Einkommenssituation reden werde.

 

Weder bei der Erstbefragung im September 2020 noch im Zuge des oben angesprochenen Telefonates wurde der Beschuldigten seitens der Interviewer (Erhebungsorgane des Statischen Zentralamtes) mitgeteilt, dass sie gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 einen Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen könne. Wäre ihr diese Auskunft seitens der Erhebungsorgane (BB und/oder CC) erteilt worden, so hätte die Beschuldigte ihren Sohn, Herrn DD AA, mit der Auskunftserteilung betraut.

Es erfolgte daher seitens der Erhebungsorgane keine bzw. eine unzureichende Rechtsbelehrung gegenüber einer mit der Situation völlig überforderten und physisch kranken 88-jährigen Frau.

 

Zum Hinweis betreffend das Schreiben der Austria Statistik vom 31.08.2021 darf festgehalten werden, dass selbiges vom 31.08.2020 datiert (Erkenntnis Seite 8). Auch in diesem Schreiben ist kein Hinweis auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Familienangehörigen zur Auskunftserteilung angeführt.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschuldigte rechtlich nicht aufgeklärt wurde, zumal ihr die Möglichkeit der Bevollmächtigung einer anderen Person, respektive eines volljährigen Familienmitgliedes, betreffend die gesetzliche Verpflichtung der Auftragserteilung nicht eingeräumt wurde.

 

In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass am 22.10.2021 über Einschreiten der ausgewiesenen Rechtsvertretung schlussendlich die Anzeigerin (Statistik Austria) mit dem Sohn der Beschuldigten, Herrn DD AA, Kontakt aufgenommen hat und wurde erstmals mitgeteilt, dass auch er, gemeint DD AA, die Fragen beantworten könne, welchem Ersuchen auch nachgekommen wurde. Ungeachtet dessen wurde bereits vor diesem Anruf vom 22.10.2021 für den 23.10.2021 ein Termin mit Herrn CC, DD AA und der Beschuldigten vor Ort vereinbart. Dieser Termin wurde dann telefonisch noch am Abend des 22.10.2021 aus zweierlei Gründen storniert. Einerseits wurde die fernmündliche Befragung bereits durchgeführt und andererseits hat der Interviewer – trotz Terminvereinbarung – noch keinerlei Unterlagen betreffend die Beschuldigte von Wien (von der Anzeigerin) erhalten und hätte daher schon aus diesem Grund der Termin seitens der Anzeigerin abgesagt werden müssen. Soviel zu den Gepflogenheiten und dem Umgang mit den Auskunftspflichtigen. § 7 Abs 5 der Verordnung verlangt unter anderem, dass die Befragung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu erfolgen hat. Zweck dieser Norm ist unter anderem, den Eingriff in die Privatsphäre des zu Befragenden zu gering wie möglich zu gestalten. In diesem Zusammenhang sind „Menschen mit Behinderung“ gleichzusetzen mit Menschen hohen Alters und körperlicher Einschränkung und psychischen Ängsten, wie es gegenständlich der Fall ist. Bereits im Einspruch wurde auf die psychische und physische Einschränkung der Beschuldigten hingewiesen, welcher Hinweis sich weder in der Begründung noch im Verschuldensgrad wiederfindet.

 

Die bescheiderlassende Behörde führt als Verschuldensgrad Vorsatz mit der Begründung an, dass die Beschuldigte nachweislich über die Rechtslage und die Folgen einer Auskunftsverweigerung aufgeklärt worden wäre. Die hier angesprochene Aufklärung erfolgte unzureichend und in ihrer Wirkung folglich unrichtig.

 

Die Beschuldigte wurde rechtlich nicht umfassend aufgeklärt bzw. ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich eines zu bevollmächtigenden Familienmitgliedes zu bedienen, weshalb ihr Handeln weder den objektiven Tatbestand noch die subjektive Tatseite der gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erfüllt.

 

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg zur Zahl xxx vom 13.10.2021 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“

 

 

Dazu hat am 17.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden:

 

„Nach Aufruf der Sache und Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes wird die mündliche Verhandlung eröffnet.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist auf das bisherige Vorbringen und bringt ergänzend Folgendes vor:

 

Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist die Verordnung hinsichtlich der Mikrozensus-Erhebung gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig. Nach der Prüfung der entsprechenden Fragen dieser Erhebung, unter Zugrundelegung der bestehenden Auskunftspflicht und der Verpflichtung, die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, liegen gravierende Verstöße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte vor. Dies insbesondere hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechtes auf Datenschutz, des Rechtes sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und im Zusammenhang mit den persönlichen Erhebungen auch des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Hausrechts. Und letztlich liegt im hier individuellen Fall auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, eine knapp 90-jährige Person insgesamt fünf umfangreichen Befragungen innerhalb eines Jahres zu Veränderungen ihres Familien- und Berufsleben, ihrer Wohnsituation etc zu unterziehen. Dies insbesondere in Zeiten, in denen die Beschuldigte aufgrund der bestehenden Pandemie keinerlei Kontakte zur Außenwelt pflegte. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch darauf konditioniert, keine fremden Anrufe entgegenzunehmen und schon gar keine persönlichen Daten preiszugeben, zumal ihr bekannt ist, dass aufgrund von „Neffentricks“ hier großes kriminelles Potential gegen ältere Mitbürger vorhanden ist. Schließlich ist vorzubringen, dass die Beschuldigt aufgrund ihrer körperlichen Versehrtheit und aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht zur Post gehen konnte.

 

Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung führt der Zeuge Herr CC über Befragen durch den Richter Folgendes aus:

 

Es ist richtig, was im Protokoll über die Auskunftsverweigerung vom 22.07.2021 wiedergegeben ist. Ich bin Werkvertragsnehmer der Statistik Austria. Diese führt stichprobenartige Befragungen durch. Dafür werden aus dem Zentral Melderegister Adressen gezogen. Diese werden mir auf einem Laptop zugespielt. Bevor eine Befragung durchgeführt wird, wird ein RSb-Brief an die Respondenten geschickt. Ich gehe davon aus, dass dies auch bei Frau AA so durchgeführt worden ist. Normalerweise meldet sich dann die betreffende Person bei mir. In diesem RSb-Brief wird darüber aufgeklärt, warum man gezogen worden ist und wozu diese Befragung durchzuführen ist.

Wenn sich niemand meldet, gehe ich immer so vor, dass ich den Haushalt anfahre und dort ein Kärtchen hinterlasse. Auf diesem findet sich der Hinweis, dass jemand von der Statistik Austria da war und dass sich die betreffende Person telefonisch melden soll. Das habe ich auch bei der Beschwerdeführerin so gemacht. Darauf erfolgte keine Reaktion. Ich kann mich auch an einen Anruf bei Frau AA erinnern. Frau AA hat bei diesem Anruf abgehoben.

Auf die Frage des Richters, ob dass der Anruf am 07.05.2021 war, schaue ich in meinem Mobiltelefon nach und sehe, dass ich an diesem Tag, um 12.34 Uhr angerufen habe.

Ich habe mich bei diesem Telefonat vorgestellt. Das mache ich immer so. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits einen RSb-Brief erhalten hat und dass sie für die Mikrozensus-Befragung, betreffend das Erwerbs- und Wohnungsstatistik-Gesetz auskunftspflichtig ist.

Frau AA hat mir erklärt, dass sie keine Auskunft geben will. Ich habe sie bei diesem Telefonat höflich darauf hingewiesen, dass dies verpflichtend ist. Nachdem keine Rückmeldung gekommen ist, habe ich den Vorgang entsprechend protokollieren müssen. Dies ist im Protokoll vom 22.07.2021 wiedergegeben. Irgendwann später hat mich dann der Sohn von Frau AA angerufen und mir erläutert, dass von der Statistik Austria immer wieder angerufen werde. Bei diesem Anruf wurde mir signalisiert, dass Frau AA die Befragung jetzt machen würde. Ich habe aber das Problem, dass der Akt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei mir ist. Wenn mir signalisiert wird, dass keine Bereitschaft zur Befragung vorherrscht, wird von mir der Akt im Computer abgeschlossen und geht an die Statistik Austria weiter.

Auf den Vorhalt des Richters, ob am 19.04.2021 ebenfalls angerufen worden ist und nicht abgehoben wurde, führe ich aus, dass das so sein kann. Dies habe ich aber nicht auf diesem Handy. Ich weiß nicht mehr, von welchem Telefon ich angerufen habe. Ob ich am 20.04.2021 bei Frau AA vor Ort war, kann ich jetzt aus der Erinnerung nicht mehr sagen.

 

 

Über ergänzendes Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt der Zeuge Folgendes aus:

 

Das Telefonat hat am 07.05.2021 stattgefunden. Das Protokoll habe ich, soweit ich mich erinnern kann am 08., am 09. oder am 10.05.2021 erstellt. Danach wird dann das Abschlussprotokoll gemacht, weil der Zeitraum für die Erhebung für mich abgelaufen ist. Die Mikrozensus-Erhebung findet immer „in Wellen“ statt. Erst wenn kein Kontakt zustande kommt, wird von mir ein Abschlussprotokoll erstellt. In diesem wird der zeitliche Ablauf dargestellt. Ein solches Protokoll wird nur dann erstellt, wenn kein Kontakt zustande kommt.

 

Wenn ich gefragt werde, wann sich der Sohn der Beschwerdeführerin bei mir gemeldet hat, dann schätze ich, dass dies vor ca. zwei Monaten war. Dazu müsste ich aber nachschauen. Ich arbeite mit einer Maske am Computer, daraus ergibt sich der Name der Respondentin, darunter ist die Adresse angegeben und nebenbei befindet sich ein Feld für Telefonnummern. Manchmal ist dort eine Telefonnummer vermerkt. Wenn es die Festnetznummer ist, die ich angerufen habe, dann habe ich sie möglicherweise aus diesem Feld ersehen. Wenn ich eine Telefonnummer habe, dann rufe ich dort an, oder fahre auch gleich direkt hin. Dies insbesondere dann, wenn ich schon andere Respondenten in dieser Gegend habe. Ich verlasse mich nicht immer darauf, dass der RSb-Brief versandt worden ist.

Wenn ein Anruf von mir am 19.04.2021 vermerkt ist und ein RSb-Brief am 21.04.2021 versendet worden ist, so kann ich mir das so vorstellen, dass dieser noch einmal versendet worden ist, weil am 19.04.2021 kein Kontakt zustande gekommen ist. Ich bekomme lediglich eine Mitteilung, wer Auskunftsperson ist. Wann jemand einen RSb-Brief bekommen hat, wird mir nicht immer mitgeteilt.

Im verfahrensgegenständlichen Fall weiß ich nicht, ob Frau AA einen RSb-Brief bekommen hat. Ich weiß nicht aus eigener Kenntnis, ob Frau AA am 21.04.2021 einen RSb-Brief von der Statistik Austria bekommen hat. Ich habe lediglich die Versendung eines RSb-Briefes angefordert und zwar von der Statistik Austria. Dies geht aber nicht über meinen Schreibtisch.

Die Aussage, dass der RSb-Brief am 21.04.2021 zum zweiten Mal versendet worden ist, ist eine Annahme von mir. Ich habe mit Frau AA am 07.05.2021 telefoniert. Bei diesem Telefonat wurde mir nicht mitgeteilt, dass Frau AA bettlägerig wäre. Dies wäre eine Information gewesen, auf die ich mit Fristverlängerung reagieren hätte können. Ein Herr BB ist mir jetzt ad hoc nicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass Herr BB vor mir die Mikrozensus-Erhebungen durchgeführt hat. Soweit mir bekannt ist, wird von der Statistik Austria der Name des Erhebungsorganes bekanntgegeben.

Auf den Vorhalt des Schreibens vom 31.08.2020 an Frau AA führe ich aus, dass ich die Erhebungen erst seit etwa März 2021 durchführe. Ich weiß nicht, ob ein Herr BB bereits vor mir bei Frau AA Befragungen durchgeführt hat.

Ich weiß nicht, ob Frau AA nach dem Kontakt mit mir noch einmal auf die Rechtsituation aufmerksam gemacht worden ist. Ich kann die Unstimmigkeit auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides, dass von einem Schreiben vom 31.08.2021 die Rede ist, mit welchem auf das Schreiben vom 31.08.2020 hingewiesen wird, nicht aufklären. Die Tätigkeit für die Statistik Austria führe ich nebenberuflich durch. Dies erfolgt auf Werkvertragsbasis. Ich gehe davon aus, dass ich über den Inhalt der Gespräche mit meinen Respondenten der Amtsverschwiegenheit unterliege.

Aus meinem Werkvertrag ergibt sich, dass ich die Respondenten zu interviewen habe. Über den Inhalt dieses Interviews herrscht Vertraulichkeit und ich gebe über diese Inhalte keine Auskunft. Die Inhalte unterliegen für mich der Amtsverschwiegenheit. Ich habe keinen Beamtenstatus. Ich bin Werkvertragsnehmer. Ich kann nicht beantworten, ob ich ein Organ der Statistik Austria bin.

Wenn mir vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Fragebogen zur Mikrozensus-Erhebung 2022 mit Stand Dezember 2021 (welche zum Akt genommen werden) vorgelegt werden, so führe ich dazu aus, dass es sich dabei um solche Fragen handelt, die ich in der verfahrensgegenständlichen Befragung gefragt hätte. Es ist bekannt, dass ergänzend zu diesen Befragungen manchmal auch weitere Befragungen durchgeführt werden. Diese sind freiwillig. Dies sind zB bei „SILC-Befragungen“. Mir ist bekannt, dass die Statistik Austria bei solchen Befragungen gleichzeitig an diese Personen Mitteilungen versendet, dass solche Befragungen freiwillig sind. Ich weiß nicht, ob die Beschwerdeführerin eine solche Mitteilung erhalten hat.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt ein Schreiben der Statistik Austria vom September 2021 vor, wonach die Teilnahme an Mikrozensus-Erhebungen freiwillig erfolgt. Dieses Schreiben wird zum Akt genommen.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt Frau AA Folgendes aus:

 

Im April 2021 habe ich an einem schweres Hals- und Lendenwirbelsyndrom gelitten. Ich konnte in diesem Zeitraum nur sehr mühsam das Bett verlassen. In dieser Zeit bin ich von meinen Kindern und Enkeln versorgt worden. Insbesondere wegen der Corona-Pandemie sind die Einkäufe von diesen Personen für mich durchgeführt worden. Ich habe versucht, möglichst wenig Kontakt mit der Außenwelt zu haben. So sind mir auch die Einkäufe vor die Tür gebracht worden.

Ich bin seit Jahren auf „Neffentricks“ sensibilisiert worden. Ich war deshalb auch sehr vorsichtig. Grundsätzlich habe ich nur dann abgehoben, wenn die Nummern von Verwandten aufgeschienen sind. Es kann aber sein, dass ich am 07.05.2021 abgehoben habe.

 

Keine weiteren Beweisanträge.

 

Schluss des Beweisverfahrens.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt der Beschwerde Folge zu geben und verweist auf das bisherige Vorbringen.

 

Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wird verzichtet.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Nachstehender

S a c h v e r h a l t

 

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Frau AB AA, geboren am x, wohnhaft in AO wurde im Rahmen einer Stichprobenerhebung als Auskunftsperson nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 ausgewählt und war gemäß § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zur Auskunftserteilung verpflichtet.

 

Dazu erging an sie ein Schreiben der Statistik Austria vom 31.08.2020, Zahl: FID: yy, mit welchem ihr die Befragungsmerkmale sowie die Befragungszeiträume/Terminvereinbarungen für die Erstbefragung und vier Folgebefragungen mitgeteilt wurden. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Haushalt in die Mikrozensus-Erhebung eingebunden ist und dass der Mikrozensus einer gesetzlichen Auskunftspflicht unterliegt. Mit dem weiteren Schreiben der Statistik Austria vom 23. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass für ihren Haushalt die Mikrozensus-Erhebung bis zum 23. April 2021 noch nicht durchgeführt worden war und sie wurde dazu darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich persönlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Erhebungsorgan Herrn CC unter der Rufnummer xyz aufnehmen könne. Für die Beantwortung wurde ihr eine Nachfrist bis zum 9. Mai 2021 eingeräumt. Sie wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtauskunft seitens der Statistik Austria eine Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht einleiten würde, erfolgen werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 30.04.2021 durch Hinterlegung am 03.05.2021 zugestellt.

 

Das Erhebungsorgan der Statistik Austria, Herr CC hat am 19.04.2021 bei der Beschwerdeführerin angerufen. Bei diesem Anruf hat niemand abgehoben. Am 20.04.2021 war Herr CC bei der Beschwerdeführerin vor Ort und hat angeläutet. Trotz des Anläutens hat niemand geöffnet, sodass er ein Voranmeldekärtchen hinterlassen hat, auf welchem die Bitte um dringenden Rückruf vermerkt war.

 

Am 06.05.2021 war das Erhebungsorgan CC wieder vor Ort bei der Beschwerdeführerin in AO und hat ein zweites Mal eine Voranmeldekarte vor Ort hinterlassen, wieder mit der Bitte um Rückruf zwecks dringender Terminvereinbarung. Am 07.05.2021 hat die Beschwerdeführerin um 12:34 Uhr beim Anruf des Herrn CC abgehoben und hat diesem zu verstehen gegeben, dass sie zur Auskunftserteilung nicht bereit sei. Sie hat mitgeteilt, dass sie 88 Jahre alt sei und mit niemanden reden würde. Bei diesem Telefonat hat Herr CC die Beschwerdeführerin auf ihre Auskunftspflicht aufmerksam gemacht. Darauf erfolgte keine Reaktion der Beschwerdeführerin mehr. Nachdem nach einem ca. 20 Sekunden langen Zuwarten keine weitere Reaktion durch die Beschwerdeführerin mehr erfolgte, hat das Erhebungsorgan CC das Telefongespräch beendet und hat aufgelegt.

 

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

 

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akten, nämlich dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ergeben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2022 wurde der Zeuge CC einvernommen. Die Aussagen des Erhebungsorgans der Statistik Austria waren für das Landesverwaltungsgericht Salzburg schlüssig und nachvollziehbar und stimmen mit den Schriftstücken überein, welche sich im Akt der belangten Behörde befinden.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010) lauten wie folgt:

 

§ 66 Bundesstatistikgesetz:

 

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 7, 8 und 9 EWStV:

 

Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.

 

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

 

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.

 

Erwägungen:

 

Aus § 9 Abs 1 der EWStV 2010 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese dem Bundesamt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei volljährigen Personen, die aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Krankheit nicht befragbar sind. Die Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

 

Der Beschwerdeführerin ist anzulasten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist, obwohl sie mehrfach auf diese aufmerksam gemacht worden war. Sie wurde von der Statistik Austria mit dem Schreiben vom 31. August 2020 und dann mit dem Schreiben vom 23. April 2021 auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung aufmerksam gemacht. Das Schreiben vom 23. April 2021 wurde ihr mittels RSb-Brief zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 03.05.2021 und gilt damit bis zum Beweis des Gegenteils nach dem Zustellgesetz als rechtswirksam zugestellt. Auch im Telefonat durch das Erhebungsorgan CC vom 07.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin wieder auf ihre Auskunftspflicht aufmerksam gemacht. Auf die beiden vom Erhebungsorgan der Statistik Austria bei der Beschwerdeführerin hinterlegten Voranmeldekarten erfolgte von der Beschwerdeführerin jeweils keine Reaktion.

 

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte trifft, die in die Stichprobe einbezogen sind. Der Gesetzgeber hat demnach auch „ältere Personen“ dieser Auskunftsverpflichtung unterzogen und hat demzufolge auch nicht „alte“ oder „gebrechliche“ Personen dezidiert von dieser Auskunftsverpflichtung ausgenommen, sodass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gebrechlichkeit zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, dass sie während der Zeit ihrer Bettlägrigkeit von Verwandten betreut worden war, sodass es ihr anzulasten ist, dass sie beim Vorliegen ihres körperlichen Gebrechens nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine andere volljährige Haushalts- oder Familienangehörige mit der Auskunftserteilung zu betrauen. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin dazu durchaus den Eindruck gemacht, dass sie zu einer solchen Betrauung geistig fähig gewesen wäre.

 

Sollte die Beschwerdeführerin weiter den Rechtsstandpunkt vertreten, dass die anzuwendenden Normen verfassungswidrig sind, so steht ihr diesbezüglich der Weg offen, dazu den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg kann in den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Normen keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

 

Das Straferkenntnis war daher in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Der verwaltungsbehördlich festgesetzte Strafbetrag in der Höhe von € 100 befindet sich im alleruntersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens bis zu € 2.180. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt. Andere Milderungsgründe oder straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Als Verschulden ist der Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist festzuhalten, dass in Ansehung des im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzten Strafbetrages selbst unter der Annahme unterdurchschnittlicher oder bescheidendster wirtschaftlicher Verhältnisse eine weitere Herabsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Strafbetrages nicht in Betracht käme. Die Beschwerdeführerin hat zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Erklärung abgegeben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden ist.

 

Mit der Verweigerung der Befragung mittels persönlicher Vorsprache eines Interviewers oder im Wege eines telefonischen Interviews ist die Beschwerdeführerin ihrer in § 9 EWStV 2010 normierten Verpflichtung des Bundesamtes für Statistik vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen.

 

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere keine Umstände, welche ihr unmöglich gemacht hätten, der Aufforderung der Bundesstatistik Österreich, nämlich Auskünfte im Wege der persönlichen Vorsprache von Interviewern oder im Wege eines telefonischen Interviews zu erteilen, nachzukommen.

 

Die verhängte Strafe erscheint aus den angeführten Gründen den Erfordernissen des § 19 VStG entsprechend. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen, es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Zu den Verfahrenskosten:

 

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 100 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 20 vorzuschreiben.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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