LVwG Niederösterreich LVwG-S-572/008-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-S-572/008-202013.3.2026

12010E267AEUV Art267
VStG 1991 §9 Abs2
AZG §28 Abs5 Z6
GütbefG 1995 §24a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.572.008.2020

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 12.12.2019, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), den

 

BESCHLUSS:

 

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 zweiter Satz AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

 

1. Ist die unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und gemäß Art. 41 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zur Festlegung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist vorzusehen, dass die Sanktion für schwerwiegende Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anstelle des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters nur über eine vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Person im Sinne des Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verhängt wird, wobei weder der Name dieser Person noch die über sie verhängte Sanktion in das einzelstaatliche elektronische Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und auch in kein anderes zentrales Strafregister eingetragen wird?

 

2. Ist die unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 19 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und gemäß Art. 41 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zur Festlegung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist, für schwerwiegende Verstöße von Verkehrsunternehmen die Verhängung von Sanktionen über eine vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Person im Sinne des Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 derart vorzusehen, dass die Höhe der Geldstrafe ohne Rücksicht auf die wegen gleichartiger Verstöße des Verkehrsunternehmens bereits rechtskräftig verhängten Sanktionen zu bemessen ist, sondern neben der objektiven Schwere des Verstoßes und den persönlichen Verhältnissen nur die Vorstrafen der maßgeblichen Person eine Rolle spielen, wobei das Verkehrsunternehmen diese Person jederzeit gegen eine unbescholtene Person austauschen kann?

 

II. Das Beschwerdeverfahren wird nach Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union fortgesetzt werden.

 

Begründung:

 

1. Zum Ausgangsverfahren

 

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Ausgangsverfahren über eine vollumfängliche, offenbar rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das im Kopf angeführte (Verwaltungs‑)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde) zu entscheiden. Bei Erlassung dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde auf Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG).

 

1.2. Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes steht für das Landesverwaltungsgericht der folgende Sachverhalt unbestritten fest:

 

1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Strafverfahren in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortlicher Beauftragter betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der C GesmbH mit Sitz in ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Arbeitnehmers B sei, welcher einen Lastkraftwagen, mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkte, zur Last gelegt, dass sich der Fahrer B als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr.165/2014 ausgerüstet und zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, in der Zeit von 14.08.2019, 15:32 Uhr bis 16.08.2019, 05:18 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen. Er habe es unterlassen, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen. Für den Zeitraum von 14.08.2019, 15:32 Uhr bis 16.08.2019, 05:18 Uhr sei die tägliche Ruhezeit (Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ) nicht nachgetragen worden. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG , ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

1.2.2. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z. 6 AZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 lit. b Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß § 28 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Z. 3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag von € 30,-- vorgeschrieben.

 

1.2.3. Die C GesmbH war zum Tatzeitpunkt Arbeitgeberin des Lenkers B im Sinne des AZG sowie Verkehrsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG). Sie war zum Tatzeitpunkt Inhaberin einer Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

 

1.2.4. Ihre einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin D war gleichzeitig auch einzige Verkehrsleiterin.

 

1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt weder Verkehrsleiter noch nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GesmbH. Er ist im gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten Verkehrsunternehmensregister namentlich nicht eingetragen.

 

1.3. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis mit dem Akt zum Ausgangsverfahren von der belangten Behörde am 11.03.2020 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war beim Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlichen Sachverhalt ein Revisionsverfahren über unionsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anhängig. Daher setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 19.03.2020 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus, der die Bedenken in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 21.04.2020, Ra 2019/11/0073 verwarf. Daraufhin hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29.05.2020 die angefochtene Bestrafung mit weiterer unionsrechtlicher Begründung auf.

 

1.4. Mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2021, Ro 2020/11/0013, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 29.05.2020 auf und begründete dies durch Verweis auf seine zu zwei gleichgelagerten Fällen erlassenen Erkenntnisse zu Ro 2020/11/0016 und 0017.

 

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte daraufhin in einem der beiden gleichgelagerten Fälle aufgrund weiterhin aufrechter unionsrechtlicher Bedenken die Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu C-155/22 ein.

 

1.6. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung zu C-155/22 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.05.2023 die angefochtene Bestrafung neuerlich auf.

 

1.7. Mit seinem Erkenntnis vom 21.01.2026, Ro 2023/11/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 23.03.2023 auf und begründete dies durch Verweis auf seine zu dem der Vorabentscheidung zu C-155/22 zu Grunde gelegenen Erkenntnis zu Ro 2023/11/0011. Im Wesentlichen verwirft der Verwaltungsgerichtshof die auf die Vorabentscheidung zu C-155/22 gestützten Bedenken mit der Begründung, dass die innerstaatliche Rechtslage gewährleiste, dass auch ohne Eintragung der Sanktion in das Verkehrsunternehmensregister die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen könne.

 

2. Zur maßgeblichen innerstaatlichen Rechtslage

 

2.1. Die innerstaatliche Überprüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), der durch die §§ 27 und 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) einfachgesetzlich ausgeführt wird. Demnach hat das Landesverwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 27 VwGVG beschränkt die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts auf den Inhalt der Beschwerde. Da diese sich gegen das gesamte angefochtene Straferkenntnis richtet, hat das Landesverwaltungsgericht dieses vollumfänglich zu überprüfen, also insbesondere über die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens zu entscheiden. Mit einem Strafausspruch ist der gesetzliche Verfolgungsanspruch der Strafbehörden verbraucht und kann daher keine andere Person wegen derselben Tat bestraft werden.

 

2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, die nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehören. Diesen Personen obliegt dann die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Diese Personen können vom Unternehmen jederzeit ausgetauscht werden.

 

2.3. Gemäß § 19 VStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 2 Strafgesetzbuch sind bei der Strafbemessung nur jene Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen, für die der Täter selbst schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.

 

2.4. Gemäß § 24a GütbefG werden im Verkehrsunternehmensregister weder die Namen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG noch die über sie verhängten Sanktionen wegen Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen eingetragen.

 

3. Zu den Schlussfolgerungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich

 

3.1. Vorausgeschickt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf der Grundlage der Vorabentscheidung zu C-155/22 seine das Erkenntnis vom 23.05.2023 tragenden Bedenken gegen die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG im vorliegenden Fall aufrecht hält. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich steht die Auslegung der Vorabentscheidung zu C-155/22 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026 nicht im Einklang mit dem effet utile der drei zitierten Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof ignoriert die in Randziffer 72 der Vorabentscheidung ausgedrückte Bedeutung der Sanktionen für die Kontrollen, die die zuständigen Behörden gemäß Art. 12 der Verordnung durchzuführen haben, um zu überprüfen, ob die Unternehmen, denen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, die Anforderungen von Art. 3 der Verordnung dauerhaft erfüllen.

 

3.2. Im nun fortzusetzenden Verfahren bezweifelt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass es den Anforderungen an ein wirksames und abschreckendes Sanktionensystem genügt, wenn infolge der unterbleibenden Eintragung der über Täter wie den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verhängten Sanktionen in das Verkehrsunternehmensregister die im Verkehrsunternehmen zuvor von ihm oder anderen maßgeblichen Personen begangenen Übertretungen bei der Strafbemessung unberücksichtigt bleiben. Vielmehr müsste sichergestellt werden, dass alle im Verkehrsunternehmen aufgrund der gleichen schädlichen Neigung verhängten Sanktionen tatsächlich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Diese Sicherstellung ist der zentrale Zweck des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten Verkehrsunternehmensregisters.

 

3.3. Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die über maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße nicht anders zu behandeln als die gegen das Unternehmen selbst und seine Verkehrsleiter verhängten Urteile und Sanktionen. § 24a GütbefG legt jedoch eine derart unterschiedliche Behandlung fest und untergräbt damit die Ziele der drei genannten Verordnungen.

 

3.4. Verstärkt wird dieser Mangel des nationalen Sanktionensystems noch durch folgenden Mangel: Es gibt in Österreich neben dem Verkehrsunternehmensregister kein anderes nationales Register für Verwaltungsübertretungen des für Verkehrsunternehmen geltenden Unionsrechts. In Österreich existiert nämlich kein zentrales, bundesweit abrufbares Verwaltungsstrafregister, in dem alle rechtskräftigen Verwaltungsstrafen einer Person vorgemerkt werden. Vielmehr führt jede Bezirksverwaltungsbehörde und jede Landespolizeidirektion ihr eigenes Register. Hinzu kommt, dass die einzelnen Verwaltungsstrafregister untereinander nicht vernetzt sind. Die Verwaltungsgerichte (aber auch die Verwaltungsstrafbehörden) haben somit nur eingeschränkte Möglichkeiten, um einschlägige Vorbestrafungen herauszufinden und in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. In der Verwaltungspraxis werden von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde (in der Regel: Tatortbehörde) bloß die bei der Wohnsitzbehörde aufliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschuldigten im Rechtshilfeweg angefragt. Nur bei Vorliegen weiterer Anknüpfungspunkte und Indizien, wonach der Beschuldigte bereits von anderen Verwaltungsstrafbehörden bestraft worden sein könnte, werden weitere Behördenanfragen durchgeführt. Zur effektiven Bestrafung von Wiederholungstätern bedarf es damit nicht nur detektivischer Neugier, sondern auch eines massiven Verwaltungsaufwands, bedingt durch zeitaufwendigen Schriftverkehr. Hat der Beschuldigte keinen Wohnsitz im Inland (und existiert damit keine Wohnsitzbehörde), so ist eine effektive Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht möglich, da ansonsten 79 Bezirkshauptmannschaften, 15 Statutarstädte und die Landespolizeidirektionen einzeln kontaktiert werden müssten. Es wäre daher zweckmäßig, für die Evidenthaltung aller verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen einer Person ein zentrales Verwaltungsstrafregister für das gesamte Bundesgebiet einzuführen. Bisherige Anregungen blieben jedoch erfolglos.

 

3.5. Die Verkehrsunternehmen haben somit die Möglichkeit, verantwortliche Beauftragte wie den Beschwerdeführer zu bestellen und dabei darauf zu vertrauen, dass deren Strafen niemals im Verkehrsunternehmensregister eingetragen werden.

 

3.6. Wurde der jeweilige verantwortliche Beauftragte von derselben Tatortbehörde bereits mehrmals mit der Wirkung bestraft, dass die einschlägigen Vorstrafen zu spürbar höheren Strafen führen, kann das Verkehrsunternehmen den verantwortlichen Beauftragten jederzeit gegen eine unbescholtene Person austauschen und dabei darauf vertrauen, dass auch dessen Strafen niemals im Verkehrsunternehmensregister eingetragen werden und die Strafbehörde bei der Strafbemessung die über den bisherigen verantwortlichen Beauftragten verhängten Strafen nicht erschwerend berücksichtigen darf.

 

3.7. Daraus ergibt sich, dass eine Vollziehung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 ohne unterschiedslose Eintragung aller für ein Verkehrsunternehmen strafbarer Personen samt der für deren schwerwiegende Übertretungen verhängten Sanktionen in das Verkehrsunternehmensregister weder wirksam noch abschreckend ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegt damit auf der Hand, dass die angefochtene Bestrafung des Beschwerdeführers für den unbestritten sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften über das Kontrollgerät zu keiner Eintragung im Verkehrsunternehmensregister führen würde. Das Unterbleiben dieser Eintragung stellt eine vorhersehbare Verletzung des Unionsrechts dar, die aufgrund ihrer nationalen Ursache nur im Verwaltungsstrafverfahren aufgezeigt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es im anhängigen Strafverfahren § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG als gelindestes Mittel zur Vermeidung dieser Verletzung unangewendet zu lassen haben wird.

 

3.8. Zur praktischen Bedeutung der Vorlagefragen über das Ausgangsverfahren hinaus wird angemerkt, dass erfahrungsgemäß sehr viele als juristische Personen oder als eingetragene Personengesellschaften organisierte Verkehrsunternehmen und sonstige Gewerbeberechtigte von der Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es im praktisch häufigen Fall von Bestrafungen wegen Verstößen von Verkehrsunternehmen gegen die hier relevanten Verordnungen in Österreich ohne Rücksicht auf die Häufigkeit und Schwere der Verstöße entgegen den unionsrechtlichen Zielen nie zu einer Eintragung im Verkehrsunternehmensregister und somit in weiterer Folge weder zu einer wirksamen und abschreckenden Strafbemessung noch zu einer gehäuften Kontrolltätigkeit kommt.

 

4. Vorlageberechtigung

 

Die Berechtigung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich aus Art. 267 zweiter Satz des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind nämlich die in seinem zitierten Erkenntnis ausgeführten Zweifel aufrecht, ob § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bezüglich Verkehrsunternehmen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

 

5. Zum Bezug zum Unionsrecht:

 

Die C GmbH war zum Tatzeitpunkt Verkehrsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Sie war zum Tatzeitpunkt Inhaberin einer Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Das anhängige Strafverfahren stützt sich auf einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kontrollgeräts.

6. Zu Spruchpunkt 2.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht in die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG eingerechnet. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 38a Abs. 1 AVG dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten, wenn dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wurde.

 

Das Beschwerdeverfahren wird daher – abgesehen vom Vorliegen einer in § 38a AVG genannten Ausnahme – hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses erst nach Vorliegen der Antwort des Gerichtshofes der Europäischen Union fortgesetzt werden.

 

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